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Gesetz über die Personalordnung der Staatsangestellten und der Lehrpersonen (LORD) (LORD)

116 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (116)

Art. 1 LORD Art. 1a LORD Art. 1b LORD Art. 1c LORD Art. 1d LEG Art. 1e LORD Art. 2 LORD Art. 3 LORD Art. 4 LORD Art. 5 LORD Art. 5a LÖD Art. 5b LORD Art. 6 LORD Art. 7 LORD Art. 8 LORD Art. 9 LEG Art. 10 LORD Art. 11 LORD Art. 12 LORD Art. 13 LORD Art. 14 LORD Art. 15 LORD Art. 16 LORD Art. 17 LORD Art. 17a LORD Art. 18 LORD Art. 18a LORD Art. 19 LÖRG Art. 20 LORD Art. 21 LORD Art. 22 LORD Art. 23 Gesetz über das Staatspersonal und die Lehrkräfte (GSPUL) Art. 24 LORD Art. 25 GBD Art. 26 LORD Art. 27 LORD Art. 28 LORD Art. 29 LORD Art. 29a LORD Art. 30 BASSG Art. 31 LORD Art. 31a LORD Art. 32 BPGG Art. 33 LORD Art. 34 LORD Art. 35 LGS Art. 36 LORD Art. 37 LORD Art. 38 LORD Art. 39 LORD Art. 40 LORD Art. 40a LORD Art. 41 LORD Art. 42 LORD Art. 43 LORD Art. 44 LORD Art. 45 LORD Art. 46 LORD Art. 47 Beamtengesetz Art. 47a LORD Art. 48 LORD Art. 49 LORD Art. 50 LORD Art. 51 LORD Art. 52 LORD Art. 52a LORD Art. 53 LORD Art. 53a LORD Art. 54 BDG Art. 55 LÖD Art. 56 LPDG Art. 57 LÖD Art. 58 PBG Art. 59 LORD Art. 60 LORD Art. 60a LORD Art. 61 LORD Art. 62 LGöD Art. 63 BeamtG Art. 64 LORD Art. 65 LORD Art. 66 LORD Art. 67 Beamtengesetz Art. 68 LORD Art. 69 LBG Art. 70 LORD Art. 71 BAPG Art. 72 LORD Art. 73 LORD Art. 74 LORD Art. 75 LORD Art. 76 VBG Art. 77 LORD Art. 78 PBD Art. 79 GÖD Art. 79a GBD Art. 79b LORD Art. 80 EBG Art. 81 LORD Art. 82 LORD Art. 83 BeamtG Art. 83a LORD Art. 84 LORD Art. 84a LORD Art. 84b LORD Art. 84c LORD Art. 84d LÖD Art. 84e LORD Art. 84f VBD Art. 84g LORD Art. 84h LORD Art. 84i LÖD Art. 84j LORD Art. 85 LORD Art. 86 LORD Art. 87 LORD

Gesetzestext (116 Artikel)

LORD

1 Dieses Gesetz regelt die Anstellungsverhältnisse mit den Angestellten und findet Anwendung auf

a) die Beamten, Angestellten, Angehörigen des Polizeikorps und Arbeiter im Dienste des Staates, seiner Betriebe und seiner Anstalten (nachstehend „Angestellte“ genannt);

b) die Direktoren und Vizedirektoren der kantonalen Schulen und die Lehrpersonen der kantonalen und kommunalen Schulen (nachstehend „Lehrpersonen“ genannt).

2 Die in diesem Gesetz verwendeten Berufsbezeichnungen gelten für die männliche und die weibliche Form.

3 Wo die Gemeinden zum Zweck der Errichtung ihrer Schulen konsortial organisiert sind, gelten die den Gemeinderäten durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten sinngemäss für die Konsortialdelegation und die sich auf die kommunalen Lehrpersonen beziehenden Normen gelten sinngemäss für die konsortialen Lehrpersonen. [1]

[1] Abs. geändert durch G vom 22.9.2020; in Kraft seit 1.8.2020 - BBl 2020, 348.

LORD

[3] Die Kantonsverwaltung, gestützt auf die Verfassung und das Gesetz

a) vollzieht die Beschlüsse des Staatsrates und wendet die Weisungen der Departementsdirektoren an;

b) unterstützt, assistiert und berät den Staatsrat und die Departementsdirektoren bei der Fassung politischer Entscheide technisch;

c) erbringt Dienstleistungen und Leistungen von hoher Qualität und auf effiziente Weise für die Bürger, private Körperschaften und Vereinigungen sowie andere öffentliche Körperschaften.

[3] Art. eingeführt durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

[5] **Art. 1 Der Staat fördert die Qualität, die Wirksamkeit und die Effizienz seiner Dienstleistungen; zu diesem Zweck:**

a) verfolgt er eine Personalpolitik, die auf der Erreichung kollektiver und individueller Ziele beruht;

b) beurteilt er die Leistungen seiner Dienststellen und kontrolliert periodisch die kollektiven und individuellen Ziele, die er ihnen gesetzt hat;

c) fördert er die berufliche Entwicklung der Inhaber öffentlicher Funktionen;

d) gestaltet er die öffentliche Funktion attraktiv, um eine dauerhafte Zusammenarbeit von qualifiziertem Personal zu stimulieren;

e) konkretisiert er das Indikatorensystem für die Arbeitsbelastung der Angestellten;

f) führt er periodische Umfragen zum Arbeitsklima und zur Zufriedenheit der Nutzer durch;

g) fördert er, wo immer möglich, die Teilzeitarbeit.

**Art. 2 Die Regierung legt jährliche Bewirtschaftungsziele fest, die in den einzelnen Departementen mithilfe eines Indikatorensystems, das deren Bewertung ermöglicht, umgesetzt werden müssen.** [6]

[5] Art. eingefügt durch G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl 2012, 297.

[6] Abs. geändert durch G vom 23.1.2017; in Kraft seit 1.1.2018 – ABl 2017, 89.

LORD

[7] **1** Die vom Staatsrat definierte und umgesetzte Personalpolitik untersteht der Einhaltung der institutionellen Aufgaben und der finanziellen Möglichkeiten des Staates. Der Staat setzt sein Personal sachgerecht, wirtschaftlich und sozial verantwortlich ein und verfolgt das Ziel, die Verwaltung bürgernäher zu gestalten.

**2** Sie ist insbesondere darauf ausgerichtet

a) die Anstellung in der Verwaltung attraktiv zu gestalten;

b) die Bedürfnisse der Mitarbeitenden zu berücksichtigen und gleichzeitig deren berufliche Entwicklung, Motivation, Einbindung, Mobilität und Vielseitigkeit zu fördern;

c) die Entwicklung der Führungsfähigkeiten der Kaderfunktionäre zu begünstigen;

d) allen Angestellten eine angemessene Lohnbehandlung zu gewährleisten;

e) die Chancengleichheit zwischen Frau und Mann zu gewährleisten;

f) Menschen mit Behinderung die gleichen Chancen, ihre Anstellung und ihre Integration zu garantieren;

g) den Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie die Sicherheit des Personals am Arbeitsplatz zu gewährleisten;

h) die Förderung eines umweltfreundlichen Verhaltens am Arbeitsplatz zu gewährleisten;

i) die Voraussetzungen für die Schaffung von Lehr- und Ausbildungsplätzen zu schaffen;

l) eine angemessene Information des Personals sicherzustellen.

**3** Der Arbeitgeber fördert eine Führung nach Zielen und wendet ein System der periodischen Beurteilung für das Personal an.

[7] Art. eingeführt durch L 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

LORD

[8] 1 Der Staatsrat informiert das Personal und dessen Organisationen über die Personalpolitik.

2 Er hört das Personal durch dessen Organisationen an

a) bevor er Gesetze und Verordnungen ändert, die die Arbeitsbedingungen des Personals regeln;

b) bevor er Systeme zur Bearbeitung von Personendaten schafft oder ändert;

c) in Fragen der Arbeitssicherheit und für Massnahmen der Arbeitshygiene;

d) in Fragen der Personalbildung.

3 Die Personalorganisationen und einzelne Mitarbeitende können zu beruflichen Fragen oder zur kantonalen Verwaltung im Allgemeinen Stellung nehmen und Vorschläge unterbreiten.

[8] Art. eingeführt durch das G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – BBl 2012, 297.

LORD

[9] **1 Der Personalbedarf des vom Staatsrat ernannten oder beauftragten Personals der Kantonsverwaltung wird vom Staatsrat im Rahmen des genehmigten Stellenplans (GSP) festgelegt.**

**2 Der Personalbedarf des vom Appellationsgericht, der Staatsanwaltschaft und den anderen ständigen Gerichtsbehörden ernannten oder beauftragten Personals wird von diesen Gerichtsbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsrat festgelegt.**

**2bis Der Personalbedarf des von den Diensten des Grossen Rates ernannten oder beauftragten Personals wird vom Präsidium des Grossen Rates im Einvernehmen mit dem Staatsrat festgelegt.**

**3 Der Bedarf an Hilfspersonal wird jährlich vom Staatsrat festgelegt; der Bedarf des Appellationsgerichts, der Staatsanwaltschaft und der anderen ständigen Gerichtsbehörden wird von diesen Gerichtsbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsrat festgelegt; der Bedarf der Dienste des Grossen Rates wird vom Präsidium des Grossen Rates im Einvernehmen mit dem Staatsrat festgelegt.**

[9] Art. geändert durch Gesetz vom 24.2.2015; in Kraft seit 17.4.2015 - ABl 2015, 127; frühere Änderung: ABl 2013, 317.

LORD

1 Die Ernennung und die Beauftragung erfolgen durch

a) den Staatsrat für die Angestellten der Kantonsverwaltung, für die Lehrpersonen der Kantonsschulen und für die Lehrpersonen kantonaler Zuständigkeit, die an den Gemeindeschulen tätig sind (Lehrpersonen für pädagogische Unterstützung, Lehrpersonen der spezialisierten Schulstrukturen, Lehrpersonen für Sprache und Integration, delegierte Unterstützungslehrpersonen); [11]

b) den Gemeinderat für die Lehrpersonen der Gemeinden; [12]

c) das Appellationsgericht, die Staatsanwaltschaft und die anderen ständigen Gerichtsbehörden für ihre eigenen Angestellten; [13]

d) den Grossen Rat, auf Vorschlag des Präsidialbüros, für den Generalsekretär des Grossen Rates; [14]

e) das Präsidialbüro des Grossen Rates für die anderen Angestellten der Dienste des Grossen Rates. [15]

2 Die Beauftragung des Hilfspersonals und der Stellvertretungen obliegt den Behörden gemäss Bst. a), b), c) und e).

[11] Bst. geändert durch G vom 22.9.2020; in Kraft seit 1.8.2020 – ABl. 2020, 348; frühere Änderung: ABl. 2015, 127.

