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Reglement der Kommission unabhängiger Sachverständiger für die Prüfung und Vorbegutachtung neuer Kandidaturen für die Wahl von Richtern

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Die Kommission erfüllt die ihr durch die Verfassung und das Gesetz übertragenen Aufgaben gemäss dem in diesem Reglement festgelegten Verfahren.

Sie erarbeitet und aktualisiert ihr eigenes Reglement und ernennt den Präsidenten.

Der Generalsekretär des Grossen Rates amtet als Sekretär.

Die Adresse der Kommission ist bei ihrem Sekretär.

Die Kandidatinnen und Kandidaten für eine Richterfunktion, die am öffentlichen, von der Justiz- und Rechtskommission des Grossen Rates im Amtsblatt ausgeschriebenen Wettbewerb teilnehmen, müssen die Erfüllung der gesetzlich für das jeweilige Amt festgelegten Voraussetzungen belegen.

Sie müssen zudem einen Strafregisterauszug und einen Lebenslauf einreichen, dem Unterlagen beizulegen sind, welche ihre juristische Ausbildung, ihre allfälligen wissenschaftlichen Arbeiten, ihre Berufserfahrung und ihre allfällige Beteiligung an öffentlichen Ämtern belegen.

Die Kommission tritt auf Einberufung des Präsidenten zusammen, sooft der Grosse Rat die Wahl eines Richters vornehmen muss, für die ihr Eingreifen vorgesehen ist. Die Kommission tritt nicht für Kandidaten ein, die bereits in der im Wettbewerb vorgesehenen Funktion tätig sind.

Für die Wahl der Richter des Appellationsgerichts stellt die Kommission bei der Präsidentschaft fest, welche Funktion zu besetzen ist.

Nachdem die Kommission die Veröffentlichungsunterlagen der Stellenausschreibung und die Unterlagen bezüglich der neuen Kandidaturen von der Justiz- und Rechtskommission des Grossen Rates erhalten hat, veranlasst der Sekretär deren Versendung in Kopie an jedes Mitglied der Kommission.

Bevor die Kommission die einzelnen Kandidaten vorlädt, kann sie eine Vorprüfung der Bewerbungen vornehmen und die Modalitäten sowie die Reihenfolge der Anhörungen festlegen.

Jeder Kandidat wird einzeln angehört. Die Kommission befragt ihn insbesondere zu seiner juristischen Ausbildung, seinen beruflichen Erfahrungen und den Gründen, aus denen er in die Richterschaft eintreten und die ausgeschriebene Stelle besetzen möchte. Bei Bedarf führt sie eine Prüfung seiner juristischen Kenntnisse in Bezug auf die Stelle durch, für die er sich bewirbt.

Die Kommission zieht alle Informationen und Beratungen heran, die sie für die Bewertung des Kandidaten für notwendig erachtet.

Die Bewertung des Kandidaten erfolgt im Hinblick auf seine Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Diesbezüglich werden insbesondere die Persönlichkeit des Kandidaten, seine Ausbildung und Spezialisierungen, seine Berufserfahrung und seine Fähigkeit, die Tätigkeit als Richter ernsthaft und effektiv auszuüben, berücksichtigt.

Die Bewertung schliesst mit einer Entscheidung der Kommission ab. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen, wobei die Kommission bei Verhinderung in Anwesenheit von mindestens drei ihrer Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Entscheidungen der Kommission werden in einem schriftlichen und begründeten Bericht festgehalten, der sich auf die einzelnen Bewerbungen bezieht, für jede einzelne eine detaillierte Beurteilung der Wählbarkeit und Eignung des Kandidaten zur Besetzung der ausgeschriebenen Position und zur Ausübung der vorgesehenen Funktion abgibt.

Der Bericht der Kommission, der der Wahlbehörde als Vorbescheid für jede neue Kandidatur dient, wird anschliessend der Justiz- und Menschenrechtskommission des Grossen Rates übermittelt.

Eine Kopie des Vorbescheids wird dem Kandidaten, soweit er ihn betrifft, zugestellt.

Die Verordnung wird im Amtsblatt des Kantons Tessin veröffentlicht. Sie hebt diejenige vom 23. Juni 2000 auf und tritt sofort in Kraft. [1]

Veröffentlicht im Amtsblatt 2019, 353.

[1] Inkrafttreten: 11. Oktober 2019 – Amtsblatt 2019, 353.

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