Ausführungsbestimmungen betreffend die Farben und das Siegel des Kantons
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Gesetzestext (9 Artikel)
Die Farben Rot und Blau sind diejenigen, die in Abb. 1 definiert sind. Für Darstellungen in Schwarz-Weiss werden die beiden Farben des Kantons durch heraldische Zeichen identifiziert; das Rot durch vertikale Linien und das Blau durch horizontale Linien (siehe Abb. 2).
Im Militärbanner (quadratisch, siehe Abb. 3), im länglichen Standart (Wimpel, Flamme, Pennon – siehe Abb. 4), sind die Farben senkrecht zur Stange angeordnet, wobei die rote Farbe oben ist. Beide Farben, Rot und Azurblau, gehen somit von der Stange aus.
Im Armband (siehe Abb. 5) sind die Farben wie oben beschrieben, d.h. horizontal, angeordnet.
Nello scudo (vedi fig. 6) invece, e nel gonfalone (vedi fig. 7), oppure in genere in tutte le bandiere, la cui naturale posizione sia quella di pendere, i colori sono disposti verticalmente, ed il rosso è alla sinistra di chi guarda (destra araldica). Così anche nella coccarda (vedi fig. 8).
Im Wappen (siehe Abb. 6) hingegen und im Banner (siehe Abb. 7) oder generell bei allen Flaggen, deren natürliche Position das Hängen ist, sind die Farben vertikal angeordnet, und das Rot befindet sich links vom Betrachter (heraldisch rechts). So auch bei der Kokarde (siehe Abb. 8).
Die Farben sind die heraldischen: Rot; Blau.
Der auf den Drucksachen und Publikationen des Kantons verwendete Akronym und das Wappen des Kantons sind diejenigen, die in Abb. 9 definiert sind.
Das Siegel des Kantons ist das in Abb. 10 dargestellte.
Dieser Erlass hebt die Resolution betreffend die Farben und das Siegel des Kantons vom 6. Oktober 1930 auf.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Gesetze und der Durchführungsakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft.
Rot: Pantone-Skala 032
Für den Vierfarbdruck: Magenta 91 %, Yellow 87 %
Azurblau: Pantone-Skala 293
Für den Vierfarbdruck: Cyan 100 %, Magenta 56 %