Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) (LPAMM)
Inhaltsübersicht (115)
Gesetzestext (115 Artikel)
1 Dieses Gesetz gilt für die im Bereich des Verwaltungsrechts angesiedelten Verfahren, die durch Entscheid von kantonalen, kommunalen, korporativen, konsortialen und kirchlichen Behörden, von autonomen kantonalen und kommunalen Anstalten sowie von Instanzen und Organisationen, die von der kantonalen Verwaltung unabhängig sind und im Rahmen der Erfüllung einer vom Kanton übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgabe entscheiden, abgeschlossen werden.
2 Besondere Verfahrensvorschriften anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
3 Die Bestimmungen von Titel II des Gesetzes finden in erster Instanz keine Anwendung auf Verwaltungsverfahren, die ihrer Natur nach ohne schriftliche Form durch sofort vollstreckbare Entscheide abgeschlossen werden können.
1. **Entscheidungen sind Verfügungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und Folgendes betreffen:**
a) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten oder Pflichten;
c) die Ablehnung oder die Erklärung der Unzulässigkeit von Gesuchen, die auf die Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten gerichtet sind.
2. **Entscheidungen sind auch Vollstreckungsentscheidungen, Zwischen- und Vorentscheidungen, Entscheide über Einsprachen und Beschwerden, Entscheide über Rekurse sowie Entscheide über Auslegung, Berichtigung und Revision.**
1 Parteien sind die Personen, deren Rechte oder Pflichten durch den Entscheid berührt werden können, oder die anderen Personen, Organisationen und Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht.
2 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat der Anzeiger keine Parteistellung.
Die Zuständigkeit ist gesetzlich geregelt und kann, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen, weder durch Vereinbarung der Parteien begründet noch geändert werden.
Bevor die Behörde auf den Inhalt eines Gesuchs oder eines Rechtsbehelfs eingeht, prüft sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit.
1. Die unzuständige Behörde überweist die Akten von Amtes wegen an die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde und teilt dies dem Gesuchsteller oder Beschwerdeführer mit.
2. Die Fristen gelten als eingehalten, wenn sie bei der unzuständigen Behörde eingehalten wurden.
3. Ist die Zuständigkeit zweifelhaft oder werden gleichzeitig mehrere kantonale und eidgenössische Behörden angerufen, so findet vor dem Zuständigkeitsentscheid ein Meinungsaustausch statt.
1 Zuständigkeitskonflikte zwischen dem Staatsrat und dem Kantonalen Verwaltungsgericht werden vom Grossen Rat entschieden.
2 Jene zwischen unteren kantonalen Verwaltungsbehörden unter sich oder zwischen diesen und Gemeindebehörden oder ähnlichen öffentlichen Körperschaften vom Staatsrat.
3 Jene zwischen kantonalen Verwaltungsbehörden und Behörden autonomer kantonaler Anstalten oder von Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, vom Kantonalen Verwaltungsgericht.
4 Jene zwischen Zivil- oder Strafjustizbehörden und Verwaltungsbehörden vom Appellationsgericht.
Schadenersatzforderungen von Privaten gegen den Kanton, die Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, gegen deren Beamte und Angestellte sowie gegen Inhaber von Konzessionen, Bewilligungen und öffentlichen Patenten werden dem Zivilgericht zugewiesen.
Ergeben sich präjudizielle zivil- oder strafrechtliche Fragen, kann die urteilende Verwaltungsbehörde ihr Verfahren aussetzen und den Betroffenen an das zuständige Gericht verweisen, wobei sie ihm, falls erforderlich, eine Frist zur Klageerhebung setzen kann.
1 Die Beilagen müssen in italienischer Sprache abgefasst, von den Parteien oder ihren Rechtsvertretern unterzeichnet und der Behörde eingereicht werden oder, an die Adresse dieser, bei einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgegeben werden.
2 Schriftliche Eingaben können der Behörde auf elektronischem Weg übermittelt werden. In diesem Fall muss die Partei oder ihr Vertreter das Dokument, das die Gesamtheit der schriftlichen Eingaben enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen. [1]
3 Der Staatsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Beilagen und kann diese Möglichkeit auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken. [2]
[1] Abs. in Kraft seit 1.2.2024 – ABl. 2013, 453 und ABl. 2024, 1.
[2] Abs. in Kraft seit 1.2.2024 – ABl. 2013, 453 und ABl. 2024, 1.
1. Parteien, die in einem Verfahren Anträge stellen, müssen der Behörde stets ihren Wohnsitz oder ihren Sitz mitteilen.
2. Die Parteien können auch eine elektronische Adresse angeben und einwilligen, dass ihnen die Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden. In diesem Fall kann der Staatsrat vorsehen, dass die Parteien weitere Angaben machen. [3]
3. Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland müssen eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, können ihnen die Mitteilungen durch Publikation im Amtsblatt zugestellt werden.
[3] Abs. in Kraft seit 1.1.2022 – SG 2013, 453 und SG 2021, 342.
1. Gesuche oder Beschwerden, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügen, unleserlich oder unschicklich sind, werden dem Antragsteller mit der Aufforderung zurückgesandt, sie innerhalb einer peremptorischen Frist neu zu erstellen, unter Androhung, dass sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als unzulässig erklärt werden.
2. Schreib- oder Rechenfehler können jederzeit berichtigt werden.
1. Fristen
1 Eine Frist, deren Beginn von einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses abhängt, beginnt am folgenden Tag zu laufen.
2 Eine nach Monaten oder Jahren bestimmte Frist läuft an dem Tage des letzten Monats ab, der durch seine Zahl dem Tage des Fristbeginns entspricht. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so ist der letzte Tag dieses Monats maßgebend.
3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen eidgenössischen oder kantonalen Feiertag, so wird der Fristablauf auf den nächsten Werktag verschoben.
