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Gesetz über den Grossen Rat und die Beziehungen zum Staatsrat (LGC) (LGC)

175 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (175)

Art. 1 LGC Art. 2 LGC Art. 3 LGC Art. 4 LGC Art. 5 LGC Art. 6 LGC Art. 7 LGC Art. 8 LGC Art. 9 LGC Art. 10 LGC Art. 11 LGC Art. 12 LGC Art. 13 LGC Art. 14 LGC Art. 15 LGC Art. 16 LGC Art. 17 LGC Art. 18 LGC Art. 19 LGC Art. 20 LGC Art. 21 LGC Art. 22 LGC Art. 23 LGC Art. 24 LGC Art. 24a LGC Art. 25 LGC Art. 26 LGC Art. 27 LGC Art. 28 LGC Art. 29 LGC Art. 30 LGC Art. 31 LGC Art. 32 LGC Art. 33 LGC Art. 34 GGR Art. 35 LGC Art. 36 LGC Art. 37 LGC Art. 38 LGC Art. 39 LGC Art. 40 LGC Art. 41 LGC Art. 42 LGC Art. 43 LGC Art. 44 LGC Art. 45 LGC Art. 46 LGC Art. 47 LGC Art. 48 LGC Art. 49 LGC Art. 50 LGC Art. 51 LGC Art. 52 LGC Art. 53 LGC Art. 54 LGC Art. 55 LGC Art. 56 GGR Art. 57 LGC Art. 58 LGC Art. 59 LGC Art. 60 LGC Art. 61 LGC Art. 61a LGC Art. 62 LGC Art. 63 LGC Art. 64 LGC Art. 65 LGC Art. 66 LGC Art. 67 LGC Art. 68 LGC Art. 69 LGC Art. 70 LGC Art. 71 LGC Art. 72 LGC Art. 73 LGC Art. 73a LGC Art. 74 GGR Art. 75 GGR Art. 76 GGR Art. 77 LGC Art. 78 LGC Art. 79 LGC Art. 79a LGC Art. 80 LGC Art. 81 LGC Art. 82 LGC Art. 83 GGR Art. 84 LGC Art. 85 LGC Art. 86 LGC Art. 87 GGR Art. 88 GGR Art. 89 LGC Art. 90 LGC Art. 91 LGC Art. 92 LGC Art. 93 LGC Art. 94 LGC Art. 95 LGC Art. 96 LGC Art. 97 LGC Art. 98 LGC Art. 99 LGC Art. 100 GGR Art. 101 LGC Art. 102 LGC Art. 103 LGC Art. 104 LGC Art. 105 LGC Art. 106 LGC Art. 107 LGC Art. 108 LGC Art. 109 LGC Art. 110 LGC Art. 111 LGC Art. 112 LGC Art. 113 LGC Art. 114 LGC Art. 115 LGC Art. 116 LGC Art. 117 LGC Art. 118 LGC Art. 119 LGC Art. 120 LGC Art. 121 LGC Art. 122 LGC Art. 123 LGC Art. 124 LGC Art. 125 LGC Art. 126 LGC Art. 127 LGC Art. 128 GGR Art. 129 LGC Art. 130 LGC Art. 131 LGC Art. 132 LGC Art. 133 LGC Art. 134 LGC Art. 135 LGC Art. 136 LGC Art. 137 LGC Art. 138 LGC Art. 139 LGC Art. 140 LGC Art. 141 LGC Art. 142 LGC Art. 143 GGR Art. 144 LGC Art. 145 LGC Art. 146 LGC Art. 147 LGC Art. 148 LGC Art. 149 LGC Art. 150 LGC Art. 151 LGC Art. 152 LGC Art. 153 LGC Art. 154 LGC Art. 155 LGC Art. 156 LGC Art. 157 LGC Art. 158 LGC Art. 159 LGC Art. 160 LGC Art. 161 LGC Art. 162 GGR Art. 163 LGC Art. 163a LGC Art. 164 LGC Art. 164a LGC Art. 165 LGC Art. 166 LGC Art. 166a LGC Art. 167 LGC Art. 168 LGC

Gesetzestext (175 Artikel)

LGC

Der Grosse Rat nimmt die Aufgaben wahr, die ihm die Verfassung und das Gesetz zuweisen.

LGC

Das vorliegende Gesetz regelt insbesondere

a) die Organisation und das Verfahren des Grossen Rates;

b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Grossen Rates;

c) die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und der Exekutive sowie der Judikative.

LGC

Der neu gewählte Grosse Rat wird vom Staatsrat zur konstituierenden Sitzung einberufen, innerhalb der in der Verfassung festgelegten Fristen, zur Prüfung der Wahlprüfungsrechte.

LGC

1 Unverzüglich nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse konstituiert das älteste Mitglied des Grossen Rates, einberufen vom Generalsekretär des Grossen Rates und mit dessen Unterstützung, das Büro zur Prüfung der Ausweise mit elf Stimmenzählern, die von den Vertretern der Listen, die Sitze erhalten haben, bestimmt werden.

2 Nach der Zuweisung eines Stimmenzählers pro Liste werden die verbleibenden Sitze in gleicher Weise verteilt, wie die Sitze im Grossen Rat auf die verschiedenen Listen verteilt werden.

3 Das Dienstalter im Sinne dieses Gesetzes wird nach dem Alter der Mitglieder des Grossen Rates festgelegt.

2. Zuständigkeiten

LGC

[1] 1 Das Büro prüft die Wahlfähigkeiten gestützt auf das Protokoll des kantonalen Ermittlungsbüros und erstattet dem Grossen Rat Bericht.

2 Das Büro prüft insbesondere

a) die Ergebnisse;

b) die Sitzverteilung;

c) die Rangfolge der Kandidaten und die Proklamation der Gewählten;

d) die korrekte Veröffentlichung der Ergebnisse;

e) die Inkompatibilitäten und die Ausübung des Optionsrechts.

Konstituierende Sitzung

1. Voraussetzungen

[1] Art. geändert durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.9.2019 – ABl 2019, 293.

LGC

[2] 1 Der Grosse Rat ist gebildet, sobald mindestens die absolute Mehrheit der Mandate als gültig erklärt ist.

2 Die konstituierende Sitzung wird vom dem Alter nach ältesten Abgeordneten geleitet.

2. Beschlüsse

[2] Art. geändert durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.9.2019 - BU 2019, 293.

LGC

[3] **1** Der Grosse Rat entscheidet über die Fälle der Unvereinbarkeit; im Falle eines Nachrückens oder einer Ergänzungswahl im Majorzsystem entscheidet das Präsidium.

**2** Gegen den Entscheid des Grossen Rates und des Präsidiums kann innert fünfzehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

**3.** Treueerklärung zur Verfassung und den Gesetzen

[3] Art. geändert durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.9.2019 – ABl 2019, 293.

LGC

Die Abgeordneten, deren Wahl validiert wurde, treten ihr Amt mit der Eidesformel auf die Verfassung und die Gesetze vor dem Präsidenten an und unterzeichnen die entsprechende Bescheinigung.

LGC

Nach der Eidesleistung wird verfahren

a) zur Konstituierung der Fraktionen;

b) zur Ernennung des Präsidiums, das sofort seine Funktion aufnimmt;

c) zur Ernennung eines Stimmenzählers für jede Fraktion;

d) zur Zusammensetzung der Kommissionen; [4]

e) … [5]

[4] Ziff. geändert durch Gesetz vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl. 2018, 195.

[5] Bst. aufgehoben durch Gesetz vom 19.11.2018; in Kraft seit 1.9.2019 – ABl. 2019, 293.

LGC

… [6]

Ersatz eines Abgeordneten

[6] Art. aufgehoben durch LG 19.11.2018; in Kraft seit 1.9.2019 - BU 2019, 293.

LGC

1. Wird ein Sitz frei, so stellt das Präsidium fest, dass keine Hinderungsgründe für die Amtsübernahme durch den Nachfolger bestehen, und fordert diesen gegebenenfalls zur Ausübung des Optionsrechts auf.

2. Der Rücktritt eines Abgeordneten wird wirksam, nachdem der Grosse Rat davon Kenntnis genommen hat.

LGC

1 Die Fraktionen setzen sich aus allen auf derselben Liste gewählten Abgeordneten zusammen, sofern nicht Artikel 13 etwas anderes vorsieht.

2 Eine Fraktion muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.

3 Jede Fraktion teilt dem Präsidenten ihre Konstituierung mit, unter Angabe des Namens des Fraktionsvorsitzenden und seines Stellvertreters.

4 Eine Fraktion kann nur in der konstituierenden Sitzung gebildet werden.

Listen mit weniger als 5 Gewählten

LGC

1 Abgeordnete, die Listen mit weniger als 5 Gewählten angehören, können einer Fraktion gemäss Art. 12 mit deren Zustimmung beitreten.

2 Der Beitritt ist zulässig, sofern er für alle auf derselben Liste gewählten Abgeordneten erfolgt.

3 Der Beitritt muss den Diensten des Grossen Rates mindestens 5 Tage vor der konstituierenden Sitzung mitgeteilt werden.

4 Der Beitritt ändert nichts an der Sitzverteilung in den Kommissionen, für welche nur die auf der eine Fraktion bildenden Liste gewählten Abgeordneten gezählt werden.

LGC

1 Das Präsidium wird jedes Jahr vom Grossen Rat in der ersten Sitzung im Mai ernannt. Es setzt sich zusammen aus

a) einem Präsidenten;

b) einem ersten und einem zweiten Vizepräsidenten;

c) den Fraktionspräsidenten oder deren Stellvertretern bei Abwesenheit der Amtsinhaber.

2 Der Präsident und die Vizepräsidenten sind für dasselbe Amt innerhalb derselben Legislaturperiode nicht wiederwählbar.

LGC

Bei der Abfolge der Präsidentschaften und Vizepräsidentschaften wird die zahlenmäßige Stärke der Fraktionen berücksichtigt.

Sitzungen

LGC

1 Der Präsident beruft das Präsidium ein, wenn dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Grossen Rates erforderlich ist, sowie auf Antrag von mindestens einer Fraktion.

2 Der Generalsekretär des Grossen Rates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.

3 Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich.

Aufgaben

LGC

1 Das Präsidialbüro sorgt für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten des Grossen Rates und der Kommissionen und leitet dessen Verwaltung.

2 Es nimmt die Anträge der Abgeordneten entgegen, welche die Funktionsweise des Grossen Rates betreffen.

3 Es erstellt das Jahresprogramm der Arbeiten des Grossen Rates, nach Anhörung des Staatsrates.

4 Es erarbeitet die Tagesordnung der Sitzungen des Grossen Rates.

5 Es übt die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten des Grossen Rates aus und überwacht die Geschäftsführung und die Finanzverwaltung seiner Dienste. Insbesondere ist das Präsidialbüro zuständig für

a) die Erarbeitung des Entwurfs des Voranschlags des Grossen Rates und seiner Dienste;

b) alle anderen Verwaltungsangelegenheiten des Grossen Rates und der Dienste des Grossen Rates, die nicht anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.

6 Es erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

Präsident

LGC

1 Der Präsident leitet die Tätigkeit des Grossen Rates und überwacht die Einhaltung des Gesetzes sowie die Ordnung der Sitzungen.

2 Als erster Bürger der Republik und des Kantons Tessin erfüllt er institutionelle und repräsentative Aufgaben und verfügt zu diesem Zweck über die Ressourcen des Staates. [7]

Vizepräsidenten

[7] Abs. eingeführt durch G vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

LGC

1 Der erste Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung und wird seinerseits vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.

2 Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

Schriftführer

LGC

1 Nach Bedarf nimmt das Präsidium die Mitarbeit von Stimmenzählern in Anspruch, einen für jede Fraktion; diese werden zu Beginn der Legislaturperiode gewählt. Sie werden bei der jährlichen Erneuerung des Präsidiums wieder vorgeschlagen oder ausgewechselt.

2 … [8]

3 Bei geheimen Abstimmungen und bei Wahlen nehmen sie unter Aufsicht des Präsidiums das Auszählen der Stimmzettel vor.

[8] Abs. aufgehoben durch LG vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – AB 2018, 195.

LGC

[9] In der konstituierenden Sitzung und für die gesamte Legislaturperiode von vier Jahren setzt der Grosse Rat die folgenden allgemeinen Kommissionen von 17 Mitgliedern zusammen

a) Kommission für Verfassung und Gesetze;

b) Kommission für Justiz und Rechte;

c) Kommission für Geschäftsführung und Finanzen.

Kommission für Verfassung und Gesetze

[9] Art. geändert durch Gesetz vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – BU 2018, 195.

LGC

[10] Die Kommission für Verfassung und Gesetze

a) prüft Verfassungsänderungsentwürfe und erstattet dazu einen Vorbericht;

b) prüft Gesetzesentwürfe, die keiner anderen Kommission zugewiesen wurden, inhaltlich und formell, insbesondere auf ihre Verfassungsmässigkeit, und achtet auf deren Koordination, und erstattet dazu einen Vorbericht;

c) besorgt im Auftrag des Grossen Rates die Redaktion von Gesetzesentwürfen.

