Gesetz betreffend die organisatorischen Befugnisse des Staatsrates und seiner Departemente
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Die Zuständigkeiten und Befugnisse des Staatsrates werden durch die Verfassung und die Gesetze bestimmt.
[2] Die Staatsräte dürfen kein anderes kommunales, kantonales oder eidgenössisches öffentliches Amt bekleiden.
[2] Art. eingefügt durch G 20.10.2020; in Kraft seit 1.1.2021 - AB 2021, 259.
[3] 1 Die Staatsräte dürfen keinen Beruf, Handel, Industrie ausüben, auch nicht nebenberuflich oder gelegentlich oder im Rahmen eines Mandats, noch Dritten die Ausübung überlassen, ihren Namen leihen oder Beteiligungen oder Vergütungen von Dritten erhalten, die solche Tätigkeiten ausüben.
2 Sie dürfen auch keine Stelle als Direktor, Geschäftsführer, Verwalter, Mitglied des Aufsichts- oder Revisionsorgans von Gesellschaften, Instituten, Unternehmen oder Büros bekleiden, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, noch ihnen irgendeine Tätigkeit zukommen lassen, auch nicht unentgeltlich.
[3] Art. eingefügt durch das Gesetz vom 20.10.2020; in Kraft seit 1.1.2021 – BU 2021, 259.
[4] 1 Im Staatsrat können sich nicht gleichzeitig der Verwandte in aufsteigender und der Verwandte in absteigender Linie, der Ehemann und die Ehefrau, zwei Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder faktisch zusammenwohnen, die Geschwister, der Onkel und die leiblichen Neffen und Nichten, der Schwiegervater und der Schwiegersohn, die Vettern und Cousinen ersten Grades sowie der Ehemann und der Bruder derselben Frau befinden. Dieselben Unvereinbarkeiten gelten auch für die entsprechenden Verwandtschaftsgrade bei Frauen.
2 Als Vettern und Cousinen ersten Grades gelten die Kinder von zwei Brüdern, von zwei Schwestern oder von einem Bruder und einer Schwester.
3 Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 gelten auch für den Staatsschreiber.
[4] Art. eingefügt durch G 20.10.2020; in Kraft seit 1.1.2021 - BU 2021, 259.
[5] Im Falle einer Inkompatibilität findet das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 19. November 2018 Anwendung.
[5] Art. eingefügt durch L 20.10.2020; in Kraft seit 1.1.2021 - BU 2021, 259.
[6] Der Staatsrat kann in Ausnahmefällen und nur, wenn das allgemeine Interesse es erfordert, einem seiner Mitglieder – soweit dies die Belastung durch die Verpflichtungen nicht übermässig erhöht – gestatten, dem Vorstand oder der Verwaltung von teilstaatlichen, gemischten oder privaten Instituten oder Unternehmen anzugehören, wenn der Kanton einen Teil des Gesellschaftskapitals oder ein Gewinnbeteiligungsrecht besitzt.
[6] Art. eingefügt durch G 20.10.2020; in Kraft seit 1.1.2021 – ABl 2021, 259.
[7] **Artikel 1f – Vergütungen und Rückgabe von Mandaten**
1. Der Staatsrat, der die Ermächtigung nach Artikel 1e in Anspruch nimmt, hat die fixe Entschädigung oder die Tantiemen, die er als Mitglied des Verwaltungsrates oder der Direktion der vorgenannten Institutionen oder Unternehmen erhält, an die Kantonskasse abzuführen.
2. Die Reiseentschädigungen und Sitzungsgelder hingegen verbleiben ihm.
3. Der Staatsrat, der aus seinem Amt ausscheidet, hat die Mandate, die er gestützt auf Artikel 1e erhalten hat, dem Staatsrat zur Verfügung zu stellen.
[7] Art. eingefügt durch G 20.10.2020; in Kraft seit 1.1.2021 – GS 2021, 259.
1 Der Staatsrat setzt die Zahl der Departemente fest und kann sie durch einen im Amtsblatt und im Kantonsblatt zu veröffentlichenden Regierungsratsbeschluss vereinigen oder abändern.
2 Der Staatsrat kann mit autonomen Verwaltungseinheiten Leistungsaufträge abschliessen. [8]
[8] Abs. eingefügt durch das G 11.10.2005; in Kraft seit 4.4.2006 - BGS 2006, 133.
Der Staatsrat erlässt die Geschäftsordnung für seine Sitzungen, für die Arbeitsverteilung zwischen seinen verschiedenen Departementen und für seine Kanzlei.
[9] **1 Der Staatsrat regelt durch Verordnung die den Departementen, der Staatskanzlei und den untergeordneten Verwaltungseinheiten übertragenen Entscheidungskompetenzen; er kann ferner den untergeordneten Verwaltungseinheiten Kompetenzen subdelegieren, die den Departementen direkt durch Gesetz zugewiesen sind.**
**2 Ausgenommen bleiben Fälle, in denen die Verfassung oder das Bundesrecht die Entscheidungskompetenz des Staatsrates ausdrücklich vorbehalten.**
**3 Der Staatsrat kann die Möglichkeit eines Rekurses gegen Entscheidungen der Departemente, der Kanzlei und der untergeordneten Instanzen vorsehen. Das betreffende Verfahren wird durch Verordnung geregelt.**
**4 … [10]**
**[9] Art. geändert durch G 8.11.1993; in Kraft seit 1.1.1994 - ABl 1993, 460; frühere Änderung: ABl 1979, 96.**
**[10] Abs. aufgehoben durch G 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 - ABl 2013, 472.**
[11] Wenn bei verschiedenen Departementen mehrere Instanzen anhängig sind, die denselben Sachverhalt zum Gegenstand haben, kann der Staatsrat von Amtes wegen, auf Antrag einer Partei oder eines Departements, die Instruktion einem einzigen Departement zuweisen oder die Instruktion einer oder mehrerer Instanzen aussetzen, bis die Instruktion oder die Entscheidung der anderen erfolgt ist.
[11] Art. eingeführt durch DL vom 19.4.1966; in Kraft seit dem 1.7.1966 – BU 1966, 209.
[13] **1** Das Mitglied des Staatsrates ist verpflichtet, der Strafverfolgungsbehörde oder dem Staatsrat Verbrechen und Vergehen, die von Amtes wegen verfolgbar sind und die es in Ausübung seiner Funktion feststellt oder ihm gemeldet werden, anzuzeigen.
**2** Erfolgt die Meldung an den Staatsrat, obliegt diesem die Anzeigepflicht.
**3** Die in anderen Gesetzen vorgesehenen Anzeigepflichten bleiben vorbehalten.
[13] Art. geändert durch G 13.12.2021; in Kraft seit 1.3.2022 – ABl 2022, 50; vorhergehende Änderung: ABl 2010, 252.
[12] Der Staatsrat oder die von ihm delegierten Departemente können an interkantonalen Konferenzen oder ähnlichen Gremien teilnehmen und zu deren Finanzierung beitragen.
[12] Art. eingeführt durch G 20.4.2009; in Kraft seit 1.7.2009 - BU 2009, 273.
Mit dem Inkrafttreten der gemäß Art. 1 dieses Dekrets zu erlassenden Verordnung des Staatsrates wird das Gesetz vom 22. März 1855 aufgehoben.
Dieses Dekret tritt [14] nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Referendumsrechts und mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Gesetze und Vollzugsverordnungen des Kantons in Kraft.
Veröffentlicht im AB 1928 , 227.
[14] Inkrafttreten: 27. November 1928 - AB 1928, 227.