4 Erfolgt die Mitteilung einer Eingabe durch die Post, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Übergabe an die Post vor Mitternacht des letzten Tages der Frist erfolgt.
5 Die Frist für die Bezahlung eines Vorschusses ist eingehalten, wenn der geschuldete Betrag rechtzeitig bei der Schweizer Post einbezahlt oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz zugunsten der Behörde gutgeschrieben wird.
1 Die von Gesetzes wegen festgesetzten Fristen sind unabänderlich.
2 Die von der Behörde festgesetzten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
1 Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter glaubhaft macht, sie unverschuldet nicht eingehalten zu haben.
2 Das Wiederherstellungsgesuch gegen die Fristversäumnis ist bei der zuständigen Behörde innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen.
3 Die Behörde entscheidet ohne Anhörung der Gegenpartei.
1 Die gesetzlich oder von der Behörde festgesetzten Fristen laufen nicht
a) vom siebten Tag vor Ostern bis einschliesslich zum siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis einschliesslich zum 15. August;
c) vom 18. Dezember bis einschliesslich zum 2. Januar.
2 Die Rechtsmittel- und Publikationsfristen werden entsprechend verlängert.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den vorsorglichen Verfahren.
4 Die Bestimmungen besonderer Gesetze bleiben vorbehalten.
1. Zustellung der Akten durch die Behörde
1 Die Behörde stellt den Parteien und der urteilenden Behörde die Akten mittels einfachem oder eingeschriebenem Brief zu.
2 Hält es die Behörde für angebracht oder war eine Zustellung mit der Post erfolglos, so erfolgt die Zustellung durch einen Gerichtsweibel einer beliebigen Behörde oder einen Beamten der kantonalen oder kommunalen Polizei.
3 Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Empfänger oder von einem seiner Angestellten oder von einer Person, die in derselben Hausgemeinschaft lebt und mindestens 16 Jahre alt ist, entgegengenommen wird.
4 Die Zustellung gilt ferner als erfolgt
a) im Falle eines eingeschriebenen Briefs, der vom Empfänger oder einem bevollmächtigten Dritten nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch;
b) im Falle der Zustellung in die Hände des Empfängers, wenn der Empfänger oder ein bevollmächtigter Dritter die Annahme verweigert und der Überbringer die Verweigerung beurkundet.
[4] 1 Die Zustellung von Schriftstücken kann Parteien, die damit einverstanden sind, auf elektronischem Weg erfolgen. Verfügungen müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.
2 Der Staatsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Zustellung.
[4] Art. in Kraft seit 1.1.2022 - ABl. 2013, 453 und ABl. 2021, 342.
1 Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Publikation im Amtsblatt notifizieren
a) einer Partei mit unbekanntem Wohnsitz, die keine erreichbare Vertretung hat;
b) einer Partei mit Wohnsitz im Ausland, die keine erreichbare Vertretung hat, wenn die Partei entgegen Artikel 11 Absatz 3 keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat;
c) in einem Verfahren mit mehr als zwanzig Parteien;
d) in einem Verfahren, in dem nicht alle Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand bestimmt werden können.
2 Die Notifikation gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
Eine mangelhafte Zustellung kann den Parteien keinen Nachteil erwachsen lassen.
1 Die Parteien erscheinen persönlich oder durch einen mit ausreichendem Mandat versehenen Vertreter. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Parteien persönlich handeln müssen.
2 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, können sich durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen.
3 Das Nichterscheinen wird bei Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivildienst, parlamentarischer Tätigkeit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen entschuldigt.
4 Erweist sich im Beschwerdeverfahren eine Partei als nicht fähig, ihre Sache selbst zu vertreten, so hat ihr die gerichtliche Behörde einen amtlichen Verteidiger aus den Anwälten des Kantons zu bestellen. Die Vorschriften über die amtliche Verteidigung richten sich nach dem Gesetz über die amtliche Verteidigung und die Prozesskostenhilfe vom 15. März 2011.
1. Erscheint eine Partei nicht, wiederholt die Behörde die Ladung mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens zur zweiten Verhandlung das Verfahren seinen Fortgang nehmen wird.
2. Die Unterlassung einer Prozesshandlung hat, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nicht die Aussetzung des Verfahrens zur Folge.
1 In jedem Stadium des Verfahrens kann die Behörde einen Vergleichsversuch anordnen.
2 Im Einvernehmen mit den Parteien kann die Behörde das Verfahren auch sistieren, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich über den Inhalt eines Vergleichs zu einigen. Diese Vereinbarung muss eine Klausel enthalten, wonach die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, und muss die Art der Kostenverteilung angeben.
3 Der vor der Behörde geschlossene Vergleich hat die Kraft eines Entscheids.
4 Der Staatsrat kann durch Verordnung die Sachgebiete festlegen, in denen die Schlichtung obligatorisch ist, und deren Modalitäten bestimmen.
Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei das Verfahren aus gerechtfertigten Gründen aussetzen, insbesondere wenn die zu treffende Entscheidung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder in maßgeblicher Weise dadurch beeinflusst werden könnte.
1. **Feststellung des Sachverhalts, Beweiswürdigung**
Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden und würdigt die Beweismittel nach freiem Ermessen.
2. **Protokollierung**
Über die Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor der Verwaltungsbehörde jeder Stufe ist ein Protokoll aufzunehmen.
3. **Amtshilfe**
Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden leisten sich auf Ersuchen und unentgeltlich Amtshilfe, indem sie die notwendigen Auskünfte und Akten übermitteln, vorbehältlich besonderer Bestimmungen über den Schutz von Geheimnissen und den Datenschutz.
1 Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
a) in einem von ihnen eingeleiteten Verfahren;
b) in einem anderen Verfahren, wenn sie selbstständige Anträge stellen;
c) soweit eine andere Spezialgesetzgebung ihnen umfassendere Auskunfts- oder Offenbarungspflichten auferlegt.
2 Die Mitwirkungspflicht umfasst nicht die Herausgabe von Gegenständen und Dokumenten, die Verträge zwischen einer Partei und ihrem zur Vertretung vor Gerichten in der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Anwälte befugten Rechtsanwalt betreffen.
3 Die Behörde kann die im Verfahren nach Absatz 1 Buchstaben a und b gestellten Anträge für unzulässig erklären, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
1 Die Behörde kann die Abnahme von Beweismitteln einem ihrer Mitglieder, einem ihrer Angestellten oder auch einer eigens beauftragten aussenstehenden Person übertragen.
2 Die Parteien haben das Recht, an der Abnahme der Beweismittel teilzunehmen. Wenn die Abnahme schutzwürdige öffentliche oder private Interessen zu beeinträchtigen droht, trifft die Behörde die notwendigen Schutzmassnahmen.
3 Wenn die Beweisaufnahme ausserhalb des Kantons erfolgen muss, wird ein Rechtshilfegesuch gestellt. Ausnahmsweise kann sich die Behörde in einen Kanton begeben, um ein Beweismittel zu erheben oder dabei anwesend zu sein, sofern dies mit den Gesetzen dieses Kantons vereinbar ist. In diesen Fällen kann die Beweisaufnahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen.
1 Die Behörde bedient sich, wenn nötig, der folgenden Beweismittel
a) Urkunden;
b) Auskünfte der Parteien;
c) Auskünfte Dritter;
d) Augenscheine;
e) Gutachten.
2 Können die Sachverhalte mit den Beweismitteln nach Absatz 1 nicht genügend geklärt werden, können die kantonalen Behörden von Amtes wegen oder auf Antrag Zeugen anhören.
Die Behörde berücksichtigt widerrechtlich erlangte Beweismittel nur, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Für die Weigerung der Parteien zur Mitwirkung, die Weigerung Dritter zur Mitwirkung, die Zeugenvernehmung und die Protokollierung gelten die Bestimmungen der Artikel 163-164, 165-167, 169-176 und 235 des Zivilprozessgesetzbuches vom 19. Dezember 2008 (ZPO) sinngemäß.
Die Behörde wendet das Recht von Amts wegen an.
1 Wer in einem Verwaltungsverfahren Partei ist, hat das Recht, die Akten einzusehen und sich zudem Kopien davon ausfertigen zu lassen, sofern dies für die Behörde keinen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt.
2 Stehen dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen, so kann die Behörde den Parteien oder deren Rechtsvertretern die amtlichen Akten zur Einsichtnahme übermitteln.
3 Für die Ausfertigung von Kopien und die Übermittlung von Akten kann die Behörde eine Gebühr erheben. Der Staatsrat legt den Tarif fest.
4 Die Einsichtnahme in Akten, die ausschliesslich auf elektronischem Träger geführt werden, erfolgt nach Massgabe der vom Staatsrat festgelegten Modalitäten. [5]
[5] Abs. in Kraft seit 1.2.2024 – ABl 2013, 453 und ABl 2024, 1.
1 Das Recht auf Akteneinsicht darf nur zum Schutz rechtmässiger öffentlicher oder privater Interessen oder eines laufenden Untersuchungsverfahrens verweigert werden. Die Verweigerung ist zu begründen und in den Akten festzuhalten.
2 Eine Akte, deren Einsicht einer Partei verweigert wurde, darf nur gegen sie verwendet werden, wenn ihr die Behörde den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mitgeteilt und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Die Parteien haben das Recht, gehört zu werden.
1 Das Recht auf Anhörung wird in der Regel schriftlich ausgeübt.
2 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie einen Entscheid trifft.
3 Sie ist nicht verpflichtet, die Parteien anzuhören, bevor sie insbesondere folgende Entscheide trifft
a) einen Zwischen- oder Voranentscheid, der nicht selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann;
b) einen Entscheid, der mit Einsprache oder Rekurs angefochten werden kann;
c) einen Entscheid, der den Anträgen der Parteien vollumfänglich entspricht;
d) eine Vollzugsmassnahme.
4 Die Behörde hört die Parteien nicht an, bevor sie einen Entscheid trifft, wenn in einem erstinstanzlichen Verfahren Gefahr im Verzug ist oder wenn eine vorgängige Anhörung den Zweck des Entscheids vereiteln könnte, sofern der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden kann und keine andere Bestimmung den Parteien das Recht auf vorgängige Anhörung einräumt.
1. Werden durch eine Entscheidung voraussichtlich zahlreiche Personen betroffen oder verursacht die Bestimmung aller Parteien einen übermässigen Aufwand, kann die Behörde, bevor sie entscheidet, das Begehren oder den Entwurf der Entscheidung ohne Begründung im Amtsblatt veröffentlichen und gleichzeitig das Begehren oder den Entwurf der Entscheidung mit Begründung am angegebenen Ort zur öffentlichen Einsichtnahme auflegen.
2. Sie hört die Parteien an und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Erhebung von Einwendungen.
1 Die Verwaltungsbehörde trifft von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die geeigneten vorsorglichen Massnahmen.
2 Für das kantonale Verwaltungsgericht wird die Entscheidung vom Präsidenten oder vom delegierten Richter getroffen. Für den Staatsrat wird die Entscheidung vom Präsidenten getroffen.
3 Die Gewährung vorsorglicher Massnahmen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
4 Die vorsorglichen Entscheide sind sofort vollstreckbar. Sie sind anfechtbar, wenn die Streitigkeit in der Sache selbst angefochten werden kann.
1 Erleidet die Partei, gegen die eine vorsorgliche Massnahme erlassen worden ist, dadurch einen Schaden, so kann sie von der Gegenpartei Schadenersatz fordern, wenn die Voraussetzungen der Artikel 41 ff. des Obligationenrechts gegeben sind.
2 Die Schadenersatzklage ist beim Zivilgericht einzureichen und verjährt in einem Jahr seit dem Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme.
