Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.100 LArch CH-TI

Gesetz über Archivierung und öffentliche Archive (LArch) (LArch)

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

LArch

1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Dokumenten sowie die Benützung der öffentlichen Archive und die Organisation des Staatsarchivs.

2 Die Archivierung trägt zur Rechtssicherheit sowie zur fortlaufenden und zweckmässigen Verwaltung der Dokumente öffentlicher Stellen bei. Sie schafft insbesondere die Voraussetzungen für Transparenz und wissenschaftliche Forschung.

LArch

Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Dokumenten

a) des Kantons;

b) der Gemeinden;

c) der übrigen Anstalten und Körperschaften des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts;

d) natürlicher und juristischer Personen sowie anderer Organisationen, die mit Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind.

LArch

1 Als Dokumente im Sinne dieses Gesetzes gelten alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig von ihrem Träger, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gesammelt oder erstellt worden sind, sowie alle für deren Verständnis und Nutzung notwendigen Hilfsmittel und ergänzenden Daten.

2 Als Archive gelten die vom Staatsarchiv aufbewahrten Dokumente oder solche, die von anderen Institutionen oder von anderen Organen und Dienststellen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Gesetzes selbstständig verwaltet werden.

3 Archivwürdig sind Dokumente, die eine juristische, politische, administrative, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung haben oder ein hohes Informationspotenzial aufweisen.

LArch

1 Die Archivierung der Dokumente des Kantons obliegt dem Staatsarchiv.

2 Sofern ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Archivierung von Dokumenten des Kantons, die sich aus der Ausführung von Bundesaufgaben ergeben, Sache des Kantons, und für diesen des Staatsarchivs.

3 Die Gerichtsbehörden regeln die Archivierung ihrer jeweiligen Dokumente gemäss den Grundsätzen dieses Gesetzes; sie bieten dem Staatsarchiv an, diese zu übernehmen, falls sie nicht in der Lage sind, sich selbst darum zu kümmern.

4 Der Staatsrat bezeichnet mittels Verordnung die Anstalten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, die die Archivierung ihrer Dokumente gemäss den Grundsätzen dieses Gesetzes selbst vornehmen.

5 Die lokalen Körperschaften, die anderen Organisationen sowie die natürlichen und juristischen Personen, die mit Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, nehmen die Archivierung ihrer Dokumente gemäss den Grundsätzen dieses Gesetzes selbständig vor.

Aufbewahrung, Ablieferungsangebot und

LArch

1 Die Organe und Dienststellen, die bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Dokumente bearbeiten, legen die Modalitäten und Fristen der Aufbewahrung nach objektiven Verwendungsbedürfnissen unter Einhaltung der in den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen festgelegten Fristen fest.

2 Sie verwalten die Dokumente ordnungsgemäss, systematisch und rationell und gewährleisten dabei insbesondere die Verfügbarkeit, die Integrität, den Schutz und die Sicherheit der Daten. Sie erlassen zudem die notwendigen Vorschriften und organisatorischen Massnahmen.

3 Sofern sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind, müssen die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen, dem zuständigen Archiv die Dokumente anbieten, die sie nicht mehr dauerhaft nutzen oder die für die laufende Tätigkeit nicht mehr nützlich sind.

4 Die anzubietenden Dokumente dürfen ohne Genehmigung des zuständigen Archivs nicht vernichtet werden.

5 Die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz vom 9. März 1987 bleiben vorbehalten.

Unveräusserlichkeit und Unverjährbarkeit

LArch

1 Öffentliche Archive sind unveräußerlich.

2 Dritte können die Archive auch nicht durch Ersitzung erwerben.

LArch

1 Öffentliche Archive sind nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 9, 10 und 11 für jedermann zugänglich.

2 Dokumente, die bereits vor ihrer Abgabe an eine Archivinstitution öffentlich zugänglich waren, bleiben es auch weiterhin.

3 Die Einsichtnahme ist kostenlos. Für weitere Dienstleistungen, wie beispielsweise Reproduktionen und spezifische Recherchen, werden die Kosten nach Zeit- und Materialaufwand gemäss den von den zuständigen Archivinstitutionen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt.

LArch

Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des letzten Dokuments eines Vorgangs oder einer Akte.

Schutzfristverlängerung für

personenbezogene Daten

LArch

1 Die nach Personennamen geordneten und besonders schützenswerte Personendaten enthaltenden Archive unterliegen einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person hat deren Einsichtnahme bewilligt.

2 Die verlängerte Schutzfrist erlischt drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Artikel 10 bleibt vorbehalten.

LArch

1. Nachdem der Dienst, der seine Dokumente abgeliefert hat, angehört wurde, kann die zuständige Archivinstitution die Konsultation von Archiven oder Dokumenten für eine begrenzte Dauer nach Ablauf der Schutzfrist verweigern oder einschränken, wenn der Schutz eines überwiegenden, schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interesses dies erfordert.

