Reglement über die Ausübung der politischen Rechte (ÜDP) (REDP)
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Für die Anwendung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte vom 19. November 2018 und für die Organisation von Abstimmungen und Wahlen bedient sich der Staatsrat der Staatskanzlei.
1 Eintragungen im Stimmregister
1 Das Stimmregister umfasst den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum; das Stimmregister gibt an, ob der Stimmberechtigte als Auslandschweizer eingetragen ist.
2 In Gemeinden, die in mehrere Wahlkreise unterteilt sind, und in solchen, in denen die Kandidaturen in Wahlkreise aufgeteilt werden können, umfasst das Stimmregister die Angabe des Wohnkreises oder der Wohnfraktion (Quartier); das Stimmregister muss in solche Wahlkreise aufteilbar sein.
3 Im Stimmregister sind die Stimmberechtigten und die Bürger, die dieses Recht im Laufe des Jahres erwerben, eingetragen.
4 Das Stimmregister muss in alphabetischer Reihenfolge ausgegeben werden können.
5 Im Stimmregister sind die Daten des Beginns und des Endes der politischen Rechte eingetragen.
6 Die Eintragungen und Streichungen haben keine rückwirkende Kraft.
7 Die Gemeinden koordinieren sich bei den Eintragungen und Streichungen; die Gemeinde, die eine Person in das Stimmregister einträgt, benachrichtigt unverzüglich die Gemeinde des vorherigen Wohnsitzes.
1 Jede im Gemeindegebiet stimmberechtigte Person kann das Stimmregister während der Öffnungszeiten der Gemeindekanzlei einsehen, aber keine Kopien oder Auszüge davon erhalten; die eidgenössische Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
2 Die im Gemeindegebiet stimmberechtigte Person, die für eine politische Partei oder ein für eine Volksabstimmung gebildetes Komitee handelt, kann eine Kopie des Stimmregisters zur Verwendung im Rahmen der Ausübung der politischen Rechte unter Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzes erhalten; die Gemeinde kann eine Gebühr erheben.
Die Daten des Wählerverzeichnisses müssen für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Die Einberufung gibt die Frist für den Rücktritt von Listen- und Einzelkandidaturen sowie die Fristen für die Ausübung des Wahlrechts an.
1 Der Widerruf der Einberufung von Versammlungen wird von der Behörde ausgesprochen, welche die Einberufung beschlossen hat, und im Amtsblatt oder, bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen, am Gemeindeanschlagbrett publiziert.
2 Bei kommunalen Wahlen nach dem Proporzsystem meldet der Gemeinderat der Staatskanzlei unverzüglich die Fälle, in denen die Einberufung der Versammlung widerrufen werden muss.
Die Staatskanzlei setzt das Datum fest und beruft die Versammlungen zur Wahl der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter ein.
1. **Abstimmungen**
Bei den Abstimmungen sind auf dem amtlichen Stimmzettel das Datum der Abstimmung und die Frage mit dem Feld für die Stimmabgabe aufgeführt; hat der Stimmberechtigte zwischen dem Text der Volksinitiative und demjenigen eines Gegenvorschlags oder zwischen zwei Varianten zu wählen, so erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen des Kästchens neben dem gewählten Text.
2. **Wahlen im Proporzsystem**
Bei den Wahlen im Proporzsystem sind auf dem amtlichen Wahlzettel das Datum der Wahl, die zu wählende Behörde oder das zu besetzende Amt, die Nummer und die Bezeichnung der Listen sowie die Nummer, der Familienname und der Vorname der Kandidaten aufgeführt; ist es nicht möglich, alle Listen auf der Vorderseite des Wahlzettels anzubringen, so muss die Anzahl der Listen auf den beiden Seiten des Wahlzettels ausgewogen sein. Bei Gemeindewahlen mit kantonaler Auszählung erstellt der Gemeinderat den Wahlzettel nach den Weisungen der Staatskanzlei.
3. **Wahlen im Majorzsystem**
Bei den Wahlen im Majorzsystem sind auf dem amtlichen Wahlzettel das Datum der Wahl, die zu wählende Behörde oder das zu besetzende Amt, der Familienname, der Vorname, das Geburtsjahr, die Wohnsitzgemeinde der Kandidaten und die eventuelle Kurzbezeichnung der politischen Gruppierung aufgeführt; bei einer hohen Anzahl von Kandidaten kann ihnen eine fortlaufende Nummer zugewiesen werden.
4. **Wahl des Nationalrates**
Bei der Wahl des Nationalrates sind auf den amtlichen Wahlzetteln das Datum der Wahl und die zu wählende Behörde aufgeführt; die vorgedruckten Wahlzettel enthalten zudem die Nummer und die Bezeichnung der Liste sowie allfällige Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen, den Namen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Wohnsitzgemeinde des Kandidaten.
5. **Kandidatur eines Auslandschweizers**
Im Falle der Kandidatur eines Auslandschweizers ist auch die Angabe der politischen Wohnsitzgemeinde aufgeführt.
6. **Andere Wahlzettel**
Die Verwendung anderer Stimm- und Wahlzettel ist nicht gestattet.
1 Bei Wahlen kann die Behörde Musterstimmzettel bereitstellen, die so gestaltet sein müssen, dass sie von den offiziellen Stimmzetteln unterscheidbar sind.
2 Das Wahlmaterial für kantonale und kommunale Wahlen mit Proporzsystem umfasst das Verzeichnis der Listen und Kandidaten. Die Kandidaten können auch mit dem Nachnamen und Vornamen bezeichnet werden, unter denen die Person politisch oder allgemein bekannt ist, mit der Angabe der politischen Gruppierung, der sie angehören, oder der Bezeichnung als unabhängiger Kandidat, sofern solche Definitionen in der Listenbezeichnung erscheinen, sowie mit Berufsbezeichnung und Wohnort (ehemalige Gemeinde).
3 Bei Wahlen zur Gesamterneuerung der kantonalen und kommunalen Legislativ- und Exekutivorgane sind den Wahlanleitungen kurze Informationen über das institutionelle System und die Vertretung in den Legislativ- und Exekutivorganen beizufügen.
1 Der Staatsrat oder, bei Gemeindeabstimmungen, der Gemeinderat verfasst eine Abstimmungserläuterung zu den Abstimmungsvorlagen.
2 Die Information muss prägnant, objektiv, sachlich, ansprechend, verständlich und, soweit möglich, unterschiedlichen Meinungen Rechnung tragen.
3 Die Abstimmungserläuterung enthält
a) eine kurze Vorstellung der Vorlage mit dem zur Abstimmung unterbreiteten Text und der Frage, die auf dem Stimmzettel steht;
b) einen Text mit den Argumenten zugunsten der Vorlage;
c) einen Text mit den Argumenten gegen die Vorlage;
d) die allfälligen Abstimmungsempfehlungen des Grossen Rates und des Staatsrates oder, bei Gemeindeabstimmungen, des Gemeinderates und des Gemeinderats.
4 Kann der zur Abstimmung unterbreitete Text aus Gründen der Länge oder aus anderen Gründen nicht in der Abstimmungserläuterung abgedruckt werden, so kann diese sich auf eine Zusammenfassung des Inhalts der wesentlichen Teile des zur Abstimmung unterbreiteten Textes beschränken; in diesem Fall muss die vollständige Dokumentation in der Staatskanzlei oder der Gemeindekanzlei einsehbar sein, was in der Abstimmungserläuterung anzugeben ist.
5 Der Staatsrat oder, bei Gemeindeabstimmungen, der Gemeinderat zieht in der Regel bei der Abfassung des Textes zur Unterstützung des Initiativ- oder Referendumsbegehrens das Initiativ- oder Referendumskomitee bei; in diesem Fall setzt die Staatskanzlei oder der Gemeinderat eine Frist von mindestens zehn Tagen für die Einreichung des Textvorschlags; der Staatsrat kann ehrenrührige, offensichtlich unwahre oder zu lange Texte oder Ausdrücke ablehnen oder ändern.
6 Bei kantonalen Abstimmungen werden die Erläuterung der Vorlage und der Text zur Unterstützung der Position der Behörden von der fachlich zuständigen Direktion innerhalb der von der Staatskanzlei gesetzten Frist, in der Regel von mindestens zehn Tagen, verfasst.
1 Die Staatskanzlei erlässt die Weisungen über das Abstimmungsmaterial.
2 Der Kanton stellt den Gemeinden die Stimmcouverts und die Übermittlungscouverts zur Verfügung.
Das ärztliche Zeugnis ist ein Kriterium, das für die Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe mit Begleitung zu berücksichtigen ist.
Die Anzahl der Wahllokale bei kantonalen Auszählungen wird von der Staatskanzlei festgelegt.
1 Die Kandidierenden können den Wahlbüros nicht angehören; diese Bestimmung gilt nicht für die Gemeindewahlen im Proporzsystem. [1]
2 Die Wahlbüros der brieflichen Stimmabgabe können aus den gleichen Personen bestehen.
[1] Abs. geändert durch V 25.9.2019; in Kraft seit 1.1.2020 - ABl 2019, 339.
1 Im Falle der Notwendigkeit, das Wahlamt zu vervollständigen, beruft der Vorsitzende die stellvertretenden Mitglieder ein; ist es unmöglich, die stellvertretenden Mitglieder einzuberufen, vervollständigt der Vorsitzende das Wahlamt mit anderen Bürgern, die im Gemeindegebiet wahlberechtigt sind, oder mit Gemeindebeamten.
2 Die gleichzeitige Anwesenheit eines Mitglieds und seines Stellvertreters ist nicht zulässig.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Wahlvorstand von dem an Jahren ältesten Mitglied oder, im Falle dessen Verhinderung, von dem an Jahren ältesten Ersatzmitglied geleitet.
Für die Wahl- und Auszählungsvorgänge stellt die Gemeinde den Wahllokalen nach Bedarf einen Sekretär und Verwaltungspersonal zur Verfügung.
Das Wahlbüro teilt den Mitgliedern und allfälligen Delegierten, gegebenenfalls über den Präsidenten, den Sekretär oder die Gemeindekanzlei, unverzüglich den Tag und die Zeit der Durchführung der Wahlhandlungen mit.
1 Ein Mitglied eines Wahlbüros kann nicht zum Beisitzer desselben oder eines anderen Wahlbüros ernannt werden.
2 Derselbe Beisitzer kann nur für ein einziges Wahlbüro ernannt werden, mit Ausnahme der Wahlbüros für die briefliche Stimmabgabe, für welche dieselbe Person als Beisitzer mehrerer Wahlbüros ernannt werden kann.
3 Derselbe Stellvertreter kann für mehrere Wahlbüros ernannt werden, wobei gilt, dass er, wenn er in einem Wahlbüro tätig wird, die Rolle des Stellvertreters in den anderen Wahlbüros verliert.
4 Die gleichzeitige Anwesenheit des Beisitzers und seines Stellvertreters ist nicht zulässig.
5 Die Kandidaten können zu Beisitzern ernannt werden.
6 Der Beisitzer hat im Wahlbüro kein Stimmrecht.
1 Im Protokoll des Wahlbüros sind festzuhalten
a) die Zusammensetzung des Wahlbüros, einschliesslich des Namens des allfälligen Sekretärs;
b) die Namen der Delegierten;
c) der chronologische Ablauf der Wahl- und Auszählungsvorgänge;
d) die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a - b LEDP genannten Ergebnisse und bei Majorzwahlen die Anzahl der von jedem Kandidaten erhaltenen Stimmen;
e) die Bemerkungen und Beanstandungen der Mitglieder des Wahlbüros und der Delegierten;
f) die kurz begründeten Entscheide des Wahlbüros.
2 Im Protokoll des Hauptwahlbüros sind festzuhalten
a) die in Absatz 1 Buchstaben a - c und e - f genannten Informationen;
b) die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a - c LEDP genannten Ergebnisse für die gesamte Gemeinde.
3 Die Staatskanzlei kann verlangen, dass im Protokoll weitere Daten festgehalten werden (Art. 42 Abs. 3 LEDP).
1 Dem Protokoll des Wahlbüros ist das Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler beizulegen.
2 Die Wählerinnen und Wähler sind mit fortlaufender Nummerierung und unter Angabe der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten aufzuführen.
3 Das Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler gibt die Art der Stimmabgabe an; im Falle einer begleiteten Stimmabgabe sind Name und Vorname der Begleitperson anzugeben.
4 Das Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler darf nicht eingesehen werden.
1 Das Protokoll und die Beilagen werden von den Mitgliedern des Wahlbüros, vom Aktuar und von den Stimmenzählern unterzeichnet.
**2 Das Originalprotokoll wird vom Gemeindepräsidium aufbewahrt; das Verzeichnis der Stimmberechtigten wird nach der Rechtskraft der Ergebnisse vernichtet.**
**3 Bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen, bei der Nationalratswahl und bei Gemeindewahlen im Proporzsystem wird zusätzlich ein Originalexemplar für die Übermittlung an die Staatskanzlei erstellt.**
Der Auszählung bei der Nationalratswahl erfolgt in den Gemeinden mit den vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatikmitteln; die Staatskanzlei erlässt die Richtlinien.
1 Der kantonalen Auszählungskommission können Stellvertreter beigeordnet werden.
2 Die Mitglieder und Stellvertreter der kantonalen Auszählungskommissionen werden aus den Geschworenen-Beisitzern bestimmt.
Bei der Gemeindewahl nach Proporzsystem hat der Vertreter jeder im Grossen Rat vertretenen Liste das Recht, den Namen des Delegierten, der den Tätigkeiten des Kantonalen Wahlprüfungsamtes beiwohnt, sowie dessen Stellvertreters mitzuteilen.
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht die im Amtsblatt publizierten Daten betreffend die Listen und Kandidaten, die Einreicher und die Ergebnisse auch in elektronischer Form (Art. 42 und 52 EGPRG).
2 Die Daten gemäss Artikel 42 Absätze 2 und 3 des Gesetzes werden in elektronischer Form veröffentlicht.
3 Die Daten über die Einreicher werden nach Eintritt der Rechtskraft der Ergebnisse der darauffolgenden Wahlperiode aus der elektronischen Veröffentlichung gelöscht; die im Strafregisterauszug enthaltenen Informationen über Einträge werden nach der Wahl, auf die sie sich beziehen, gelöscht.
4 Der Gemeinderat kann die am Gemeindebrett publizierten Daten betreffend die Listen und Kandidaten, die Einreicher und die Ergebnisse, einschliesslich der Daten gemäss Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes, auch in elektronischer Form veröffentlichen; die Daten werden innert der in Absatz 3 genannten Fristen gelöscht.
1 Das Gemeindepräsidium ist für die Aufbewahrung des Wahlmaterials und des abgestimmten Materials verantwortlich und sorgt dafür, dass es sicher gelagert wird; das Wahlbüro vergewissert sich der sicheren Aufbewahrung des Wahlmaterials.
2 Der Zugang zum Wahlmaterial und zum abgestimmten Material muss auf Personen beschränkt sein, die mit den Wahloperationen befasst sind.
3 Die Protokolle der Wahlbüros werden auch nach Rechtskraft der Ergebnisse aufbewahrt.
1. Nach Rechtskraft der Ergebnisse werden folgende Unterlagen vernichtet
a) die Stimmzettel;
b) das dem Protokoll beigefügte Verzeichnis der Stimmberechtigten;
c) die Legitimationskarten. [2]
2. Die Vernichtung des Abstimmungsmaterials wird von der Staatskanzlei nach Rechtskraft der Ergebnisse und nach allfälliger Genehmigung des Bundes angeordnet; bei kommunalen Abstimmungen oder Wahlen nach dem Majorzsystem wird die Vernichtung vom Gemeinderat oder der kommunalen Dienststelle, der er diese Aufgabe delegiert hat, angeordnet. [3]
3. Die Staatskanzlei, die Gemeindekanzlei oder die zuständige kommunale Dienststelle erstellt ein Protokoll über die Vernichtung des Materials.
[2] Abs. geändert durch V vom 3.12.2025; in Kraft seit 1.1.2026 – ABl 2025, 334.
[3] Abs. geändert durch V vom 3.12.2025; in Kraft seit 1.1.2026 – ABl 2025, 334.
1 Die Listen- und Kandidaturvorschläge müssen bis spätestens 18.00 Uhr des vom Staatsrat oder, bei Gemeindewahlen, vom Gemeinderat festgesetzten Montags bei der Staatskanzlei oder, bei Gemeindewahlen mit Majorzsystem, bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden; Artikel 83 Absatz 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2 Die Einreichungsfrist muss auf einen Montag fallen, der zwischen dem achten und dem zwölften Montag vor dem Wahltag liegt.
Die Erklärung über die Einreichung des Vorschlags einer Liste oder einer Kandidatur weist die fehlenden Unterlagen aus.
Bei der Einreichung des Listenvorschlags oder der Kandidatur teilt der Vertreter die Postadresse mit, an die die Entscheidungen zugestellt werden sollen, sowie eine eventuelle E-Mail-Adresse für die Kommunikation gemäss Artikel 49 Absatz 3 des Gesetzes.
Bei den Kantons- und Kommunalwahlen ist die Höchstzahl der Proponentinnen und Proponenten, die für das Wahlrecht und die Veröffentlichung massgebend ist, die in Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes angegebene Zahl, erhöht um zehn; diese Bestimmung gilt auch für den Widerrufsvorschlag (Art. 120 Abs. 1 und 2 LEDP).
Die Annahmeerklärung der Kandidatur kann mit separatem Schreiben oder durch Anbringen der Unterschrift auf dem Listenvorschlag oder dem Kandidaturvorschlag abgegeben werden.
1 Der Auszug aus dem Strafregister muss innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Listen- oder Kandidatenvorschläge ausgestellt worden sein.
2 Im Falle einer verschobenen Wahl kann der Kandidat, der seine Kandidatur für die Wahl bereits innerhalb der ersten Frist eingereicht hatte, denselben Strafregisterauszug einreichen, vorausgesetzt, dieser Auszug wurde frühestens sechs Monate vor der neuen Frist für die Einreichung der Vorschläge ausgestellt.
3 Der Staatsrat oder, bei Kommunalwahlen, der Bürgermeister, fordert einen aktuelleren Auszug aus dem Strafregister an, falls Anhaltspunkte vorliegen, die vermuten lassen, dass das eingereichte Dokument nicht aktuell ist und genügend Zeit besteht, das neue Dokument innerhalb der Frist, in der die Vorschläge endgültig werden, vorzulegen, wobei bei Nichterfolgen der Einreichung Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes Anwendung findet.
4 Der Auszug aus dem Strafregister kann in elektronischer Form übermittelt werden, sofern er der Behörde die Überprüfung seiner Echtheit ermöglicht.
1 Die vom Staatsrat oder, bei Kommunalwahlen, vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat getroffenen Entscheide werden in der Staatskanzlei oder in der Gemeindekanzlei hinterlegt.
2 Jeder Unterzeichner eines Vorschlags kann die Entscheide, die seinen Vorschlag betreffen, einsehen oder eine Kopie davon erhalten.
3 Jeder Kandidat kann die Entscheide, die seine Kandidatur betreffen, einsehen oder eine Kopie davon erhalten.
1 Bei den Kantons- und Gemeindewahlen wird die Reihenfolge der Listen durch Auslosung bestimmt, wobei zuerst die Listen ausgelost werden, die sowohl an der Wahl der Exekutive als auch an der Wahl der Legislative teilnehmen, danach diejenigen, die nur an der Wahl der Exekutive teilnehmen, und schliesslich diejenigen, die nur an der Wahl der Legislative teilnehmen.
2 Bei der Wahl der Friedensrichter und der stellvertretenden Friedensrichter wird die Reihenfolge der Kandidaten durch die Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge bestimmt.
1 Die definitiven Listen und Kandidaturen werden mit allfälligen im Strafregisterauszug ersichtlichen Eintragungen im Amtsblatt oder, bei einer Kommunalwahl, am Anschlagbrett der Gemeinde unverzüglich, spätestens aber fünf Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht.
2 Am Anschlagbrett der Gemeinde werden sie während mindestens fünfzehn Tagen veröffentlicht.
1 Der Friedensrichter erstellt das Protokoll über die Abgabe der Treueerklärung in zwei Exemplaren; ein Exemplar wird vom Friedensrichter aufbewahrt und ein Exemplar der Stadtverwaltung übermittelt.
2 Für die Abgabe der Treueerklärung erhebt der Friedensrichter eine Gebühr von 100 Franken; betrifft die Abgabe der Treueerklärung den Stadtpräsidenten oder nur ein einziges Mitglied der Stadtverwaltung, so beträgt die Gebühr 50 Franken.
3 Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäss auch für die Abgabe der Treueerklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patriziatsbüros und der Konsortialdelegationen.
1 Der Gemeindebedienstete bescheinigt auf der Liste die Anzahl der gültigen Unterschriften und setzt seine Unterschrift sowie den Gemeindebolero auf.
2 Er streicht die ungültigen Unterschriften und gibt den Grund dafür an.
1 Listen mit Unterschriften können nicht eingesehen werden.
2 Die Förderer des Referendumsantrags, der Initiative oder des Abberufungsantrags können die gestrichenen Unterschriften mit den Gründen für die Streichung einsehen; die anderen Unterschriften werden unkenntlich gemacht.
Die Präsidialkonferenz des Grossen Rates oder, im Falle eines Antrags auf Abberufung des Stadtrates, die Staatskanzlei kann für die Beglaubigung der Unterschriften die Zusammenarbeit der Gemeindekanzleien in Anspruch nehmen.
1 Die Beitritte der Gemeinden müssen innerhalb der Frist für die Sammlung der Beitritte bei der Staatskanzlei hinterlegt werden.
2 Im Falle der Zuständigkeit des Gemeinderats muss der Beitritt im Original vom Präsidenten des Gemeinderats unterzeichnet oder von der Gemeindekanzlei übermittelt werden, zusammen mit einem Auszug, der im Original vom Präsidenten des Gemeinderats unterzeichnet ist.
3 Im Falle einer an den Gemeinderat delegierten Zuständigkeit muss neben dem vom Gemeinderat selbst im Original unterzeichneten Beitritt ein Auszug aus den Bestimmungen des Gemeindereglementes beigelegt werden, welche die Delegation an den Gemeinderat vorsehen.
4 Die Veröffentlichung der Feststellung des Ergebnisses des Gesuchs enthält die Namen der Gemeinden, die die Initiative oder das Referendum gültig unterzeichnet haben.
Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte vom 18. November 1998 wird aufgehoben.
Nach Genehmigung durch den Bund [4] gemäss Artikel 91 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, wird das Reglement im Amtsblatt der Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Veröffentlicht im AB 2019, 294.
[4] Genehmigt durch die Bundeskanzlei: 5. August 2019 – AB 2019, 294.