1 Entfällt die einstweilige Maßnahme und wurde eine Sicherheit geleistet, setzt das Gericht dem Betroffenen eine Ausschlussfrist zur Erhebung einer etwaigen Schadensersatzklage.
2 Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Sicherheit zurückgegeben.
1 Mehrere Personen müssen gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit einheitlicher Wirkung für alle entschieden werden kann.
2 Die rechtzeitigen Prozesshandlungen eines Streitgenossen binden auch die untätig gebliebenen Streitgenossen. Ausgenommen sind Rechtsmittel.
1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn über Rechte oder Pflichten zu entscheiden ist, die auf gemeinsamen Tatsachen oder Rechtsgeschäften beruhen.
**2 Jeder Streitgenosse kann seinen Rechtsstreit unabhängig von den anderen führen.**
Die Streitgenossen können einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Andernfalls sind die Zustellungen an jeden von ihnen zu bewirken.
Im Falle des Todes einer Partei oder in einem anderen Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der Partei im Verfahren.
1. Wird der Streitgegenstand während des Verfahrens veräussert, kann der Erwerber anstelle des Veräusserers in den Prozess eintreten.
2. Die eintretende Partei haftet für alle Gerichtskosten. Die ausscheidende Partei haftet jedoch solidarisch für die bereits entstandenen Kosten.
3. Erfolgt keine Veräusserung des Streitgegenstandes, so kann ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung des Gegners stattfinden.
1. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Streitverkündung gegenüber Dritten anordnen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.
2. Der Streitverkündete kann die den Parteien zustehenden Rechte ausüben, und die Entscheidung ist ihm in jedem Fall entgegenzuhalten.
3. Die Intervention in den Rechtsstreit ist ausgeschlossen.
1 Jede Entscheidung muss schriftlich begründet werden und den Rechtsbehelf angeben.
2 Die Rechtsbehelfsbelehrung muss den zulässigen ordentlichen Rechtsbehelf, die zuständige Behörde und die Frist für dessen Einlegung nennen.
3 Entspricht die Entscheidung vollumfänglich den Anträgen der Parteien, kann die Begründung auf das Wesentliche beschränkt werden.
1 Die Verwaltungsbehörde kann für ihre Verfügungen eine Gerichtsgebühr erheben, die nach der Art und Schwierigkeit des Falles, der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festgesetzt wird. Ihr Betrag beträgt
a) 100 bis 5'000 Franken in nicht vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren;
b) 100 bis 30'000 Franken in vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, haften mehrere Personen, die zu den Kosten verurteilt werden, solidarisch.
3 Die Rekursinstanz kann vom Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz nicht im Tessin hat oder mit der Zahlung kantonaler öffentlicher Abgaben in Verzug ist, einen angemessenen Vorschuss als Garantie für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und ihm eine angemessene Frist zur Zahlung ansetzen, die nicht durch Ferien unterbrochen wird, unter Androhung der Unzulässigkeit der Beschwerde.
4 Der Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten ist in jedem Fall im Verfahren vor dem Kantonalen Verwaltungsgericht geschuldet. Wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, kann das Gericht dennoch ganz oder teilweise auf die Erhebung des Vorschusses verzichten.
5 Sofern die Verfahrenseröffnung im Interesse einer Privatperson erhebliche Kosten verursacht, kann die entsprechende Beweisführung von der Leistung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden.
6 Öffentlichen Körperschaften und Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Ausgenommen bleiben Verfahren, in denen sie zur Wahrung ihrer vermögensrechtlichen Interessen handeln.
Die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige sind diejenigen, die im Gesetz über die Gerichtsgebühren vom 30. November 2010 vorgesehen sind.
1 Die Beschwerdeinstanzen verurteilen die unterliegende Partei, der Gegenpartei eine Entschädigung für die notwendigen Kosten zu bezahlen, die ihr durch das Verfahren erwachsen sind. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
2 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind und über einen Rechtsdienst verfügen, haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorbehalten bleiben besonders aufwendige Verfahren sowie solche, in denen sie zur Wahrung ihrer finanziellen Interessen handeln.
3 Artikel 47 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Die Personen, denen es obliegt, einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten, müssen in Ausstand treten
a) wenn sie in der Sache oder in einem anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage ein persönliches Interesse haben;
b) wenn sie in der gleichen Sache in anderer Funktion tätig gewesen sind, namentlich als Behördenmitglied, Parteivertreter, Experte, Zeuge oder Mediator;
c) wenn sie mit einer Partei, deren Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig gewesen ist, verheiratet oder verpartnerschaftet sind oder waren oder mit ihnen in faktischer Lebensgemeinschaft leben;
d) wenn sie mit einer Partei, deren Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig gewesen ist, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e) wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnten, namentlich wegen enger Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertreter.
Die Person, die bei sich einen Ablehnungsgrund erkennt, hat diesen der vorgesetzten Behörde oder der Kollegialbehörde, deren Mitglied sie ist, unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und sich von sich aus der Mitwirkung zu enthalten, wenn sie den Grund für gegeben erachtet.
1 Die Partei, die die Ablehnung einer Person beantragen will, hat einen begründeten Antrag bei der übergeordneten Behörde oder der Kollegialbehörde einzureichen, der diese Person angehört, sobald sie vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt.
2 Der Antrag wird dem Betroffenen und der Gegenpartei zur Stellungnahme mitgeteilt.
1 Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet die obere Behörde oder, bei einem Mitglied einer Kollegialbehörde, diese selbst in Abwesenheit des abgelehnten Mitglieds.
2 Ist der gesamte Staatsrat oder die Mehrheit abgelehnt, entscheidet das Kantonsverwaltungsgericht über die Ablehnung. Im Fall der Ablehnung des Kantonsverwaltungsgerichts oder der Mehrheit seiner Richter entscheidet das ganze Appellationsgericht ohne Anwesenheit der abgelehnten Richter.
3 Bei Ablehnung in Bausch und Bogen oder der Mehrheit ihrer Mitglieder können der Staatsrat und das Kantonsverwaltungsgericht über offensichtlich unzulässige oder völlig unbegründete Ablehnungsbegehren selbst befinden.
4 Die Entscheidung ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar, sofern sie nicht von einer kantonalen letztinstanzlichen Behörde erlassen wurde.
1 Die Handlungen, an denen eine zur Ausstandspflicht gehaltene Person teilgenommen hat, sind auf Verlangen einer Partei binnen zehn Tagen von dem Tage an, da sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, aufzuheben und zu wiederholen.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen können von der Entscheidungsbehörde gleichwohl berücksichtigt werden.
3 Ist der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt worden, so finden die Bestimmungen über die Revision Anwendung.
1 Wer während des Verfahrens den Anstand verletzt oder den Gang der Sache stört, wird mit Verwarnung oder mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft. Die Behörde kann zudem dessen Entfernung anordnen.
2 Bei Böswilligkeit oder Mutwillen im Prozess können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 1'000 Franken bestraft werden.
3 Der Disziplinarentscheid ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar, sofern er nicht von einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde getroffen wird.
1 Die Verwaltungsbehörde vollzieht ihre Verfügungen.
2 Verfügungen der Rekursinstanz werden von der Behörde vollzogen, die den angefochtenen Entscheid getroffen hat.
3 Der Vollzug mit Zwangsmitteln erfolgt
a) bei Bezahlung einer Geldsumme oder bei Leistung von Sicherheiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889;
b) durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen;
c) durch direkten Zwang gegenüber dem Pflichtigen; zu diesem Zweck kann die Gemeindepolizei und subsidiär die Kantonspolizei beigezogen werden.
4 Die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches wegen Ungehorsams gegen Verfügungen der Behörde bleiben vorbehalten.
5 Die Ersatzvornahme und die Anwendung von Zwangsmitteln müssen, ausser in dringenden Fällen, durch eine unanfechtbare Androhung der Erfüllung innert kurzer Frist vorausgehen.
6 Gegen die Vollzugsverfügung sind die ordentlichen Rechtsmittel zulässig.
Gegen rechtskräftige Entscheide einer Beschwerdeinstanz ist das Rechtsmittel der Revision gegeben
a) wenn die Partei geltend macht, die Instanz habe erhebliche, aus den Akten hervorgehende Tatsachen oder bestimmte Anträge unbeachtet gelassen;
b) wenn die Partei neue und erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die sie im früheren Verfahren ohne ihr Verschulden nicht vorbringen konnte;
c) wenn aus einem Strafverfahren hervorgeht, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid zum Nachteil des Gesuchstellers beeinflusst hat; eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich; kann das Strafverfahren nicht durchgeführt werden, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
d) wenn die Partei nachweist, dass die Instanz die Ausstandsregeln verletzt hat.
1 Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheides, bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2 Nach zehn Jahren seit der Eröffnung des Entscheides kann die Revision nur gestützt auf Artikel 57 Buchstabe c) verlangt werden.
1 Der Revisionsantrag muss den Revisionsgrund, seine Rechtzeitigkeit und die Anträge für den Fall einer neuen Entscheidung des Rechtsmittels angeben.
2 Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, wird er der Gegenpartei zugestellt, der eine angemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt wird.
3 Die Frist für die Einreichung der Replik- und Duplikbeilagen beträgt 15 Tage ab der Mitteilung des Aktes.
4 Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt.
Während des Überprüfungsverfahrens kann der Präsident der angerufenen Behörde oder der beauftragte Richter die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung aussetzen oder andere vorsorgliche Maßnahmen anordnen.
1. Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt die Behörde den früheren Entscheid auf und entscheidet in der Sache neu.
2. Die Aufhebung eines Rückweisungsentscheides zieht die Nichtigkeit desjenigen nach sich, der von der unteren Behörde infolge der Rückweisung gefällt wurde.
3. Der Revisionsentscheid ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar, sofern er nicht von einer kantonalen Letztinstanz erlassen wurde.
1. Ist das Dispositiv einer Verfügung unklar, mehrdeutig oder unvollständig oder steht es im Widerspruch zu den Erwägungen, so erläutert oder berichtigt die Behörde es auf schriftliches Gesuch einer Partei. Im Gesuch sind die umstrittenen Punkte und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2. Artikel 59 Absätze 2–4 und Artikel 60 sind sinngemäss anwendbar.
3. Die erläuterte oder berichtigte Verfügung ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, sie stamme von einer kantonalen Letztinstanz.
4. Die Behörde kann Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Versehen, die weder den Inhalt des Dispositivs noch den wesentlichen Inhalt der Begründung beeinflussen, jederzeit von Amtes wegen berichtigen.
1 Antrag auf Feststellung von Rechten oder Pflichten
Der Antrag auf Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten kann von jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse dartut, bei der für die Hauptsache zuständigen erstinstanzlichen Behörde eingereicht werden. Insbesondere kann der Antrag die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes betreffen.
2 Die Feststellungsentscheidung ist mit den ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar.
3 Keiner Partei darf ein Nachteil erwachsen, die sich berechtigterweise auf eine Feststellungsentscheidung gestützt hat.
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann verlangen, dass die Behörde, die sich auf öffentliches Recht stützende Realakte vornimmt, die Rechte oder Pflichten berühren
a) widerrechtliche Realakte unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen widerrechtlicher Realakte beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit von Realakten feststellt.
**2. Die Behörde entscheidet mit formeller Verfügung, die mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.**
1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer
a) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit dazu hatte; und
b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2 Das Beschwerderecht steht auch jeder Person, Organisation oder Behörde zu, der ein Spezialgesetz dieses Recht einräumt.
1 Vorentscheide und Zwischenverfügungen, die separat eröffnet werden und die Zuständigkeit oder Ablehnungsbegehren betreffen, können sofort angefochten werden und sind danach nicht mehr weiter anfechtbar.
2 Andere separat eröffnete Vorentscheide und Zwischenverfügungen sind nur selbständig anfechtbar, wenn
a) sie dem Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen können, oder
b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren ersparen würde.
3 Ist die Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder nicht erhoben worden, so können Vorentscheide und Zwischenverfügungen mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie dessen Inhalt beeinflussen.
4 Spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Es kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die angerufene Behörde die Fällung einer anfechtbaren Entscheidung verweigert oder ungebührlich verzögert.
1. Die Beschwerde muss innert 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung, und falls eine solche fehlt, seit Kenntnisnahme derselben, schriftlich bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden.
2. Die Frist für die Anfechtung von vorsorglichen Massnahmen beträgt 15 Tage.
3. Fristen, die in anderen Gesetzen vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.
4. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit erhoben werden.
1 Der Beschwerdeführer kann rügen
a) die Rechtsverletzung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens;
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c) die Unangemessenheit.
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist vor dem kantonalen Verwaltungsgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
1 Die Klage in so vielen Kopien, wie Parteien vorhanden sind, zuzüglich einer für die Beschwerdeinstanz, muss die Anträge, die Begründung, die Angabe der beantragten Beweismittel und die Unterschrift des Klägers oder seines Bevollmächtigten enthalten. Die angefochtene Entscheidung und die als Beweismittel angegebenen Dokumente müssen beigefügt werden, sofern sie sich im Besitz des Klägers befinden.
2 Die Klage kann neue Tatsachen vorbringen und neue Beweismittel beantragen. Neue Klageanträge sind nicht zulässig.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gesetz oder die angefochtene Entscheidung sehen etwas anderes vor. In diesem Fall kann der Beschwerdeführer mit einem spezifischen Antrag den Präsidenten der Beschwerdeinstanz oder den zuständigen Richter um die Aussetzung der Entscheidung ersuchen.
Die Beschwerdeinstanz kann sofort oder nach Rücksendung der Akten mittels kurzer Begründung beschliessen, das Gesuch oder die Beschwerde als unzulässig zu erklären oder abzuweisen, wenn diese sich offensichtlich als unbegründet erweisen.
1 Erscheint die Beschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so stellt die Beschwerdeinstanz sie der verfügenden Behörde, den Gegenparteien und allfälligen weiteren Beteiligten zu und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Vernehmlassung an, unter Androhung der Säumnisfolgen. Innerhalb der gleichen Frist hat die Vorinstanz die vollständigen Akten einzureichen.
2 Die Vernehmlassung ist formell und inhaltlich nach den Vorschriften für die Beschwerdeschrift abzufassen.
3 Wird die Vernehmlassung nicht innert der von der Behörde festgesetzten oder erstreckten Frist eingereicht, so verwirkt der Anspruch auf Vernehmlassung.
1. Mit der Einreichung der Beschwerde geht die Bearbeitung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, an die Beschwerdeinstanz über.
2. Die Vorinstanz kann ihre Entscheidung gleichwohl im Sinne der Begehren des Beschwerdeführers ändern, in der Regel bis zur Einreichung der Antwort.
3. Sie erlässt eine neue Entscheidung, die der Beschwerdeinstanz mitzuteilen ist, und entscheidet über die Kosten.
4. Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde nur insoweit, als sie nicht gegenstandslos geworden ist.
1 Die Beschwerdeinstanz stellt die Beschwerde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu und setzt ihm dafür eine angemessene Frist zur Replik an, unter Androhung der Säumnisfolgen.
2 Die Beschwerdeinstanz stellt die Replik der Vorinstanz, den Gegenparteien und allfälligen weiteren Beteiligten zur Stellungnahme zu und setzt ihnen dafür eine angemessene Frist zur Duplik an, unter Androhung der Säumnisfolgen.
3 Wird die Replik oder die Duplik nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten oder verlängerten Frist eingereicht, so verwirkt der entsprechende Anspruch.
4 Die Beschwerdeinstanz kann ausnahmsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
1 Wenn vor derselben Behörde mehrere Beschwerden eingelegt werden, deren tatsächliche Grundlage dieselbe ist, kann die Behörde die Verbindung der Untersuchungsverfahren anordnen, über die Beschwerden in einem einzigen Entscheid befinden oder eines oder mehrere Verfahren bis zur Untersuchung oder Entscheidung der anderen Verfahren sistieren.
2 Die Beschwerdeinstanz kann die Trennung der Verfahren jederzeit anordnen, wenn sie dies für notwendig hält, namentlich wenn ihre gemeinsame Behandlung die Abwicklung erschweren könnte.
Im Falle der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Erörterung zu geben.
In jedem Stadium des Verfahrens kann die Beschwerdeinstanz die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorladen und eine mündliche Verhandlung anordnen.
1 Die Beschwerdeinstanzen veröffentlichen ihre rechtskräftigen Entscheide. Die Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form.
2 Der Staatsrat regelt die Modalitäten.
Der Rekurs an den Staatsrat ist zulässig gegen
a) Entscheide der Gemeinde-, Patrizier-, Verbands- und Kirchgemeindebehörden, wenn das Gesetz den Rekurs an eine andere Behörde nicht vorsieht;
b) Entscheide der Departemente, der Staatskanzlei, untergeordneter Instanzen und von Sonderkommissionen sowie von mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, wenn das Gesetz den direkten Rekurs an das Verwaltungsgericht oder an eine andere Rekursinstanz nicht vorsieht.
1 Die Instruktion der Beschwerde und die Abnahme der Beweismittel werden vom Staatsrat einem ihm direkt unterstellten Dienst übertragen. Der Staatsrat bestimmt die Ausnahmen.
2 Die Beschwerde darf nicht von dem Beamten bearbeitet werden, der das Verfahren erster Instanz instruiert hat.
3 Die Instruktionsverhandlungen sind nicht öffentlich.
Der Staatsrat, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, hat sich bei der Entscheidung des Staatsrates der Stimme zu enthalten.
1 Hebt der Staatsrat den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet er in der Sache neu oder weist die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
2 Der Staatsrat kann den angefochtenen Entscheid zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei abändern.
3 Beabsichtigt der Staatsrat, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil einer Partei abzuändern, so teilt er ihr dies mit und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen
a) Entscheide des Staatsrates, die nicht durch Gesetz für endgültig erklärt oder bei einer anderen Beschwerdeinstanz anfechtbar sind;
b) Entscheide anderer Beschwerdeinstanzen, die nicht durch Gesetz für endgültig erklärt sind;
c) öffentlich-rechtliche Entscheide autonomer kantonaler Körperschaften in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
d) Entscheide des Grossen Rates in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
e) andere Entscheide in spezifischen Bereichen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Die Beweisaufnahme und -annahme erfolgt durch den delegierten Richter.
1. Wenn das kantonale Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt, entscheidet es in der Sache selbst.
2. Das kantonale Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn diese auf die Sache nicht eingetreten ist, den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat.
3. Die Gründe des Rückweisungsentscheids müssen der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
4. Das kantonale Verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei abändern.
5. Will das kantonale Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid zum Nachteil einer Partei abändern, hat es diese über seine Absicht zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entscheide des Kantonalen Verwaltungsgerichts sind sofort vollstreckbar.
1. Die Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht sind öffentlich, die Beratungen geheim.
2. Besteht Grund zur Besorgnis einer Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit oder rechtfertigt das Interesse eines Verfahrensbeteiligten dies, so kann das Verwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
[6] 1. Erachtet das Kantonale Verwaltungsgericht die Anstellung oder Ernennung eines Mitarbeiters als rechtswidrig, so stellt es dies in seinem Urteil fest; infolgedessen werden die Anstellung oder Ernennung aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung an die Ernennungsbehörde zurückgewiesen.
2. Der Rekurs gegen einen Anstellungs- oder Ernennungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Beschwerdegründe sind abschliessend folgende: offensichtliche Nichteinhaltung der formellen oder materiellen Bedingungen der Ausschreibung oder Ausschluss des Beschwerdeführers aus diskriminierenden Gründen, namentlich aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands oder der Herkunft.
4. Das Kantonale Verwaltungsgericht kann die zuständige Behörde nicht verpflichten, einen ausgeschlossenen Kandidaten einzustellen oder zu ernennen.
[6] Art. geändert durch G 24.2.2025; in Kraft seit 1.6.2025 - GS 2025, 96; frühere Änderung: GS 2020, 319.
Im Falle einer Disziplinarmassnahme, einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder einer Nichtverlängerung nach Ablauf der Ernennungsperiode prüft das kantonale Verwaltungsgericht frei alle Tat-, Rechts- und Angemessenheitsfragen der angefochtenen Entscheidung.
1. Erscheint dem Verwaltungsgericht des Kantons eine Disziplinar– oder eine Kündigungsentlassung oder die Nichtverlängerung als ungerechtfertigt, so stellt es dies in seinem Urteil fest.
2. Das Verwaltungsgericht des Kantons setzt im Verfahren als einzige Instanz die entsprechende Entschädigung fest, sei es, dass die zuständige Behörde den Beamten nicht wieder einstellen oder dieser nicht wieder eingestellt werden will, sei es, dass er wieder eingestellt wird.
3. Erscheint dem Verwaltungsgericht des Kantons eine andere Disziplinarmassnahme als ungerechtfertigt, so hebt es diese auf und kann sie durch eine weniger schwerwiegende Massnahme ersetzen.
Das kantonale Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz
a) Vermögensstreitigkeiten zwischen dem Inhaber einer Konzession und dem Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich auf die Pflichten und Rechte aus dem Konzessionsakt beziehen;
b) Streitigkeiten, die sich aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ergeben, bei denen der Staat oder eine Gemeinde oder eine autonome kantonale Einrichtung oder ein unabhängiges, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrautes Organ Partei ist;
c) Streitigkeiten betreffend die vermögensrechtlichen Beziehungen bei Gemeindezusammenschlüssen und -trennungen oder der Trennung von Ortsteilen;
d) in allen anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Die Petition muss dem Kantonalen Verwaltungsgericht in so vielen Exemplaren, als Parteien vorhanden sind, zuzüglich einem Exemplar für den Richter, in der in Artikel 221 ZPO vorgesehenen Form eingereicht werden.
Dem Beklagten wird eine angemessene Frist zur Klagebeantwortung gewährt, die in der Form des Artikels 222 ZPO abzufassen ist.
1 Die Antwort wird dem Kläger zugestellt; dieser kann innert 15 Tagen eine Replik einreichen.
2 In diesem Fall wird die Replik dem Beklagten zugestellt; dieser kann innert 15 Tagen eine Duplik einreichen.
3 In Ausnahmefällen und aus triftigen Gründen kann das Verwaltungsgericht die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 verlängern oder eine Frist von mehr als 15 Tagen ansetzen.
4 Das Verwaltungsgericht kann ausnahmsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
In jedem Stadium des Verfahrens kann das Kantonsgericht für Verwaltungsrecht die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorladen und eine mündliche Verhandlung anordnen.
Das Kantonsgericht für Verwaltungsrecht überprüft alle Sach-, Rechts- und Angemessenheitsfragen frei.
1 Die Verfahren betreffend den Personenstand, die Stiftungen und das Familienrecht, welche nicht dem Gericht zugewiesen sind, sind bei der nach dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 18. April 1911 und den anderen Spezialgesetzen zuständigen Verwaltungsbehörde einzuleiten.
2 Dieses Gesetz ist subsidiär anwendbar, soweit nicht anders bestimmt, für die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.
3 Die Entscheide der zuständigen Verwaltungsbehörden können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Appellationsgericht angefochten werden.
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, der angefochtene Entscheid sieht etwas anderes vor. In diesem Fall kann der Beschwerdeführer beim Präsidenten der Beschwerdeinstanz oder beim beauftragten Richter die Aussetzung des Entscheids beantragen.
2 Die Parteien sind befugt, neue Sachverhaltsdarstellungen und neue Beweismittel vorzulegen.
3 Das Appellationsgericht kann die Parteien vorladen, um sie zu den Sachumständen zu befragen und zusätzliche Beweismittel oder Informationen einzuholen, wobei es sich erforderlichenfalls der Unterstützung von Richtern der Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bedienen kann. Den Parteien ist das Recht zu gewährleisten, sich zu den neuen Ergebnissen zu äussern.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonalen Verwaltungsgericht.
1 Das Rechtsmittel an den Grossen Rat ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
2 Die in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Verfahrensnormen sind auch auf die Rechtsmittel an den Grossen Rat anwendbar, soweit die Spezialgesetze nichts anderes bestimmen.
1 Rekursberechtigt sind Personen und Behörden, die
a) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben oder dazu keine Möglichkeit hatten, und;
b) durch die angefochtene Entscheidung besonders berührt sind, und;
c) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
2 Die in anderen Gesetzen vorgesehenen Voraussetzungen bleiben vorbehalten.
1. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung und, wo eine solche fehlt, seit Kenntnis der angefochtenen Entscheidung schriftlich einzureichen.
2. Die von Spezialgesetzen vorgesehenen Fristen bleiben vorbehalten.
3. Der Rekurs wegen verspäteter oder verweigerter Gerechtigkeit kann jederzeit erhoben werden.
Der Beschwerdeführer kann geltend machen
a) die Verletzung des Rechts, einschließlich des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens;
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen;
c) die Unangemessenheit.
1 Die Beschwerdeschrift, in so vielen Exemplaren, als Parteien vorhanden sind, zuzüglich eines Exemplars für den Grossen Rat, muss die Anträge, die Gründe, die Angabe der beantragten Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angeführten Dokumente müssen beigelegt werden, sofern sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden.
2 Die Beschwerde kann neue Tatsachen vorbringen und neue Beweismittel beantragen. Neue Begehren sind nicht zulässig.
Der Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, der gemäß Artikel 108 zuständigen Kommission beschließt von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei etwas anderes.
1 Sieht die Beschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet aus, so stellt sie die Dienste des Grossen Rates der Behörde zu, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat, den Gegenparteien und allfälligen weiteren interessierten Personen, und setzen ihnen eine angemessene Frist zur Antwort, wobei sie gleichzeitig die Folgen der Säumnis androhen. Innert derselben Frist muss die Vorinstanz die vollständigen Akten einreichen.
2 Die Antwort muss in der Form und mit dem Inhalt des Beschwerdeschrifts abgefasst sein.
3 Wird die Antwort nicht innert der von der Behörde festgesetzten oder verlängerten Frist eingereicht, so verwirkt das Recht auf Antwort.
1 Mit der Einreichung der Beschwerde geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, an den Grossen Rat über.
2 Die Vorinstanz kann ihren Entscheid jedoch im Sinne der Begehren des Beschwerdeführers ändern, in der Regel bis zur Einreichung der Antwort.
3 Sie erlässt einen neuen Entscheid, der dem Grossen Rat mitzuteilen ist, und entscheidet über die Kosten.
4 Der Grosse Rat prüft die Beschwerde nur insoweit, als sie nicht gegenstandslos geworden ist.
1 Der Grosse Rat bezeichnet die für die Vorbereitung des Rekurses und für den Bericht zuständige Kommission.
2 Die Beweismittel werden von der Kommission oder von einer ihrer Delegationen erhoben.
1 Die Antwort auf die Beschwerde wird dem Beschwerdeführer zugestellt, der innert einer Frist von 15 Tagen eine Replik einreichen kann.
2 In diesem Fall wird die Replik der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, den Gegenparteien und allfälligen weiteren interessierten Personen zugestellt, die innert einer Frist von 15 Tagen eine Duplik einreichen können.
3 In Ausnahmefällen und aus triftigen Gründen kann die zuständige Kommission die Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 verlängern oder eine Frist von mehr als 15 Tagen festsetzen.
4 Die Frist für die Einreichung der Replik und der Duplik entspricht der Beschwerdefrist, wenn diese Frist aufgrund eines Spezialgesetzes weniger als 15 Tage beträgt.
5 Die zuständige Kommission kann ausnahmsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
1 Der Beschluss des Grossen Rates wird durch die Dienste des Grossen Rates zugestellt und ist vom Bericht oder den Berichten der Kommissionen begleitet. Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Die Dienste des Grossen Rates teilen auf Verlangen der Parteien das Protokoll der Sitzung des Grossen Rates nachträglich mit.
Gegen den Entscheid des Grossen Rates kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons eingelegt werden.
Die Änderung des geltenden Rechts ist in den Anhängen I und II geregelt.
1 Dieses Gesetz findet auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Verfahren Anwendung.
2 Auf Rechtsmittelverfahren findet es nur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid nach seinem Inkrafttreten erlassen wurde.
Vorbehaltlich des Artikels 113 wird das Prozessgesetz über die Verwaltungssachen vom 19. April 1966 aufgehoben.
1. Nachdem die Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts abgelaufen sind, wird das vorliegende Gesetz im Bulletin der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht, und der Staatsrat legt dessen Inkrafttreten fest. [7]
2. Das Inkrafttreten der Artikel 10 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 2, 18 und 32 Absatz 4 wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und gesondert festgelegt.
Veröffentlicht im AB 2013, 453.
[7] Inkrafttreten: 1. März 2014 – AB 2013, 453.