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Reglement betreffend die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (19)

Art. 1 Reglement betreffend die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung Art. 2 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts für Kranken- und Unfallversicherung Art. 3 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und Unfallversicherung Art. 4 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und Unfallversicherung Art. 5 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung Art. 6 Reglement über Organisation und Verfahren des Schiedsgerichts für die Kranken- und Unfallversicherung Art. 7 Reglement betreffend die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung Art. 8 Reglement betreffend die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung Art. 9 Reglement über Organisation und Verfahren des Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und Unfallversicherung Art. 10 Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und Unfallversicherung Art. 11 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts für die Kranken- und Unfallversicherung Art. 12 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts für die Kranken- und Unfallversicherung Art. 13 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung Art. 14 Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und Unfallversicherung Art. 15 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung Art. 16 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und Unfallversicherung Art. 17 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung Art. 18 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und Unfallversicherung Art. 19 Reglement über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung

Gesetzestext (19 Artikel)

1 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, der vom Staatsrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt wird, und zwei Mitgliedern, die von den beiden Parteien im Streitfall, d.h. mit der Klageschrift und mit der Klageantwort, je einem ernannt werden.

2 Der Präsident wird durch einen vom Staatsrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannten Stellvertreter ersetzt.

3 Ernennungsversäumt eine Partei ihren Schiedsrichter, setzt der Präsident ihr eine Frist von zehn Tagen zur Ernennung an. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Ernennung vom Präsidenten von Amtes wegen vorgenommen.

4 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten, welcher auch die Kanzleiarbeiten erledigt.

1 Das Schiedsgericht entscheidet mit kantonsweiter Zuständigkeit

a) in Sachen Unfallversicherung: über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Angehörigen von Gesundheitsberufen, Labors, Anstalten und Pflegeheimen;

b) in Sachen Krankenversicherung: über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern sowie in den Fällen, in denen der Versicherte Schuldner der Vergütung ist (System des Tiers garant).

2 Sehen die Tarif- oder Qualitätskontrollvereinbarungen für eine Schlichtung das Eingreifen einer paritätischen kantonalen Kommission vor, so kann das Schiedsgericht erst nach dem Scheitern der Schlichtung angerufen werden.

Terminato lo scambio degli allegati le parti sono convocate all’ udienza pubblica davanti al Tribunale arbitrale.

Nach Beendigung des Austausches der Eingaben werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht vorgeladen.

Ricusazione [2]

Ablehnung [2]

[2] Randtitel geändert durch R 9.11.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - AS 2010, 443.

[3] **1 Für die Ablehnung des Präsidenten und der Schiedsrichter gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 sinngemäss.**

**2 Das Ablehnungsgesuch muss begründet und mit der ersten Prozesshandlung oder unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes eingereicht werden.**

**3 Über das Ablehnungsgesuch eines Schiedsrichters entscheidet der Präsident, über dasjenige des Präsidenten des Schiedsgerichts der Präsident des Kantonalen Versicherungsgerichts.**

**4 Im Falle der Ablehnung, des Rücktritts oder des Todes eines Schiedsrichters wird die Partei, die ihn vorgeschlagen hat, aufgefordert, innert zehn Tagen einen neuen Schiedsrichter zu bezeichnen.**

[3] Art. geändert durch R 9.11.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - BU 2010, 443.

1 Die Beweisaufnahme und die Beweiserhebung werden vom Präsidenten einfach und zügig durchgeführt.

2 Der Präsident ist befugt, Beweismittel heranzuziehen, die von den Parteien nicht angegeben wurden, oder Beweisanträge der Parteien, die für das Urteil unerheblich sind, abzuweisen.

[4] Für das Rechtsmittel der Revision sind die Artikel 57 ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 massgebend.

[4] Art. geändert durch V 18.2.2014; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl 2014, 117.

Die Gerichtsgebühr wird vom Gericht unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips auf einen Betrag zwischen CHF 100.-- und CHF 10 000.--, zuzüglich Auslagen, festgesetzt.

1 Die Schiedsrichter erhalten folgende Entschädigungen: Fr. 300.-- für einen ganzen Tag; Fr. 150.-- für einen halben Tag.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements über die Kommissionen, Arbeitsgruppen und Vertretungen bei kantonalen Stellen, die vom Staatsrat ernannt werden. [5]

[5] Abs. geändert durch V 6.5.2008; in Kraft seit 9.5.2008 - ABl. 2008, 234.

1 Der Präsident oder sein Stellvertreter erhält ein Taggeld von Fr. 300.-- für die ihm übertragenen Aufgaben; ist er freiberuflich tätig, erhält er ein Taggeld von Fr. 600.--, alles inbegriffen.

2 Für einen halben Tag oder einen angefangenen Tag wird ein halbes Taggeld berechnet.

3 Im Übrigen gilt Art. 14 Abs. 2.

[6] Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und im Rahmen der mit den Erfordernissen der Einfachheit und Schnelligkeit des Verfahrens vereinbaren Massnahmen, kommt subsidiär das Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 zur Anwendung.

[6] Art. geändert durch R 18.2.2014; in Kraft seit 1.3.2014 – BU 2014, 117.

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt des Kantons Tessin veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [7]

Veröffentlicht im ABl. 1998, 79.

[7] Inkrafttreten: 24. März 1998 – ABl. 1998, 79.

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