Reglement über die Unfallversicherung des Staatspersonals und der Lehrpersonen
Gesetzestext (3 Artikel)
1 Die von der obligatorischen oder der Militärversicherung während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz ausgerichtete Krankentaggeldentschädigung steht dem Arbeitgeber zu, bis zur Deckung des ausgerichteten Lohnes. Ist sie höher, so steht der Überschuss dem Arbeitnehmer zu.
2 Hat der verunfallte Arbeitnehmer Anspruch auf Invaliditätsrenten (oder auf einmalige Entschädigungen) der Versicherung, so werden diese vom Staatsrat nach den folgenden Bestimmungen an seinen Lohn angerechnet
a) ist der Arbeitnehmer trotz des schädigenden Ereignisses in der Lage, seine bisherige oder eine gleichwertige Funktion auszuüben, und übersteigt seine Invalidität 15% nicht, so werden die Versicherungsleistungen nicht an seinen Lohn angerechnet;
b) übersteigt der Invaliditätsgrad 15%, so wird die Hälfte des entsprechenden Betrages nicht an den Lohn des Arbeitnehmers angerechnet;
c) ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, seine Funktionen oder die ihm übertragenen neuen Funktionen vollständig zu erfüllen, so wird der Rentenbetrag unter Berücksichtigung aller seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Faktoren an seinen Lohn angerechnet. Die Rente wird nicht angerechnet, wenn infolge des schädigenden Ereignisses der Lohn gekürzt wird;
d) in den vorstehenden Buchstaben genannten Fällen kann ganz oder teilweise auf die Anrechnung der Leistungen an den Lohn verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer infolge des Unfalls keine Lohnerhöhungen erhalten kann, die als sicher galten.
Diese Bestimmungen gelten auch für Renten, die vor dem Eintritt in den Staatsdienst erworben wurden, sofern es sich nicht um einmalige Entschädigungen handelt.
[2] Jeder Unfall ist dem Departement für Finanzen und Wirtschaft, Amt für Löhne und Versicherungen, unverzüglich zu melden.
[2] Art. geändert durch R 11.1.1996; in Kraft seit 1.1.1996 - BU 1996, 14.
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 7. Mai 1985 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 1985 , 399 und 407.