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173.140 CH-TI

**Art. 1 Reglement betreffend die Beförderungen des uniformierten Personals der kantonalen Justizvollzugsanstalten**

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Gesetzestext (5 Artikel)

Das vorliegende Reglement regelt in Übereinstimmung mit Art. 54 Abs. 7 der Verordnung über das Personal des Staates vom 11. Juli 2017 (nachfolgend VPG) die hierarchische Struktur und die Beförderungen des uniformierten Personals der Justizvollzugsanstalten des Kantons Tessin.

1 Beförderungen aufgrund von Dienstalterszulagen werden automatisch erteilt, vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme des zuständigen Vorgesetzten.

2 Alle Beförderungen betreffend Justizvollzugsbeamte sind an den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Justizvollzugsbeamter geknüpft, der vom Schweizerischen Zentrum für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgestellt wird.

3 Beförderungen im Rahmen der Laufbahnentwicklung unterliegen einer internen Ausschreibung und sind an folgende Bedingungen geknüpft

a) in den internen Laufbahnweg eingegliedert zu sein;

b) bei der periodischen Mitarbeiterbeurteilung der letzten 2 Jahre mindestens die Gesamtbewertung «C» erreicht zu haben, wobei überdurchschnittliche Leistungen bevorzugt berücksichtigt werden;

c) in der hierarchisch tieferen Funktion ernannt worden zu sein als die Funktion, für die die Bewerbung eingereicht wird;

d) in den letzten zwei Jahren keine Sanktion infolge einer Verletzung der Dienstpflichten im Sinne der Artikel 32 ff. des Gesetzes über das Staats- und Lehrpersonal vom 15. März 1995 und der Artikel 41 und 42 DStV erlitten zu haben. Für die Berechnung der Frist ist das Datum des Ausschreibungsabschlusses massgebend;

e) in den letzten zwei Jahren keine strafrechtliche Verurteilung wegen Straftaten erlitten zu haben, die mit der Funktion eines Justizvollzugsbeamten unvereinbar sind. Der zuständige Vorgesetzte entscheidet über die Zulässigkeit der Kandidatur auf der Grundlage der Schwere und/oder Art des begangenen Delikts und der Rückfälligkeit. Für die Berechnung der Frist ist das Datum des Ausschreibungsabschlusses massgebend;

f) keine ungerechtfertigten laufenden Betreibungsverfahren und keine Verlustscheine;

g) keine Einschränkung bezüglich der Leistung von Schichtarbeit und/oder der für die Funktion vorgesehenen Arbeitszeiten;

h) keine Einschränkung bezüglich der Übernahme der für die Funktion vorgesehenen operativen Aufgaben;

i) keine Einschränkung bezüglich des Einsatzes in den verschiedenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten.

1 Die Beförderung vom Stationsmitarbeiter in Ausbildung zum Stationsmitarbeiter erfolgt gemäss den Bestimmungen der Regierungsresolution betreffend die Selektion, Anstellung und Ausbildung der Aufsichtsbeamten und der Stationsmitarbeiter für die Justizvollzugsanstalten des Kantons Tessin.

Der Direktor der Strafanstalten statuiert über die Verleihung von Graden und Qualifikationen für die jeweiligen Funktionen und erlässt die notwendigen Richtlinien.

Inkrafttreten

Dieses Reglement wird im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2017, 451.

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