[12] Bst. geändert durch G vom 22.9.2020; in Kraft seit 1.8.2020 – ABl. 2020, 348; frühere Änderung: ABl. 2012, 297.

[13] Bst. geändert durch G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2013 – ABl. 2012, 297, ABl. 2013, 317 und ABl. 2019, 55.

[14] Bst. geändert durch G vom 24.2.2015; in Kraft seit 17.4.2015 – ABl. 2015, 127.

[15] Bst. geändert durch G vom 24.2.2015; in Kraft seit 17.4.2015 – ABl. 2015, 127.

LORD

1 Die ernannten Personen müssen die bürgerlichen Rechte besitzen. [16]

2 Nach Ermessen des Staatsrates kann die Ernennung an den tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Kanton gebunden werden.

3 Der Staatsrat bezeichnet die Funktionen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind und die allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften schützen sollen, und die nur von Personen schweizerischer Nationalität besetzt werden können. [17]

4 Jedem Angestellten wird ein Dienstsitz zugewiesen, sofern die Funktion dies vorsieht.

[16] Abs. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

[17] Abs. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

Für die Gemeindeschulen bedürfen die Anstellung und die Ernennung von Lehrkräften ausländischer Nationalität oder von Lehrkräften mit Lehrdiplomen anderer Kantone oder ausländischer Institutionen der Genehmigung des Regierungsrates.

LORD

[18] Der Staatsrat setzt sich dafür ein, dass Arbeitnehmern und Bewerbern mit einer Behinderung oder sozialen Schwierigkeiten Chancengleichheit garantiert wird.

[18] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

[19] **1** Der Staatsrat fördert die Anstellung von Personen mit Behinderungen oder sozialen Schwierigkeiten und begünstigt deren Wiedereingliederung, soweit dies mit den Dienstbedürfnissen vereinbar ist.

**2** Er trifft die notwendigen Massnahmen zur Anpassung des beruflichen Umfelds an die Bedürfnisse seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderungen oder sozialen Schwierigkeiten, namentlich hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsräume, der Ausstattung, der Arbeitszeiten und der Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung.

[19] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – BU 2012, 297; frühere Änderung: BU 2002, 195.

LORD

[20] Hat der behinderte oder sozial benachteiligte Kandidat triftige Gründe zur Annahme, dass seine Kandidatur aufgrund seiner Behinderung abgelehnt wurde, kann er von der Ernennungsbehörde verlangen, ihm die Gründe für diesen Entscheid schriftlich darzulegen.

[20] Art. eingefügt durch das G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

LORD

[21] **1 Der Staatsrat fördert die interne Mobilität unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Personals und der dienstlichen Erfordernisse.**

**2 Die Zentralen Personaldienste organisieren und koordinieren die interne Mobilität und die externe berufliche Tätigkeit gemäss Art. 55 dieses Gesetzes, nach Anhörung der Direktionsmitglieder oder der zuständigen Instanzen.**

**3 Bei den Angestellten können Austausche von der Anstellungsbehörde bewilligt werden, wenn eine Einigung zwischen den Angestellten und den jeweiligen Direktionsmitgliedern vorliegt. Bei den Gemeindelehrpersonen sind Austausche nach Einigung zwischen den Lehrpersonen und den jeweiligen Anstellungsbehörden möglich.**

**4 …**

**5 …**

[21] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297; vorherige Änderung: BU 2002, 195.

LORD

Die Ernennung ist der Verwaltungsakt, mit dem der Angestellte unbefristet eingestellt und einer Funktion zugewiesen wird.

LORD

[22] 1 Die Anstellung setzt die Erfüllung der Ausbildungsabschlüsse sowie der Alters-, Eignungs- und Vorbereitungsanforderungen voraus, die in der individuellen Stellenbeschreibung vorgesehen und in der Ausschreibung veröffentlicht sind.

2 Bei Kandidaten mit gleichwertigen Eignungsvoraussetzungen werden Kenntnisse der Landessprachen, des Gebiets, der Kultur und der Institutionen des Kantons und des Bundes als bevorzugter Titel für die Anstellung, insbesondere von Lehrpersonen, bewertet.

3 Der Dienst, der im Dienste des Staates oder anderer öffentlicher oder privater Verwaltungen geleistet wurde, kann nach Ermessen der Anstellungsbehörde das Fehlen eines Ausbildungsabschlusses oder anderer Anforderungen ersetzen.

4 Die Anstellung kann vom Ergebnis einer präventiven Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Anstellungsbehörde abhängig gemacht werden, der die psychophysische Eignung des Kandidaten zur Ausübung der Funktion, für die er sich bewirbt, bescheinigt.

[22] Art. geändert durch Gesetz vom 7.11.2011; in Kraft seit 1.1.2012 – BU 2012, 1.

LORD

[23] Der Staat kann an die Zahlung allfälliger Einkaufssummen in der Höhe von maximal 50% mitwirken, wenn die Ernennung offensichtlich in seinem Interesse liegt. Die Zahlung zugunsten der Pensionskasse des Kantons Tessin erfolgt mittels einmaliger Überweisung bei Stellenantritt.

[23] Art. geändert durch Gesetz vom 6.11.2012; in Kraft seit 1.1.2013 – BU 2012, 637; vorhergehende Änderung: BU 2012, 297.

LORD

[24] **1 Die Anstellung erfolgt in Vollzeit oder Teilzeit.** [25]

**2 Der Kanton fördert die Teilzeitbeschäftigung, wobei Arbeitnehmer in Teilzeit die gleichen Rechte geniessen wie Arbeitnehmer in Vollzeit (Gehaltsklasse, Zulagen, Gratifikationen, Anerkennung von Überstunden, Beförderungen, Weiterbildungen). Eine Anstellung in Teilzeit muss auf Antrag gewährt werden, wenn die dienstlichen Bedürfnisse dies zulassen; unter denselben Voraussetzungen kann die anstellende Behörde bereits im Dienst stehenden Mitarbeitern Arbeitszeitreduktionen gewähren.**

**3 …** [26]

**4 Die geteilte Stelle (Jobsharing) als spezieller Arbeitsvertrag, wonach zwei Arbeitnehmer die Erfüllung ein und derselben Arbeitsverpflichtung übernehmen, kann zugelassen werden.**

**5 Einem bereits angestellten Kantonslehrer kann gestattet werden, den Beschäftigungsgrad auf weniger als die Hälfte der Vollzeit zu reduzieren, wobei der Anstellungsstatus im entsprechend reduzierten Umfang beibehalten wird, mit der Massgabe, dass er für jedes neue Schuljahr aufgefordert werden kann, sich zwischen einer Wiederaufnahme der Halbtagsbeschäftigung oder dem Verlust der Anstellung zu entscheiden.**

**6 Im Falle einer Teilerwerbsunfähigkeit behält der Arbeitnehmer die Anstellung für den verbleibenden Beschäftigungsgrad.**

[24] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

[25] Abs. geändert durch Gesetz vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 (für Lehrpersonen ab 1.8.2026) - BU 2025, 328.

[26] Abs. aufgehoben durch Gesetz vom 13.12.2017; in Kraft seit 1.3.2018 - BU 2018, 69.

LORD

1 An den Kantonsschulen erfolgt die Anstellung nach Stufe und Schulstufe.

2 Eine Lehrperson kann auch angestellt werden, wenn die Voraussetzungen durch die Kumulierung von dauerhaft gesicherten Beschäftigungsgraden in verschiedenen Stufen und Schulstufen erfüllt sind.

3 Für den Übergang vom Lehrauftrag zur Anstellung von kantonalen Lehrpersonen wird eine Rangliste gemäss den im Reglement festgelegten Kriterien erstellt.

4 Im Einvernehmen zwischen den Gemeinden kann eine Lehrperson angestellt werden, die die Hälfte der vollen Arbeitszeit nur durch die Addition unbefristeter Anstellungen bei mehreren Gemeinden erreicht.

LORD

[27] **1 Die Ernennung erfolgt aufgrund eines im Amtsblatt des Kantons während mindestens 15 Tagen ausgeschriebenen Wettbewerbs.**

**2 Im Dringlichkeitsfall kann die Dauer des Wettbewerbs auf ein Minimum von 8 Tagen ab Publikation reduziert werden.**

**3 Um die interne Mobilität zu fördern, kann die Ernennungsbehörde auf die Ausschreibung des Wettbewerbs verzichten; in diesem Fall muss sie einen internen Wettbewerb ausschreiben, der ausschliesslich ihren eigenen Angestellten offensteht, einschliesslich der Lehrlinge, die ihre Ausbildung bei der Kantonsverwaltung vor höchstens zwei Jahren abgeschlossen haben. [28]**

**4 In Ausnahmefällen kann die Ernennungsbehörde auf die Ausschreibung des Wettbewerbs verzichten und direkt eine Anstellung vornehmen, muss aber einmal jährlich die Kommission für Geschäftsführung und Finanzen des Grossen Rates darüber informieren; im Falle der Direktanstellung von Gemeindelehrpersonen muss die Ernennungsbehörde die jeweiligen Konsortial- und Gemeindelegislativen informieren.**

[27] Art. geändert durch G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

[28] Abs. geändert durch G vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 - ABl 2025, 328.

LORD

1 Die Kandidierenden reichen die Bewerbung, sofern nicht anders angegeben, in elektronischer Form vollständig mit den im Anzeigeverfahren angegebenen Dokumenten ein. [29]

2 … [30]

3 Die Eignungs-, psychophysischen oder Vorbereitungsanforderungen können nach Ermessen der Anstellungsbehörde durch eine Prüfung festgestellt werden.

4 Die Wettbewerbe für Gemeindelehrer werden von der kantonalen Behörde koordiniert.

[29] Abs. geändert durch G 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 - AB 2018, 337.

[30] Abs. aufgehoben durch G 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 - AB 2018, 337.

LORD

1 Der Anstellungsvorschlag zuhanden der Ernennungsbehörde wird formuliert

a) für Lehrpersonen der Gemeindeschulen von den Direktoren auf der Grundlage einer vom Schulinspektorat erstellten Rangliste; [31]

b) für Lehrpersonen der Kantonsschulen von den Direktoren auf der Grundlage einer von der zuständigen Direktion erstellten Rangliste; [32]

c) für die Angestellten von den Direktoren der betroffenen Departemente, nach Anhörung der jeweiligen leitenden Funktionäre und der zentralen Personaldienste. [33]

2 Wurde die Zuständigkeit zur Ernennung gemäss Art. 17a dieses Gesetzes an das Departement der Institutionen delegiert, wird der Anstellungsvorschlag vom Appellationsgericht, der Staatsanwaltschaft und den anderen ständigen Magistraturen formuliert; in diesem Fall hat er bezüglich der ausgewählten Person grundsätzlich bindenden Charakter. [34]

[31] Bst. geändert durch G 22.3.2016; in Kraft seit 1.8.2016 - ABl 2016, 250; vorherige Änderung: ABl 2013, 357.

[32] Bst. geändert durch G 22.3.2016; in Kraft seit 1.8.2016 - ABl 2016, 250; vorherige Änderung: ABl 2012, 1.

[33] Bst. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

[34] Abs. wieder eingefügt durch G 7.5.2013; in Kraft seit 1.8.2013 - ABl 2013, 317; vorherige Änderung: ABl 2012, 297.

LORD

[35] 1 Die Anstellung ist der Verwaltungsakt, mit welchem der Angestellte befristet angestellt wird.

2 Die Anstellung wird gemäss den Voraussetzungen und dem Verfahren erteilt, die für die Ernennung vorgesehen sind. Die Ausschreibung gibt die Dauer derselben an.

3 Die Anstellung kann erneuert werden.

4 Die Gesamtdauer der Anstellung darf 3 Jahre nicht übersteigen; die Fälle gemäss Art. 16 bleiben vorbehalten.

[35] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – BU 2012, 297.

LORD

Gerne, hier ist die deutsche Übersetzung des Artikels

[36] 1 Für Angestellte wird die Beauftragung anstelle der Ernennung erteilt

a) wenn die Anstellung an die tatsächliche Dauer eines Projekts gebunden ist;

b) wenn mangels geeigneter Bewerber auf Kandidaten zurückgegriffen werden muss, die die Ernennungsvoraussetzungen nicht erfüllen;

c) im Fall von Personal in Ausbildung, einschließlich der Auszubildenden.

2 Für Lehrpersonen wird die Beauftragung anstelle der Ernennung erteilt

a) wenn der Stelleninhaber beurlaubt ist oder mit anderen Aufgaben beschäftigt ist;

b) wenn die Anstellung an die tatsächliche Dauer eines Projekts gebunden ist;

c) wenn eine Stelle im Laufe des Schuljahres für mindestens sechs Monate vakant wird;

d) wenn mangels geeigneter Bewerber auf Kandidaten zurückgegriffen werden muss, die die Ernennungsvoraussetzungen nicht erfüllen;

e) im Fall von Personal in Ausbildung;

f) wenn die Bewertung zur Festigung der Ernennung noch nicht ausreicht.

III. Verfahren

[36] Art. geändert durch G 15.9.2025; in Kraft ab 15.12.2025 (Abs. 2 für die Lehrpersonen ab 1.8.2026) – AS 2025, 328; frühere Änderung: AS 2012, 297.

LORD

[37] In den Fällen von Art. 16 Abs. 2 Bst. a) und b), namentlich für jährlich beauftragte Lehrpersonen, kann auf das Ausschreibungsverfahren verzichtet werden, um den Auftrag an Mitarbeitende zu erneuern, die sich bewährt haben und ihre Verfügbarkeit innerhalb einer angesetzten Frist bestätigen.

[37] Art. geändert durch Gesetz vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 (für Lehrpersonen seit 1.8.2026) – ABl. 2025, 328; frühere Änderung: ABl. 2012, 297.

LORD

[38] 1. Für die Ausübung der Zuständigkeiten, die der Ernennungsbehörde zustehen, können das Appellationsgericht, die Staatsanwaltschaft und die übrigen ständigen richterlichen Behörden die Zusammenarbeit mit dem Departement für Institutionen in Anspruch nehmen oder ihre Zuständigkeiten in spezifischen Bereichen an dieses Departement delegieren; diese delegierten Zuständigkeiten werden vom Staatsrat auf Antrag des Appellationsgerichts, der Staatsanwaltschaft und der übrigen ständigen richterlichen Behörden durch eine spezielle Verordnung festgelegt.

2. Die Gerichtsbehörden müssen sich an die vom Staatsrat erlassenen Verordnungen und Richtlinien zur Personalverwaltung halten; der Rat der Richterschaft wacht über die Einhaltung dieser Pflicht.

[38] Art. eingefügt durch G vom 7.5.2013; in Kraft seit 1.8.2013 - AB 2013, 317.

LORD

1 Die ersten sechs Dienstmonate gelten als Probezeit. Für Lehrpersonen beträgt die Probezeit ein Schuljahr. [40]

1bis Für Personal in Ausbildung, einschliesslich solches in Lehre, wird die Ausbildungszeit nicht als Probezeit angerechnet. Die ersten sechs Monate, gerechnet ab dem Dienstantritt nach Abschluss der Ausbildung des Personals gemäss Art. 16 Bst. g), gelten als Probezeit. [41]

2 Ist die Probe nicht zufriedenstellend, kann die Anstellungsbehörde der betreffenden Person jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung muss begründet werden.

3 Ein gleiches Kündigungsrecht steht der betreffenden Person zu.

4 In Zweifelsfällen hat die Anstellungsbehörde die Befugnis, die Probezeit bis zu einem Maximum von einem Jahr zu verlängern. [42]

[40] Abs. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – BU 2012, 297.

[41] Abs. eingefügt durch G 11.3.2014; in Kraft seit 1.1.2014 – BU 2014, 219.

[42] Abs. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – BU 2012, 297.

LORD

[43] 1 Wenn es die dienstlichen Erfordernisse verlangen, kann die Anstellungsbehörde die Angestellten von einem Dienstort zu einem anderen, innerhalb derselben Funktion, oder von einer Funktion zu einer anderen gleichwertigen Funktion am selben oder an einem anderen Dienstort versetzen.

2 Wird der Angestellte in den Bereich einer anderen Anstellungsbehörde versetzt, entscheidet die bis anhin zuständige Behörde die Versetzung im Einvernehmen mit der neuen Anstellungsbehörde, nach Anhören der Personalstellen, sofern solche bestehen.

3 Der Angestellte ist anzuhören.

4 Der Versetzungsentscheid ist zu begründen und dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen.

5 Die Bedürfnisse des versetzten Angestellten müssen, soweit möglich, berücksichtigt werden.

[43] Art. eingefügt durch G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

LORD

[44] Das Anstellungsverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Staatsräte ist an deren Wahlmandat gebunden und wird durch eine spezielle Verordnung geregelt.

[44] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

LORD

1 Das Personal in Ausbildung, stellvertretendes Personal, Aushilfspersonal und ähnliches Personal wird als Hilfspersonal angestellt. [45]

2 Das Anstellungsverhältnis des Hilfspersonals richtet sich nach dem Privatrecht (Art. 319 ff. OR) und wird durch ein spezielles Reglement geregelt.

[45] Abs. geändert durch L 7.5.2013; in Kraft seit 1.8.2013 – BU 2013, 317.

LORD

[47] **1 Die Leistung und das Entwicklungspotenzial des Mitarbeiters sind jährlich von seinem direkten Vorgesetzten zu beurteilen.**

**2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer entsprechenden Verordnung.**

**3 Grundsätzlich gilt: Wird einem Mitarbeiter im zweiten aufeinanderfolgenden Jahr eine ungenügende Beurteilung bestätigt, so prüft die Ernennungsbehörde die Möglichkeit, ihm eine andere, einfachere Funktion anzubieten oder, falls keine Alternativen vorhanden sind, leitet sie das Kündigungsverfahren ein.**

[47] Art. geändert durch Gesetz vom 23.1.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 89.

LORD

1 Die Mitarbeitenden handeln im Einklang mit den Gesetzen und den Interessen des Staates, erbringen ihre Leistung persönlich und widmen ihr ihre gesamte Arbeitszeit; während der Arbeitszeit dürfen sie sich nicht mit der Funktion fremden Tätigkeiten befassen. [49]

2 Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und tragen mit Initiative und Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität und Effizienz des Dienstes an der Allgemeinheit bei.

3 Sie sind verpflichtet, an den vom Staatsrat als obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen und sind bereit zur beruflichen Weiterentwicklung und Umschulung.

4 Die Mitarbeitenden helfen sich gegenseitig und vertreten sich wechselseitig in ihrem Dienst.

[49] Abs. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl 2012, 297.

LORD

1 Der Mitarbeiter hat sich der Wertschätzung und des Vertrauens, die seine öffentliche Funktion erfordert, würdig zu erweisen und ein korrektes und würdiges Verhalten sowohl bei der Ausübung seiner Funktion als auch im Privatleben zu zeigen.

2 Er verhält sich taktvoll und höflich im Umgang mit der Öffentlichkeit sowie gegenüber Vorgesetzten und Kollegen.

LORD

1 Die leitenden Beamten organisieren, leiten, koordinieren und überprüfen die Arbeit ihrer Mitarbeiter.

2 Sie tragen dazu bei, alle Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Qualität der Leistungen ihres Dienstes zu fördern und umzusetzen und dessen ordnungsgemäße Funktionsweise sicherzustellen.

LORD

Dem Lehrpersonal ist es untersagt, Korrekturmittel anzuwenden, die die Gesundheit und die Würde der Schülerin oder des Schülers verletzen; in jedem Fall sind körperliche Züchtigungen verboten.

LORD

[50] 1 Für die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit, auch wenn sie vorübergehend ist, bedarf es der vorherigen Ermächtigung durch die Anstellungsbehörde.

2 Der Angestellte darf keine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit ausüben, die mit der Funktion unvereinbar ist oder dieser schadet, die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt oder eine Konkurrenz auf dem Berufsfeld darstellt.

3 Die Anstellungsbehörde kann die Erteilung der Ermächtigung von der vorübergehenden Reduzierung des Beschäftigungsgrades abhängig machen.

[50] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

LORD

[51] 1 Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes muss der Angestellte die Bewilligung der Anstellungsbehörde einholen.

2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn aus dem öffentlichen Amt wichtige Einschränkungen in der Ausübung der Funktion entstehen; die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung von der Versetzung in eine andere Funktion oder von der vorübergehenden Reduktion des Beschäftigungsgrades abhängig machen.

3 …

4 Gesetzlich festgelegte Unvereinbarkeitsfälle bleiben vorbehalten.

[51] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

1. Den Angestellten ist es untersagt, für sich oder andere Geschenke oder andere Vorteile für Handlungen, die ihre Pflichten und Amtsbefugnisse betreffen, zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

2. Eine Verletzung der Dienstpflichten liegt auch dann vor, wenn ein Dritter, in Komplizenschaft mit dem Angestellten, Geschenke oder Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

LORD

1 Es ist dem Angestellten untersagt, Dienstgeschäfte, die ihrer Natur, den Umständen oder besonderen Weisungen zufolge geheim zu halten sind, bekanntzugeben.

2 Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

LORD

[52] 1 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen Personen, die eine private unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, in Verfahren, die sie zuvor als Staatsangestellte behandelt haben, keine Vertretungsmandate übernehmen.

2 In diesen Fällen fordert die zuständige Behörde die betroffenen Personen auf, einen anderen Vertreter zu bezeichnen.

[52] Art. eingefügt durch G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

LORD

1 Ohne die Erlaubnis der Ernennungsbehörde ist es dem Beamten nicht gestattet, Bürodokumente zu entfernen oder als Partei, Zeuge oder gerichtlicher Sachverständiger in Gerichtsverfahren über Streitigkeiten auszusprechen, die ihm aufgrund seines Amtes oder seiner Funktionen bekannt sind.

2 Die Erlaubnis ist auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich.

3 Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.

LORD

1 Alle Rechte an Werken, Erfindungen und anderen immateriellen Gütern im Sinne der Bundesgesetzgebung über das geistige Eigentum, die in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Funktion geschaffen wurden, gehören dem Staat

a) wenn sie das Produkt der Tätigkeit oder der Dienstpflichten des Angestellten sind;

b) wenn sie das Ergebnis amtlicher Versuche darstellen;

c) wenn sich die Behörde bei Mandaten oder Nebenbeschäftigungen das Eigentum vorbehalten hat.

2 Hat das immaterielle Gut eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung oder gehört es dem Staat gemäss Abs. 1 Bst. c), so hat der Angestellte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

3 Bei der Festsetzung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, ob andere Personen im Dienste des Staates mitgewirkt haben und ob staatliche Anlagen oder Betriebsmaterialien eingesetzt wurden.

LORD

[53] 1 Der Angestellte ist verpflichtet, die Straftaten und Verbrechen, die von Amts wegen verfolgbar sind und die er in Ausübung seiner Funktion feststellt oder ihm gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, seinen Vorgesetzten oder der Ernennungsbehörde anzuzeigen; im Falle einer Meldung an seinen Vorgesetzten oder die Ernennungsbehörde obliegt diesen die Anzeigepflicht; Anzeigepflichten, die in anderen Gesetzen vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.

2 Der Angestellte hat das Recht, andere Unregelmässigkeiten zu melden, die er in Ausübung seiner Funktion feststellt oder ihm gemeldet werden.

3 Die Meldung muss an die Ernennungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Dienststelle gerichtet werden; betreffend die Angestellten der Justizbehörden oder Behörden, in denen Richter tätig sind, muss die Meldung an den Justizrat gerichtet werden.

4 Die Meldung muss vertraulich behandelt werden.

5 Der Angestellte, der in gutem Glauben eine Anzeige erstattet, eine Unregelmässigkeit gemeldet oder als Zeuge ausgesagt hat, darf deswegen beruflich nicht benachteiligt werden.

6 Der Grosse Rat erhält jährlich von den verschiedenen Ernennungsbehörden einen Bericht über die eingegangenen Anzeigen und Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 3.

[53] Art. geändert durch Gesetz vom 13.12.2021; in Kraft seit 1.3.2022 - AB 2022, 48 und 49; frühere Änderungen: AB 2010, 253; AB 2018, 69 und 337.

LORD

[55] **Art. 1 Pflichtverletzungen werden mit folgenden Disziplinarstrafen geahndet:**

a) die Verwarnung;

b) die Busse bis zu Fr. 3’000.--;

c) die Reduktion des Lohnes um höchstens 10% für längstens ein Jahr;

d) die Suspendierung vom Dienst mit vollständigem oder teilweisem Entzug des Lohnes für längstens 8 Monate.

2 …

3 … [56]

4 Die Bestimmungen des Organisationsgesetzes über die Gerichtsbehörden, in anderen Gesetzen und in speziellen Reglementen bleiben vorbehalten.

[55] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl. 2012, 297.

[56] Abs. aufgehoben durch Gesetz vom 7.5.2013; in Kraft seit 1.8.2013 – ABl. 2013, 317.

LORD

Bei der Festsetzung der Disziplinarmaßnahmen werden das Verschulden, die Beweggründe, das frühere Verhalten, der Grad und die Verantwortung des Arbeitnehmers sowie der Umfang und die Bedeutung der verletzten oder gefährdeten dienstlichen Interessen berücksichtigt.

LORD

[57] 1 Die Anstellungsbehörde ist zuständig für die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegenüber den von ihr angestellten oder beauftragten Angestellten und Lehrpersonen.

2 Sie kann diese Zuständigkeit für die Sanktionen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a) und b) an die nachgeordneten Instanzen delegieren.

3 Die Zuständigkeit für die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegenüber den Gemeindelehrpersonen obliegt den Gemeinderäten. Der Staatsrat kann diese Zuständigkeit an sich ziehen, indem er dies dem Gemeinderat rechtzeitig mitteilt.

4…

[57] Art. geändert durch Gesetz vom 22.9.2020; in Kraft seit 1.8.2020 - AB 2020, 348; frühere Änderungen: AB 2012, 297; AB 2015, 241.

LORD

… [58]

[58] Art. aufgehoben durch LG vom 17.4.2012; in Kraft getreten am 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

1 Eine Disziplinarstrafe darf ohne vorherige Untersuchung nicht verhängt werden.

2 Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter müssen die ihr oder ihm vorgeworfenen Tatsachen sowie die Ergebnisse der Untersuchung zur Kenntnis gebracht werden, und es wird ihr oder ihm eine Frist eingeräumt, um ihre oder seine Stellungnahme abzugeben. [59]

3 Alle Sanktionen müssen ihr oder ihm schriftlich mitgeteilt und begründet werden, unter Angabe der Rechtsmittel und Fristen für deren Einlegung.

4 Die Disziplinaruntersuchung kann mit der Feststellung zum Zwecke der Klage gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter gemäss Art. 13-28 des Gesetzes über die zivilrechtliche Haftung von öffentlichen Körperschaften und öffentlichen Bediensteten vom 24. Oktober 1988 verbunden werden.

5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich von einer Vertretung unterstützen lassen. [60]

[59] Abs. geändert durch G vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 – Amtsbl. 2025, 328.

[60] Abs. eingefügt durch G vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 – Amtsbl. 2025, 328.

LORD

[61] 1 Die Disziplinaruntersuchung wird von der für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Behörde durchgeführt.

2 Diese Zuständigkeit kann an nachgeordnete Instanzen delegiert werden.

3 Gegenüber den Angestellten des Appellationsgerichts, der Staatsanwaltschaft und der anderen ständigen Gerichtsbehörden kann die Disziplinaruntersuchung dem Departement für Institutionen übertragen werden.

[61] Art. geändert durch Gesetz vom 7.5.2013; in Kraft seit 1.8.2013 - BU 2013, 317.

LORD

[62] 1. Erfordern es das Interesse der Verwaltung oder der Untersuchung, so ist die Ernennungsbehörde befugt, den Mitarbeiter, gegen den eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet wurde, auch unverzüglich von seinem Amt zu suspendieren oder ihn vorübergehend auf eine andere Funktion zu versetzen.

2. Die begründete Entscheidung über die vorläufige Suspendierung, unter Angabe der Rechtsmittel und Fristen, wird dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Die Gemeinden entscheiden, nach Anhörung der Schulinspektion, über die Suspendierung von kommunalen Lehrkräften. Der Staatsrat kann diese Zuständigkeit an sich ziehen, indem er dies der Gemeinde rechtzeitig mitteilt. [63]

[62] Art. geändert durch Gesetz vom 25.3.2015; in Kraft seit 22.5.2015 – ABl. 2015, 241; vorherige Änderung: ABl. 2012, 297.

[63] Abs. geändert durch Gesetz vom 22.9.2020; in Kraft seit 1.8.2020 – ABl. 2020, 348.

LORD

1 Die Befugnis, Disziplinarstrafen zu verhängen, verjährt fünf Jahre nach dem Verstoss; bei einem Strafverfahren betreffend dieselben Tatsachen wird diese Frist automatisch bis ein Jahr nach Rechtskraft des Strafentscheids verlängert.

2 Der Disziplinarentscheid ist innert drei Monaten nach Abschluss der Untersuchung zu treffen und der betroffenen Person mitzuteilen. [64]

3 Sind die Voraussetzungen für eine Disziplinarstrafe nicht gegeben, so ist das formell eröffnete Verfahren mit einem Nichteintretens- oder Einstellungsentscheid abzuschliessen.

[64] Abs. geändert durch L vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 – BBl 2025, 328.

LORD

[65] Der Staatsanwalt notifiziert der Ernennungsbehörde so bald wie möglich, spätestens jedoch innert drei Monaten seit Eröffnung der Untersuchung, das Bestehen eines Strafverfahrens gegen einen Angestellten, ausgenommen Fälle ohne Relevanz für die Funktion.

[65] Art. geändert durch L 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 - BU 2012, 364.

LORD

[67] Die Angestellten erhalten für die geleistete Tätigkeit den Lohn, die Zuschläge und die Zulagen gemäss dem Lohngesetz und den Verordnungen.

[67] Art. eingefügt durch LG vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

1 Die Angestellten haben Anspruch auf folgende jährliche Ferien

a) 4 Wochen ab dem vollendeten 20. bis zum vollendeten 49. Altersjahr;

b) 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem Jahr, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

c) 6 Wochen ab dem Jahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2 Abweichend von Absatz 1 kann der Staatsrat die Ferien der Angestellten, die besondere Tätigkeiten ausüben, in einem speziellen Reglement festlegen.

LORD

1 Fällt ein gesetzlicher Feiertag oder ein gemäss Art. 73 Abs. 1 festgesetzter freier Nachmittag in eine Ferienperiode, so wird der Arbeitnehmende durch Ferientage entschädigt, sofern diese Tage nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fallen.

2 Wer im Laufe des Kalenderjahres in den Dienst tritt oder den Dienst infolge eines unbezahlten Urlaubs oder eines ähnlichen Umstandes vorübergehend unterbricht, hat Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Dauer des geleisteten Dienstes.

3 Der Anspruch auf Ferien erlischt am 31. August des Folgejahres.

4 … [69]

[69] Abs. aufgehoben durch G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - AS 2012, 297.

LORD

1 Wenn die Abwesenheiten wegen obligatorischem Militärdienst, obligatorischem schweizerischem Zivilschutz, schweizerischem Ersatzdienst, Krankheit oder unverschuldetem Unfall zwei Monate im Kalenderjahr übersteigen, wird die Dauer der Ferien proportional zu diesem Überschuss gekürzt, wobei der Anspruch auf die Hälfte der vorgesehenen Ferientage vorbehalten bleibt, wenn der Angestellte mindestens drei Monate gearbeitet hat. [70]

2 Der Ferienanspruch wird für Abwesenheiten infolge bezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht gekürzt.

[70] Abs. geändert durch G. vom 5.12.2000; in Kraft seit 9.2.2001 – ABl 2001, 31.

