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846.02 LVAL CH-NE

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Elementarschäden - 84 Wohnwesen - 846 Verkauf von vermieteten Wohnungen (LVAL)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (3 Artikel)

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Elementarschäden - 84 Wohnwesen - 846 Verkauf von vermieteten Wohnungen

Die folgenden Gemeinden und Wohnungskategorien unterliegen der Anwendung des LVAL

– Val-de-Ruz;

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Elementarschäden - 84 Wohnwesen - 846 Verkauf von vermieteten Wohnungen

Als Teil der Wohnungen, die unter Wohnraummangel fallen, gelten all jene, die über 2 bis 5 bewohnbare Zimmer verfügen. Die Anzahl der bewohnbaren Zimmer wird gemäß den im Grundbuch eingereichten Aufteilungsplänen zur Unterstützung der Begründung von Stockwerkeigentum bestimmt (Art. 43a der Grundbuchverordnung vom 25. September 1911). Bruchteile von Zimmern (Halbzimmer) werden nicht berücksichtigt.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Umwelteinflüsse - 84 Wohnen - 846 Verkauf von vermieteten Wohnungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

2. Sie hebt die Verordnung des Staatsrates vom 18. Dezember 2024 auf, die den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Einschränkung des Verkaufs vermieteter Wohnungen festlegt [2].

3. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung des Kantons Neuenburg aufgenommen.

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