841.0
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CH-NE
Art. 3 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (WoBeihG), vom 17. Dezember 1985 - Verhältnis zur Raumplanung
8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines
Art. 3 Gesetz über die Wohnungsbeihilfe (WoBeihG), vom 17. Dezember 1985 - Verhältnis zur Raumplanung · Verhältnis zur Raumplanung
1 In ihrer Anwendung respektiert das Gesetz die Pläne und Bestimmungen zur Raumplanung.
2. Sie fördert die Erhaltung angemessener Wohnverhältnisse in städtischen oder dörflichen Gebieten.
3. Sie achtet darauf, die lokalen und regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Regionen des Kantons zu bewahren.
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8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden aufgrund von Elementen - 84 Wohnungswesen - 841 Förderung des Wohnungsbaus - ERSTES KAPITEL Allgemeines
Art. 4 Gesetz über die Wohnbeihilfe (LWB), vom 17. Dezember 1985 - Verhältnis zum bestehenden Recht →