Reglement betreffend die Beförderungen für die Steuerdivision
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Gesetzestext (6 Artikel)
Dieses Reglement, wie in Art. 54 Abs. 7 der Personalverordnung vom 11. Juli 2017 (PVSt) vorgesehen, regelt die Beförderungen der Mitarbeitenden der Steuerverwaltung.
Für Beförderungen in andere, von diesem Reglement nicht erfasste Funktionen ist Art. 54 PVSt anwendbar.
1 Der Übertritt in eine höhere Funktion im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Löhne der Staatsangestellten und der Lehrpersonen vom 23. Januar 2017 (LStip) kann mittels Wettbewerb, individueller Neueinreihung der Stelle oder Karrieresprung erfolgen.
2 Die Beförderungen gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. a LStip erfolgen mittels Wettbewerb, an welchem nur teilnehmen kann, wer die Voraussetzungen der vorliegenden Bestimmungen erfüllt.
3 Im Falle einer Beförderung wird der neue Lohn auf der Grundlage des letzten Jahreslohnes berechnet, der um eine Erhöhung aufgerundet wird, um dann auf die nächsthöhere Erhöhung gemäss der neuen Lohnklasse gerundet zu werden.
4 Karrieresprünge im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b LStip erfolgen ausschliesslich am 1. Januar.
[2] 1. Die Beförderung zur/zum Steuerschätzer/in I oder Kassierer/in I kann erfolgen, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter mindestens vier Gehaltserhöhungen erreicht hat, wovon zwei in der jeweiligen Funktion II erworben wurden, und unter der kumulativen Voraussetzung, dass
a) sie/er den Kurs über Steuergesetzgebung – der alle von der Division organisierten Grundkurse umfasst – erfolgreich absolviert hat bzw. keine Lücken im Rahmen der Abschlussbildung am Zuteilungsamt festgestellt wurden. Sollte der Kurs für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten nicht organisiert worden sein, kann der zuständige Beamte/die zuständige Beamtin die Beförderung auf der Grundlage der vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin erworbenen Erfahrung beurteilen;
b) sie/er in der letzten periodischen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mindestens die Gesamtbewertung „Niveau B“ erreicht hat;
c) sie/er die im Rahmen der höheren Funktion vorgesehene Rolle gemäss der entsprechenden Funktionsbeschreibung, welche die hinzugefügten, erhöhten Verantwortlichkeiten ausweist, übernimmt.
[2] Art. geändert durch R 23.10.2019; in Kraft seit 25.10.2019 - BU 2019, 365.
1 Die Funktionen ab der Klasse 9 (Steuerinspektor I und Steuerexperte) müssen einzeln in den Organigrammen aufgeführt werden, welche die Organisation der einzelnen Ämter beschreiben und die von der Direktion der Abteilung regelmässig aktualisiert und der Sektion Personalwesen unterbreitet werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Aufgaben und Ämter (Schaffung, Streichung von Funktionen).
2 Der Zugang zu den Funktionen gemäss Abs. 1 setzt die Verfügbarkeit der offenen Stelle und/oder die Ausschreibung eines spezifischen internen Wettbewerbs voraus.
Diese Verordnung annulliert und ersetzt die Regierungsresolution Nr. 5398 vom 23. Oktober 2007 «1.4.3. Normen betreffend den Aufstieg und die Beförderung von Beamten der Steuerabteilung».
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2017, 449.