2. Die zuständige Archivinstitution führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Archive, für die die Konsultation eingeschränkt wurde, und gibt die festgelegte Dauer dieser Beschränkungen an.

3. Sie kann weitere Beschränkungen zum Schutz der Integrität der Archive und Dokumente vorsehen.

LArch

1 Die Dienststellen, die ihre Unterlagen abgeliefert haben, können bereits vor Ablauf der Schutzfristen nach Artikel 7 oder Artikel 9 Absatz 1 der zuständigen Archivinstitution gestatten, diese öffentlich zugänglich zu machen oder einzelnen Personen die Einsicht zu bewilligen, wenn in beiden Fällen

a) weder eine Rechtsvorschrift noch

b) ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2 Die Bewilligung zur Einsicht ist mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, wenn dies die Schutzinteressen der betroffenen Personen oder andere sachliche Gründe rechtfertigen; namentlich kann verfügt werden, dass Personendaten zu anonymisieren sind.

LArch

1 Das Recht der betroffenen Personen, Auskünfte über sie betreffende Daten zu erhalten und die Archive diesbezüglich einzusehen, richtet sich nach dem Gesetz über den Schutz der Personendaten vom 9. März 1987. Die Einschränkung dieser Rechte wird von den Dienststellen beschlossen, welche ihre Unterlagen abliefern.

2 Die zuständige Archivinstitution kann die Mitteilung von Informationen zudem aufschieben oder einschränken, wenn sie mit einer rationalen Verwaltungsführung unvereinbar ist, weil sie einen übermässigen und unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht und der Gesuchsteller nicht bereit ist, die Kosten zu tragen.

3 Betroffene Personen können die Vernichtung oder die Berichtigung von Daten nicht verlangen; sie können einzig verlangen, dass deren Bestreitung oder Unrichtigkeit vermerkt wird.

Konsultation durch die abliefernden Dienststellen

LArch

1 Die Dienststellen, die ihre Unterlagen abgeliefert haben, können diese auch während der Schutzfrist einsehen.

2 Handelt es sich um Personendaten, so können die Dienststellen während der Schutzfrist die von ihnen abgelieferten Unterlagen einsehen, wenn sie diese benötigen

a) als Beweismittel;

b) für Gesetzgebungs- oder Gerichtsverfahren;

c) zur Auswertung für statistische Zwecke; oder

d) um der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäss dem Gesetz über den Datenschutz vom 9. März 1987 zu gewährleisten.

3 Vorbehalten bleiben die Beschränkungen, die sich aus anderen rechtlichen Regelungen ergeben.

4 Die Archivbestände dürfen nicht mehr verändert werden.

LArch

1 Die Konsultation von Nachlässen oder Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen richtet sich nach den Bestimmungen der Übertragungsverträge.

2 In Ermangelung solcher Bestimmungen finden diejenigen für öffentliche Archive Anwendung.

LArch

1 Die kommerzielle Nutzung der Archive bedarf einer Bewilligung, die mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden kann.

2 Der Bewilligung muss der Abschluss eines Vertrags vorausgehen, der den Umfang der Nutzung und die allfällige Gewinnbeteiligung der betroffenen öffentlichen Körperschaft regelt.

3 Der Staatsrat regelt die Bedingungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Bewilligung und den Abschluss des Vertrags über die kommerzielle Nutzung der Archive.

LArch

Das Staatsarchiv ist die zentrale Archivinstitution für die kantonalen Organe und Dienste und bildet als Kompetenzzentrum die Referenz- und Koordinationsstelle des Kantons in Archivfragen.

LArch

1 Das Staatsarchiv fördert die Archivistik, indem es Informationen bereitstellt und mit Behörden, Diensten und öffentlichen sowie privaten Organisationen zusammenarbeitet, die in diesem Bereich tätig sind.

2 Es sorgt dafür, dass die Archive sicher und sachgerecht aufbewahrt werden, macht sie durch Neuordnung und die Erstellung von Findmitteln zugänglich und fördert deren Nutzung.

3 Neben den Archiven des Kantons setzt es sich für die Sicherung von Archiven und Nachlässen von Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts ein, die von kantonaler Bedeutung sind. Zum Zwecke der Übernahme solcher Archive kann es Verträge abschliessen.

4 Es erlässt eine eigene Benutzungsordnung für die Dokumente.

Aufsicht und Beratung

LArch

1 Das Staatsarchiv wacht über die Einhaltung der Grundsätze des vorliegenden Gesetzes; zu diesem Zweck kann es die Archive der ablieferungspflichtigen Organe und Dienste sowie jene derjenigen, die ihre Archive selbstständig führen, überprüfen und besichtigen.

