Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.110 ILGTRLIT CH-TI

Reglement des Informations- und Transparenzgesetzes des Staates (ILGT) (ILGT)

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

RLIT

Die vorliegende Verordnung präzisiert

a) den Geltungsbereich des Gesetzes;

b) die Information der Öffentlichkeit (aktive Information);

c) das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (passive Information);

d) die entsprechenden Verfahren und Gebühren.

RLIT

Privatrechtliche natürliche und juristische Personen, die Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen

Privatrechtliche natürliche und juristische Personen, die Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, unterstehen dem Gesetz gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 Bst. e nur für den Teil ihrer Organisation und Tätigkeit, der im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht.

RLIT

1 Das Gesetz regelt die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten der laufenden Verwaltungstätigkeit.

2 Der Zugang zu endgültig archivierten amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über die Archivierung und die öffentlichen Archive vom 15. März 2011 sowie nach dem Sonderrecht.

3 Schutz, Verwaltung und Aufbewahrung der amtlichen Dokumente der laufenden Verwaltungstätigkeit richten sich nach dem Gesetz über die Archivierung und die öffentlichen Archive vom 15. März 2011 sowie nach dem Sonderrecht, unter Berücksichtigung der Grundsätze des Gesetzes über Information und Transparenz des Staates vom 15. März 2011.

4 Die zuständigen Behörden können zur Anwendung dieser Bestimmungen spezifische Vorschriften erlassen.

RLIT

1 Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen informieren die Behörden die Bevölkerung und die Medien wie folgt

a) Sie veröffentlichen auf Internet Informationen über wichtige Sachbereiche und Geschäfte, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;

b) Sie stellen weitere Informationen zur Verfügung, welche die Suche nach Dokumenten erleichtern, sofern dies nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist.

2 Die zuständige Behörde veröffentlicht amtliche Dokumente von allgemeinem Interesse oder von ihr als wichtig erachtete Dokumente so rasch als möglich auf Internet, wenn

a) dies nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist; und

b) die Veröffentlichung auf Internet keiner gesetzlichen Bestimmung widerspricht.

RLIT

Die Behörden legen die Modalitäten für die Verbreitung von Informationen an die Bevölkerung und die Medien mittels Kommuniqués und Pressekonferenzen sowie anderer Informationsinstrumente fest.

RLIT

Gegen die Entscheide der zuständigen Behörde kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Spezialrechts Beschwerde erhoben werden.

RLIT

1 Als Dokument zu persönlichem Gebrauch gelten alle Dienstinformationen, die ausschliesslich von ihrem Verfasser oder von einem kleinen Kreis von Personen als Hilfsmittel, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten, verwendet werden.

2 Als Dokument für kommerzielle Zwecke gelten alle Informationen, die von einer Behörde gegen Entgelt herausgegeben werden, einschliesslich Informationen, die direkt der Produktentwicklung dienen.

RLIT

1 Dokumente gelten als amtlich im Sinne des Gesetzes

a) unabhängig davon, ob die Informationen in mündlicher, schriftlicher, filmischer Form oder in deren Kombinationen ausgedrückt sind und unabhängig von der Art des Trägers, auf dem sie aufgezeichnet sind;

b) unabhängig davon, ob sie Tatsachen oder Werturteile ausdrücken.

2 Die Erstellung eines Dokuments gilt als abgeschlossen, wenn es in seiner endgültigen Fassung vorliegt, insbesondere

a) wenn es unterzeichnet, visiert oder so fertiggestellt wurde, dass vernünftigerweise auf seinen endgültigen Charakter geschlossen werden kann; oder

b) wenn es endgültig an den Empfänger übermittelt wurde, insbesondere zur Information oder zur Stellungnahme oder Entscheidung.

