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Reglement über die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Verwendung des Betrags, den der Bund dem Kanton für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge zugewiesen hat

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Tessin
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Inhaltsübersicht (12)

Art. 1 Reglement über die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Verwendung des Betrags, den der Bund dem Kanton für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge zugewiesen hat Art. 2 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des vom Bund dem Kanton für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge zugewiesenen Betrags Art. 3 Reglement über Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des vom Bund dem Kanton zugewiesenen Betrags für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge Art. 4 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des Betrags, den der Bund dem Kanton für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge zugewiesen hat Art. 5 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des vom Bund dem Kanton zugesprochenen Betrags für die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen Art. 6 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des vom Bund dem Kanton zugewiesenen Betrags für die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen Art. 7 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des vom Bund dem Kanton zugewiesenen Betrags für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge Art. 8 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des vom Bund dem Kanton zugewiesenen Betrags für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge Art. 9 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des vom Bund dem Kanton zugewiesenen Betrags für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen Art. 10 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des Betrags, der vom Bund dem Kanton für die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen zugewiesen wird Art. 11 Reglement über Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des vom Bund dem Kanton zugewiesenen Betrags für die Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen Art. 12 Reglement über die Zuständigkeiten und Verfahren für die Verwendung des Betrags, der dem Kanton vom Bund für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge zugewiesen wird

Gesetzestext (12 Artikel)

[1] Die Integration wird durch Begleitung auf individualisierten Wegen verfolgt, welche die folgenden Phasen umfassen

a) Bewertung der Potenziale und Lücken;

b) Orientierung hin zu geeigneten Integrations- und Bildungs- oder Berufsfindungsmaßnahmen;

c) Begleitung während der Maßnahmen;

d) Bildungs- oder Arbeitsplatzvermittlung, sofern nicht bereits durch die Maßnahmen gemäß Buchstabe b) erfolgt.

[1] Art. geändert durch R 10.7.2012; in Kraft seit 13.7.2012 - BU 2012, 347.

[2] **1 Für die Massnahmen nach Artikel 3 ist die Erteilung eines Mandats an eine externe Stelle vorgesehen.**

**2 Die bezeichnete Stelle kann auf das bestehende Angebot an Integrations- und Ausbildungs- oder Berufseingliederungsmassnahmen zurückgreifen oder neue Massnahmen vorsehen.**

**3 Die bezeichnete Stelle kann die Zusammenarbeit mit den Diensten der Sektion Arbeit und der Abteilung für Berufsbildung in Anspruch nehmen.**

[2] Art. geändert durch R 10.7.2012; in Kraft seit 13.7.2012 - BU 2012, 347.

[3] Es werden eingesetzt

a) ein operativer Projektkoordinator;

b) eine interdepartementale Projektleitung, welche sich wie folgt zusammensetzt

- der Direktor der Abteilung für soziale Arbeit und Familien (Vorsitzender)

- der operative Projektkoordinator (Sekretär)

- der Chef des Amts für Sozialhilfe und Integration

- der kantonale Delegierte für die Integration von Ausländern und den Kampf gegen Rassismus

- der Chef der Sektion Bevölkerung

- der Chef der Sektion Arbeit

- der stellvertretende Direktor der Abteilung für Berufsbildung.

[3] Art. geändert durch R 20.10.2009; in Kraft seit 1.11.2009 – BU 2009, 463.

Der operative Projektkoordinator ist zuständig für

a) die Koordinierung der Durchführung des Projekts und die Sicherstellung der Information über dessen Verlauf und Ergebnisse;

b) die Ermächtigung der Antragsteller, die individuellen Integrationsmaßnahmen gemäss Art. 3 Bst. c) in Anspruch zu nehmen;

c) die Unterstützung und Information der Projektleitung;

d) die Erstellung der Berichte gemäss Art. 11.

[4] Die Projektleitung ist zuständig für

a) die Festlegung der strategischen Ausrichtung des Projekts;

b) die Festlegung des Mandats gemäss Art. 4 Abs. 1;

c) die Festlegung der Mandate und die Auswahl der Mandatare für das Angebot neuer Integrations- und Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen gemäss Art. 4 Abs. 2 für Beträge bis Fr. 50'000.-- ; Angebote für höhere Beträge werden vom Staatsrat mittels Regierungsbeschluss genehmigt.

[4] Art. geändert durch R 10.7.2012; in Kraft seit 13.7.2012 - BU 2012, 347; vorherige Änderung: BU 2011, 51.

[6] Die Abteilung ist für die Anwendung dieser Verordnung zuständig und bedient sich hierfür der Abteilung Soziale Dienste und Familien sowie deren Amt für soziale Unterstützung und Integration, der Projektleitung und des operationellen Koordinators.

Information

[6] Art. geändert durch R 18.1.2011; in Kraft seit 21.1.2011 - BU 2011, 51.

[7] Jährlich, bis Ende Mai, übermittelt die Projektdirektion dem Staatsrat und dem Staatssekretariat für Migration, über den kantonalen Delegierten für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, einen Bericht über die Projektergebnisse.

[7] Art. geändert durch R 10.7.2012; in Kraft seit 13.7.2012 - BU 2012, 347.

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