2 Es bietet seine Beratung in Bezug auf die Organisation, Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung der Dokumente an.

3 Es erlässt zuhanden der ablieferungspflichtigen Organe und Dienste Weisungen betreffend die Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung der Dokumente.

4 Die verantwortlichen Organe des Kantons konsultieren das Staatsarchiv vor der Umsetzung von Projekten zur informatisierten Dokumentenverwaltung.

Bestimmung des Archivwertes, Ablieferung

LArch

1 Das Staatsarchiv ermittelt in Zusammenarbeit mit den interessierten kantonalen Organen und Dienststellen den archivischen Wert der Unterlagen.

2 Unterlagen, deren archivischer Wert festgestellt worden ist, müssen von den zur Ablieferung gemäss Art. 5 Abs. 3 verpflichteten Organen und Dienststellen dem Staatsarchiv abgeliefert werden.

3 Das Staatsarchiv legt in Zusammenarbeit mit den Dienststellen, die ihre Unterlagen selbständig archivieren, deren archivischen Wert fest.

4 Das Staatsarchiv bewahrt Unterlagen, die als archivisch wertlos eingestuft wurden, bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten mit der ablieferungspflichtigen Dienststelle provisorisch auf.

5 Das Staatsarchiv vernichtet keine Unterlagen ohne die Genehmigung der abliefernden Dienststelle.

6 Bestimmungen des Spezialrechts, welche die Aufbewahrung von Unterlagen vorsehen, bleiben vorbehalten.

LArch

Das Staatsarchiv verwaltet die Pflichtexemplare von Druckwerken, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, von Kunstgrafiken, von Bild- oder Tonwiedergaben auf Magnetband oder anderen Datenträgern, die von einer Druckerei, einem Verlag oder einem Autor mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton hergestellt werden.

LArch

1 Das Staatsarchiv kann auf Gesuch die Archivierung von Dokumenten von Körperschaften und Personen, die ihre Dokumente selbständig archivieren, übernehmen, indem es Zusammenarbeitsverträge abschliesst, welche die Kosten der Leistung berücksichtigen.

2 Es kann Dritten im Rahmen seiner Zuständigkeit besondere Dienstleistungen erbringen, namentlich Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten sowie Beratungen im Bereich der Informationsverwaltung. Diese Leistungen werden in privatrechtlichen Verträgen vereinbart.

LArch

Zwei Exemplare aller Arbeiten und aller Veröffentlichungen, die sich ganz oder teilweise auf im Staatsarchiv verwahrte Dokumente stützen, sind diesem von ihren Autoren unentgeltlich abzuliefern.

LArch

In seinem Reglement kann das Staatsarchiv ein Zugangsverbot für Personen vorsehen, die in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungsverordnung oder der Vorschriften über die Nutzung der Dokumente verstossen haben.

LArch

1 Gegen Entscheide des Staatsarchivs und der Gemeinden, die ihre Unterlagen eigenständig archivieren, ist die Beschwerde an den Regierungsrat gegeben. Gegen Entscheide des Regierungsrats ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Verwaltungsgericht, gegeben.

2 Gegen Entscheide kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften, die ihre Unterlagen eigenständig archivieren, ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Verwaltungsgericht, gegeben.

3 Gegen Entscheide der Justizbehörden, die ihre jeweiligen Unterlagen archivieren, ist die Beschwerde an die Rekurskommission über die Magistratur gegeben.

4 Das Kantonsgericht, Verwaltungsgericht, beurteilt als einzige Instanz die Streitigkeiten zwischen Privaten und den Organisationen und Personen im Sinne von Art. 2 Bst. d.

5 Sofern dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 24. September 2013 anwendbar. [1]

[1] Abs. geändert durch G vom 24.9.2013; in Kraft seit 1.3.2014 – BBl 2013, 470.

LArch

1 Mit Busse bis zu Fr. 10'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich Informationen aus Archiven bekannt gibt, die einer Schutzfrist unterstehen oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen sind.

2 Es ist das kantonale Gesetz vom 20. April 2010 über das Verfahren bei Übertretungen anwendbar.

3 Die Bestimmungen des Spezialrechts bleiben vorbehalten.

Disziplinarische Sanktionen

LArch

Hinsichtlich der Mitglieder einer Behörde und der öffentlichen Angestellten, die im Rahmen ihrer Funktionen die Grundsätze dieses Gesetzes nicht einhalten, bleiben die disziplinarischen Sanktionen gemäß dem für die einzelnen öffentlichen Archive geltenden Sonderrecht vorbehalten.

LArch

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Referendum und

Inkrafttreten

LArch

1 Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts werden dieses Gesetz und sein Anhang im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht.

2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. [2]

Veröffentlicht im AB 2012, 123.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2012 – AB 2012, 123, 147.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →