Verordnung über die Funktionen und Klassifizierungen der Staatsangestellten
Gesetzestext (4 Artikel)
[1] 1 Den Angestellten des Staates werden die folgenden Funktionen und Lohnklassen zugewiesen.
2 Den leitenden Funktionen folgt die Abkürzung ( FD ).
3 Die Funktionen des/der beigeordneten Sekretärs/Sekretärin und des/der Verwaltungsmitarbeiters/Verwaltungsmitarbeiterin werden global bei der Staatskanzlei, den Departementen und den ständigen Richterstellen eingetragen. Sie werden gemäss dem Stellenplan (PPA) auf die Divisionen, Sektionen, Bereiche und Ämter aufgeteilt.
4 Funktionen, die gemäss Art. 82 Bst. a und c des Gemeindegesetzes vom 10. März 1987 mit dem Amt eines Gemeinderates/einer Gemeinderätin unvereinbar sind, sind mit einem Sternsymbol gekennzeichnet. [2]
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[1] Art. geändert durch R 17.11.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – BU 2017, 402; vorherige Änderung: BU 2017, 383.
[2] Abs. eingefügt durch R 4.12.2019; in Kraft seit 1.1.2020 – BU 2019, 398.
Den Angestellten, auf welche die Übergangsbestimmung von Art. 41 Abs. 4 LStip Anwendung findet, bleiben das Reglement betreffend die Funktionen und Klassifikationen der Staatsangestellten vom 24. Februar 2016 und die Bestimmungen über Beförderungen und Vorrücken in alternative und Zwischen-Klassen (Regierungsbeschluss Nr. 811 vom 24. Februar 2016) weiterhin anwendbar.
Vorbehalten bleibt Art. 2, das Reglement vom 24. Februar 2016 über die Funktionen und die Klassifikationen der Staatsangestellten wird aufgehoben.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2017 , 253.
Änderungen: AB 2017 , 383 und 402; AB 2018 , 4, 5, 6, 206, 220, 265, 409 und 471; AB 2019 , 66, 142, 317, 386, 398 und 441; AB 2020 , 16, 145, 203, 226, 324, 380 und 408; AB 2021 , 31, 115, 143, 237, 273, 279, 305 und 313; AB 2022 , 35, 44, 126, 139, 189, 216, 219, 231, 245, 246 und 247; AB 2023 , 3, 27, 128, 193, 259, 293, 317, 371 und 424; AB 2024 , 24, 73, 126, 168, 263 und 325; AB 2025 , 45, 53, 83, 160, 176 und 332; AB 2026 , 3, 88, 129 und 240.