Justiz- und Menschenrechtskommission

[10] Art. geändert durch L 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

LGC

[11] Die Kommission für Justiz und Rechte

a) prüft Fragen im Zusammenhang mit der Oberaufsicht über die Justizbehörden und pflegt zudem die Beziehungen zum Justizrat;

b) erarbeitet die Vorschläge für die Wahl der Richter und Staatsanwälte gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsverfassung und setzt zu diesem Zweck eine besondere Unterkommission ein, die aus einem Mitglied pro Fraktion besteht und der sie die Ausübung bestimmter Befugnisse delegieren kann;

c) prüft Gegenstände betreffend die Gerichtsverfassung sowie das Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren;

d) prüft und formuliert Entscheidungsvorschläge zur Eintrete und zur Behandlung von Petitionen, die an den Grossen Rat gerichtet sind und nicht anderen Kommissionen zugewiesen wurden;

e) prüft und begutachtet die Einbürgerungsgesuche;

f) prüft und begutachtet die Begnadigungsgesuche;

g) prüft den Inhalt und formuliert Entscheidungsvorschläge zu Beschwerden, die beim Grossen Rat eingereicht und nicht anderen Kommissionen zugewiesen wurden.

Kommission für Geschäftsführung und Finanzen

[11] Art. geändert durch L 13.12.2023; in Kraft seit 16.2.2024 - BU 2024, 35; vorherige Änderung: BU 2018, 195.

LGC

[12] 1 Die Kommission für Geschäftsführung und Finanzen prüft und beantragt

a) den Bericht über die Richtlinien der sozioökonomischen Entwicklung, der Finanzpolitik und der Raumplanung;

b) die Richtlinien und den Vierjahresfinanzplan;

c) den Voranschlag und die Staatsrechnung, unter Überprüfung der Verwaltungs- und Finanzführung des Staates;

d) die Vorschläge betreffend die Erhebung von Kantonssteuern;

e) die Vorschläge, die keiner anderen Kommission zugewiesen sind, betreffend die Gewährung von Krediten oder die Emission von Anleihen oder die generell von finanzieller Bedeutung für den Staat sind;

f) Fragen betreffend die Oberaufsicht, im Auftrag des Grossen Rates.

2 Die Ausübung der Oberaufsicht in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten durch die Kommission für Geschäftsführung und Finanzen wird in den Art. 78 und 79 des vorliegenden Gesetzes geregelt.

3 Die Kommission für Geschäftsführung und Finanzen kann von den anderen Kommissionen Auskünfte über die finanziellen Auswirkungen ihr zugewiesener Geschäfte verlangen.

4 Die Kommission für Geschäftsführung und Finanzen ist befugt, eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen eines einer anderen Kommission zugewiesenen Geschäftes abzugeben. Die Stellungnahme muss dem Kommissionsbericht beigelegt werden.

[12] Art. geändert durch Gesetz vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – AB 2018, 195.

LGC

[13] 1 Zur Prüfung von Gegenständen, die bestimmte Sachgebiete oder Materien betreffen, kann der Grosse Rat mittels Reglement thematische Kommissionen einsetzen.

2 Das Reglement enthält das Verzeichnis der thematischen Kommissionen und definiert deren Mitgliederzahl und Zuständigkeiten.

Spezialkommissionen

[13] Art. eingeführt durch das Gesetz vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - ABl 2018, 195.

LGC

1 Der Grosse Rat kann für die Prüfung spezifischer Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen und deren Zusammensetzung und Auftrag festlegen. [14]

2 Einer Spezialkommission kann die Prüfung mehrerer zusammenhängender Geschäfte übertragen werden.

3 Nach Erledigung des Geschäfts, zu dessen Prüfung die Spezialkommission eingesetzt wurde, wird diese automatisch aufgelöst.

[14] Abs. geändert durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl 2018, 195.

LGC

1 Der Grosse Rat ernennt die in diesem und in anderen Gesetzen vorgesehenen Kontrollkommissionen, legt deren Zusammensetzung fest und definiert ihre Aufgaben, soweit dies nicht bereits durch spezifische Bestimmungen geregelt ist. [15]

2 Die Kontrollkommissionen sind zur Verschwiegenheit über ihre Arbeiten verpflichtet und äussern sich ausschliesslich in ihren Berichten.

Aufsichtskommission über die Haftbedingungen

[15] Abs. geändert durch L 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – BU 2018, 195.

LGC

1 Die Überwachung der Haftbedingungen in den kantonalen Justizvollzugsanstalten obliegt einer Aufsichtskommission von 7 Mitgliedern.

2 Sie übt die Aufsicht insbesondere aus durch

a) regelmässige Besuche der Haftorte;

b) Anhörung von inhaftierten Personen ohne Zeugen;

c) Anhörung der in den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamten;

d) Prüfung der von den inhaftierten Personen eingereichten Beschwerden.

3 Sie erstattet jährlich dem Grossen Rat und dem Regierungsrat einen Bericht über ihre Tätigkeit, mit den Empfehlungen und Bemerkungen, die sie für gerechtfertigt hält, und informiert den Direktor des zuständigen Departements unverzüglich über allfällige festgestellte Unregelmässigkeiten.

Unterkommissionen

LGC

1 Die Kommissionen können in ihrem Innern Unterkommissionen bilden.

2 Zwei oder mehr Kommissionen können sich zur Bildung gemischter Unterkommissionen einigen. [16]

Vertretung in den Kommissionen

[16] Abs. eingeführt durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - ABl 2018, 195.

LGC

1 Die Sitze in den Kommissionen werden proportional unter den Fraktionen aufgeteilt, und zwar in derselben Weise, wie die Sitze im Grossen Rat unter den verschiedenen Listen aufgeteilt werden, wobei jede parlamentarische Fraktion Anspruch auf mindestens 1 Vertreter in jeder Kommission hat.

2 Der Grosse Rat kann beschliessen, in einer oder mehreren thematischen oder Sonderkommissionen einen zusätzlichen Sitz an Abgeordnete zu vergeben, die keiner parlamentarischen Fraktion angehören. [17]

3 Jede Fraktion benennt die Kommissäre, auf die sie Anspruch hat, auch unter den Abgeordneten, die nicht der Fraktion angehören, und nimmt allfällige Auswechslungen während der Vierjahresperiode vor.

4 Auswechslungen sind mit der Mitteilung an das Präsidium operativ, das den Grossen Rat und den Präsidenten der Kommission darüber informiert.

5 Verhindert ein Mitglied einer Kommission deren ordnungsgemässe Arbeitsweise, kann die Kommission beim Präsidium des Grossen Rates dessen Suspendierung zwecks Ersatz beantragen. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Grossen Rates kann sowohl die Kommission als auch das Mitglied, für das die Suspendierung vorgeschlagen wird, innert 15 Tagen beim Plenum des Grossen Rates Beschwerde einlegen. Der Entscheid über die Suspendierung muss mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums bzw. des Grossen Rates getroffen werden.

6 ... [18]

Konstituierende Sitzung

[17] Abs. geändert durch G vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl. 2018, 195.

[18] Abs. aufgehoben durch G vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl. 2018, 195.

LGC

1 Jede Kommission wird zur konstituierenden Sitzung vom Generalsekretär des Grossen Rates innerhalb eines Monats nach ihrer Bezeichnung einberufen.

2 Die konstituierende Sitzung wird vom ältesten anwesenden Kommissionsmitglied eröffnet.

Präsidium der Kommissionen

LGC

1 Die Kommission ernennt jedes Jahr einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten und legt das Programm ihrer Arbeiten fest.

2 In den allgemeinen Kommissionen erfolgt der Wechsel der Präsidien in der Regel wie beim Präsidium des Grossen Rates. [19]

3 Jede Kommission wird von ihrem Präsidenten einberufen und geleitet, der die Tagesordnung festlegt.

4 Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten wird die Sitzung vom anwesenden dienstältesten Abgeordneten geleitet.

Aufgaben der Kommissionen

[19] Abs. geändert durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl 2018, 195.

LGC

[20] 1 Die Kommissionen bereiten die Diskussion über alle Gegenstände in ihrem Zuständigkeitsbereich vor und erstatten darüber Bericht. Die Kommissionsprüfung betrachtet jeden Gegenstand in seiner Gesamtheit und bewertet ihn auch unter technischen, rechtlichen und finanziellen Gesichtspunkten. Die Zuständigkeiten der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission gemäss Art. 24 Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.

2 Die Zuweisung der Gegenstände an die einzelnen Kommissionen wird vom Grossen Rat aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Reglements gemäss Art. 24a beschlossen. In dringenden Fällen entscheidet der Präsident.

Mittel der Kommissionen

[20] Art. geändert durch Gesetz vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

LGC

1. Die Kommissionen bedienen sich der Dienste des Grossen Rates und der kantonalen Verwaltung.

2. Die Kommissionen können externe Mandate vergeben.

LGC

[21] 1 Die Kommissionen können nur beraten und beschliessen, wenn die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

3 Die Präsidenten der Kommissionen und der Unterkommissionen entscheiden über die Form, in der die Sitzungen stattfinden. Die Kommissionen und die Unterkommissionen können sich physisch im Regierungsgebäude in Bellinzona, an einem anderen Ort oder virtuell per Videokonferenz versammeln. [22]

Abstimmungen

[21] Art. geändert durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

[22] Abs. eingeführt durch G 24.9.2020; in Kraft seit 4.12.2020 - BU 2020, 351.

LGC

1 Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst.

2 Der Präsident stimmt als Letzter ab.

3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

LGC

1 Die Kommission ernennt einen oder mehrere Berichterstatter.

2 Die Berichterstatter unterbreiten der Kommission einen schriftlichen Bericht, der den Kommissionsmitgliedern vor der Genehmigung zur Lektüre vorgelegt oder in Kopie verteilt werden muss.

3 Eine Minderheit kann der Kommission innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist einen eigenen Bericht unterbreiten.

4 Die Berichte müssen dem Grossen Rat, ausser in dringenden Fällen, mindestens 12 Tage vor der Beratung übermittelt werden.

4a Ein Kommissionsbericht wird als Mehrheits- oder Minderheitsbericht qualifiziert, je nach der Anzahl der ihn unterzeichnenden Abgeordneten zum Zeitpunkt seiner Übermittlung an den Grossen Rat. [23]

5 Kommissionsmitglieder, die in einzelnen Punkten der Begründungen oder der Kommissionsanträge abweichender Meinung sind, können den Bericht unter Vorbehalt unterzeichnen.

2. Lieferfristen

[23] Abs. eingefügt durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - ABl 2018, 195.

LGC

1 Der Präsident des Grossen Rates kann den Kommissionen eine Frist zur Einreichung ihres Berichts setzen.

2 Die Kommissionspräsidenten müssen der Präsidialverwaltung allfällige Verzögerungsgründe schriftlich mitteilen. [24]

3 Die Präsidialverwaltung entscheidet, ob sie die Begründungen für die Verzögerung annimmt, und kann eine Frist für die Einreichung des Berichts setzen. [25]

Subsidiäre Bestimmungen

[24] Abs. geändert durch G 16.3.2021; in Kraft seit 21.5.2021 – ABl 2021, 160.

[25] Abs. eingefügt durch G 16.3.2021; in Kraft seit 21.5.2021 – ABl 2021, 160.

LGC

Im Übrigen richtet sich die Arbeitsweise der Kommissionen sinngemäss nach den Bestimmungen betreffend die Funktionsweise des Grossen Rates.

LGC

1 Wenn Ereignisse von grosser institutioneller Tragweite im Kanton eine besondere Abklärung erfordern, kann der Grosse Rat nach Anhörung des Staatsrates mit absolutem Mehr eine Parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.

2 Der Grosse Rat legt im Einsetzungsbeschluss Folgendes fest

– das Mandat, die Finanzierung und die Anzahl der Mitglieder (mindestens 5);

– die Zusammensetzung;

– die Person des Präsidenten oder der Präsidentin.

Untersuchungsbefugnisse und Amtsgeheimnis

LGC

1 Die Parlamentarische Untersuchungskommission ist befugt, Untersuchungen durchzuführen gegenüber

– der kantonalen Verwaltung;

– dem Staatsrat;

– jeder öffentlichen Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts;

– privaten Einrichtungen, die ein öffentliches Mandat innehaben, beschränkt auf die Ausführung des Mandats.

2 Der Parlamentarischen Untersuchungskommission kann weder das Amtsgeheimnis entgegengehalten werden, noch ist sie bei der Berichterstattung an den Grossen Rat daran gebunden.

3 Die Parlamentarische Untersuchungskommission entscheidet, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Kenntnisnahme eines Sachverhalts in der parlamentarischen Versammlung gegenüber anderen Interessen öffentlicher oder privater Natur besteht.

4 Die Mitglieder der Parlamentarischen Untersuchungskommission sind zur absolutesten Diskretion verpflichtet und bleiben auch nach Beendigung der Kommissionsarbeiten an das Amtsgeheimnis gebunden, für alle Tatsachen, die ihr unterbreitet und dem Grossen Rat nicht zur Kenntnis gebracht wurden.

Verfahren

LGC

1 Die Parlamentarische Untersuchungskommission bestimmt im Einklang mit ihrem Auftrag und diesem Gesetz die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Verfahrensmassnahmen.

2 Sie gibt sich ein eigenes Reglement.

3 Die Kommission hat die gleichen Rechte wie die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Ausübung der Oberaufsicht und kann ausserdem die von den Untersuchungstatsachen betroffenen Personen anhören, Zeugen befragen und die Edition von Dokumenten verlangen.

4 Die Kommission kann Sachverständige beiziehen und Inspektionen sowie Augenscheine durchführen.

5 Für die Beweiserhebung ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, das Gesetz vom 24. September 2013 über das Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar.

Mitwirkungspflicht

LGC

1. Wer als Zeuge vor der Parlamentarischen Untersuchungskommission eine falsche Aussage macht oder als Sachverständiger ein falsches Gutachten erstattet oder ein falsches Expertengutachten abgibt, wird gemäss Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

2. Wer ohne gesetzlichen Grund eine Aussage oder die Edition von Dokumenten verweigert, wird gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

LGC

1 Jede angehörte Person hat das Recht zu erfahren, ob sie in ihrer Eigenschaft als von den Untersuchungstatsachen betroffene Person, als Zeugin, als Expertin oder in anderer Eigenschaft angehört wird.

2 Jede angehörte Person hat das Recht, zu den Gegenstand der Anhörung bildenden Tatsachen Stellung zu nehmen.

3 Jede angehörte Person hat das Recht, im Falle der Feststellung belastender Elemente durch die Parlamentarische Untersuchungskommission, darüber informiert zu werden und dazu Stellung zu nehmen.

4 Die Parlamentarische Untersuchungskommission hat die Pflicht, die interessierten Personen über den Inhalt dieses Artikels sowie der Artikel 292 und 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu informieren.

Zusammenarbeit des Staatsrates

LGC

1 Der Staatsrat hat das Recht, dass ein eigener Vertreter den Kommissionsarbeiten beiwohnt, ausser bei überwiegenden Untersuchungsinteressen.

2 Der Staatsrat hat das Recht, über die zu Lasten seiner Mitglieder und allgemeiner der Verwaltung festgestellten Elemente informiert zu werden und sich dazu zu äussern.

3 Der Staatsrat hat das Recht, dem Grossen Rat einen eigenen Bericht vorzulegen, der dem Kommissionsbericht folgt.

Beziehungen zu anderen Verfahren

LGC

1 Wird eine Parlamentarische Untersuchungskommission eingesetzt, so stellen die anderen Kommissionen die Behandlung der Tatsachen und Verantwortlichkeiten ein, deren Feststellung Aufgabe der Parlamentarischen Untersuchungskommission ist.

2 Die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission setzt kein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren aus.

3 Aus triftigen Gründen und nach Anhörung des Staatsrats kann die Untersuchungskommission beschliessen, disziplinarische oder administrative Untersuchungen des Kantons, welche die von ihr festzustellenden Tatsachen und Verantwortlichkeiten betreffen, ganz oder teilweise zu untersagen oder auszusetzen.

Schlussbericht

LGC

1 Der Schlussbericht der Kommission hat die festgestellten Tatsachen zusammenzufassen und entsprechende Empfehlungen an den Grossen Rat zu enthalten. Die Kommission besitzt das in diesem Gesetz vorgesehene Initiativrecht.

2 Will die Mehrheit der Kommission festgestellte Tatsachen, weil sie für die Erfüllung des Auftrags unmassgeblich sind, nicht offenlegen, kann die Minderheit verlangen, dass dies im Schlussbericht ausdrücklich erwähnt wird.

3 Vor der Einreichung des Schlussberichts an den Grossen Rat ist den Personen, denen Vorwürfe gemacht werden, die Möglichkeit zu geben, den sie betreffenden Teil des Textes einzusehen und sich innert angemessener Frist mündlich oder schriftlich vor der Kommission zu äussern.

LGC

1 Die Ratsmitglieder, die sich für einen bestimmten Bereich interessieren, können sich zu parlamentarischen Interfraktionellen Gruppen zusammenschliessen.

2 Die Interfraktionellen Gruppen müssen allen Ratsmitgliedern offenstehen und ihre Gründung sowie ihre Mitglieder dem Generalsekretär des Grossen Rates mitteilen.

3 Die Interfraktionellen Gruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigungen.

4 Soweit möglich erhalten die Interfraktionellen Gruppen für ihre Arbeit administrative Erleichterungen und Sitzungszimmer.

5 Die Interfraktionellen Gruppen dürfen nicht im Namen des Grossen Rates handeln.

LGC

1 Bei Amtsantritt orientiert jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete die Dienste des Grossen Rates schriftlich über

a) ihre oder seine berufliche Tätigkeit;

b) ihre oder seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsorganen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts;

c) ihre oder seine ständigen Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen;

d) ihre oder seine Mitwirkung in anderen institutionellen Organen.

2 Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

3 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

4 Die Dienste des Grossen Rates führen ein öffentliches Register der von den Abgeordneten gemachten Angaben.

2. Aufsicht

LGC

Das Präsidium überwacht die Einhaltung dieser Bestimmungen und kann einem Abgeordneten unwiderruflich die Eintragung eines Interessenberichts im Register auferlegen.

LGC

1 Ein Abgeordneter kann an der Diskussion und Abstimmung über einen Gegenstand nicht teilnehmen, wenn ein Interessenkonflikt besteht.

2 Ein Interessenkonflikt wird vermutet, wenn der Gegenstand den Abgeordneten persönlich, den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder Lebenspartner oder deren Kinder, oder einen seiner Verwandten in den folgenden Graden betrifft: Eltern und Kinder; Bruder oder Schwester; Onkel und Neffen/Nichten ersten Grades; Schwager, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter.

3 Er wird gleichermassen vermutet, wenn der Gegenstand eine juristische Person des Privatrechts betrifft, für die Administratoren und für diejenigen, die in anderer Weise einen massgeblichen Einfluss ausüben können.

4 Das Interesse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft impliziert keinen Interessenkonflikt für die Mitglieder ihrer Organe, ausser bei der Entlastungsabstimmung.

5 Bei der Prüfung und Verabschiedung von Gesetzesentwürfen besteht keine Pflicht zur Stimmenthaltung.

6 Die Pflicht zur Stimmenthaltung gemäss Abs. 1 gilt für die Vorbereitung, die Diskussion und die Abstimmung im Plenum des Grossen Rates und während der Sitzungen seiner Organe.

7 Der Abgeordnete, der zur Stimmenthaltung verpflichtet ist, muss den Saal vor der Diskussion und Abstimmung verlassen.

8 Im Falle einer Anfechtung entscheidet das Präsidium.

LGC

1 Gegen einen Abgeordneten darf wegen angeblich diffamierender Äusserungen, die er während der Beratungen des Grossen Rates, seiner Kommissionen, in Kommissionsberichten und in parlamentarischen Akten verwendet hat, kein Strafverfahren eingeleitet werden, es sei denn mit Genehmigung des Grossen Rates.

2 Der Grosse Rat entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ob die Immunität aufgehoben wird, nachdem er die Stellungnahme des Präsidialbüros gehört hat. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit gegeben, sich vor dem Präsidialbüro zu äussern.

3 Die Entscheidung über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität muss mit absoluter Mehrheit erfolgen. Die Abstimmung findet geheim statt.

4 Ein Abgeordneter kann freiwillig auf die parlamentarische Immunität verzichten.

LGC

1 Der Präsident ruft das Mitglied, das die parlamentarische Immunität missbraucht, insbesondere durch offensichtlich beleidigende Äusserungen, oder in anderer Weise gegen das Gesetz verstösst, zur Ordnung.

2 Genügt der Ordnungsruf nicht, entzieht ihm der Präsident das Wort beziehungsweise streicht oder durchkreuzt das Dokument, mit dem der Missbrauch begangen wird.

3 Der Präsident ruft das Mitglied oder den Staatsrat, das/der die Beratungen durch Bemerkungen, Zwischenrufe oder in anderer Weise stört, zur Ordnung; wird dem Ordnungsruf nicht Folge geleistet, verwarnt ihn der Präsident.

4 Bei weiterer Zuwiderhandlung kann der Präsident das Mitglied für die verbleibende Dauer der Versammlung oder Sitzung ausschliessen und ihm die entsprechende Entschädigung entziehen.

5 Im Falle eines Einspruchs des Betroffenen entscheidet der Grosse Rat sofort und ohne Diskussion.

LGC

1 Jeder Abgeordnete hat das Recht auf die für die Debatten notwendigen Informationen und Unterlagen, vorbehaltlich spezieller Gesetze.

2 Der Zugang zu den Protokollen und Dokumenten einer parlamentarischen Kommission ist ausschliesslich den Mitgliedern dieser Kommission vorbehalten, sofern die Kommission nichts Gegenteiliges beschliesst.

3 Der Zugang zu den Protokollen und Dokumenten des Präsidialbüros ist ausschliesslich den Mitgliedern des Präsidialbüros vorbehalten, sofern dieses nichts Gegenteiliges beschliesst.

4 Für die Erfordernisse der parlamentarischen Tätigkeit können die Abgeordneten das Zentrum für Gesetzgebung und Dokumentation in Anspruch nehmen.

LGC

1 Die Parlamentarierinnen und Parlamentarier sind an das Amtsgeheimnis gebunden, soweit sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen geheim oder vertraulich zu halten sind, namentlich zum Schutz von Personendaten oder im Hinblick auf ein laufendes Verfahren.

2 Die Behörde, die eine dem Amtsgeheimnis unterstehende Information oder ein solches Dokument übermittelt, muss dies ausdrücklich kennzeichnen.

LGC

[26] **1** Der Abgeordnete ist verpflichtet, Straftaten und Verbrechen, die von Amtes wegen verfolgbar sind und die er in Ausübung seines Amtes feststellt oder ihm gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden oder dem Präsidialamt anzuzeigen.

**2** Im Falle einer Meldung an das Präsidialamt obliegt die Anzeigepflicht diesem.

**3** Die in anderen Gesetzen vorgesehenen Anzeigepflichten bleiben vorbehalten.

[26] Art. geändert durch Gesetz vom 13.12.2021; in Kraft seit 1.3.2022 - BU 2022, 50.

LGC

1 Die Präsidialkanzlei oder in deren Zuständigkeitsbereich die Kommissionspräsidien pflegen die Beziehungen zwischen Grossratspräsidium und Regierungsrat.

2 Die Präsidien und Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen können sich auch direkt an die Direktorin oder den Direktor des zuständigen Departements beziehungsweise an die zuständige leitende Beamtin oder den zuständigen leitenden Beamten wenden.

LGC

1 Die Anträge des Staatsrates an den Grossen Rat sind schriftlich in Form einer Botschaft einzureichen.

2 Gleichzeitig mit der Botschaft deponiert der Staatsrat bei den Diensten des Grossen Rates die vollständigen Akten mit Angabe der zur Auskunft befugten Beamten.

3 Die Botschaft muss die finanziellen und administrativen Folgen des vorgeschlagenen Geschäfts sowie dessen Einordnung in die kantonale Planung präzisieren.

4 Der Grosse Rat nimmt innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum der formellen Zuweisung an eine Kommission zur Botschaft Stellung. [27]

5 Bei besonders komplexen Geschäften kann das Präsidium des Grossen Rates eine Frist von über 18 Monaten, bis zu einem Maximum von 24 Monaten, vorsehen. [28]

Teilnahme des Staatsrates an den Arbeiten des Grossen Rates

[27] Abs. geändert durch G 16.3.2021; in Kraft seit 21.5.2021 – ABl. 2021, 160.

[28] Abs. eingefügt durch G 16.3.2021; in Kraft seit 21.5.2021 – ABl. 2021, 160.

LGC

Der Staatsrat nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates ganz oder durch Delegation teil und kann zu jedem Geschäft Stellung nehmen.

LGC

1. Der Staatsschreiber kann an den Sitzungen des Grossen Rates teilnehmen und zu technischen und administrativen Aspekten, die in die Zuständigkeit der Staatskanzlei fallen, Stellung nehmen.

2. Andere kantonale Beamte oder allfällige Experten, deren Anwesenheit vom Staatsrat oder vom Departementsdirektor ausdrücklich verlangt wird, nehmen an den parlamentarischen Arbeiten im Saal teil.

3. Der Berichterstatter kann auch die Anwesenheit von Beamten der Dienste des Grossen Rates oder von Experten oder, im Einvernehmen mit dem Staatsrat oder dem Departementsdirektor, von kantonalen Beamten verlangen.

LGC

1 In den Beziehungen zu den Kommissionen des Grossen Rates wird der Staatsrat durch den Direktor des zuständigen Departements vertreten, es sei denn, der Staatsrat beschliesst selbst anders.

2 Auf Verlangen der Kommission muss ein Vertreter des Staatsrates an den Arbeiten teilnehmen bzw. auf deren Verlangen angehört werden.

3 Der Staatsrat oder in seiner Vertretung der Direktor des zuständigen Departements kann mit Zustimmung oder auf Verlangen der Kommission Beamte delegieren, um an den Kommissionsarbeiten teilzunehmen.

4 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung sind zur Zusammenarbeit mit den Kommissionen verpflichtet.

Kommissionsanhörung

LGC

1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten kann eine Kommission einen Staatsrat anhören, auch wenn keine Botschaften oder Initiativen hängig sind.

2 Auf Verlangen des Staatsrates sind die Fragen mindestens 10 Tage vor der Anhörung schriftlich einzureichen.

3 Auf Verlangen der Kommission oder von sich aus kann der Staatsrat nach der Anhörung innert 1 Monat seit der Anhörung schriftlich Stellung nehmen.

4 Erachtet die Kommission dies als zweckmässig, erstattet sie dem Grossen Rat mit einem Bericht, der nicht im Plenum diskutiert wird, Bericht und legt eine allfällige schriftliche Stellungnahme des Staatsrates bei.

LGC

[30] Mindestens einmal jährlich wird im Internet, durch die Dienste des Grossen Rates, ein aktualisierter Rechenschaftsbericht über die noch nicht erledigten oder umgesetzten parlamentarischen Vorstösse veröffentlicht. Der Staatsrat ist gehalten, die nötigen Erläuterungen abzugeben.

[30] Art. eingefügt durch G 24.1.2017; in Kraft seit 17.3.2017 - AS 2017, 41.

LGC

1 Zuständigkeitsbereiche des Grossen Rates

a) das Gesetz;

b) die Gesetzesverordnung.

2 Zuständigkeitsbereiche des Staatsrates

a) die Verordnung;

b) die Ausführungsverordnung.

3 Der Grosse Rat kann auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Abgeordneten mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschliessen, ein Vetorecht gegen Akte des Staatsrates und seiner Departemente auszuüben, die Steuererhöhungen zur Folge haben. [31]

[31] Abs. eingefügt durch G 12.3.2019; in Kraft seit 24.5.2019 - BU 2019, 153.

LGC

1. Das Gesetz ist der normsetzende Erlass von unbestimmter Dauer, der allgemeine und abstrakte Normen enthält.

2. Die Gesetzesform ist namentlich für alle Bestimmungen einzuhalten, die natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte verleihen oder die Organisation, die Zuständigkeit oder die Aufgaben der Behörden regeln oder ein Verfahren festlegen, sowie in den anderen Fällen, in denen sie durch eine besondere Bestimmung vorgeschrieben ist.

3. Das Gesetz ist mit der Referendumsklausel zu versehen, sofern es nicht gemäss der kantonalen Verfassung als dringlich beurteilt wird.

Kantonale Gesetzgebung zur Anwendung von Bundesrecht

LGC

1 Die Zuständigkeit für den Erlass kantonalen Ausführungsrechts zur Bundesgesetzgebung liegt beim Grossen Rat.

2 Diese Zuständigkeit kann im Einzelfall an den Regierungsrat delegiert werden.

LGC

1 In der Form des Dekrets werden erlassen

a) auf bestimmte Dauer befristete Rechtsetzungsakte, die Bestimmungen allgemeiner und abstrakter Natur enthalten;

b) Akte von allgemeiner Tragweite oder von finanzieller Bedeutung im Sinne von Artikel 42 der Kantonsverfassung, die keine Rechtsnormen enthalten;

c) Akte mit allgemeiner Verbindlichkeit, die gemäss Artikel 43 der Kantonsverfassung als dringend eingestuft werden;

d) die Genehmigungsakte von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen legislativer Natur und solchen, die Ausgaben zur Folge haben, die dem Referendum unterliegen;

e) alle anderen Akte, die keine Rechtsnormen enthalten.

2 Die Akte nach den Buchstaben a), b) und d) sind mit der Referendumsklausel zu versehen.

LGC

1 Der Staatsrat informiert den Grossen Rat, via Präsidialbüro, rechtzeitig über die Eröffnung von Verhandlungen mit anderen Kantonen betreffend den Abschluss oder die Änderung eines interkantonalen Konkordats.

2 Die vom Grossen Rat eingesetzte Kommission erhält vom Staatsrat Informationen über den Geltungsbereich des Konkordats und den Stand der Verhandlungen. Sie kann dem Staatsrat, via Präsidialbüro, Empfehlungen unterbreiten.

3 Die eingesetzte Kommission kann gegebenenfalls an den Arbeiten allfälliger interkantonaler Kommissionen teilnehmen.

LGC

1 Die Verordnung ist der Rechtsakt des Staatsrates von unbestimmter Dauer, der Rechtsnormen von allgemeinem und abstraktem Charakter enthält.

2 Die Verordnung regelt die Anwendung eines Gesetzes; sie darf jedoch keine Angelegenheiten regeln, die diesem fremd sind.

LGC

[32] Die Ausführungsverordnung ist ein befristeter Erlass des Staatsrates, der Rechtsnormen enthält, oder, auch unbefristet, besondere Sachverhalte regelt.

[32] Art. geändert durch L 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – BU 2018, 195.

LGC

Gesetze, Verordnungen und Dekrete können nur unter Einhaltung der für ihre Verabschiedung geltenden Zuständigkeit und des Verfahrens geändert werden.

Veröffentlichung und Inkrafttreten

LGC

1. Gesetze und Dekrete mit Gesetzeskraft, die dem Referendum unterstellt sind, werden nach Ablauf der entsprechenden Frist im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht.

2. Sie treten an dem vom Grossen Rat festgesetzten Datum in Kraft.

3. Die Zuständigkeit zur Festlegung des Inkrafttretens kann jeweils dem Staatsrat übertragen werden.

4. Besondere Modalitäten betreffend das Inkrafttreten müssen im Gesetz selbst geregelt werden.

LGC

1 Die Gesetze und Gesetzesdekrete von allgemein verbindlichem Charakter, die als dringend eingestuft werden, treten sofort in Kraft, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates dies beschliesst.

2 Der Dringlichkeitsakt verliert seine Gültigkeit nach einem Jahr ab seinem Inkrafttreten und kann nicht auf dem Dringlichkeitsweg erneuert werden.

LGC

1 Die Gesetzesdekrete, die keinem Referendum unterliegen, treten am vom Grossen Rat festgesetzten Datum in Kraft.

2 Die Zuständigkeit zur Festlegung des Inkrafttretensdatums kann im Einzelfall an den Staatsrat delegiert werden.

3 Besondere Modalitäten betreffend das Inkrafttreten müssen im Gesetz selbst geregelt werden.

4. Vom Staatsrat erlassene Akte

LGC

Die vom Staatsrat erlassenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gesetze in Kraft, es sei denn, der Staatsrat legt ein anderes Datum fest.

LGC

[33] Die Beschlüsse des Staatsrates und seiner Departemente, die dem Vetorecht des Grossen Rates gemäss Art. 62 Abs. 3 unterliegen, werden im Amtsblatt veröffentlicht und können erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Grosse Rat sein Vetorecht nicht innerhalb von 60 Tagen ab dieser Veröffentlichung ausgeübt hat; diese Frist ist während des Zeitraums gemäss Art. 114 Abs. 1 GGR unterbrochen.

[33] Art. eingefügt durch G 12.3.2019; in Kraft seit 24.5.2019 – ABl 2019, 153.

LGC

Die vom Grossen Rat erlassenen Gesetze und Dekrete werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet.

LGC

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat und die Gerichte aus und übt die Hoheitsrechte aus, die die Verfassung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehält.

Kriterien

LGC

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht nach folgenden Kriterien aus

a) Rechtmässigkeit;

b) Konformität mit der geltenden Ordnung;

c) Angemessenheit;

d) Wirksamkeit;

e) Wirtschaftlichkeit.

LGC

1 Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern und Weisungen für einen einzelnen Entscheid zu erteilen.

2 Eine materielle Kontrolle einzelner gerichtlicher und administrativer Entscheide ist ausgeschlossen.

LGC

1 Die Kommission für Verwaltung und Finanzen übt die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten aus.

2 Sie kann jederzeit, wenn sie es für notwendig erachtet, Berichte einreichen.

3 Die Kommission bedient sich der kantonalen Finanzkontrolle.

In finanziellen Angelegenheiten

LGC

Die Oberaufsicht im Finanzwesen ist nach den in der Gesetzgebung über die Staatshaushaltsführung vorgesehenen Vorschriften organisiert.

LGC

[34] 1 Im Rahmen der vom Grossen Rat ausgeübten Oberaufsicht ist eine Vierjahresplanung vorgesehen, welche zum Ziel hat, einen Verwaltungsbereich turnusgemäss oder alternativ ein Projekt von besonderer Bedeutung finanziell und verfahrenstechnisch zu überprüfen.

2 Die Wahl des zu prüfenden Verwaltungsbereichs oder Projekts obliegt der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission, welche für die Prüfung die Kantonale Finanzkontrolle beizieht.

3 Die Programmierung der Tätigkeit wird mit dem Verwaltungsdirektor und dem Technischen Direktor der Kantonalen Finanzkontrolle unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und der geplanten Jahresaktivitäten besprochen.

4 Während der Prüfungstätigkeit erstattet die Kantonale Finanzkontrolle der von der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bezeichneten Subkommission Bericht.

5 Die Programmierung gemäss den vorstehenden Absätzen beschränkt die Zuweisung weiterer, punktueller Mandate an die Kantonale Finanzkontrolle, die sich aus dringenden Bedürfnissen oder aktuellen Situationen ergeben, nicht.

[34] Art. eingeführt durch G 23.1.2017; in Kraft seit 17.3.2017 – Amtl. S. 2017, 40.

LGC

1 Die Kommission für Geschäftsführung und Finanzen hat das Recht, vom Staatsrat, der Verwaltung und von jeder öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaft, an der der Staat die Kapital- oder Stimmenmehrheit hält, über jede Angelegenheit informiert zu werden und die entsprechenden Unterlagen einzusehen, vorbehältlich der Spezialgesetze und überwiegender Interessen.

2 Mit Zustimmung des Staatsrats kann sie Personen, die diesem untergeordnet sind, anhören, Auskünfte bei Personen einholen oder Dokumente einsehen, vorbehältlich der Spezialgesetze.

3 Der Staatsrat kann einem Auskunfts- oder Anhörungsbegehren nur aufgrund von Spezialgesetzen oder wichtigen überwiegenden Interessen widersprechen; diese sind schriftlich zu begründen.

4 Behält die Kommission ihr Begehren aufrecht, entscheidet der Grosse Rat mit der absoluten Mehrheit.

5 Die Kommission trifft geeignete Massnahmen zum Schutz des Amtsgeheimnisses und der Personendaten.

LGC

1 Personen im Dienst des Kantons sind verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu erteilen und alle nützlichen Dokumente vorzulegen.

2 Den Personen im Dienst des Kantons darf aus wahrheitsgetreuen Aussagen gegenüber einer Kommission kein Nachteil erwachsen.

3 Sie können wegen Aussagen, die sie vor der Kommission gemacht haben, nur mit Zustimmung der Kommission selbst einem Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren unterzogen werden.

4 Personen im Dienst des Kantons im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die im Auftrag einer der Oberaufsicht unterstehenden Stelle öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, beschränkt auf diese Aufgaben.

LGC

Der zuständigen Behörde wird die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern, bevor die Kommission über Mängel in der allgemeinen oder finanziellen Verwaltung Bericht erstattet.

LGC

[35] 1 Die mit Oberaufsichtsaufgaben betrauten Kommissionen können Empfehlungen an die zuständige Behörde richten.

2 Die zuständige Behörde informiert über die Umsetzung dieser Empfehlungen innerhalb der von den Kommissionen gesetzten Frist.

3 Die Empfehlungen selbst und die Stellungnahmen der zuständigen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

[35] Art. geändert durch G vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - AS 2018, 195.

LGC

[36] 1 Jede Petition wird dem Plenum vom Präsidenten des Grossen Rates mitgeteilt; anschliessend wird sie ohne Diskussion einer allgemeinen, thematischen oder speziellen Kommission zur Prüfung überwiesen. [37]

2 Die Kommission erstattet dem Grossen Rat Bericht und beantragt

a) auf die Petition einzutreten und sie zu prüfen;

b) auf die Petition nicht einzutreten und sie abzulegen;

c) auf die Petition nicht einzutreten und sie gegebenenfalls an eine andere zuständige Behörde zu überweisen. [38]

3 Dem Staatsrat kann ein Bericht beantragt werden, bevor die Petition vom Grossen Rat behandelt wird.

4 Der Grosse Rat muss in jedem Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang der Petition entscheiden.

5 Petitionen, die einen beleidigenden Inhalt aufweisen, offensichtlich darauf abzielen, die Tätigkeit der Behörden zu behindern oder keine konkreten Anträge enthalten, werden vom Präsidenten der Kommission für Justiz und Rechte direkt dem Erstunterzeichner beantwortet, und der Grosse Rat wird darüber informiert.

[36] Art. geändert durch Gesetz vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl. 2018, 195.

[37] Abs. geändert durch Gesetz vom 1.6.2021; in Kraft seit 6.8.2021 – ABl. 2021, 242.

[38] Abs. geändert durch Gesetz vom 1.6.2021; in Kraft seit 6.8.2021 – ABl. 2021, 242.

LGC

Die Ausübung des Gnadenrechts wird durch das Sondergesetz geregelt.

LGC

Die direkten Beschwerden an den Grossen Rat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. September 2013.

LGC

1 Einsprachen gegen Entscheide oder Handlungen des Grossen Rates werden unverzüglich dem Präsidialbüro des Grossen Rates überwiesen. Der Präsident informiert den Grossen Rat darüber.

2 Sofern das Präsidialbüro nichts anderes beschliesst, vertritt der Staatsrat den Grossen Rat in jeder Prozesshandlung und besorgt namentlich die Redaktion der schriftlichen Eingaben.

LGC

1 Bei Wahlen, für welche der Grosse Rat zuständig ist, wird durch Abstimmung vorgegangen.

2 Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel, geheim und mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Für die Ermittlung der Anwesenden ist die Anzahl der eingegangenen Stimmzettel massgebend.

3 Falls ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht gewählt wird, erfolgt die Wahl im nächsten Wahlgang mit relativer Mehrheit.

4 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung sofort wiederholt, es sei denn, der Grosse Rat beschliesst deren Verschiebung auf eine spätere Sitzung.

5 Kommt es im dritten Wahlgang erneut zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

6 Die Auslosung wird vom Präsidenten vorgenommen.

LGC

1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Kandidaten dem Grossen Rat vom Präsidialbüro vorgeschlagen, das vorgängig deren Wählbarkeit prüft.

2 Die besonderen Bestimmungen betreffend die Wahl der Richter bleiben vorbehalten.

LGC

1 Die anwesenden Abgeordneten erhalten einen Stimmzettel mit der Angabe der Wahl und der Anzahl der zu wählenden Kandidaten.

2 Die Abgeordneten legen den Stimmzettel in die Urne.

3 Der Präsident nimmt an der Wahl teil.

4 Die Anzahl der verteilten Stimmzettel und die der zurückgegebenen Stimmzettel wird vom Präsidenten bei Abschluss der Auszählung bekannt gegeben.

5 Überschreitet die Anzahl der zurückgegebenen Stimmzettel die der verteilten Stimmzettel, wird die Auszählung für ungültig erklärt und muss wiederholt werden.

LGC

1 Eine Stimmkarte, die Stimmen für eine geringere Anzahl von Kandidaten enthält, als die Anzahl der zu wählenden Kandidaten ist, ist gültig.

2 Ungültig sind Stimmkarten, die

a) nicht amtlich sind;

b) unleserlich sind;

c) Erkennungszeichen tragen oder Äußerungen enthalten, die der Wahl fremd sind;

d) mehr Stimmen für denselben Kandidaten enthalten;

e) eine Stimme für eine Person enthalten, die nicht zu den Kandidaten gehört;

f) Stimmen für eine größere Anzahl von Kandidaten enthalten, als die Anzahl der zu Wählenden.

LGC

Das Amtsenthebungsverfahren gegen ein Mitglied des Grossen Rates oder des Regierungsrates wird in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen vom Präsidialbüro eingeleitet.

LGC

1 Der Staatsanwalt teilt der Präsidialverwaltung unverzüglich, spätestens jedoch innert 3 Monaten nach Eröffnung der Untersuchung, die Existenz eines Strafverfahrens mit, wenn die betreffende Person wegen Verbrechen oder Vergehen verfolgt wird, die der Würde des Amtes entgegenstehen.

2 Die Präsidialverwaltung prüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Amtsenthebungsverfahrens gegeben sind, nachdem ihr ein rechtskräftiges Urteil, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe wegen Verbrechen oder Vergehen lautet, die der Würde des Amtes entgegenstehen, mitgeteilt worden ist.

3 Die kantonale Justizbehörde, die das Urteil in letzter Instanz gefällt hat, ist verpflichtet, es der Präsidialverwaltung mitzuteilen, sobald es rechtskräftig geworden ist.

Überprüfung der Voraussetzungen

LGC

1 Das Präsidialbüro leitet das Verfahren nicht ein, wenn es einstimmig feststellt, dass sich die rechtskräftige Verurteilung nicht auf Verbrechen oder Vergehen bezieht, die der Würde des Amtes zuwiderlaufen.

2 Andernfalls teilt es dem Grossen Rat die Eröffnung des Enthebungsverfahrens mit.

3 Die Entscheide des Präsidialbüros sind endgültig.

LGC

1 Der Grosse Rat ernennt eine Sonderkommission von 7 Mitgliedern, die mit der Ausarbeitung einer begründeten Stellungnahme beauftragt wird.

2 Die betroffene Person hat das Recht, angehört und von einem Anwalt vertreten zu werden.

LGC

1 Der Grosse Rat entscheidet über die Absetzung in geheimer Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.

2 Gegen den Entscheid des Grossen Rates ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons zulässig; anwendbar ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 24. September 2013.

LGC

[39] 1 Die Interpellation ist eine von einem oder mehreren Abgeordneten schriftlich mittels des dafür vorgesehenen Formulars an den Staatsrat gerichtete Frage zu einem Gegenstand von allgemeinem öffentlichem Interesse, die eine dringende Antwort erfordert: öffentliches Interesse und Dringlichkeit müssen im Text begründet werden.

2 Die Interpellation darf keine die Institutionen verletzenden Äusserungen enthalten, muss einen angemessenen Ton wahren und sich auf einen einzigen spezifischen Gegenstand von allgemeinem öffentlichem Interesse beziehen.

3 Das Präsidium prüft die Interpellation, entscheidet, ob diese eine dringende Antwort erfordert, und teilt dem Interpellanten seine Entscheidung mit; als nicht dringend erklärte Interpellationen werden von Amtes wegen in Anfragen umgewandelt.

4 Wird die Interpellation spätestens um 12:00 Uhr am zwölften Tag vor der Sitzung eingereicht und ihre Dringlichkeit anerkannt, so antwortet der Staatsrat in derselben Sitzung öffentlich für maximal 10 Minuten. [40]

5 Der Interpellant erklärt sich zufrieden oder unzufrieden; eine kurze Replik des Interpellanten und eine kurze Duplik des Vertreters des Staatsrates sind gestattet.

6 Nach der Beantwortung einer Interpellation kann eine allgemeine Diskussion stattfinden, wenn der Grosse Rat dies beschliesst.

[39] Art. geändert durch Gesetz vom 22.2.2021; in Kraft seit 30.4.2021 – Amtsblatt 2021, 137; vorherige Änderung: Amtsblatt 2018, 403.

[40] Abs. geändert durch Gesetz vom 21.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – Amtsblatt 2025, 152.

LGC

1 Die Interpellation ist eine schriftliche Frage, die von einem oder mehreren Grossräten an den Staatsrat gerichtet wird und einen Gegenstand von allgemeinem öffentlichem Interesse betrifft, der im Text anzugeben ist.

2 Die Interpellation kann jederzeit über die Dienste des Grossen Rates eingereicht werden, die sie allen Grossräten in Kopie zustellen.

3 Der Staatsrat beantwortet die Interpellation schriftlich innert 60 Tagen. Die schriftliche Antwort wird von den Diensten des Grossen Rates allen Grossräten in Kopie zugestellt.

LGC

[41] **1** Werden eine Interpellation oder eine Anfrage von mehreren Abgeordneten unterzeichnet, so gilt der erste von ihnen für die Verfahrenszwecke dieses Gesetzes als einziger Einreicher.

**2** Der Staatsrat hält sich in den Antworten auf Interpellationen und Anfragen an eine transparente Kommunikation: Er informiert verhältnismässig, objektiv und vollständig, unterscheidet klar zwischen Daten und Bewertungen, gibt die Quellen an, ohne wesentliche Elemente auszulassen oder negative Aspekte zu verschweigen. Sollte ihn eine gesetzliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches Interesse daran hindern, bestimmte Fragen zu beantworten, so weist der Staatsrat ausdrücklich auf das Bestehen eines solchen Hindernisses hin.

**3** Interpellationen und Anfragen, deren Unterzeichner nicht mehr Mitglieder des Grossen Rates sind, werden abgeschrieben, es sei denn, sie werden von anderen Abgeordneten übernommen.

**4** Die Dienste des Grossen Rates informieren den Grossen Rat über die erfolgte Abschreibung.

[41] Art. geändert durch Gesetz vom 23.1.2017; in Kraft seit 17.3.2017 – Amtl. Slg. 2017, 41.

LGC

1 Der Vorschlag zur Totalrevision der Verfassung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates unterzeichnet werden.

2 Der Vorschlag wird direkt einer vorzeitigen Volksabstimmung unterbreitet.

Initiative zur Teilrevision der Kantonsverfassung und Gesetzesinitiative

LGC

Die Mitglieder des Grossen Rates üben das Initiativrecht im Bereich der teilweisen Revision der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung aus

a) mittels ausgearbeiteter Initiative, indem sie einen Entwurf für einen Verfassungsartikel, ein Gesetz oder einen Gesetzesbeschluss vorschlagen;

b) mittels allgemeiner Initiative, indem sie die Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Verfassungsartikel, ein Gesetz oder einen Gesetzesbeschluss vorschlagen.

Ausgearbeitete Initiative

LGC

1 Die ausgearbeitete Initiative muss schriftlich eingereicht werden.

2 Die Initiative wird allen Abgeordneten zugestellt, einer Kommission zugewiesen und dem Staatsrat übermittelt.

3 Der Staatsrat teilt innert 2 Monaten mit, ob er sich mittels Botschaft innert einer Frist von höchstens 9 Monaten ab Einreichung der Initiative äussern will.

4 Der Grosse Rat muss in jedem Fall spätestens innert 18 Monaten ab Einreichung der Initiative entscheiden.

5 Berichtet die Kommission dem Grossen Rat nicht rechtzeitig mit einem Bericht, um eine Entscheidung innert der im vorhergehenden Absatz genannten Frist zu ermöglichen, wird die Initiative direkt vom Plenum beraten. [42]

Allgemeine Initiative

[42] Abs. eingefügt durch G 24.1.2017; in Kraft seit 17.3.2017 - ABl 2017, 41.

LGC

1 Die allgemein formulierte Initiative muss schriftlich eingereicht werden.

2 Die Initiative wird allen Abgeordneten zugestellt und einer Kommission zugewiesen, welche nach Anhörung des Staatsrates innert 3 Monaten Bericht erstattet und vorschlägt

a) der Initiative Folge zu geben und sie dem Staatsrat zur Ausarbeitung des in der Initiative vorgesehenen Entwurfs zu überweisen;

b) die Initiative nicht anzunehmen.

3 Wird die Dringlichkeit beschlossen, entscheidet der Grosse Rat unverzüglich über das weitere Vorgehen bezüglich der Initiative gemäss Abs. 2 Bst. a).

4 Der Staatsrat bearbeitet den in der allgemein formulierten Initiative vorgesehenen Entwurf innert 6 Monaten nach deren Annahme durch den Grossen Rat.

5 Der Grosse Rat muss in jedem Fall spätestens innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative entscheiden.

Gegenvorschlag

LGC

Der Staatsrat oder die beauftragte Kommission können einer parlamentarischen Initiative einen Gegenvorschlag entgegenstellen.

Motion

LGC

[43] 1 Ein Antrag ist ein schriftlicher Vorschlag, der von einem oder mehreren Abgeordneten an den Staatsrat gerichtet wird, um eine Massnahme von allgemeinem Interesse zu ergreifen.

2 Er wird direkt dem Staatsrat übermittelt.

3 Der Staatsrat ist befugt, den Antrag integral anzunehmen und die Ausführungsfristen anzugeben. In diesem Fall wird der Antrag durch die schriftliche Mitteilung der Annahme an das Präsidium des Grossen Rates und an den Antragsteller verbindlich.

4 Nimmt der Staatsrat den Antrag nicht integral an, unterbreitet er dem Grossen Rat innerhalb von 6 Monaten eine Botschaft.

5 Der Antragsteller kann innerhalb von 1 Monat verlangen, dass der Antrag und die Botschaft des Staatsrates an eine Kommission überwiesen werden.

6 Bei Nichteinhaltung der 6-monatigen Frist für die Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat wird der Antrag automatisch an eine Kommission überwiesen, es sei denn, das Präsidium des Grossen Rates gewährt auf begründetes Gesuch des Staatsrates, das vor Ablauf der genannten Frist gestellt wird, eine Fristverlängerung für die Vorlage der Botschaft.

7 Die Kommission erstattet dem Grossen Rat mit einem Bericht innerhalb von 1 Jahr über den Antrag Bericht. [44]

8 Ein eventueller Rückzug der Botschaft des Staatsrates zum Antrag setzt die parlamentarischen Beratungen nicht aus, sofern die zuständige Kommission bzw. der Grosse Rat nichts anderes beschliesst.

9 Soweit der Grosse Rat den Antrag genehmigt, wird er für den Staatsrat verbindlich, vorbehaltlich der verfassungsmässigen Zuständigkeiten. Der Grosse Rat kann die Umsetzungsfristen des Antrags festlegen oder Fristen für die Vorlage eines Rechenschaftsberichts des Staatsrates über die getroffenen Massnahmen bestimmen.

[43] Art. geändert durch G vom 24.1.2017; in Kraft seit 17.3.2017 - AS 2017, 41.

[44] Abs. geändert durch G vom 21.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - AS 2025, 152.

LGC

1 Die einzelnen Abgeordneten und der Staatsrat können dem Grossen Rat vorschlagen, die dem Kanton durch die Bundesverfassung zustehenden Initiativ- und Referendumsrechte auszuüben.

2 Der Vorschlag ist schriftlich einzureichen und kann mündlich begründet werden.

3 Nach der Diskussion berät der Grosse Rat innert kurzer Frist über den Vorschlag, es sei denn, er beschliesse, eine seiner Kommissionen oder den Staatsrat um eine vorläufige Stellungnahme zu ersuchen.

LGC

Der Unterzeichner eines parlamentarischen Vorstosses kann diesen jederzeit vor der Entscheidung des Grossen Rates zurückziehen.

P ro ponenten

LGC

Sei un’iniziativa o una mozione sono firmate da più deputati, il primo di essi è considerato come unico proponente ai fini procedurali.

Ist eine Initiative oder ein Antrag von mehreren Abgeordneten unterzeichnet, gilt der erstgenannte Abgeordnete für die Zwecke des Verfahrens als einziger Antragsteller.

Diritto di essere sentiti

Recht auf Anhörung

LGC

[45] Der Unterzeichner eines parlamentarischen Aktes muss von der Kommission angehört werden, an welche der Gegenstand überwiesen wird, auch durch einen oder mehrere von dieser bestimmte Kommissare, es sei denn, er verzichtet auf dieses Recht.

Auszug

[45] Art. geändert durch G. vom 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 - BU 2017, 227.

LGC

1. Initiativen und Motionen, deren Unterzeichner nicht mehr Mitglieder des Grossen Rates sind, werden abgeschrieben, es sei denn, sie werden von anderen Abgeordneten übernommen.

2. Die Dienste des Grossen Rates informieren den Grossen Rat über die erfolgte Abschreibung.

Botschaft an die Bevölkerung und die Behörden

LGC

Angesichts von Problemen von besonderer politischer Relevanz oder die im Kanton besondere Spannungen hervorrufen, kann das Präsidialbüro eine Botschaft in Form einer allgemeinen Entschliessung vorschlagen, die an die Bevölkerung oder an jegliche Behörde gerichtet ist.

LGC

Eine Sitzung des Grossen Rates besteht aus einer oder mehreren Zusammenkünften, in der Regel an aufeinanderfolgenden Tagen.

Einberufung

LGC

1 Der Präsident beruft den Grossen Rat ein, wenn es der ordentliche Ablauf der Geschäfte erfordert und wenn der Staatsrat oder mindestens 30 Abgeordnete dies verlangen.

2 Die Einberufung enthält die Traktandenliste, wird den Abgeordneten mit den Akten zugestellt und im Amtsblatt veröffentlicht.

Sitzungstage

LGC

1 Die Sitzungen finden an Werktagen statt, ausgenommen die Zeit vom 15. Juli bis 15. August.

2 Das Präsidialamt erarbeitet einen Jahresplan, nach Anhörung des Staatsrates.

Einberufungsfristen

LGC

1 Die Einberufungsanzeigen mit der Traktandenliste und die Akten müssen den Abgeordneten spätestens 12 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

2 Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Grosse Rat im Falle eines Einspruches von mindestens 3 Abgeordneten nur mit dem Dringlichkeitsverfahren beschliessen.

3 Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind auf die konstituierende Sitzung nicht anwendbar.

Traktandenliste

LGC

1 **Tagesordnung**

In der Tagesordnung sind alle Geschäfte, über die die Kommissionen für den Sitzungstag berichten können, und alle Geschäfte, deren Beratung vorgesehen ist, separat und nach Priorität aufzuführen, unter Angabe der vorgesehenen Form der Beschlussfassung und unter Berücksichtigung der Vorankündigung der Kommission.

2 Der Grosse Rat kann die Änderung der Reihenfolge der Beratungsgegenstände beschliessen.

3 Der Grosse Rat kann die Änderung der vom Präsidium festgelegten Form der Beschlussfassung auf schriftlichen Antrag eines Fraktionspräsidenten oder von mindestens 5 Abgeordneten beschliessen. Die Beschlussfassung über den Änderungsantrag erfolgt in Form der schriftlichen Prozedur.

4 Der Grosse Rat kann über einen Gegenstand beschliessen, der nicht auf der Tagesordnung figuriert, sofern die Dringlichkeit beschlossen wird

a) auf Antrag des Präsidiums;

b) auf Antrag einer parlamentarischen Fraktion;

c) auf Antrag der bezeichneten Kommission. [46]

[46] Abs. geändert durch G 21.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – AS 2025, 152.

LGC

1. Der Abgeordnete ist verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen.

2. Im Falle einer Verhinderung hat er dem Präsidenten unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

3. Der Abgeordnete, der dreimal in Folge abwesend ist, ohne dem Präsidenten die Gründe mitgeteilt zu haben, kann von diesem an der nächsten Sitzung ermahnt werden.

4. Die Ermahnung wird im Protokoll vermerkt und dem betroffenen Abgeordneten schriftlich mitgeteilt; hält dieser die Massnahme für unbegründet, kann er innert 5 Tagen nach der Mitteilung beim Grossen Rat Beschwerde einlegen, der ohne Diskussion entscheidet.

Anwesenheitslisten

LGC

1 Zu Beginn jeder Sitzung tragen sich die Abgeordneten in die im Saal aufliegende Präsenzliste ein.

2 Der Präsident erklärt die Sitzung für eröffnet, sobald die Beschlussfähigkeit festgestellt ist.

3 Die Präsenzliste wird eine halbe Stunde nach Sitzungsbeginn eingezogen; Abgeordnete, die nach diesem Zeitpunkt zur Sitzung hinzukommen, melden sich dem Präsidenten über die Dienste des Grossen Rates.

4 Verspätungen und vorzeitiges Verlassen der Sitzung können zu Kürzungen der Sitzungsentschädigungen führen, gemäss den vom Präsidium festgelegten Modalitäten.

Beschlussfähigkeit

LGC

1 Der Grosse Rat kann nur verhandeln und beschliessen, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

2 Es ist Sache des Präsidenten, jederzeit die Anwesenheit der erforderlichen Anzahl Mitglieder festzustellen.

Beratungen über die Budgets und die Geschäftsführung

LGC

Der Grosse Rat entscheidet über den Rechnungsabschluss und die Verwaltung des Vorjahres bis Ende Juni; er entscheidet über das Budget für das folgende Jahr bis Ende Dezember, unter der Voraussetzung, dass der Staatsrat die in der Gesetzgebung über die staatliche Finanzverwaltung vorgesehenen Veröffentlichungsfristen einhält.

LGC

1 Der Grosse Rat diskutiert die Richtlinien und den Finanzplan anlässlich der Beratung des Voranschlags des auf die kantonalen Wahlen folgenden Jahres.

2 Der Grosse Rat diskutiert die Aktualisierungen der Richtlinien und des Finanzplans anlässlich der Beratung der Voranschläge der nachfolgenden Jahre.

LGC

1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.

2 Die Öffentlichkeit der Sitzungen ist auch durch Audio- und Video-Streaming gewährleistet, wobei die audiovisuellen Aufzeichnungen archiviert und unverzüglich frei zugänglich gemacht werden. [47]

Anwesenheit des Publikums

[47] Abs. eingefügt durch G. vom 12.4.2022; in Kraft seit 17.6.2022 - ABl 2022, 156.

LGC

1. Der Zutritt für die Öffentlichkeit zum Plenarsaal ist nicht gestattet; sie verfolgt die Sitzungen von den für sie reservierten Tribünen aus schweigend und enthält sich jeglicher Beifalls- oder Missfallensbekundungen.

2. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, kann auf Anordnung des Präsidenten entfernt oder des Saales verwiesen werden.

Aufrechterhaltung der Ordnung

LGC

1 Der Präsident wacht über die Aufrechterhaltung der Ordnung im Parlamentssaal, in dessen Nähe sowie auf den Tribünen des Publikums und der Presse. Zu diesem Zweck stehen ihm die Saaldiener und, falls erforderlich, die Polizeibeamten zur Verfügung.

2 Bei Störungen oder Tumulten kann der Präsident jederzeit die Sitzung unterbrechen oder schliessen oder die Räumung des Publikums anordnen.

3 Die Sitzung bleibt bis zur Ausführung dieser Anordnung unterbrochen.

4 Sollte während einer Sitzung eine Straftat vorliegen, die von Amtes wegen verfolgt wird, veranlasst der Präsident die Anzeige bei der Justizbehörde.

Pressetribüne

LGC

1 Die Vertreter der Presse wohnen den Beratungen von der ihnen vorbehaltenen Tribüne aus bei.

2 Der Zugang zu dieser Tribüne ist Personen vorbehalten, die von der Staatskanzlei ermächtigt wurden.

3 Multimediale Aufnahmen werden vom Präsidium geregelt.

LGC

Die Kontakte zu den Medien werden vom Präsidenten, vom Generalsekretär und, für Gegenstände, die in die Zuständigkeit der einzelnen Kommissionen fallen, von deren Vorsitzenden gepflegt.

LGC

1 Das Wort ist beim Präsidenten zu beantragen, der es in folgender Reihenfolge erteilt: den Referenten, den Sprechern der Fraktionen und der nicht fraktionsbildenden Parteien, den anderen Abgeordneten nach der Reihenfolge der Eintragung, den Staatsräten.

2 Bei der Beratung von Initiativen, Motionen, Resolutionen und Interpellationen ergreift der Antragsteller zuerst das Wort.

2a Bei der Beratung von Volksinitiativen ergreift der zu diesem Zweck vom Vertreter der Initianten, beziehungsweise vom Erstunterzeichner, bezeichnete Abgeordnete zuerst das Wort. Die Bezeichnung des Abgeordneten wird vom Vertreter der Initianten oder vom Erstunterzeichner dem Präsidium schriftlich mitgeteilt. [48]

3 Der Präsident kann sich nicht an den Diskussionen des Grossen Rates beteiligen.

[48] Abs. eingefügt durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - AB 2018, 195.

LGC

[49] 1 Sofern keine gegenteilige Bestimmung vorliegt, darf die Dauer eines Votums 3 Minuten nicht überschreiten.

2 Das einführende Votum zu parlamentarischen Initiativen, Motionen, Resolutionen und Volksinitiativen darf 5 Minuten nicht überschreiten.

3 Soweit ihm dies die für die Beratung des Geschäfts festgelegte Form gestattet, kann ein Abgeordneter höchstens zweimal zur selben Frage das Wort ergreifen. Diese Einschränkung gilt nicht für die Staatsräte, die Referenten und den Urheber eines Vorschlags.

4 Der Präsident kann den Staatsräten und Kommissionsreferenten eine begrenzte zusätzliche Redezeit von 3 Minuten gewähren.

5 Der Vertreter des Staatsrats, die Referenten von Kommissionsberichten und die Urheber einer Initiative, einer Interpellation oder einer Motion können das Wort zum zur Diskussion stehenden Geschäft ergreifen, unabhängig von der für dasselbe festgelegten Beratungsform. Die Redezeit ist auf 3 Minuten beschränkt.

6 Es ist jederzeit zulässig, das Wort zu ergreifen, um auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften hinzuweisen, einen Ordnungsantrag zu stellen oder wegen persönlicher Betroffenheit. Das Votum ist auf 3 Minuten beschränkt.

7 Als persönliche Betroffenheit gilt jeder Angriff auf die Person des Abgeordneten, wie auch der Umstand, dass einem Abgeordneten während der Beratungen ein Urteil oder Meinungen zugeschrieben werden, die offensichtlich von seinen eigenen abweichen oder diesen entgegenstehen.

8 Die Stimmerklärungen sind auf 1 Minute beschränkt.

[49] Art. geändert durch G 17.12.2025; in Kraft seit 27.2.2026 - ABl 2026, 81 und 118; frühere Änderungen: ABl 2018, 195; ABl 2020, 33.

LGC

1. Der Redner hat sich an den Verhandlungsgegenstand zu halten und sich offensichtlicher Wiederholungen zu enthalten.

2. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung weist ihn der Präsident zur Ordnung. Wenn der Abgeordnete dem nicht Folge leistet, entzieht ihm der Präsident das Wort.

LGC

1 Die Geschäfte werden in einer der folgenden Formen beraten

- freie Debatte;

- organisierte Debatte;

- reduzierte Debatte;

- schriftliches Verfahren.

2 Die Beratungsform wird vom Präsidium auf begründeten Antrag der zuständigen Kommission beschlossen und ist auf der Tagesordnung aufgeführt. [50]

3 Das Präsidium kann vorschlagen, die maximalen Redezeiten für jede Debattenform in Abhängigkeit vom Beratungsgegenstand zu erhöhen. [51]

[50] Abs. geändert durch G 7.11.2016; in Kraft seit 30.12.2016 – AB 2016, 527.

[51] Abs. eingefügt durch G 17.12.2025; in Kraft seit 27.2.2026 – AB 2026, 81.

LGC

[52] 1 In der freien Debatte ist jeder Redebeitrag auf maximal folgende Dauer beschränkt

- 3 Minuten für den Abgeordneten, der sich persönlich äussert;

- 10 Minuten für den Sprecher der Fraktionen;

- 5 Minuten für die Sprecher der nicht-fraktionierten Parteien;

- 10 Minuten für die Referenten;

- 15 Minuten für die Staatsräte.

2 Die Form der freien Debatte ist für Beschlüsse über Verfassungsänderungen obligatorisch.

[52] Art. geändert durch G 17.12.2025; in Kraft seit 27.2.2026 - ABl 2026, 81.

LGC

1. In der organisierten Debatte ist die Redezeit begrenzt und wird von der Präsidialverwaltung insgesamt auf die Fraktionen, die fraktionslosen Abgeordneten, den Vertreter des Staatsrats und die Berichterstatter von Kommissionsberichten aufgeteilt.

2. Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie sie die ihnen zustehende Redezeit unter ihren Mitgliedern aufzuteilen gedenken.

LGC

1 In der reduzierten Debatte haben nur die Sprecher der Fraktionen und der nicht fraktionierten Parteien, der Vertreter des Staatsrates und die Referenten der Kommissionsberichte das Recht, das Wort zu ergreifen.

2 Die maximale Redezeit pro Intervention beträgt

- 6 Minuten für die Fraktionssprecher;

- 4 Minuten für die Sprecher der nicht fraktionierten Parteien;

- 8 Minuten für die Referenten;

- 10 Minuten für den Staatsrat. [53]

[53] Abs. geändert durch G 17.12.2025; in Kraft seit 27.2.2026 – ABl 2026, 81.

LGC

Im schriftlichen Verfahren entscheidet der Grosse Rat ohne Verhandlung.

LGC

1 Der Grosse Rat kann über einen Gegenstand, ausgenommen in den ausdrücklich durch dieses Gesetz festgelegten Fällen, nur auf der Grundlage eines schriftlichen Berichts der bezeichneten Kommission beraten.

2 Auf die Kommissionsberatung kann auf Beschluss des Präsidiums oder bei beschlossener Dringlichkeit verzichtet werden: in diesem Fall kann der Grosse Rat sofort über den Gegenstand beraten.

LGC

Hier ist die deutsche Übersetzung des Gesetzestextes

1 Der Änderungsantrag ist der Vorschlag, der von einem Abgeordneten oder vom Staatsrat formuliert wird und darauf abzielt, den zur Diskussion stehenden Gesetzesentwurf zu ändern. [54]

2 Die Änderungsanträge müssen schriftlich bis Freitag, 12:00 Uhr, der dem ersten Sitzungstag vorausgeht, eingereicht werden. [55]

3 Es können keine Änderungsanträge zum Text einer ausgearbeiteten Initiative eingereicht werden; es ist hingegen gestattet, Änderungsanträge zum Text eines Gegenvorschlags zur Initiative einzureichen.

4 Auf Beschluss des Präsidialbüros und gegebenenfalls auf Antrag der zuständigen Kommission müssen die Änderungsanträge mindestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn eingereicht werden. Diese werden unverzüglich der zuständigen Kommission und den Abgeordneten übermittelt. Die Frist gilt nicht für Änderungsanträge, die sich aus den innerhalb der genannten Frist eingereichten Anträgen ergeben. [56]

5 Für die Debatte über die Änderungsanträge entspricht die Form der Beratung jener, die für die Diskussion des Traktandums vorgesehen ist. [57]

[54] Abs. geändert durch G vom 21.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – ABl. 2025, 152.

[55] Abs. geändert durch G vom 25.1.2021; in Kraft seit 2.4.2021 – ABl. 2021, 103.

[56] Abs. geändert durch G vom 25.1.2021; in Kraft seit 2.4.2021 – ABl. 2021, 103.

[57] Abs. geändert durch G vom 21.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 – ABl. 2025, 152.

LGC

1 Ein Ordnungsantrag (Einrede der Unzuständigkeit, Antrag auf Sistierung oder Rückweisung an eine Kommission, an das Präsidium oder an den Staatsrat) hat im Rahmen der Diskussion und der Abstimmung Vorrang.

2 Die Einrede der Unzuständigkeit hat Vorrang vor einem Sistierungsantrag und dieser vor einem Rückweisungsantrag.

3 Ein Ordnungsantrag kann jederzeit im Verlauf der Beratungen gestellt werden. Die Diskussion muss sich auf diesen beschränken.

LGC

1 Die Beratungen werden mit der Eintrittsdiskussion eröffnet.

2 Der Eintritt in die Materie muss zur Abstimmung unterbreitet werden, es sei denn, der Grosse Rat ist aufgrund der Natur des Gegenstandes verpflichtet, in die Sache einzutreten.

3 Es findet insbesondere keine Abstimmung über den Eintritt in die Materie statt bei der Prüfung von Initiativen, Motionen, kantonalen Initiativvorschlägen, Entschliessungsanträgen, Petitionen, Beschwerden oder Gnadengesuchen, sowie bei der Prüfung des Voranschlags und der Staatsrechnung. In solchen Fällen äussert sich der Grosse Rat direkt zum Gegenstand oder, bei Vorliegen eines Kommissionsantrags, zu diesem. In jedem Fall bleibt das Recht des Urhebers einer Initiative vorbehalten, zu verlangen, dass diese vor einem allfälligen Gegenvorschlag zur Abstimmung gestellt wird.

4 Liegen mehrere Kommissionsberichte vor, so bezieht sich die Abstimmung über den Eintritt in die Materie auf die Anträge des Mehrheitsberichts.

5 Wird der Eintritt in die Materie zu den Anträgen des Mehrheitsberichts abgelehnt, so wird über den Eintritt in die Materie zu den in allfälligen Minderheitsberichten enthaltenen Anträgen abgestimmt.

6 Liegen mehrere Minderheitsberichte vor, so werden diese gemäss Art. 147 eventualiter zur Abstimmung gestellt, um den Bericht zu bestimmen, über dessen Anträge der Eintritt in die Materie zur Abstimmung gebracht werden soll.

7 Lehnt der Grosse Rat den Eintritt in die Materie ab, so gilt der Vorschlag als abgelehnt.

8 Die Absätze 4 bis 7 gelten sinngemäss für die Abstimmung über die Kommissionsberichte zu einem Gegenstand, für den die Abstimmung über den Eintritt in die Materie nicht vorgesehen ist.

Erste Lesung eines Gesetzes- oder Dekretentwurfs

LGC

1 Nach Annahme des Eintreten, wenn nötig in Abstimmung, geht der Grosse Rat zur Prüfung der Vorlage über, Artikel für Artikel oder Kapitel für Kapitel, wobei er allfällige Abänderungsanträge zur Abstimmung bringt, wenn nötig gemäss den in Art. 147 vorgesehenen Modalitäten.

2 Jeder Artikel oder jedes Kapitel wird zur Abstimmung gebracht; der Präsident kann jedoch die Annahme erklären, wenn kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt.

3 Zieht die Änderung eines Artikels oder eines Kapitels die Änderung weiterer Artikel oder Kapitel nach sich, so stimmt der Grosse Rat über jede dieser Änderungen separat ab.

Schlussberatung und Schlussabstimmung

LGC

1 Abgeschlossene Diskussion der einzelnen Artikel oder Kapitel, eröffnet der Präsident jene über das Gesamtprojekt, wie es vom Grossen Rat ausgearbeitet wurde.

2 Jedes Mitglied kann die Wiedererwägung einzelner Artikel oder Kapitel beantragen.

3 Der Grosse Rat entscheidet über den Antrag auf Wiedererwägung.

4 Nach Abschluss der Diskussion wird über das Gesamtprojekt abgestimmt, und der Gegenstand wird in der aus den Beratungen hervorgegangenen Fassung angenommen oder abgelehnt.

5 Am Ende der Abstimmung über das Gesamtprojekt fragt der Präsident, wenn nötig, den Staatsrat, ob er eine zweite Lesung beantragen möchte.

Redaktionskommission

LGC

1. Nach Abschluss der Diskussion über das Gesamtwerk und vor der Schlussabstimmung kann, sofern der ursprüngliche Entwurf nicht geändert wurde oder der Grosse Rat nichts anderes beschliesst, jeder Entwurf einer Verfassungsreform, eines Gesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Gesetzesdekrets einer Redaktionskommission zur Überprüfung oder Koordinierung unterbreitet werden.

2. Die Redaktionskommission setzt sich aus dem Referenten der Kommission und mindestens 2 Abgeordneten zusammen.

3. Die Redaktionskommission darf in jedem Fall nur Änderungen reiner Form oder die Berichtigung redaktioneller Fehler vornehmen, wobei der Inhalt der Beschlüsse des Grossen Rates unverändert bleiben muss.

Zweite Lesung eines Gesetzesentwurfs oder Gesetzesdekrets

1. Grundsatz

LGC

1 Verlangt der Staatsrat eine zweite Lesung, so wird der Grosse Rat entsprechend verfahren.

2 Der Staatsrat ist befugt, seine Bemerkungen innert einer Frist von höchstens 3 Monaten einzureichen.

3 Der Staatsrat kann jederzeit einen Gesetzes- oder Dekretsentwurf, der auf seine Initiative hin entstanden ist, vor dessen definitiver Annahme zurückziehen.

LGC

1 In der zweiten Lesung wird der in erster Lesung angenommene Text mit den vom Staatsrat vorgeschlagenen Änderungen beraten.

2 In zweiter Lesung erfolgen die Beratung und Abstimmung wie für die erste Lesung vorgesehen, ohne Beratung und Abstimmung über den Eintritt in die Materie; die Redaktionskommission oder, gegebenenfalls, eine Kommission nimmt indessen die nötigen Prüfungen vor der Abstimmung über das Ganze vor.

3 Der vom Grossen Rat in zweiter Lesung gefasste Beschluss ist endgültig.

LGC

1 Der Grosse Rat entscheidet mit absolutem Mehr der Stimmenden, soweit die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

2 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung ohne Diskussion zu Beginn der nächsten Sitzung wiederholt, ausgenommen jene über Voranschlag und Rechnung, deren Wiederholung sofort erfolgt. In beiden Fällen gilt bei erneuter Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt. [58]

3 Der Präsident oder seine Stellvertretung nimmt an den offenen Abstimmungen nicht teil. [59]

2. Dringlichkeit

[58] Abs. geändert durch G. vom 21.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - BU 2025, 152.

[59] Abs. geändert durch G. vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

LGC

Jede Dringlichkeitsentscheidung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Abstimmenden.

Abstimmungsmodus, absolute Mehrheit, Stimmenzählung, Veröffentlichung der Ergebnisse

LGC

1 Abstimmungen erfolgen offen, sofern das Gesetz nicht geheime Abstimmung vorschreibt.

2 … [60]

3 Die absolute Mehrheit entspricht der Hälfte plus 1 der Mitglieder des Grossen Rates.

4 Die absolute Mehrheit der Stimmenden entspricht der doppelten Anzahl Stimmen, die mindestens um eine Einheit höher ist als die Anzahl der zählbaren Stimmen.

5 Enthaltungen werden nicht gezählt; bei geheimen Abstimmungen werden zudem leere und ungültige Stimmzettel nicht gezählt, vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Wahlen.

6 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und registriert die bei jeder Abstimmung abgegebenen Stimmen. Die Stimmen der Abgeordneten und das Abstimmungsergebnis werden auf elektronischen Anzeigetafeln angezeigt.

7 Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht; in Papierform nur das Gesamtergebnis.

8 Im Falle eines Defekts der elektronischen Geräte erfolgt die Abstimmung durch namentlichen Aufruf.

[60] Abs. aufgehoben durch G vom 10.10.2016; in Kraft seit 2.12.2016 – AB 2016, 485.

LGC

1 Bei mehreren Vorschlägen wird eine Eventualabstimmung durchgeführt.

2 Alle Vorschläge werden gemeinsam zur Abstimmung gestellt, wobei in jeder folgenden Abstimmung der Vorschlag eliminiert wird, der die geringste Anzahl positiver Stimmen erhalten hat.

3 Bei Stimmengleichheit zur Bestimmung des auszuschliessenden Vorschlags werden die betroffenen Vorschläge zur Abstimmung gegeneinander gestellt. Bei weiterer Stimmengleichheit wird das Los gezogen.

4 Der Vorschlag, der die meisten Zustimmungen erhalten hat, wird zur Schlussabstimmung gestellt.

LGC

1 Die Dienste des Grossen Rates umfassen insbesondere

- den Generalsekretär/die Generalsekretärin des Grossen Rates;

- den Rechtsberater/die Rechtsberaterin des Grossen Rates;

- die Kommissionssekretäre/Kommissionssekretärinnen und Redaktoren/Redaktorinnen;

- eine/n Verantwortliche/n für die administrative Leitung.

2 Die Dienste des Grossen Rates unterstehen direkt dem Präsidium.

Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin des Grossen Rates

LGC

1. Der Generalsekretär leitet die Dienste des Grossen Rates und koordiniert deren Tätigkeiten.

2. Der Generalsekretär untersteht den zentralen Diensten der Kantonsverwaltung, namentlich hinsichtlich der finanziellen, logistischen und personalbezogenen Aspekte der Dienste des Grossen Rates.

3. Der Generalsekretär regelt seine Stellvertretung.

LGC

1 Der Rechtsberater des Grossen Rates unterstützt das Präsidium und die Kommissionen bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben.

2 Er erfüllt sein Mandat autonom und unabhängig.

Die Kommissionssekretäre

LGC

1 Die Sekretariate der Kommissionen unterstützen diese, insbesondere ihre Präsidenten, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Bei Bedarf können die Sekretariate der Kommissionen im Einvernehmen mit den Kommissionspräsidenten und dem betreffenden Departement auf die sachlich zuständige Stelle der Kantonsverwaltung zurückgreifen.

Zusammenarbeit der Dienste des Grossen Rates mit der Kantonsverwaltung und mit Dritten

LGC

1 Die Dienststellen des Grossen Rates haben direkte Beziehungen zu den Dienststellen der Kantonsverwaltung; erforderlichenfalls informieren sie das zuständige Departement vorgängig.

2 Wenn es ihr Auftrag erfordert, können die Dienststellen des Grossen Rates von den Dienststellen des Staatsrates sowie von den Departementen und ihren Dienststellen allgemeine, technische und rechtliche Auskünfte einholen. Die Departemente und Dienststellen sind verpflichtet, diesen Anfragen nachzukommen.

3 Die Verwaltung übergibt den Dienststellen des Grossen Rates die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Akten, sofern sie vom Staatsrat dazu ermächtigt ist.

4 Soweit sie die für die Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit notwendigen administrativen Aufgaben nicht selbst erfüllen können, nehmen die Dienststellen des Grossen Rates im Auftrag des Grossen Rates oder seiner Organe die Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch.

5 Die Dienststellen des Grossen Rates können Verträge über die Erfüllung solcher Aufgaben abschliessen.

Dienstverhältnisse der Beamten

LGC

1 Der Generalsekretär wird vom Grossen Rat auf Antrag des Präsidialbüros ernannt. Für die Ernennung gilt Artikel 88 dieses Gesetzes sinngemäss.

2 Die übrigen Funktionäre werden vom Präsidialbüro ernannt.

3 Vorbehältlich Absatz 4 sind die Entscheide betreffend das Anstellungsverhältnis der Funktionäre des Grossen Rates sowie die administrativen und disziplinarischen Verfahren gegen sie Sache des Präsidialbüros. Es kann die Zusammenarbeit der Dienste der kantonalen Verwaltung in Anspruch nehmen.

4 Die Entscheide betreffend die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Generalsekretärs des Grossen Rates sind Sache des Grossen Rates auf Antrag des Präsidialbüros. Der Grosse Rat entscheidet geheim mit dem absoluten Mehr der Anwesenden.

5 Gegen die Entscheide nach diesem Artikel ist die Beschwerde an das Kantonale Verwaltungsgericht gegeben.

6 Die Beschwerde gegen die Kündigung hat keine aufschiebende Wirkung.

7 Die Anwendung von Artikel 91 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung bleibt vorbehalten.

LGC

Es sind aufzubewahren

a) Kopien der Akten und der Mitteilungen, die an den Grossen Rat gerichtet oder von diesem an die Behörden und die Privaten verschickt werden;

b) die Protokolle der Sitzungen des Grossen Rates;

c) das Verzeichnis und die Sammlung der Botschaften des Staatsrates und der Berichte der Kommissionen, der Beschwerden, der Petitionen, der Initiativ- und Entschliessungsanträge, der Motionen, der Interpellationen und der Anfragen;

d) das Register der Abgeordneten und das Verzeichnis der Kommissionen;

e) die Protokolle der Kommissionen, die Dokumente und die Informationen, die für die Prüfung der einzelnen Geschäfte gesammelt wurden;

f) die Korrespondenz des Präsidialbüros, der Kommissionen und der Dienste des Grossen Rates.

LGC

1 Der Generalsekretär ist für die Führung des Protokolls verantwortlich, das Folgendes enthalten muss

a) die Liste der anwesenden und der abwesenden Abgeordneten mit oder ohne Begründung;

b) die Liste und den Text der Botschaften und Berichte des Staatsrates;

c) den Text der dem Grossen Rat eingereichten Petitionen und Initiativen;

d) den Text der Berichte der Kommissionen;

e) die Diskussionen und den Text der Beschlüsse des Grossen Rates;

f) das Ergebnis der Abstimmungen mit Angabe der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen sowie, im Falle einer namentlichen Abstimmung, die Angabe der von jedem Abgeordneten abgegebenen Stimme;

g) den Text der Motionen, der Interpellationen und der entsprechenden Antworten und Diskussionen;

h) die Liste der Anfragen und der entsprechenden Antworten.

2 Die Diskussionen des Grossen Rates werden aufgezeichnet und im Protokoll festgehalten.

2. Veröffentlichung, Beschwerden und Berichtigungen

LGC

1 Das Protokoll wird von den Diensten des Grossen Rates innert 6 Monaten nach Sitzungsschluss an die Abgeordneten übermittelt.

2 Innert 1 Monat nach der Übermittlung können die Abgeordneten beim Präsidium gegen den Inhalt des Protokolls Beschwerde einreichen.

3 Über die vom Präsidium nicht zugelassene Beschwerde entscheidet der Grosse Rat.

4 Die Berichtigungen des Protokolls können sich nur auf Fehler oder Auslassungen in der Transkription beziehen; keine Entscheidung des Grossen Rates kann geändert werden.

3. Unterschrift

LGC

1 Nach Ablauf der Einspruchsfrist gilt das Protokoll als genehmigt; es wird vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet.

2 Fünf Jahre nach Genehmigung des Protokolls wird die Aufzeichnung der Diskussionen dem Staatsarchiv angeboten.

3 Die Protokolle des Grossen Rates sind öffentlich.

Zugang zu den Unterlagen des Grossen Rates

LGC

1. Zugang zur Dokumentation haben die Abgeordneten, die Mitglieder des Staatsrates und die von diesem ermächtigten Beamten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend den Zugang zu den Protokollen und zur Dokumentation der parlamentarischen Kommissionen und des Präsidialbüros.

2. Für den Zugang zur Dokumentation und deren Verwendung sind die Normen zum Schutz der Vertraulichkeit und des Datenschutzes einzuhalten.

3. Dritte können den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss dem Gesetz über die Information und die Transparenz des Staates vom 15. März 2011 beantragen. Die Zugangsgesuche sind an das Präsidialbüro oder, wenn es sich um Kommissionsdokumente handelt, an die betreffende Kommission zu richten.

LGC

Die Präsidialkanzlei legt durch Verordnung fest, welche Unterlagen und Materialien den Abgeordneten zu verteilen sind.

LGC

Das Präsidialbüro erstellt auf Antrag des Generalsekretärs den Entwurf des Voranschlags des Grossen Rates und seiner Dienste und übermittelt ihn dem Staatsrat, der ihn in die Staatsrechnung aufnimmt.

Beiträge an die Fraktionen

LGC

1 Die Fraktionen erhalten einen jährlichen Beitrag von Fr. 40’000.– pro Fraktion und einen Zuschlag von Fr. 3’000.– pro Abgeordneten, ausbezahlt gemäss den von jeder Fraktion angegebenen Modalitäten.

2 Abgeordnete, die keine Fraktion bilden, erhalten die jährliche Entschädigung in Höhe des für jeden Abgeordneten vorgesehenen Zuschlags.

Sitzungsentschädigung [61]

[61] Randtitel geändert durch L 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

LGC

1 Den Abgeordneten wird ein Sitzungsgeld von Fr. 200.– für die Sitzungen des Grossen Rates, der Kommissionen und der Fraktionen ausgerichtet.

2 Für Kommissionssitzungen von mehr als 2 Stunden Dauer wird ein zusätzliches, anteiliges Sitzungsgeld geschuldet.

3 … [62]

4 … [63]

[62] Abs. aufgehoben durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

[63] Abs. aufgehoben durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

LGC

[64] **1** Das Präsidium des Grossen Rates legt die Modalitäten zur Berechnung der Entschädigungen für das Erstellen von Berichten und für die Ausführung besonderer Tätigkeiten im Dienste einer Kommission fest.

**2** Der Betrag der Entschädigung für einen bestimmten Bericht oder eine bestimmte besondere Tätigkeit muss vom Präsidenten der Kommission und vom Präsidenten des Grossen Rates genehmigt werden.

[64] Art. geändert durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl. 2018, 195.

LGC

[65] **1** Dem Präsidenten des Grossen Rates wird für die Erfüllung einzelner institutioneller oder repräsentativer Aufgaben eine Entschädigung im Rahmen der vom Präsidium festgelegten Grenzen anerkannt.

**2** Die Entschädigung nach Abs. 1 wird auch anderen Abgeordneten für die Erfüllung institutioneller oder repräsentativer Aufgaben auf Auftrag des Präsidiums des Grossen Rates anerkannt.

[65] Art. eingefügt durch G vom 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – ABl 2018, 195.

LGC

1 Dem Präsidenten des Grossen Rates steht eine Entschädigung von jährlich Fr. 10'000.- zu. [66]

2 Den Präsidenten der Kommissionen steht eine Entschädigung von jährlich Fr. 1'000.– zu, die auf Fr. 2'000.– erhöht wird, wenn die Anzahl der Sitzungen 20 pro Jahr übersteigt.

[66] Abs. geändert durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 - BU 2018, 195.

LGC

[67] 1 Jedes Ratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz der Reisekosten für die Teilnahme an Sitzungen sowie für die Erfüllung von Aufgaben, die auf Anordnung des Präsidiums oder einer Kommission ausgeführt werden und eng mit der parlamentarischen Tätigkeit verbunden sind.

2 Die Reiseentschädigung für Fahrten innerhalb des Kantons entspricht derjenigen, die gemäss Steuergesetzgebung für Fahrten mit dem Auto anerkannt wird; sie bezieht sich auf die Strecke vom Wohnort zum Zielort und zurück.

3 Für Reisen ausserhalb des Kantons entspricht die Entschädigung den Kosten eines Bahnbilletts 1. Klasse.

[67] Art. eingefügt durch G 9.4.2018; in Kraft seit 1.5.2019 – BBl 2018, 195.

LGC

[68] Die Beiträge und Entschädigungen werden auf Beschluss des Präsidiums gegebenenfalls dem Teuerungsausgleich angepasst.

Ausführungsbestimmungen

[68] Art. geändert durch G 21.5.2025; in Kraft seit 25.7.2025 - AB 2025, 153.

LGC

Die Präsidialkanzlei legt durch Verordnung die Ausführungsbestimmungen zu den Arbeitszeiten, der Zuteilung von Taggeldern und Entschädigungen sowie der Anzahl entschädigbarer Gruppensitzungen fest und überwacht die korrekte Anwendung dieser Bestimmungen.

LGC

[69] Das Präsidialbüro veröffentlicht jedes Jahr einen Finanzbericht, in dem für jede Fraktion und jeden Abgeordneten die gemäß Artikel 161–164a erhaltenen Bezüge aufgeführt sind.

[69] Art. eingefügt durch G. vom 14.10.2019; in Kraft seit 20.12.2019 – ABl. 2019, 427.

LGC

Es wird aufgehoben das Gesetz über den Grossen Rat und über die Beziehungen zum Staatsrat vom 17. Dezember 2002.

LGC

Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird das vorliegende Gesetz im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [70]

Veröffentlicht im AB 2015, 101.

[70] Inkrafttreten: 17. April 2015 – AB 2015, 101.

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