LORD

1 Die Ferien der Lehrpersonen werden während der Schließungszeit der Bildungseinrichtungen gemäß dem Schulkalender durchgeführt.

2 Während der Schließung der Bildungseinrichtungen kann die Anwesenheit der Lehrpersonen am Sitz oder andernorts zwei Wochen vor Beginn des Schuljahres und zwei Wochen nach dessen Ende für Sitzungen, Arbeitsorganisation, Prüfungen, andere Bedürfnisse der Einrichtung, Fortbildung und berufliche Tätigkeiten verlangt werden.

3 ... [71]

[71] Absatz aufgehoben durch L. vom 17.3.2009; in Kraft getreten am 12.5.2009 – AB 2009, 203; vorherige Änderung: AB 2002, 104.

LORD

[72] Schwangere Frauen dürfen nur während der normalen Arbeitszeit beschäftigt werden und können sich mit einer einfachen Mitteilung abmelden.

[72] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl. 2012, 297.

LORD

[73] 1 Die Mitarbeitenden können die folgenden bezahlten Urlaube beziehen

a) für Gewerkschaftsangelegenheiten sowie für die Gewerkschaftsausbildung, höchstens 12 Arbeitstage pro Jahr; im Rahmen der durch die Verordnung definierten Grenzen ist die Kumulierung der Urlaubstage auf eine bestimmte Anzahl von Ausschussmitgliedern zulässig;

b) für öffentliche Angelegenheiten höchstens 12 Arbeitstage pro Jahr;

c) für soziale Freiwilligenarbeit, für Freiwilligenarbeit in Kinderlagern und für den Jugendurlaub gemäss Art. 329e OR, höchstens 8 Arbeitstage pro Jahr;

d) für die Tätigkeit als Spitzensportler sowie für die Teilnahme an Jugend+Sport-Kursen 8 Arbeitstage pro Jahr;

e) für Heirat 8 aufeinanderfolgende Arbeitstage; [74]

f) bei schwerer Krankheit des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebenspartners, der Kinder, der Mutter und des Vaters, nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr; [75]

f bis ) für die zur Betreuung eines gesundheitlich angeschlagenen Familienmitglieds oder Partners erforderliche Zeit, höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr und drei Arbeitstage pro Ereignis, ausser bei Krankheit von Kindern unter 15 Jahren, für die der maximale Urlaub pro Ereignis 5 Arbeitstage beträgt, höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr, unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ab dem 4. Ereignis im Jahr oder im Falle eines einzelnen Ereignisses, das länger als 3 Tage dauert; [76]

g) bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebenspartners oder von Kindern 5 Arbeitstage; [77]

h) bei Tod der Eltern, von Geschwistern 3 Arbeitstage;

i) …; [78]

i bis ) bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung eines Kindes infolge Krankheit oder Unfall für eine Pflegeentschädigung im Sinne der Art. 16n–16s EOG, höchstens 14 Wochen. Der Urlaub kann am Stück oder in einzelnen Tagen bezogen werden; [79]

l) bei Geburt von Kindern oder Anerkennung von Kindern innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt 10 Arbeitstage (Urlaub für den anderen Elternteil); [80]

m) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwagern/Schwägerinnen, Neffen/Nichten und Onkeln/Tanten sowie für analoge Verwandtschaftsgrade des eingetragenen Partners oder des Lebenspartners, bei Heirat von Kindern, Geschwistern und Eltern, 1 Arbeitstag; [81]

n) für Umzug 1 Arbeitstag.

2 Die Urlaube gemäss Abs. 1 Bst. a), b), c), d) werden unter Berücksichtigung der Dienstbedürfnisse gewährt und dürfen, wenn kumuliert, eine Höchstgrenze von 12 Tagen pro Jahr nicht überschreiten.

3 Wenn der Mitarbeitende aus dienstlichen Gründen einen oder mehrere unter der Woche fallende Feiertage nicht geniessen kann, hat er innerhalb desselben Monats Anspruch auf deren Kompensation durch eine entsprechende Anzahl von Urlaubstagen.

4 Lehrpersonen kann bis zu einem Maximum von 3 Tagen Urlaub für persönliche Angelegenheiten gewährt werden, unter der Bedingung, dass die verlorenen Unterrichtsstunden im Laufe des Schuljahres nachgeholt werden.

5 Als Lebenspartner gilt die Person, die im selben Haushalt lebt und eine dauerhafte, stabile und romantische Paarbeziehung unterhält. [82]

6 Der Pflegeurlaub muss innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. Die Rahmenfrist beginnt am Tag, für den die erste Taggeldentschädigung ausgerichtet wird. Üben beide Elternteile eine Erwerbstätigkeit aus, hat jeder von ihnen Anspruch auf einen maximalen Urlaub von sieben Wochen. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs vereinbaren. [83]

[73] Art. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - AB 2012, 297.

[74] Bst. geändert durch G 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 - AB 2025, 328.

[75] Bst. geändert durch G 1.6.2021; in Kraft seit 6.8.2021 - AB 2021, 241.

[76] Bst. eingefügt durch G 26.1.2022; in Kraft seit 1.7.2021 - AB 2022, 74.

[77] Bst. geändert durch G 1.6.2021; in Kraft seit 6.8.2021 - AB 2021, 241.

[78] Bst. aufgehoben durch G 26.1.2022; in Kraft seit 1.7.2021 - AB 2022, 74; frühere Änderung: AB 2018, 69.

[79] Bst. eingefügt durch G 26.1.2022; in Kraft seit 1.7.2021 - AB 2022, 74.

[80] Bst. geändert durch G 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 - AB 2025, 328; frühere Änderungen: AB 2018, 69; AB 2022, 74.

[81] Bst. geändert durch G 1.6.2021; in Kraft seit 6.8.2021 - AB 2021, 241; frühere Änderung: AB 2012, 418.

[82] Abs. eingefügt durch G 1.6.2021; in Kraft seit 6.8.2021 - AB 2021, 241.

[83] Abs. eingefügt durch G 26.1.2022; in Kraft seit 1.7.2021 - AB 2022, 74.

LORD

[84] **1** Im Falle einer Mutterschaft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 16 Wochen. Die 16 Wochen können nach der 14. Woche auch eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % für maximal 4 Wochen umfassen.

**2** Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens zum Zeitpunkt der Geburt; im Rahmen dieses Urlaubs können höchstens 2 Wochen vor der Geburt bezogen werden.

**2bis** Im Falle eines mindestens zweiwöchigen Spitalaufenthalts des Neugeborenen wird der Mutterschaftsurlaub in gleichem Masse verlängert wie die Dauer der Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung. [85]

**3** Die Arbeitnehmerin kann im Falle einer Geburt einen unbezahlten Urlaub, ganz oder teilweise, von maximal 9 Monaten beanspruchen, der für Lehrpersonen bis zum Ende des Schuljahres verlängerbar ist.

**4** Innerhalb der in Abs. 3 festgelegten Grenzen kann der Urlaub ganz oder teilweise dem Vater gewährt werden.

**5** Stillende Mütter können die für das Stillen notwendige Zeit gemäss der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung in Anspruch nehmen.

---

[84] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl. 2012, 297.

[85] Abs. eingefügt durch Gesetz vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 – ABl. 2025, 328.

LORD

[86] **Art. [86] 1 Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder innerhalb von 16 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen 16-wöchigen Urlaub.

2 Der andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis im Zeitpunkt des Todes besteht oder innerhalb von 16 Wochen danach begründet wird.

3 Im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen gemäss Art. 47 Abs. 2 bis wird der Urlaub nach Abs. 1 um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens aber um acht Wochen, verlängert.**

[86] Art. eingefügt durch das G 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 - BU 2025, 328.

LORD

[87] **1.** Im Falle der Adoption familienfremder Minderjähriger hat der Bedienstete aus begründeten Motiven Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens 16 Wochen. Die 16 Wochen können nach der 14. Woche auch einen Zeitraum von höchstens 4 Wochen teilzeitlicher Arbeit, mindestens zu 50%, umfassen.

**2.** Im Falle der Adoption kann der Bedienstete unbezahlten Urlaub, ganz oder teilweise, von höchstens 9 Monaten in Anspruch nehmen, der für Lehrpersonen bis zum Ende des Schuljahres verlängerbar ist.

**3.** Die bezahlten und unbezahlten Urlaube sind nicht kumulierbar, wenn beide Elternteile Staatsbedienstete sind. In diesem Fall können sie den Urlaubszeitraum dennoch frei untereinander aufteilen.

[87] Art. abgeändert durch LG 17.4.2012; in Kraft ab 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

[88] 1 Den Angestellten können bezahlte oder unbezahlte Urlaube für die berufliche Aus- und Weiterbildung nach den im Reglement festgelegten Modalitäten gewährt werden.

2 …

[88] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl. 2012, 297.

LORD

[89] 1 Die Anstellungsbehörde kann dem Angestellten im Laufe seiner Karriere einen vollständigen oder teilweisen Urlaub unter Abzug von Gehalt und den entsprechenden Zulagen und Entschädigungen gewähren, wobei das Anstellungsverhältnis für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gültig bleibt.

2 In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde die Gesamtdauer eines teilweisen Urlaubs auf bis zu 6 Jahre verlängern.

L. Dienstzeugnis [90]

[89] Art. geändert durch G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl. 2012, 297.

[90] Randnote geändert durch G vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl. 2012, 297.

LORD

1 Jedem Arbeitnehmer, der den Dienst verlässt, wird ein Zeugnis ausgestellt, das Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses angibt und sich zu seinen Leistungen und seinem Verhalten äussert.

2 Auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers muss das Zeugnis auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt werden.

M. Gewerkschaftsrechte [91]

[91] Randtitel geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

LORD

1 Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich Gewerkschaften anzuschließen.

2 Die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten am Arbeitsplatz ist zulässig, sofern sie mit den dienstlichen Pflichten und den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

LORD

[92] 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Achtung ihrer Würde und auf Schutz ihrer physischen und psychischen Integrität.

2 Zum Schutz ihrer Persönlichkeit, namentlich vor psychischer und sexueller Belästigung, trifft der Staatsrat die erforderlichen Informations- und Präventionsmassnahmen.

[92] Art. eingeführt durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

[93] **1** Jeder Arbeitnehmer, dem ausserhalb der Probezeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt wird, mit Ausnahme der fristlosen Kündigung, kann seinen Fall innert einer Frist von 15 Tagen der Schlichtungskommission für das Staatspersonal unterbreiten; das Reglement legt deren Zusammensetzung und Funktionsweise fest. [94]

**2** Die Kommission ist verpflichtet, innert einer Frist von 15 Tagen eine Schlichtungsverhandlung anzusetzen und der Ernennungsbehörde so rasch wie möglich mitzuteilen, ob die Parteien eine Einigung erzielt haben.

**3** Streitigkeiten betreffend Diskriminierungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 unterliegen dem Schlichtungsversuch gemäss dem Gesetz zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen vom 24. Juni 2010. [95]

**4** Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens schliesst das andere aus.

**5** Während der Schlichtungsphase bleibt das Kündigungsverfahren sistiert; die Bestimmungen von Art. 60a Abs. 3 bleiben in jedem Fall vorbehalten.

[93] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297; vorherige Änderung: BU 2004, 32.

[94] Abs. geändert durch Gesetz vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 - BU 2025, 328.

[95] Abs. geändert durch Gesetz vom 4.6.2012; in Kraft seit 10.8.2012 - BU 2012, 364.

LORD

[96] **Art. 1 Arbeitnehmer und Staat respektieren den Arbeitsfrieden.**

1. Arbeitnehmer und Staat respektieren den Arbeitsfrieden.

2. Ein Streik ist zulässig, wenn er die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt

a) er wird gemäss der vorgesehenen Prozedur angekündigt;

b) er betrifft das Anstellungsverhältnis;

c) er steht im Einklang mit der Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens oder zur Führung von Verhandlungen;

d) er betrifft einen Konflikt kollektiver Natur;

e) er ist verhältnismässig zum angestrebten Zweck und wird nur als ultima ratio eingesetzt, wenn Verhandlungen zwischen den Parteien nicht mehr möglich sind;

f) er wird von einer Arbeitnehmerorganisation vorgeschlagen oder unterstützt, die die Arbeitnehmer vertritt.

3. Die Dauer der Arbeitsniederlegung während der Ausübung des Streikrechts wird nicht vergütet.

4. Die zulässige Teilnahme von Arbeitnehmern an einem Streik darf keine Massnahmen gegen sie zur Folge haben und darf keinen Kündigungsgrund darstellen. Bei Nichteinhaltung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ergreift der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen.

5. Ein Mindestdienst muss in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen und Personensicherheit sowie für die Posten und Dienste, die dringende Entscheidungen und Massnahmen treffen, und in den vom Staatsrat bezeichneten weiteren Diensten gewährleistet sein.

6. Der Staatsrat regelt das Verfahren für die Ausübung des Streikrechts und die Modalitäten des Mindestdienstes.

[96] Art. eingefügt durch G vom 15.9.2025; in Kraft seit 15.12.2025 – AS 2025, 328.

LORD

[98] **1** Der Staatsrat fördert die Entwicklung der Humanressourcen; er organisiert zu diesem Zweck die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Angestellten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung und der Angestellten selbst.

**2** Der Staatsrat kann die Teilnahme an Kursen der beruflichen Weiterbildung an die Bedingung knüpfen, dass das Anstellungsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum fortgesetzt wird.

**3** Die Verordnung regelt die Modalitäten der Kostendeckung im Falle der Auflösung des Anstellungsverhältnisses vor Ablauf des Zeitraums auf Wunsch oder durch Verschulden des Angestellten.

**4** Funktionen, die eine besondere Vorbereitung erfordern, können intern vorab ausgeschrieben werden; die Ausgewählten behalten während der Ausbildung ihren bisherigen Status und haben keinen Anspruch auf die Ernennung in die neue Funktion.

[98] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – BU 2012, 297.

LORD

1 Der Staatsrat begünstigt und kann, nach Anhörung des Mitarbeiters, Arbeitstätigkeiten bei anderen Institutionen vorschreiben, um dessen berufliche Kompetenzen zu vervollständigen oder zu aktualisieren.

2 Der Staatsrat entscheidet im Einzelfall, welche Leistungen vom Staat zu erbringen sind, um das Gehalt und/oder die berufliche Vorsorge zu ergänzen.

3 Der Mitarbeiter hat das Recht, der Vorsorgeeinrichtung des Kantons Tessin angeschlossen zu bleiben und behält seinen Status.

LORD

[100] 1 Die Staatsangestellten sind gemäss den Bestimmungen des betreffenden Vorsorgereglements der Vorsorgeeinrichtung des Kantons Tessin angeschlossen.

2 Für Kategorien, die diesem Gesetz nicht unterstehen, gelten die Bestimmungen des betreffenden Vorsorgereglements, soweit die Mindestanforderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt sind.

[100] Art. geändert durch Gesetz vom 6.11.2012; in Kraft seit 1.1.2013 – BU 2012, 637.

LORD

Der Staat versichert alle Arbeitnehmer gegen die Risiken von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gemäß der Bundesgesetzgebung.

LORD

[102] Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch

a) Ablauf der Amtszeit;

b) Rücktritt;

c) Kündigung;

d) Kündigung während der Probezeit;

e) Invalidität;

f) Pensionierung.

[102] Art. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

1. Der Angestellte kann jederzeit auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von seiner Stelle zurücktreten.

2. Für die Direktionsangestellten beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

3. Auf Gesuch des Betroffenen kann die Ernennungsbehörde diese Fristen kürzen.

4. Das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte endet in der Regel am 31. August; Ausnahmen werden in der Verordnung festgelegt. [103]

[103] Abs. geändert durch G. vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl. 2012, 297.

LORD

[104] **1** Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus wichtigen Gründen auflösen.

**2** Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate für Arbeitnehmer mit mindestens 15 Dienstjahren oder 45 Altersjahren.

**3** Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) die Aufhebung der Stelle oder der Funktion ohne Möglichkeit der Versetzung oder der vorzeitigen Pensionierung; diese Kündigung wird, falls eine Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern notwendig ist, gegenüber denjenigen ausgesprochen, welche die geringeren individuellen Anforderungen und Qualifikationen oder die geringere Anzahl Dienstjahre aufweisen; Ausnahmen bleiben vorbehalten, abhängig von Familienpflichten oder anderen begründeten Tatsachen, gemäss endgültiger Beurteilung der Anstellungsbehörde;

b) die ununterbrochene Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall von mindestens 18 Monaten oder wiederholte Absenzen von gleichwertiger Relevanz aufgrund ihrer Häufigkeit;

c) wiederholte oder dauerhafte Pflichtverletzungen im Verhalten oder bei den Leistungen, insbesondere bezogen auf die Nichterreichung der vorgesehenen Ziele;

d) die Unfähigkeit, die Untauglichkeit oder die mangelnde Verfügbarkeit bei der Erfüllung des eigenen Dienstes;

e) die mangelnde Bereitschaft, eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten;

f) die ungerechtfertigte Ablehnung einer Versetzung mit Zuweisung zu einer anderen Funktion im Sinne von Art. 18a;

g) jegliche objektive oder subjektive Umstände, aufgrund derer der Anstellungsbehörde nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Anstellungsverhältnis in derselben Funktion oder in einer anderen angemessenen und verfügbaren Funktion im Rahmen der offenen Stellen fortzusetzen;

h) der Verlust des Vertrauensverhältnisses seitens des Staatsrates gegenüber den Beamten, die direkt dem Regierungskollegium unterstellt sind, oder seitens eines Departementsdirektors gegenüber einem Divisionsdirektor.

**4** Bei schweren Verletzungen der Dienstpflichten, die absolut unvereinbar mit der ausgeübten Funktion sind, kann die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen.

**5** Kündigungsentscheide betreffend die Gemeindelehrer müssen vom zuständigen Departement genehmigt werden, welches die Befugnis hat, diese Massnahme der Anstellungsbehörde vorzuschlagen; wird die Kündigung auf Vorschlag des Departements ausgesprochen, ist die Genehmigung überflüssig. [105]

**6** …

[104] Art. geändert durch Gesetz vom 25.3.2015; in Kraft seit 22.5.2015 - BU 2015, 241; frühere Änderung: BU 2012, 297.

[105] Abs. geändert durch Gesetz vom 22.9.2020; in Kraft seit 1.8.2020 - BU 2020, 348.

LORD

[106] 1 Das Kündigungsverfahren wird von der Ernennungsbehörde durchgeführt, die diese Zuständigkeit nachgeordneten Instanzen delegieren kann; bei den Angestellten des Appellationsgerichts, der Staatsanwaltschaft und der anderen ständigen Gerichte kann das Kündigungsverfahren dem Departement des Innern übertragen werden. [107]

2 Der Angestellte muss angehört werden und kann sich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen.

3 Während des Kündigungsverfahrens kann der Angestellte vorläufig vom Amt suspendiert und ganz oder teilweise des Gehalts beraubt werden, wenn das Interesse der Verwaltung oder des Verfahrens dies erfordert.

4 Der Beschluss über die vorläufige Suspendierung ist ordnungsgemäss zu begründen, mit Angabe der Rechtsmittel und Fristen zu versehen und dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.

5 Die Gemeinden beschliessen, nach Anhörung der Schulinspektion, die Suspendierung der kommunalen Lehrkräfte. Der Staatsrat kann diese Zuständigkeit an sich ziehen und dies der Gemeinde rechtzeitig mitteilen.

III. Leistungen des Staates [108]

[106] Art. geändert durch Gesetz vom 25.3.2015; in Kraft seit 22.5.2015 - Amtsblatt 2015, 241; frühere Änderung: Amtsblatt 2012, 297.

[107] Abs. geändert durch Gesetz vom 7.5.2013; in Kraft seit 1.8.2013 - Amtsblatt 2013, 317.

[108] Randtitel geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - Amtsblatt 2012, 297.

LORD

1 Die Leistungen, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung Anspruch hat, sind im Lohngesetz festgelegt.

2 Des Weiteren sind die Bestimmungen des Vorsorgereglements der Vorsorgeeinrichtung des Kantons Tessin anwendbar. [109]

IV. Sozialplan [110]

[109] Abs. geändert durch L 6.11.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BU 2012, 637.

[110] Randtitel geändert durch L 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

LORD

1 Bei Kündigungen infolge Stellen- oder Funktionsstreichungen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Folgen betreffend Pensionierung und Abfindung den Umständen nicht angemessen erscheinen, erarbeitet die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit den Personalverbänden einen Sozialplan.

2 Die Finanzkompetenzen des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen infolge Stellenstreichung gekündigt wurde, ohne dass ihnen andere Gründe anzulasten wären, haben bei gleicher Eignung in Wettbewerben um neue Stellen, die innerhalb von vier Jahren von der gleichen Anstellungsbehörde ausgeschrieben werden, ein Vorzugsrecht. [111]

[111] Abs. geändert durch G 23.1.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - ABl 2017, 89.

LORD

… [112]

[112] Art. aufgehoben durch LG 17.4.2012; in Kraft getreten am 1.8.2012 - AB 2012, 297.

LORD

[113] **113. Das Anstellungsverhältnis**

1 Das Anstellungsverhältnis endet aufgrund der Altersgrenze zwischen 60 und 65 Jahren.

2 Der Mitarbeiter, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, die vorzeitige Pensionierung gemäss dem Vorsorgereglement der Vorsorgeanstalt des Kantons Tessin zu beantragen. [114]

3 Das Anstellungsverhältnis endet in jedem Fall im Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres

a) für die Angestellten am Ende des Monats, in dem sie diese Altersgrenze erreichen;

b) für die Lehrkräfte am 31. August.

4 Zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres sind die in Art. 59 vorgeschriebenen Kündigungsfristen einzuhalten.

5 Das Anstellungsverhältnis kann über das 65. Lebensjahr hinaus nur ausnahmsweise in Form eines Auftrags und bis zu einem Höchstalter von 70 Jahren bestehen bleiben.

[113] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297.

[114] Abs. geändert durch Gesetz vom 6.11.2012; in Kraft seit 1.1.2013 - BU 2012, 637.

LORD

[116] Gegen die Entscheide der untergeordneten Instanzen und der Gemeinden kann beim Staatsrat Rekurs eingereicht werden.

[116] Art. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – BU 2012, 297.

LORD

[117] **1 Gegen die Entscheide des Staatsrates ist der Rekurs an das Kantonale Verwaltungsgericht gegeben.**

**2 Gegen die Entscheide des Appellationsgerichts, der Staatsanwaltschaft und der anderen ständigen richterlichen Behörden ist der Rekurs an die Rekurskommission für richterliche Behörden gegeben. Es sind die Bestimmungen über den Rekurs an das Kantonale Verwaltungsgericht gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 anwendbar. [118]**

**3 Der Rekurs an die Rekurskommission für richterliche Behörden ist auch gegen Entscheide des Departements für die Institutionen gegeben, die dieses im Auftrag des Appellationsgerichts, der Staatsanwaltschaft oder der anderen ständigen richterlichen Behörden getroffen hat.**

**4 Der Rekurs gegen den Kündigungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung.**

**5 Artikel 91 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 bleibt im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung vorbehalten. [119]**

---

[117] Art. geändert durch G 7.5.2013; in Kraft seit 1.8.2013 - AB 2013, 317; frühere Änderungen: AB 2009, 23; AB 2012, 297.

[118] Abs. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - AB 2013, 472; frühere Änderung: AB 2012, 297, AB 2013, 317 und AB 2019, 55.

[119] Abs. geändert durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - AB 2013, 472.

LORD

… [120]

[120] Art. aufgehoben durch LG vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl. 2012, 297.

LORD

… [121]

[121] Art. aufgehoben durch LG 2.12.2008; in Kraft seit 27.1.2009 - ABl. 2009, 23.

LORD

1 Die normale Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sonder- und Betriebsreglemente für bestimmte Kategorien, die Dringlichkeitsbestimmungen sowie jene, die der Staatsrat für ausserordentliche Umstände beschliesst.

2 Die Nachtschichtarbeit wird im Ausmass von 10% in Freizeit oder in Geld vergütet, gemäss den im Reglement festgelegten Modalitäten.

LORD

Als Überstunden gelten – ausgenommen in Stellvertretungsfällen – Tätigkeiten, die kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen

a) die normale wöchentliche Arbeitszeit überschreiten,

b) ausserhalb des normalen Zeitrahmens geleistet werden,

c) vom Vorgesetzten angeordnet oder gerechtfertigt sind.

LORD

[122] **Art. 1 Überstunden und Überzeit**

1 Überstunden müssen Ausnahmecharakter haben und sind grundsätzlich in Form von Freizeit zu kompensieren.

2 Wenn die Umstände eine längere Arbeitszeit erfordern, als das Gesetz vorsieht, ist der Angestellte verpflichtet, Überzeit zu leisten, soweit er dazu in der Lage ist und es ihm nach den Regeln von Treu und Glauben zugemutet werden kann.

3 Überstunden, die von Angestellten der Lohnklassen über der 4 geleistet werden, werden ausschliesslich in Form von Freizeit kompensiert. [123]

4 Überstunden dürfen in keinem Fall 150 Stunden jährlich überschreiten.

[122] Art. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - BU 2012, 297; vorherige Änderung: BU 2012, 78.

[123] Abs. geändert durch G 23.1.2017; in Kraft seit 1.1.2018 - BU 2017, 89.

LORD

Sofern dienstliche Gründe es erfordern, können dem Angestellten im Rahmen der normalen Arbeitszeit neben den Aufgaben, die sich aus dem Ernennungsakt ergeben, weitere Aufgaben oder Aufträge zugewiesen werden, ohne dass ihm hierfür eine zusätzliche Vergütung zusteht.

LORD

1 Die Regierungsstellen sind samstags, sonntags und an den anerkannten Feiertagen geschlossen; dies gilt auch für den Nachmittag des Heiligen Abends und des Silvesters, den Vormittag des Aschermittwochs sowie unter besonderen Umständen nach Anordnung des Staatsrates.

2 Am Nachmittag der Vortage anerkannter Feiertage wird die tägliche Arbeitszeit um eine Stunde reduziert. [124]

[124] Abs. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl 2012, 297.

LORD

1 Für bestimmte Funktionen kann dem Arbeitnehmer die Pflicht auferlegt werden, in der Dienstwohnung zu wohnen.

2 … [125]

3 Die Bestimmungen über die Zuweisung von Dienstwohnungen an die Angestellten und über die Berechnung der vom Gehalt abzuziehenden Vergütungen sowie die Ersatzleistungen im Falle der Nichtzuweisung von Dienstwohnungen werden vom Staatsrat durch Reglement festgelegt. [126]

4 … [127]

[125] Abs. aufgehoben durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl 2012, 297.

[126] Abs. geändert durch Gesetz vom 8.11.2005; in Kraft seit 1.2.2006 – ABl 2006, 27.

[127] Abs. aufgehoben durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl 2012, 297.

LORD

1. Der Staat stellt seinen Angestellten die obligatorischen Uniformen und die persönliche Ausrüstung unentgeltlich zur Verfügung. [128]

2. Im Falle einer nützlichen, aber nicht obligatorischen Ausrüstung kann der Staat sich an den vom Angestellten getätigten Anschaffungskosten beteiligen.

[128] Abs. geändert durch G 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 - ABl 2012, 297.

LORD

1. Um die Zusammenarbeit zwischen den Führungsorganen und dem Personal zu erleichtern und das Personal an der rationellen Organisation des Dienstes zu beteiligen, können in den verschiedenen Bereichen des Staates, in seinen Betrieben und seinen Anstalten auf Beschluss der betroffenen Angestellten Personalkommissionen eingesetzt werden.

2. Der Staatsrat erlässt nach Anhörung der Personalorganisationen die besonderen Bestimmungen für die Einsetzung der Kommissionen.

3. Die Kommissionen vertreten die Angestellten gegenüber den Führungsorganen des jeweiligen Dienstes.

4. Die Angestellten der betroffenen Arbeitseinheiten wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter.

LORD

Die Tätigkeit der Personalkommissionen ist beratender Natur; sie geben ihre Stellungnahme insbesondere ab zu

a) Anregungen und Vorschlägen betreffend die Vereinfachung und Verbesserung des Dienstes und die Festlegung der Ziele; [129]

b) Anregungen betreffend Einrichtungen für das Wohl des Personals, die Berufsbildung und die Prüfungen;

c) allgemeinen Fragen betreffend das Personal des jeweiligen Dienstes;

d) Aspekten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes. [130]

[129] Bst. geändert durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl 2012, 297.

[130] Bst. eingefügt durch Gesetz vom 17.4.2012; in Kraft seit 1.8.2012 – ABl 2012, 297.

LORD

[132] Die Dienstpflicht der Lehrpersonen umfasst nebst dem Unterricht alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lehren, der Weiterbildung, der Führung der Klassen und des Instituts sowie den Beziehungen zu den verschiedenen Anspruchsgruppen der Schule.

[132] Art. geändert durch L 22.3.2016; in Kraft seit 1.8.2016 - ABl. 2016, 250.

LORD

[133] 1 In Kindergärten, Primar- und Sonderschulen entspricht die wöchentliche Unterrichtszeit der Vollzeitlehrpersonen der gesamten wöchentlichen Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler, gemäss den von Schulgesetzen und -verordnungen festgelegten Parametern.

2 In Mittel- und nachobligatorischen Schulen wird die wöchentliche Vollzeit-Unterrichtszeit jeder Lehrpersonenkategorie vom Staatsrat mittels Verordnung in Lektionen festgelegt, von einem Minimum von 24 bis zu einem Maximum von 28. Für jene Lehrpersonen, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Präsenz vor Ort gegenüber der Vorbereitung und Durchführung von Lektionen überwiegt, kann diese Unterrichtszeit ausgedehnt oder die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Art. 69 Abs. 1 angewendet werden.

[133] Art. geändert durch G vom 22.3.2016; in Kraft seit 1.8.2016 – AB 2016, 250; vorhergehende Änderung: AB 2004, 245.

LORD

... [134]

[134] Art. aufgehoben durch LG 17.3.2009; in Kraft seit 12.5.2009 - AB 2009, 203; vorhergehende Änderung: AB 2002, 104.

LORD

[135] 1 Die wöchentliche Arbeitszeit der spezialisierten Schulmitarbeiter ist diejenige gemäss Art. 69 Abs. 1; die Ferien während des Schuljahres sind die Kalenderferien, während die Sommerferien vom 1. Juli bis 15. August dauern.

2 Der Staatsrat definiert in den Schulverordnungen abschliessend, welche Mitarbeiter diesem Arbeitsstatut unterliegen, wobei die übrigen dasjenige der Staatsangestellten beibehalten.

[135] Art. geändert durch G vom 22.3.2016; in Kraft seit 1.8.2016 - ABl 2016, 250; vorhergehende Änderung: ABl 2012, 297.

LORD

… [136]

[136] Art. aufgehoben durch L 22.3.2016; in Kraft getreten am 1.8.2016 – ABl. 2016, 250.

LORD

[137] 1 Der Staatsrat weist jeder kantonalen Schule das Lehrpersonal und die spezialisierten Schulmitarbeiter zu, basierend auf der Schülerzahl, den Lehrplänen und den Managementbedürfnissen der Schule, in Übereinstimmung mit den in den Schulgesetzen und -verordnungen festgelegten Parametern.

2 Die Schule sorgt für eine gerechte Verteilung der Unterrichtsstunden und anderer Aufgaben unter ihren Lehrkräften.

3 Der Staatsrat kann zudem eine Ressourcenausstattung für allgemeine Aufgaben, die mehrere Schulen betreffen, vorsehen.

E. Stellvertretungen [138]

[137] Art. geändert durch Gesetz vom 22.3.2016; in Kraft seit 1.8.2016 - ABl 2016, 250.

[138] Randtitel geändert durch Gesetz vom 22.3.2016; in Kraft seit 1.8.2016 - ABl 2016, 250.

LORD

1 Die Lehrpersonen der Kantonsschulen sind verpflichtet, ihre abwesenden Kolleginnen und Kollegen unentgeltlich für maximal 3 Wochenlektionen zu vertreten.

2 Die Bestimmungen über die Stellvertretungen in den Schulen werden in einem Reglement festgelegt.

F. Direktoren und Vizedirektoren [139]

[139] Randtitel geändert durch L 22.3.2016; in Kraft seit 1.8.2016 – BU 2016, 250.

LORD

1 Für die Direktoren und Prorektoren der Kantonsschulen gelten die Bestimmungen für leitende Beamte.

2 Sie passen ihre Arbeitszeit und Ferien den Bedürfnissen der von ihnen geleiteten Bildungseinrichtung an.

LORD

[140] Die Funktion eines Lehrers an einer kantonalen Schule mit einem Beschäftigungsgrad bis fünfzig Prozent ist mit dem Amt als Grossrat vereinbar.

[140] Art. eingefügt durch G 19.11.2018; in Kraft seit 1.9.2019 - ABl 2019, 294; frühere Änderungen: ABl 2002, 102; ABl 2009, 23.

LORD

[142] **1 Die zentralen Personaldienste und die für die Personalverwaltung der Lehrpersonen zuständige Verwaltungseinheit sind die für die Bearbeitung der für die Personal- und Lohnverwaltung notwendigen Daten verantwortlichen Organe. Sie führen informatische Informations- und Dokumentationssysteme für:**

a) **die Verwaltung der Kandidaturen für öffentliche Wettbewerbe;**

b) **die Personalverwaltung und -verwaltung;**

c) **die Erstellung von Statistiken.**

**2 Die verantwortlichen Organe greifen auf die in den Informationssystemen bearbeiteten Daten je nach Notwendigkeit zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben der Personalverwaltung zu.**

**3 Die Informationssysteme können insbesondere Daten über die Kandidatur, die berufliche Laufbahn, die Verwaltungsverfahren, die Löhne, die Anwesenheits- und Abwesenheitsverwaltung enthalten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, namentlich betreffend den Familienbereich, den Gesundheitszustand, die Bewertungen der beruflichen Leistungen und des Verhaltens sowie die Disziplinar- und Strafverfahren und -sanktionen.**

**4 Das Zentrum für Informationssysteme und der Informatikdienst der Sozialversicherungsanstalt gewährleisten die Verwaltung und die technische Sicherheit der Informationssysteme.**

**[142] Art. wieder eingefügt durch G vom 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 - AB 2018, 337; frühere Änderung: AB 2012, 297.**

LORD

[143] Die verantwortlichen Organe können Papierdokumente digitalisieren und in Informationssysteme aufnehmen. Die digitale Kopie des Dokuments, unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, wird als dem Papieroriginal gleichwertig vermutet. Anschliessend kann das Papieroriginal vernichtet werden.

[143] Art. eingefügt durch G vom 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 - BU 2018, 337.

LORD

[144] 1 Die zuständigen Organe können regelmässig, gegebenenfalls im Abrufverfahren, die zur Erfüllung der nachstehenden gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten übermitteln

a) den leitenden Beamten und dem ausdrücklich bezeichneten Personal, für die Führung der ihnen zugewiesenen Verwaltungseinheiten und des Personals;

b) den leitenden Beamten und dem ausdrücklich bezeichneten Personal, für die administrative Verwaltung des Lehrpersonals;

c) der Pensionskasse des Kantons Tessin, für die Führung der beruflichen Vorsorge der Versicherten;

d) den für die Rückforderung von Subventionen und die Kostenrechnung zuständigen Verwaltungseinheiten;

e) dem Zentrum für Informationssysteme und dem Informatikdienst der Anstalt für soziale Versicherungen, für die Entwicklung und Pflege von Informationssystemen, die Personendaten der Angestellten enthalten.

2 Die systematische Übermittlung von Personendaten gemäss anderen Gesetzen bleibt vorbehalten.

[144] Art. eingefügt durch G 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 – BU 2018, 337.

LORD

[145] Die verantwortlichen Organe können in Einzelfällen Personendaten an öffentliche Organe oder an Private übermitteln, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, wenn eine Notwendigkeit für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben besteht oder wenn die betroffene Person ihre freie und informierte schriftliche Einwilligung erteilt hat.

[145] Art. eingeführt durch G vom 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 – ABl 2018, 337.

LORD

[146] **Art. 146**

1. Die verantwortlichen Organe können Personendaten für Zwecke bearbeiten, die über diejenigen von Artikel 84 Absatz 1 hinausgehen, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zur Gewährleistung legitimer Interessen der Mitarbeitenden oder der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist.

2. Die Behörden oder die Dienststelle nach Artikel 31a Absatz 3 können die für die Prüfung der Meldung erforderlichen Daten bearbeiten. [147]

---

[146] Art. eingefügt durch G vom 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 - AB 2018, 337.

[147] Abs. eingefügt durch G vom 13.12.2021; in Kraft seit 1.3.2022 - AB 2022, 48.

LORD

[148] 1 Der Personalarzt des Kantonsverwaltungspersonals sowie der entsprechende Dienst des IV-Stellen für seine eigene Verwaltungseinheit sind die für die Bearbeitung der persönlichen Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden verantwortlichen Organe, insbesondere jener, die sich auf die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und ihre medizinische Begleitung beziehen.

2 Sie dürfen den Organen gemäss Art. 84 Abs. 1 ausschliesslich die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person, des Grades, der Ursache und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie allfällige andere Schlussfolgerungen mitteilen, die für die Begründung und Verwaltung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.

[148] Art. eingefügt durch G vom 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 - BU 2018, 337.

LORD

[149] 1 Die Verwendung von Systemen zur namentlichen, dauerhaften und Echtzeit-Überwachung der privaten oder persönlichen Sphäre der Mitarbeiter am Arbeitsplatz ist nicht zulässig.

2 Die Verletzung von Verhaltensregeln bezüglich der Nutzung von IT-Ressourcen oder der entsprechende Verdacht ist durch eine nicht-namentliche Überwachung der gesammelten Daten oder durch Zufallsfunde festzustellen.

3 Die punktuelle namentliche Analyse der durch Überwachungssysteme gesammelten Personendaten ist zulässig, wenn eine Feststellung oder konkrete Verdachtsmomente auf Verletzung der Verhaltensregeln gemäss Abs. 2 vorliegen.

4 Die für die Sicherheit zuständige Stelle trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen.

5 Überwachungs- oder Kontrollsysteme müssen, sofern sie aus anderen Gründen notwendig sind, so konzipiert und angeordnet werden, dass sie die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Mitarbeiter nicht beeinträchtigen.

[149] Art. eingefügt durch L 21.6.2018; in Kraft seit 1.9.2018 – BBl 2018, 337.

LORD

[150] 1 Der Zugang zum Büro und zur elektronischen Arbeitsstation im Todesfall oder bei Verschwinden eines Staatsangestellten wird durch Reglement geregelt.

2 Gegen Entscheide über Gesuche Dritter um Zugang zu persönlichen oder privaten Dokumenten kann bei der Kantonalen Kommission für den Datenschutz und die Transparenz Beschwerde erhoben werden.

[150] Art. geändert durch Gesetz vom 26.1.2022; in Kraft seit 8.4.2022 - ABl 2022, 86; frühere Änderung: ABl 2018, 337.

LORD

[151] 1 Die Daten der nicht eingestellten Kandidaten werden drei Monate nach Abschluss des Einstellungsverfahrens gelöscht, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens und der darin enthaltenen Personalien, die als an den Arbeitgeber gerichtete Korrespondenz ein Jahr lang aufbewahrt werden.

2 Die Personendaten der Angestellten können zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt werden. Andere Daten können über diesen Zeitraum hinaus mit der schriftlichen, freien und informierten Einwilligung des Angestellten aufbewahrt werden.

3 Die Personalien, die organisatorische Zuordnung, die ausgeübte Funktion, der Diensteintritt und die Karriereveränderungen des Angestellten werden für eine Dauer von dreissig Jahren zum Zweck einer allfälligen Wiedereinstellung aufbewahrt.

4 Die Personaldaten können in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken aufbewahrt werden.

[151] Art. geändert durch G 26.1.2022; in Kraft seit 8.4.2022 - ABl 2022, 86; frühere Änderung: ABl 2018, 337.

LORD

[152] Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz persönlicher Daten vom 9. März 1987.

[152] Art. geändert durch L 26.1.2022; in Kraft seit 8.4.2022 - BU 2022, 86; frühere Änderung: BU 2018, 337.

LORD

[153] Der Staatsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Rechte und Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen mittels Abrufverfahren, die Digitalisierung von Papierdokumenten, die Aufbewahrungsmodalitäten, die Datensicherheitsmassnahmen und das Verfahren zur Analyse der Nutzungsdaten der elektronischen Infrastruktur gemäss Art. 84f.

[153] Art. eingefügt durch L 26.1.2022; in Kraft seit 8.4.2022 – BU 2022, 86.

LORD

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bestehenden Ernennungsverhältnisse mit vier- oder sechsjähriger Laufzeit automatisch in Ernennungsverhältnisse auf unbestimmte Zeit umgewandelt (Art. 7).

2 Die Auftragsverhältnisse der dieser Gesetzgebung unterliegenden Staatsbediensteten werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten an diese angepasst.

3 Den Bediensteten, die eine Dienstwohnung nutzen, werden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Rechte gewährleistet.

LORD

Das vorliegende Gesetz hebt das Gesetz über die Staatsangestellten und Lehrpersonen vom 24. November 1987 auf. Ebenfalls aufgehoben werden die Art. 32, 80bis, 81, 84, 123 und 157 des Schulgesetzes vom 29. Mai 1958, Art. 7 des Gesetzes über die Honorare der Richter vom 14. Mai 1973, Art. 8 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes vom 2. Februar 1933 und die Art. 8 und 9 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. März 1911.

LORD

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts als subsidiäres öffentliches Recht.

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