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173.460 RCino CH-TI

Reglement über die Entschädigungen und Spesenvergütungen der Hundestaffel der Kantonspolizei (RCino) (RCino)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

RCino

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Zulagen und Spesenvergütungen, die den Beamten des Polizeikorps, welche in der Hundestaffel Dienst leisten, ausgerichtet werden.

2 Die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Zulagen an das Staatspersonal vom 27. September 2011 bleiben vorbehalten.

RCino

1 Den Beamten der Kantonspolizei, die in der Sektion Dienst leisten, werden für jeden einzelnen Hund, den sie besitzen und der der Kantonspolizei zur Verfügung gestellt wird, die folgenden Spesen und Entschädigungen anerkannt

a) die Kosten für den Kauf des Hundes, die vom Hundeführer vorgestreckt werden und erstattet werden, sobald der Hund die Einsatzprüfung bestanden hat;

b) der monatliche Gesamtbetrag von 200 Franken ab dem Tag des Kaufs des Hundes bis zum Erwerb der Einsatzprüfung und ab der Beendigung der Tätigkeit wegen Alter oder Dienstuntauglichkeit, sofern der Hund mindestens sechs Jahre bei der Kantonspolizei gedient hat;

c) der monatliche Gesamtbetrag von 300 Franken ab dem Erwerb der Einsatzprüfung und während des gesamten Zeitraums, in dem der Hund im Dienst bleibt;

d) die Anmeldegebühren für genehmigte Wettbewerbe zum Zweck der beruflichen Weiterbildung;

e) die Kosten für tierärztliche Behandlungen und notwendige Medikamente sowie eventuelle Mehrkosten aufgrund spezieller Diäten bei spezifischen gesundheitlichen Störungen, die von einem Tierarzt bescheinigt wurden;

f) die Kosten für ausserordentliche tierärztliche Eingriffe, die vom zuständigen Funktionär oder seinem Stellvertreter im Voraus genehmigt wurden;

g) die Kosten für tierärztliche Behandlungen von Hunden, die dienstuntauglich geworden sind.

2 Die Kantonspolizei trägt ferner die kantonale Hundetaxe für die Dauer des Dienstes und die Gebühr des Schweizerischen Verbands der Polizeihundeführer (SVPH).

3 Die Modalitäten, das Verfahren und die Ausführung der Spesenrückerstattungen und Entschädigungen werden in einer Richtlinie der Kantonspolizei geregelt.

RCino

Die Spesenvergütungen und Entschädigungen werden in den folgenden Fällen nicht anerkannt

a) die Kosten für den Ankauf des Hundes, falls der Agent aus anderen Gründen als möglichen medizinischen Pathologien des Hundes die Sektion freiwillig verlässt oder aus dieser ausgeschlossen wird, bevor er vier Jahre operative Tätigkeit ausgeübt hat. Wenn ihm die Summe bereits ausbezahlt wurde, ist der Agent verpflichtet, ein Viertel derselben für jedes fehlende Dienstjahr oder einen Teil davon zurückzuerstatten;

b) die Kosten für tierärztliche Behandlungen und notwendige Medikamente, wenn diese durch grobe Fahrlässigkeit des Hundeführers verursacht wurden;

c) die Kosten für ausserordentliche tierärztliche Eingriffe, wenn diese nicht vorgängig vom zuständigen Funktionär oder seinem Stellvertreter genehmigt wurden;

d) die Kosten für tierärztliche Behandlungen für dienstuntauglich gewordene Hunde, wenn der Hund nach Erhalt des Einsatzpatents die Sektion weniger als sechs Jahre gedient hat.

RCino

Die Entschädigungen gemäß Artikel 2 werden in den folgenden Fällen nicht mehr geleistet

a) bei Nichterreichen der vorgegebenen Ziele gemäß internen Richtlinien, aufgrund von Unerfahrenheit oder Unfähigkeit des Hundeführers oder des Hundes;

b) bei Beendigung der Tätigkeit, wenn der Hund nach Erlangung des Einsatzpatents der Sektion weniger als sechs Jahre gedient hat;

c) beim Tod des Hundes.

RCino

1 Die Hundeführer sind über die berufliche Haftpflichtversicherung des Staates gegen allfällige Schäden versichert, die der Hund während des Dienstes bei der Kantonspolizei verursacht.

2 Für allfällige Vorfälle ausserhalb des Dienstes hat der Hundeführer eine private Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Der Versicherungsbetrag wird gegen Vorlage der jeweiligen Rechnung jährlich rückerstattet.

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