Gesetzgebungsdekret betreffend die Kanzleigebühren für Beglaubigungen von Urkunden und für die Ausstellung von Urkunden oder Auszügen
Gesetzestext (3 Artikel)
Die Gebühren, welche die Staatskanzlei für die Legalisation oder die Ausstellung von Urkunden, Bescheinigungen oder Auszügen zu erheben hat, werden wie folgt festgelegt
1.
für die Legalisation von Zivilstandsurkunden
Fr. 18 .--
2.
für die Legalisation von notariellen öffentlichen Urkunden
Fr. 35 .--
3.
für die Legalisation jeder anderen öffentlichen Urkunde
Fr. 30 .--
4.
für die Legalisation von Urkunden, die von Dienststellen der Kantonsverwaltung ausgestellt wurden
Fr. 30 .--
5.
für die Ausstellung einer Bescheinigung oder Erklärung
Fr. 30 .--
6.
für den Protokollauszug und pro Seite
Fr. 13 .--
Der Gesetzeserlass vom 16. Dezember 1991 über die Kanzleigebühren für die Legalisierung von Urkunden, für die Ausstellung von Urkunden, Dokumenten oder Auszügen und für verschiedene andere Dienstleistungen wird aufgehoben.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2013, 592.