RLIT

1 Vom durch dieses Gesetz eingeräumten Zugangsrecht ausgenommen sind die folgenden Dokumentkategorien

a) die gemäss dem Gesetz über die Archivierung und die öffentlichen Archive vom 15. März 2011 unbefristet archivierten Dokumente;

b) die Gesundheits- oder Krankengeschichten gemäss dem Gesetz über die Gesundheitsförderung und die Gesundheitskoordination vom 18. April 1989 und dem Gesetz über die sozialpsychiatrische Betreuung vom 2. Februar 1999;

c) die von Gerichtsbehörden erlassenen Entscheide und Urteile und die Entscheide des Staatsrates als Beschwerdeinstanz;

d) die Noten und Bewertungen von Schulkindern und Studierenden;

e) die Personaldossiers;

f) die Vorsorgeausweise der beruflichen Vorsorge;

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des besonderen Bundes- und Kantonalen Rechts, die, indem sie bestimmte amtliche Dokumente als vertraulich erklären, besondere Bedingungen für deren Zugang vorsehen.

3 Der Zugang zu solchen Dokumenten zu planerischen, wissenschaftlichen, statistischen und Forschungszwecken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten vom 9. März 1987 und des Gesetzes über die kantonale Statistik vom 22. September 2009 bleibt ebenfalls vorbehalten.

RLIT

1 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument, der einer Person gewährt wird, muss jedem anderen Gesuchsteller im gleichen Umfang, mit dem gleichen Inhalt und in der gleichen Form gewährt werden.

2 Vorbehalten bleiben die Zugangsrechte der Behörden zu Informationen nach Spezialrecht.

RLIT

1 Die Behörde informiert den Gesuchsteller über die verfügbaren Aktenstücke, welche sein Gesuch betreffen, in geeigneter Weise und hilft ihm bei seinem Vorhaben, soweit dies keinen unverhältnismässigen Arbeitsaufwand mit sich bringt.

2 Sind die Aktenstücke im Internet verfügbar oder in einer allgemein zugänglichen amtlichen Publikation enthalten, so kann die Behörde sich darauf beschränken, dem Gesuchsteller die notwendigen Hinweise zu deren Auffindung mitzuteilen.

3 Die Behörde ist nicht verpflichtet, Aktenstücke, die gemäss Gesetz eingesehen werden können, zu übersetzen oder deren Inhalt zu erklären.

RLIT

1. Die Konsultation findet bei der Behörde statt, die für die Bearbeitung des Gesuchs um Zugang zu den angefragten amtlichen Dokumenten zuständig ist.

2. Die Behörde kann sich darauf beschränken, dem Gesuchsteller die Konsultation einer Kopie des amtlichen Dokuments zu gestatten.

3. Die Identität des Gesuchstellers kann durch Vorlage eines Ausweises überprüft werden.

RLIT

Auf Antrag des Gesuchstellers erstellt und übergibt die Behörde eine Kopie eines amtlichen Dokuments, vorausgesetzt, dass der Vorgang der Reproduktion das Dokument nicht beschädigt und der Gesuchsteller die Kosten dafür trägt.

RLIT

1. Der Zugang zu einem amtlichen Dokument, das die Persönlichkeit, die Privatsphäre und die Personendaten Dritter verletzen könnte, kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn nach Abwägung der involvierten Interessen das öffentliche Interesse an Transparenz überwiegt.

2. Das öffentliche Interesse an Transparenz kann überwiegen, wenn

a) die Veröffentlichung einem besonderen und dringenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht, insbesondere infolge neuer Ereignisse;

b) die Veröffentlichung der Wahrung spezifischer öffentlicher Interessen dient, namentlich der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit;

c) die Person, deren Privatsphäre durch die Veröffentlichung verletzt werden könnte, eine rechtliche oder tatsächliche Beziehung zu einer der dem Gesetz unterstellten Behörden hat, von der sie erhebliche Vorteile zieht.

RLIT

1 Unter einem schriftlichen Antrag ist grundsätzlich auch ein per Fax oder E-Mail eingereichter Antrag zu verstehen, sofern der Antragsteller identifizierbar ist.

2 Der Zugangsantrag kann auf der Grundlage der von den Behörden zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare gestellt werden.

3 Der Antrag muss ausreichende Angaben enthalten, die es der Behörde ermöglichen, das gewünschte amtliche Dokument zu identifizieren. Sofern zumutbar, hat der Antragsteller insbesondere anzugeben

a) die allgemein verfügbaren Daten, die eine eindeutige Identifizierung eines Dokuments ermöglichen, wie das Erstellungsdatum, den Titel und die Referenz;

b) einen präzisen Zeitraum;

c) die Behörde, die das Dokument erstellt hat;

d) den betreffenden Sachbereich.

4 Die Behörde kann den Antragsteller auffordern, seinen Antrag zu präzisieren.

5 Stellt der Antragsteller die für die Identifizierung des gewünschten Dokuments erforderlichen ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 10 Tagen zur Verfügung, ist sein Antrag unzulässig. Die Behörde informiert den Antragsteller über die Folgen der Nichteinhaltung der gesetzten Frist.

RLIT

Der Antrag auf Zugang ist unzulässig, wenn er missbräuchlich ist, d.h. wenn er offensichtlich unsinnig oder querulatorisch ist oder wenn die antragstellende Person den Betrieb der Verwaltungstätigkeit absichtlich stört oder wiederholt die Mitteilung eines Dokuments verlangt, das sie bereits gestützt auf das Gesetz oder auf andere Weise einsehen konnte.

Antrag, der einen

besonders aufwendigen

Behandlungsbedarf erfordert

(Art. 15 Abs. 2 Bst. a BGÖ)

RLIT

Eine Anfrage erfordert eine besonders aufwändige Bearbeitung, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, sie mit den ihr zur Verfügung stehenden materiellen und personellen Ressourcen zu bearbeiten, ohne die Erfüllung anderer Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen.

RLIT

1. Wurde ein amtliches Dokument von mehreren Behörden erarbeitet, so nimmt die federführende Behörde Stellung.

2. Betrifft das Zugangsgesuch mehrere Dokumente, die dasselbe Geschäft betreffen und von verschiedenen dem Gesetz unterstellten Behörden erstellt oder empfangen worden sind, so nimmt die federführende Behörde Stellung.

3. Ist die Zuständigkeit unter mehreren Behörden gleichermassen geteilt, nicht offenkundig oder keiner Behörde zugewiesen, so bestimmen die betroffenen Behörden unter sich die für die Stellungnahme zuständige Behörde. Diese nimmt im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Behörden Stellung.

4. Wurde ein Dokument im Auftrag einer anderen Behörde erstellt, so ist diese vor der Stellungnahme anzuhören.

RLIT

1 Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der unabhängigen Schlichtungskommission müssen über eine spezielle Ausbildung in Mediation verfügen, die den gesamtschweizerisch anerkannten Kriterien der Mediationsorganisationen entspricht, sowie über besondere Qualifikationen und Fähigkeiten im Bereich der Verwaltungsmediation.

2 Die Kommission prüft, ob die Behörde bei der Bearbeitung des Gesuchs rechtmässig und zweckmässig gehandelt hat.

3 Die Kommission oder eine ihrer Delegationen hört die an der Schlichtung beteiligten Personen an und versucht, eine Lösung zu erzielen. Hält sie es für zweckmässig, unterbreitet sie den Parteien Vorschläge. Das Verfahren kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

4 Die Kommission kann die Vorbereitung und Ausführung ihres Auftrags in einem bestimmten Fall an eine ihrer Delegationen übertragen. Letztere sorgt für eine angemessene und rechtzeitige Information ihrer Mitglieder.

RLIT

Die Mediationskommission prüft den Antrag und schließt das Verfahren so bald wie möglich ab, wobei sie dessen Besonderheiten, die Behandlungsschwierigkeiten sowie die Komplexität der rechtlichen, technischen oder politischen Fragen, die sich daraus ergeben, berücksichtigt.

RLIT

1. Sobald ein Mediationsantrag eingereicht wurde, informiert die Kommission die betroffene Behörde und setzt ihr eine Frist zur

a) erforderlichenfalls Vervollständigung der Begründung ihrer Stellungnahme;

b) Übermittlung der notwendigen Unterlagen;

c) Mitteilung des Namens der Person, die berechtigt ist, sie in der Mediation zu vertreten.

2. Der Antragsteller und der Dritte, der gemäss Art. 14 des Gesetzes konsultiert wurde, können sich vertreten lassen. Bei einem mündlichen Verfahren müssen sie persönlich erscheinen.

3. Im mündlichen Verfahren muss die Behörde durch einen leitenden Beamten oder einen speziell beauftragten Beamten mit Entscheidungsbefugnis über den Gegenstand der Mediation vertreten sein.

4. Die Parteien sind gehalten, zur Einhaltung der Frist, innerhalb derer die Mediation stattfinden muss, beizutragen und bei der Suche nach einer Einigung mitzuwirken.

5. Wenn die Parteien die Mitwirkung an der Suche nach einer Einigung verweigern oder das Mediationsverfahren missbräuchlich verzögern, kann die Kommission das Scheitern der Mediation feststellen.

RLIT

1 In der schriftlichen Mitteilung erwähnt die Kommission insbesondere das Recht der am Mediationsverfahren beteiligten Personen, bei der zuständigen Behörde die Ausstellung eines Entscheids gemäss Art. 19 des Gesetzes zu beantragen, sowie die ihnen zur Verfügung stehende Frist.

2 Die Mitteilung darf keinerlei Informationen enthalten, welche die durch Art. 10 des Gesetzes geschützten Interessen verletzen könnten.

Information der Kommission vom

RLIT

Die zuständigen Behörden und die Beschwerdeinstanzen übermitteln der Vermittlungskommission eine Kopie ihrer Entscheide, soweit der betreffende Gegenstand einem erfolglos gebliebenen Mediationsverfahren unterzogen worden ist.

RLIT

Die Verfahren zur Einsichtnahme in Dokumente, zur Mediation und zur Entscheidungsfindung sind kostenlos. Artikel 25 bleibt vorbehalten.

RLIT

1. Werden Reproduktionen angefertigt oder ist mit dem Zugang zu einem Dokument ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden, wird eine Gebühr gemäss dem im Anhang dieser Verordnung festgelegten Tarif erhoben.

2. Den Organen und Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des Gesetzes steht es frei, tiefere Tarife festzulegen.

3. Ein Verwaltungsaufwand wird als erheblich erachtet, wenn die Prüfung des Zugangsgesuchs und die Vorbereitung der amtlichen Dokumente für den Zugang eine halbe Stunde überschreiten.

4. Die Behörde, die eine Gebühr erheben will, informiert den Gesuchsteller unverzüglich darüber und teilt ihm den voraussichtlichen Betrag mit.

5. Der Gesuchsteller kann den voraussichtlichen Betrag der Gebühr dem Schlichtungsverfahren nach Artikel 18 des Gesetzes unterbreiten.

6. Wird die Schlichtung nicht beantragt oder bleibt sie erfolglos, kann der Gesuchsteller von der zuständigen Behörde einen begründeten Entscheid über die Höhe der Gebühr verlangen. Die Artikel 19 und 20 des Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.

RLIT

1 Die Staatskanzlei ist das Kompetenzzentrum für Transparenzfragen.

2 Sie bezeichnet intern eine Fachstelle für Transparenz, die folgende Aufgaben hat

a) in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsarchiv und dem Zentrum für Informationssysteme die einheitliche Umsetzung des Gesetzes auf kantonaler Ebene zu koordinieren;

b) die Information der Öffentlichkeit und der dem Gesetz unterstellten Behörden sicherzustellen und zu fördern;

c) die dem Gesetz unterstellten Behörden zu beraten und deren Ausbildung zu koordinieren. [1]

[1] Abs. geändert durch V vom 22.3.2017; in Kraft seit 24.3.2017 - ABl 2017, 55.

RLIT

… [2]

[2] Art. aufgehoben durch R 22.3.2017; in Kraft seit 24.3.2017 – ABl. 2017, 55.

RLIT

1 Jede Behörde teilt dem Staatskanzler jährlich mit

a) die Anzahl der Zugangsanträge, die ihr im Laufe des Jahres vorgelegt wurden;

b) die Anzahl der akzeptierten, abgelehnten oder teilweise abgelehnten Anträge.

2 Der Staatskanzler legt die Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen fest.

RLIT

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt für Gesetze und Ausführungsakte veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2012 , 429.

ANHANG

(Art. 25)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →