Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.0 WFGLALLAA CH-NE

Art. 39 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Nutzungsänderung oder Veräußerung

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Elementarereignisse - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - KAPITEL 6 Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (GWB), vom 17. Dezember 1985 - Nutzungsänderung oder Veräußerung · Nutzungsänderung oder Veräußerung

1. Ein Gebäude, das eine Fördermaßnahme erhalten hat, darf ohne Zustimmung des Departements seiner Bestimmung nicht entzogen oder veräußert werden, bevor diese Maßnahme beendet ist.

2. Es darf nur veräußert werden, wenn der Erwerber mit Zustimmung des Departements die verwaltungsrechtliche Vereinbarung bezüglich der Fördermaßnahmen übernimmt.

← Art. 38 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines Art. 40 Wohnbeihilfegesetz (WBG), vom 17. Dezember 1985 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →