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Gesetz über das Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht (Lptca)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Lptca

1 Das Kantonale Versicherungsgericht beurteilt als einzige Instanz die Beschwerden in Angelegenheiten der eidgenössischen Sozialversicherungen im Sinne von Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (im Folgenden ATSG) und die Klagen in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge.

2 Es beurteilt ausserdem weitere Streitigkeiten, die auf Bundesrecht und kantonales Recht gestützt sind und ihm durch die einzelnen Gesetze zugewiesen werden.

3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides einzureichen.

Lptca

Der Rekurs kann auch dann erhoben werden, wenn der Versicherer oder die zuständige Behörde trotz eines Antrags des Versicherten keine Verfügung oder keinen Entscheid auf Einsprache oder Beschwerde erlässt.

Lptca

Der Rekurs muss in italienischer Sprache abgefasst sein und enthalten

a) eine Kopie der angefochtenen Entscheidung;

b) eine prägnante Darstellung des Sachverhalts;

c) eine kurze Begründung;

d) die Anträge des Rekurrenten.

Delegierter Richter

Lptca

1. Der beauftragte Richter prüft den Rekurs unverzüglich und ist zuständig, ihn zu erledigen, wenn er verspätet oder unzulässig ist.

2. Er entscheidet über die geeigneten provisorischen Maßnahmen zur Sicherung des tatsächlichen Zustandes.

3. Der beauftragte Richter gibt den Rekurs, falls er den in Art. 3 festgelegten Anforderungen nicht entspricht, dem Rekurrenten zur Ergänzung zurück, setzt ihm eine Frist von 15 Tagen und warnt ihn, dass das Gericht im Falle der Nichteinhaltung nicht auf die Sache eintreten wird.

Lptca

1 Unmittelbar nach Prüfung des Rekurses oder nachdem dieser vervollständigt und an das Gericht zurückgesandt wurde, übermittelt der delegierte Richter eine Kopie davon an die Verwaltungsbehörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und setzt dieser eine Frist von 20 Tagen für die Einreichung der Replik, der die vollständigen Akten beizulegen sind.

2 Die Replik muss den für den Rekurs vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.

Lptca

1. Die Verwaltungsbehörde kann bis zur Absendung ihrer Antwort die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen.

2. Sie teilt den Parteien eine neue Entscheidung sofort mit und zeigt sie dem Bundesverwaltungsgericht an.

3. Dieses setzt die Behandlung der Beschwerde insoweit fort, als diese durch die neue Entscheidung nicht gegenstandslos geworden ist; beruht die neue Entscheidung auf wesentlich geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen, so setzt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme an.

Lptca

1. Die Verwaltungsbehörde muss in der Antwort alle ihre Einreden, sowohl Form- als auch Sachrügen, formulieren, vorbehaltlich jener, die auf Bundesebene anders geregelt sind.

2. Der Instruktionsrichter kann vom Beschwerdeführer verlangen, dass er seine Bemerkungen zu den vorgebrachten Form- oder Sachrügen einreicht.

Lptca

Der Richterdelegierte kann ausnahmsweise einen weiteren Austausch von Anlagen anordnen.

Mitteilung neuer Beweismittel

Lptca

Die Antwortschrift und die nachträglich ausnahmsweise vorgelegten Anlagen werden den Parteien übermittelt, unter Einräumung einer Frist von 10 Tagen zur Mitteilung von Beweismitteln, die zuvor nicht benannt wurden.

Akteneinsicht

Lptca

Die Parteien haben das Recht, die Akten des Verfahrens einzusehen, sofern nicht überwiegende private Interessen dem entgegenstehen.

Lptca

Die von Gesetzes wegen oder von der Behörde in Tagen oder Monaten festgesetzten Fristen laufen nicht ab

a) vom siebten Tag vor Ostern bis zum siebten Tag nach Ostern einschließlich;

b) vom 15. Juli bis zum 15. August einschließlich;

c) vom 18. Dezember bis zum 2. Januar einschließlich.

Einhaltung der Fristen

Lptca

1 Gerät die Partei rechtzeitig an ein unzuständiges Gericht oder eine unzuständige Verwaltungsbehörde, so gilt die Frist als gewahrt.

2 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, muss die Beschwerde unverzüglich an das Kantonale Versicherungsgericht weiterleiten.

Lptca

1. Die gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

2. Die vom Gericht festgesetzte Frist kann verlängert werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen und die Partei den Antrag vor Ablauf der Frist stellt.

3. Die Frist für die Klagebeantwortung kann aufgrund eines begründeten Antrags der Verwaltungsbehörde nur einmal verlängert werden.

4. Nach Ablauf einer gemäss diesem Gesetz festgesetzten Frist setzt der Delegierte Richter eine letzte peremptorische Frist an; gleichzeitig droht er die Folgen bei Nichteinhaltung an.

Lptca

Wurde der Gesuchsteller oder sein Vertreter ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die Handlung innerhalb der festgesetzten Frist vorzunehmen, so wird ihm die Frist wiederhergestellt, sofern der Betreffende dies unter Angabe der Gründe innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses beantragt.

Lptca

1 Das Verfahren vor dem Gericht ist einfach, rasch und in der Regel öffentlich.

2 Die Verhandlungen sind öffentlich, vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Richter, von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei, aus begründeten Gründen eine Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit für notwendig hält.

Beweise. Beweisaufnahmen.

Lptca

1 Das Gericht stellt von Amtes wegen, unter Mitwirkung der Parteien, die für die Lösung des Rechtsstreites erheblichen Tatsachen fest, nimmt die notwendigen Beweise ab und würdigt sie frei.

2 Der delegierte Richter leitet die Instruktion; er hat die Befugnis, Beweismittel herbeizuziehen, die von den Parteien nicht angegeben worden sind, oder auf die Abnahme von Beweismitteln zu verzichten, die die Parteien angemeldet haben.

Lptca

1 Rechtfertigen es die Umstände, so lädt der Richter die Parteien zu einer Verhandlung vor.

2 Das kantonale Versicherungsgericht kann auf eine ausdrücklich verlangte Verhandlung verzichten, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

3 Die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen muss im Beisein der Parteien stattfinden.

Gerichtliche Gutachten

Lptca

1 Der Sachwalter beschließt von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, und bestellt den Sachverständigen oder die Sachverständigen.

2 Er teilt den Parteien den Namen mit, die den Sachverständigen aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge unterbreiten können.

3 Der Sachwalter fordert die Parteien auf, die Gutachterfragen innerhalb einer Frist von 20 Tagen vorzuschlagen.

4 Er legt dem Sachverständigen die von ihm direkt formulierten sowie die von den Parteien vorgeschlagenen Fragen per Beschluss vor, mit Ausnahme der Fragen, die für die Lösung des Rechtsstreits offensichtlich nutzlos erscheinen.

Lptca

1 Zu jeder vom Gericht vorgenommenen, für den Ausgang des Rechtsstreits relevanten Feststellung haben die Parteien das Recht, Stellungnahmen abzugeben.

2 Zu jedem von einer Partei vorgelegten, relevanten Dokument hat die Gegenpartei das Recht, Stellungnahmen abzugeben.

Lptca

1. **Die Parteianträge binden das Gericht nicht; dieses kann die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern oder ihm mehr zusprechen, als er beantragt hat.**

2. **Beabsichtigt das Gericht, eine Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, setzt es ihm eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme und zur Bestimmung, ob er die Beschwerde aufrechterhält oder zurückzieht; beabsichtigt es, ihm mehr zuzusprechen, als er beantragt hat, muss es der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme geben.**

Lptca

Die Parteien und die Öffentlichkeit können den Beratungen des Gerichts nicht beiwohnen.

Lptca

Die begründete und mit der Angabe der Rechtsmittel sowie der Namen der Mitglieder des Gerichts versehene Entscheidung wird den Parteien, den allfälligen interessierten Dritten sowie den zuständigen Bundes- und kantonalen Ämtern schriftlich mitgeteilt.

Lptca

1 Streitigkeiten betreffend Leistungen, die dem ATSG unterstehen, und andere Streitigkeiten, die dem ATSG nicht unterstehen, können durch gerichtliche Vergleichsverhandlungen beigelegt werden.

2 Das Gericht hat die Übereinstimmung des Vergleichs mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation zu prüfen; genehmigt es den Vergleich, erlässt es einen Abschreibungsentscheid.

3 Der Abschreibungsentscheid muss, auch wenn er nicht begründet ist, die Rechtsmittelbelehrung enthalten und feststellen, dass der Genehmigung der Vereinbarung nichts entgegensteht.

Lptca

Gegen die Entscheide des Kantonalen Versicherungsgerichts ist die Revision zulässig

a) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt worden sind;

b) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen das Urteil beeinflusst hat.

Lptca

1 Das Revisionsgesuch muss unter Angabe der Gründe und Beweismittel innert einer Höchstfrist von 90 Tagen seit Kenntnisnahme der neuen Umstände nach Art. 24 Bst. a) und b) eingereicht werden; im Falle von Art. 24 Bst. a) muss das Revisionsgesuch zudem innert 10 Jahren seit Zustellung des Urteils eingereicht werden.

2 Die Form richtet sich nach Art. 3; es findet das in diesem Gesetz vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Lptca

1 Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Ladung von Dritten anordnen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

2 Der geladene Dritte kann die den Parteien zustehenden Rechte ausüben, und das Urteil ist ihm in jedem Fall entgegenhaltbar.

3 Eine Nebenintervention ist ausgeschlossen.

Lptca

1 Die Parteien können sich vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich handeln müssen, oder sich verbeiständen lassen.

2 Der Vertreter muss seine Befugnis durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen.

Lptca

1. Wenn der Richter der Auffassung ist, dass die Person nicht in der Lage ist, ihren Fall mit der erforderlichen Klarheit vorzutragen und zu erörtern, fordert er sie auf, sich innerhalb kurzer Frist einen Rechtsbeistand zu nehmen, mit der Androhung der Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes.

2. Die Regelung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über die amtliche Verteidigung und die Prozesskostenhilfe, wobei Art. 30 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzes analog anzuwenden ist.

Lptca

1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos.

2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten betreffend die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist kostenpflichtig; die Kosten werden zwischen 200 und 1’000 Franken festgesetzt, entsprechend dem Verfahrensaufwand und ohne Rücksicht auf den Streitwert.

3 Der Partei, die das Verfahren aus Leichtsinn oder mutwilligem Verhalten veranlasst, werden die Gerichtsgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt.

4 In den übrigen Fällen wird die Gerichtsgebühr, wenn sie geschuldet ist, zwischen 200 und 1’000 Franken festgesetzt. [1]

[1] Abs. eingefügt durch G 30.11.2010; in Kraft seit 1.1.2011 - ABl 2011, 42.

Lptca

1 Der obsiegende Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in dem vom Gericht festgesetzten Umfang.

2 Die Parteikosten werden unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits und der Komplexität des Verfahrens festgesetzt, ohne den Streitwert zu berücksichtigen.

3 Sozialversicherer und obsiegende Behörden haben keinen Anspruch auf Parteikosten, ausser wenn das Prozessverhalten der Gegenpartei mutwillig war oder wenn diese leichtfertig gehandelt hat.

Subsidiäres Recht

Lptca

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, der Bundesgesetze über die einzelnen Sachbereiche und, subsidiär, das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren.

Lptca

Le contestazioni promosse sotto il regime della procedura anteriore restano disciplinate da quest’ultima.

Die unter der Geltung des früheren Verfahrens erhobenen Streitigkeiten richten sich weiterhin nach diesem.

Norma abrogativa

Aufhebende Norm

Lptca

Dieses Gesetz hebt das Prozessgesetz für die Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht vom 6. April 1961 auf.

Inkrafttreten

Lptca

Nach Ablauf der Referendumsfrist werden dieses Gesetz und sein Anhang im Amtsblatt für Gesetze und Erlasse veröffentlicht.

Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens fest. [2]

Veröffentlicht im AB 2008, 513.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2008 – AB 2008, 513.

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