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Art. 39 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Nutzungsänderung oder Veräußerung
8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren
Art. 39 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Nutzungsänderung oder Veräußerung · Nutzungsänderung oder Veräußerung
1. Ein Gebäude, das eine Fördermaßnahme erhalten hat, darf ohne Zustimmung des Departements seiner Bestimmung nicht entzogen oder veräußert werden, bevor diese Maßnahme beendet ist.
2. Es darf nur veräußert werden, wenn der Erwerber mit Zustimmung des Departements die verwaltungsrechtliche Vereinbarung bezüglich der Fördermaßnahmen übernimmt.