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8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines (WFG)

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (46)

Art. premier Wohnraumförderungsgesetz (WFG), vom 17. Dezember 1985 - Zweck Art. 2 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 - Anwendungsbereich Art. 3 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (WoBeihG), vom 17. Dezember 1985 - Verhältnis zur Raumplanung Art. 4 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Verhältnis zum bestehenden Recht Art. 5 Gesetz über die Wohnhilfe (GWH), vom 17. Dezember 1985 - Bundesunterstützung Art. 6 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 - Kommunale Unterstützung Art. 6A Gesetz über Wohnbeihilfen (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Statistik des Bausektors und des Wohnungswesens Art. 7 Gesetz über die Wohnungsbauhilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 - Gegenstand Art. 8 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Mäßige Miete Art. 9 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Berücksichtigungsbedingung Art. 10 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Eigenmittel Art. 11 Wohnraumförderungsgesetz (WFG), vom 17. Dezember 1985 - Fördermaßnahmen Art. 12 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Übernahme von Zinsen Art. 13 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Garantie eines gestaffelten Mietzahlungsplans Art. 14 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (WoBauG), vom 17. Dezember 1985 - Bürgschaft für Darlehen Art. 15 Gesetz über Wohnbeihilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 Art. 15A Gesetz über die Wohnbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Nutzung von Grundstücken Art. 16 Gesetz über die Wohnbeihilfe (WBG), vom 17. Dezember 1985 - Darlehen Art. 17 Gesetz über die Wohnbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Dauer der Fördermaßnahmen Art. 18 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 - Mietüberwachung durch den Staat Art. 19 Gesetz über die Wohnbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Dauer der Überwachung Art. 20 Wohnhilfegesetz (WHG), vom 17. Dezember 1985 - Mieter Art. 21 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Gegenstand Art. 22 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 - Persönliche Voraussetzungen des Antragstellers Art. 23 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Objektbezogene Bedingungen Art. 24 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Fördermaßnahmen Art. 25 Gesetz über die Wohnhilfe (GWL), vom 17. Dezember 1985 - Bürgschaft von Darlehen Art. 26 Gesetz über die Wohnbeihilfe (WBG), vom 17. Dezember 1985 - Garantie eines Ratenzahlungsplans für die Kosten Art. 27 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 Art. 28 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Übernahme von Zinsen Art. 29 Gesetz über die Wohnhilfe (LWG), vom 17. Dezember 1985 - Garantien und Bürgschaften Art. 30 Gesetz über die Wohnbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Staatsrat Art. 31 Gesetz über die Wohnhilfe (GWH), vom 17. Dezember 1985 - Zuständiges Departement Art. 32 Gesetz über die Wohnhilfe (WohnHG), vom 17. Dezember 1985 - Kantonale Wohnkommission Art. 33 Gesetz über die Wohnhilfe (GWH), vom 17. Dezember 1985 - Vorlage von Projekten Art. 34 Gesetz über die Wohnhilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 - Akten Art. 35 Gesetz über die Wohnbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Berücksichtigung Art. 36 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 - Zuständigkeit Art. 37 Gesetz über die Wohnhilfe (GWL), vom 17. Dezember 1985 - Verwaltungsrechtlicher Vertrag Art. 38 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 Art. 39 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Nutzungsänderung oder Veräußerung Art. 40 Wohnbeihilfegesetz (WBG), vom 17. Dezember 1985 Art. 41 Wohnbeihilfegesetz (WBG), vom 17. Dezember 1985 - Strafbestimmungen Art. 42 Gesetz über die Wohnbeihilfe (WbG) vom 17. Dezember 1985 - Aufhebung Art. 43 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LAL), vom 17. Dezember 1985 Art. 44 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Inkrafttreten

Gesetzestext (46 Artikel)

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines

Diese Gesetzesvorschrift hat zum Ziel

b) die Erleichterung des Erwerbs von Wohneigentum.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines

Das Gesetz berücksichtigt nur Räumlichkeiten, die für den Hauptwohnsitz bestimmt sind.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines

1 In ihrer Anwendung respektiert das Gesetz die Pläne und Bestimmungen zur Raumplanung.

2. Sie fördert die Erhaltung angemessener Wohnverhältnisse in städtischen oder dörflichen Gebieten.

3. Sie achtet darauf, die lokalen und regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Regionen des Kantons zu bewahren.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines

Die in Betracht gezogenen Wohnungen müssen den bundesrechtlichen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen entsprechen, insbesondere hinsichtlich Bauvorschriften, Umweltschutz und Energieeinsparungen.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines

Die im Rahmen des Gesetzes getroffenen Maßnahmen können ergänzend zu den bundesstaatlichen Bestimmungen zur Wohnbauförderung und zum Wohnungseigentumserwerb durchgeführt werden.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines

Die Gemeinden, die allein oder in Zusammenarbeit mit dem Staat handeln, können alle Maßnahmen ergreifen, die den Zielen des Gesetzes entsprechen.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines

[1] 1 Der Staat erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Statistik über Bauwesen und Wohnungswesen.

2. Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere die Eigentümer und Verwalter von Immobilien sowie alle anderen Personen, die nützliche Informationen liefern können, verpflichten, der Behörde Auskünfte über die Anzahl freier Wohnungen, den Mietzustand der Immobilien oder alle anderen für die Statistik relevanten Elemente zu erteilen.

3. Die zu statistischen Zwecken gesammelten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Daten, die zur Veröffentlichung oder Archivierung bestimmt sind, müssen anonymisiert werden, sodass die Identifizierung einer bestimmten natürlichen Person nicht möglich ist.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

[2] 1. Der Staat und die Gemeinden fördern die Schaffung von Wohnungen zu moderaten Mieten.

2. Die Fördermaßnahmen können sich erstrecken auf

b) die Renovierung bestehender Gebäude.

3. Der Bau von Wohnungen zu moderaten Mieten wird als von öffentlichem Interesse erklärt.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

1. Angemessene Miete wird als ein Anteil einer Miete definiert, der auf wirtschaftlichen und nicht spekulativen Grundlagen berechnet wird.

2. Der Staatsrat legt diesen Anteil fest.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

Um in den Genuss einer Fördermaßnahme zu kommen, muss ein Projekt die vom Staatsrat festgelegten Preis- und Qualitätskriterien erfüllen.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung der Errichtung von Wohnungen mit moderaten Mieten

Der Staatsrat legt den Anteil der erforderlichen Eigenmittel fest.

8 Gesundheit - Arbeit - Sozialversicherung - Schäden durch Naturereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderaten Mieten

1. Die Fördermaßnahmen sind hauptsächlich

c) die Bürgschaft von Darlehen.

Sie können auch sein

e) die Gewährung von Krediten.

2. Die Fördermaßnahmen können kumuliert werden.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

[3] 1 Der Staat und die Gemeinden können einen Teil der Zinsen für aufgenommene Gelder oder deren Äquivalent in Eigenkapital übernehmen.

2. Die Übernahme von Zinsen ist jedoch nur möglich, wenn die Gemeinde sich mindestens mit einem Viertel daran beteiligt. Bei Gemeinden, die mit einer besonders schwierigen Finanzsituation konfrontiert sind, kann der Staatsrat ausnahmsweise die kommunale Beteiligung verringern und die dadurch erhöhte Last dem Staat überlassen.

3. Die Ausführungsverordnung bestimmt den Satz der Kostenübernahme durch die öffentlichen Körperschaften in Abhängigkeit von den Einkommen der Mieter.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung der Errichtung von Wohnungen mit moderaten Mieten

1. Der Staat kann Vorschüsse garantieren, die gewährt werden, um die Mieten im Rahmen eines Plans zu senken, der ihre periodische Anpassung bis zur vollständigen Rückzahlung der Vorschüsse und der darauf anfallenden Zinsen vorsieht.

2. Der Mietstaffelungsplan muss von der zuständigen Abteilung genehmigt werden und darf ohne deren Zustimmung nicht geändert werden.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnungswesen - 841 Wohnungsbauförderung - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderater Miete

Der Staat kann seine Bürgschaft für nachrangige Hypothekendarlehen gewähren, um deren Gewährung zu erleichtern und den Zinssatz so niedrig wie möglich zu halten.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

[4] 1 Der Staat kann Grundstücke erwerben und zur Verfügung stellen, zu Bedingungen, die dem mit diesem Gesetz verfolgten Ziel angemessen sind.

2. Der Erwerb von Grundstücken erfolgt im Prinzip einvernehmlich.

3. Scheitert eine Einigung, kann der Staat, um den Mangel an preisgünstigem Wohnraum zu beheben und dessen Realisierung zu ermöglichen, zur Enteignung greifen. Das Gesetz über die Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens vom 26. Januar 1987 [5] findet dann Anwendung.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

[6] 1 Die Grundstücke, die gemäß Artikel 15, Absatz 3, erworben wurden, sind unverzüglich dem Bau zu widmen. Die Bauverpflichtung wird im Grundbuch eingetragen.

2. In der Regel werden sie, im Eigentum oder im Baurecht, an die Gemeinde am Standort übertragen, wenn diese dort plant, Wohnungen mit moderaten Mieten zu realisieren oder, andernfalls, an Vorsorgeeinrichtungen oder an Bauherren, die sich mit dem Bau von Wohnungen von öffentlichem Interesse beschäftigen.

3. Die Übertragung erfolgt zu dem vom Staat erworbenen Grundstückswert, erhöht um die aufgelaufenen Ausgaben.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnungswesen - 841 Wohnungsbauförderung - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderater Miete

Wenn der Kapitalmarkt die Finanzierung eines Projekts nicht gewährleistet, kann der Staat durch Hypotheken gesicherte Darlehen gewähren.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Elementarschäden - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum

Vorbehaltlich der in Artikel 15 vorgesehenen Bestimmungen haben die Fördermaßnahmen grundsätzlich eine Laufzeit von 25 Jahren.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

1. Sofern sie nicht Gegenstand eines Stundungsplans gemäß Artikel 13 sind, unterliegen die Mietpreise eines Gebäudes, das eine Fördermaßnahme des Staates erhalten hat, der Überwachung durch das zuständige Departement.

2. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung nicht geändert werden.

3. Der Staatsrat erlässt periodisch die anwendbaren Normen; diese Normen müssen die Aufrechterhaltung eines wirtschaftlichen Betriebsplans des Gebäudes ermöglichen und gleichzeitig den mit dem Gesetz verfolgten Zweck wahren.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

1. Im Falle des Artikels 15 beträgt die Dauer der Mietüberwachung mindestens 25 Jahre.

2. Im Falle der Artikel 12, 14 und 16 dauert die Überwachung genauso lange wie die Fördermaßnahme.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schaden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 2 Förderung des Baus von Wohnungen mit moderatem Mietpreis

1 Im Falle, dass die Fördermaßnahme in der Übernahme von Zinsen besteht, dürfen die Wohnungen nur an Personen mit bescheidenen Verhältnissen vermietet werden, gemäß den vom Staatsrat erlassenen Normen. Eine angemessene Belegung dieser Wohnungen muss sichergestellt werden.

2. Wenn die Einkünfte eines Mieters die anwendbaren Normen überschreiten, wird die Unterstützung der öffentlichen Hand verhältnismäßig reduziert.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch äußere Einflüsse - 84 Wohnwesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 3 Förderung des Wohnungseigentumserwerbs

Die Unterkunft kann eine Wohnung im Stockwerkeigentum oder ein Einfamilienhaus sein.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elemente - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 3 Förderung des Erwerbs von Wohneigentum

1 Um in den Genuss einer Fördermaßnahme zu kommen, muss der Antragsteller darlegen

a) dass er über die erforderlichen Eigenmittel verfügt;

b) dass er sein Projekt ohne die beantragte Maßnahme nicht verwirklichen könnte;

c) dass die Verwirklichung seines Projekts für ihn keine im Verhältnis zu seiner Situation unverhältnismäßigen Belastungen mit sich bringt;

d) dass das Projekt seinen Bedürfnissen und denen seiner Familie entspricht.

2 Der Staatsrat erlässt die anwendbaren Normen.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elemente - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 3 Förderung des Erwerbs von Wohneigentum

Das Projekt wird nur in Betracht gezogen, wenn es den vom Staatsrat festgelegten Bau- und Kostenstandards entspricht.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 3 Förderung des Erwerbs von Wohneigentum

Die Fördermaßnahmen sind wie folgt

b) Garantie eines Ratenzahlungsplans für die Lasten.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elemente - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 3 Förderung des Erwerbs von Wohneigentum

Der Staat kann seine Bürgschaft für nachrangige Hypothekendarlehen gewähren, um deren Gewährung zu erleichtern und den Zinssatz so niedrig wie möglich zu halten.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elemente - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 3 Förderung des Erwerbs von Wohneigentum

1. Der Staat kann Vorauszahlungen garantieren, die gewährt werden, um die Wohnkosten im Rahmen eines Plans zu reduzieren, der ihre regelmäßige Anpassung bis zur vollständigen Rückzahlung der Vorauszahlungen und der darauf berechneten Zinseszinsen vorsieht.

2. Der Plan zur Staffelung der Kosten muss von der Behörde, die ihre Garantie gewährt, genehmigt werden und kann nicht ohne deren Zustimmung geändert werden.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnungswesen - 841 Wohnungsbauförderung - KAPITEL 4 Finanzbestimmungen

[7]

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnungswesen - 841 Wohnungsbauförderung - KAPITEL 4 Finanzbestimmungen

[8] Der auf den Staat entfallende Anteil der gemäß Artikel 12 übernommenen Zinsen wird durch eine im Staatshaushalt vorgesehene Kreditsumme abgedeckt.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnungswesen - 841 Wohnungsbauförderung - KAPITEL 4 Finanzbestimmungen

1 Die Verpflichtungen, die der Staat im Sinne der Artikel 13, 14, 25 und 26 eingegangen ist, müssen ihrerseits durch Grundpfandrechte gesichert werden. Der Fall von Immobilien, die einer Gemeinde gehören, bleibt vorbehalten.

2. Diejenigen, bei denen er sich hat verpflichten müssen, werden gemäß dem Finanzgesetz amortisiert.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnungswesen - 841 Wohnungsbau-Förderung - KAPITEL 5 Organe

1 Der Staatsrat ist die Aufsichtsbehörde des Gesetzes.

2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen dazu.

3. Er kann im Kanton Gebiete festlegen, in denen bestimmte der im Gesetz vorgesehenen Fördermaßnahmen vorzugsweise angewendet werden.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnungswesen - 841 Wohnungsbau-Förderung - KAPITEL 5 Organe

[9] 1 Das vom Staatsrat bestimmte Departement sorgt für die Umsetzung des Gesetzes.

2. Dies erfolgt durch die Staatsbauverwaltung.

3. Die Staatsbauverwaltung ist zuständig für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines berücksichtigten Dossiers; der Rekurs an das Departement und anschließend an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnungswesen - 841 Wohnungsbau-Förderung - KAPITEL 5 Organe

[10] 1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Verwaltungsperiode eine kantonale Wohnungskommission bestehend aus elf Mitgliedern, die aus den verschiedenen Regionen des Kantons ausgewählt werden, darunter insbesondere Vertreter der Immobilienwirtschaft und Mieterverbände.

2. Den Vorsitz der Kommission führt der Staatsrat, Chef des Departements. Das Sekretariat wird vom kantonalen Wohnungsbüro geführt. Die Leiter der betroffenen Dienststellen der kantonalen Verwaltung nehmen je nach Bedarf an den Arbeiten teil.

3. Die Kommission ist ein beratendes Organ. Sie wird in Angelegenheiten der kantonalen Wohnungspolitik und in Maßnahmen zur Umsetzung dieser Politik angehört.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnen - 841 Wohnungsbauförderung - KAPITEL 6 Verfahren

1. Damit Projekte von einem Bundesland während eines Haushaltsjahres berücksichtigt werden können, müssen diejenigen Projekte, für die eine Zinsübernahme beantragt wird, der Bauverwaltung des Bundeslandes spätestens am 31. Januar vorgelegt werden.

2. Das Ministerium kann ausnahmsweise die Prüfung eines nach diesem Termin eingereichten Antrags akzeptieren.

3. Projekte, für die eine andere Fördermaßnahme beantragt wird, können jederzeit eingereicht werden.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Umwelteinflüsse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren

Die vorgelegten Projekte müssen durch ein vollständiges Dossier belegt werden, das insbesondere Folgendes umfasst

a) die Pläne des zu bauenden oder zu renovierenden Gebäudes oder der zu erwerbenden Wohnung oder des Einfamilienhauses;

b) einen detaillierten Finanzplan;

c) die beantragten Fördermaßnahmen und deren Begründung;

d) die Rechtfertigung des Projekts hinsichtlich der diesbezüglich festgelegten Normen;

e) nach Möglichkeit die Genehmigung der Bau- oder Renovierungspläne.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturgewalten - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren

1 Kein Projekt kann nach Beginn seiner Ausführung in Betracht gezogen werden.

2. Die Projekte werden unter Berücksichtigung ihrer besonderen Qualitäten und ihres Interesses für das betreffende Gebiet geprüft.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Elementarschäden - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren

[11] 1 Nachdem die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde eingeholt wurde, übermittelt das Département dem Staatsrat seine Vorschläge zur Berücksichtigung des Projekts.

2. Der Staatsrat entscheidet souverän.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnen - 841 Wohnungsbauförderung - KAPITEL 6 Verfahren

Jedes in Betracht gezogene Projekt unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung, die die Rechte und Pflichten der Parteien regelt.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren

Derjenige, der die Gewährung einer Fördermaßnahme beantragt oder direkt oder indirekt davon profitiert, ist verpflichtet, vollständige und genaue Auskünfte über alle mit dieser Maßnahme in Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren

1. Ein Gebäude, das eine Fördermaßnahme erhalten hat, darf ohne Zustimmung des Departements seiner Bestimmung nicht entzogen oder veräußert werden, bevor diese Maßnahme beendet ist.

2. Es darf nur veräußert werden, wenn der Erwerber mit Zustimmung des Departements die verwaltungsrechtliche Vereinbarung bezüglich der Fördermaßnahmen übernimmt.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturgewalten - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren

1. Jede Anreizmaßnahme, die gemäß dem Gesetz ergriffen wird, muss im Grundbuch eingetragen werden.

2. Der Eintrag spezifiziert die Beschränkung des Verfügungsrechts.

3. Der Eintrag wird gelöscht, wenn die Anreizmaßnahme beendet ist.

4. Das zuständige Ministerium ist befugt, die Eintragung zu beantragen und der Löschung zuzustimmen.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Naturelemente - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren

[12] 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Franken zu bestrafen.

2. Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elemente - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

**Das vorliegende Gesetz**

Das vorliegende Gesetz hebt alle widersprüchlichen Bestimmungen auf, insbesondere

a) die Artikel 19 bis 27 des Dekrets über die Förderung des Wohnungsbaus vom 25. März 1968 [13];

b) die Artikel 1 bis 9 des Dekrets über die Förderung des Wohnungsbaus vom 21. März 1972 [14].

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elemente - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der Staatsrat trifft alle nützlichen Maßnahmen zur Auflösung der Stiftung des Privatrechts, die durch die Artikel 19 bis 27 des Dekrets über die Förderung des Wohnungsbaus vom 25. März 1968 geschaffen und geregelt wurde.

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elemente - 84 Wohnen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz wird dem Volksentscheid unterbreitet.

2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für die Verkündung und Ausführung dieses Gesetzes, dessen Inkrafttretungsdatum er festlegt.

Gesetz angenommen bei der Volksabstimmung am 15. und 16. März 1986 mit 29.641 Ja-Stimmen gegen 10.934 Nein-Stimmen.

Gesetz verkündet durch Beschluss vom 2. April 1986.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Juli 1986 festgelegt.

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