8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit - Schäden durch Umwelteinflüsse - 82 Sozialversicherungen - 820 Alters- und Hinterlassenenversicherung - Invalidenversicherung (ELG)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
[3] 1 Gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstaben a und b, des LCPC, legt der Staatsrat durch separate Erlasse die Unterkunftsgebühr sowie den Betrag der persönlichen Ausgaben fest, die auf Personen anwendbar sind, die dauerhaft oder für eine längere Zeit in einem nach dem Gesundheitsgesetz (LS) vom 6. Februar 1995 [4] genehmigten EMS leben.
2. Für Personen, die außer Kanton in Institutionen untergebracht sind, die den in Absatz 1 genannten ähnlich sind, gelten die vom Kanton des Aufenthaltsortes festgelegten täglichen Gebühren, sofern die Unterbringung zuvor vom öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß Artikel 25a, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (LAMal) [5] genehmigt wurde. Andernfalls ist die maximal zu berücksichtigende tägliche Gebühr gleich der Unterkunftsgebühr, die im Erlass zur Festlegung der Unterkunftsgebühr für Personen, die von PC/AVS/AI profitieren und in einem Pflegeheim oder einer Pension wohnen, vom 19. Juni 2019 [6] angegeben ist. Für diese Personen ist der Betrag der persönlichen Ausgaben gleich dem in Absatz 1 festgelegten Wert.
[7] 1 In Anwendung von Artikel 4, Absatz 1, Buchstaben a und b, LCPC, legt der Staatsrat durch gesonderten Erlass die Tagessätze und die Höhe der persönlichen Ausgaben fest, die für Personen gelten, die dauerhaft oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in den vom Staatsrat oder durch die Interkantonale Vereinbarung der sozialen Institutionen (CIIS) anerkannten sozialen Einrichtungen leben.
2. Für Personen, die sich außerhalb des Kantons in Einrichtungen aufhalten, die denen in Absatz 1 genannten ähnlich sind und durch Erlass des Staatsrates oder durch die Interkantonale Vereinbarung der sozialen Institutionen (CIIS) anerkannt werden, legt der Staatsrat durch gesonderten Erlass die anwendbaren Tagessätze fest. Für diese Personen entspricht der Betrag der persönlichen Ausgaben dem gemäß Absatz 1 festgelegten Betrag.
[8] 1 Für Rentenbezüger von Altersrenten, die sich dauerhaft in einem Pflegeheim, einer sozialen Einrichtung oder einem Krankenhaus aufhalten, wird ein Fünftel des Reinvermögens, nach Abzug des in Artikel 11, Absatz 1, Buchstabe c, ELG vorgesehenen Freibetrages, zur Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt.
2. Für Rentenbezüger von Invalidenrenten, die sich dauerhaft in einem Pflegeheim, einer sozialen Einrichtung oder einem Krankenhaus aufhalten, wird ein Zehntel des Reinvermögens, nach Abzug des in Artikel 11, Absatz 1, Buchstabe c, ELG vorgesehenen Freibetrages, berücksichtigt.
[9]
[10] 1 Aufgehoben.
2. Personen, die dauerhaft über einen längeren Zeitraum in einem bewilligten Pflegeheim im Sinne des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 6. Februar 1995 leben, deren maßgebliche Einkünfte die anerkannten Ausgaben übersteigen, die jedoch eine individuelle Unterstützung im Sinne von Artikel 23 des Gesetzes über die Finanzierung der sozialen medizinischen Einrichtungen (FinGesE) vom 28. September 2010 [11] erhalten, haben Anspruch auf Erstattung der gemäß Artikel 14 PLLC festgelegten medizinischen Kosten.
Die Information wird den potenziellen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise gewährleistet
a) mittels jährlich veröffentlichter offizieller Mitteilungen im Amtsblatt;
b) sowie durch die regelmäßige Versendung von Informationen an alle Rentner durch die Ausgleichskassen.
[12] 1 Der Antrag auf Ergänzungsleistungen ist bei der regionalen AHV-Agentur (ARAVS) der Wohngemeinde einzureichen.
2. Die ARAVS sind verpflichtet, die von der Neuenburger kantonalen Ausgleichskasse zu ihren Gunsten erlassenen Richtlinien zu befolgen und bei der Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem ELG mitzuwirken.
Die Neuenburger kantonale Ausgleichskasse ist mit der Durchführung des vorliegenden Reglements beauftragt.
Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), vom 13. Dezember 2000 [13], wird aufgehoben.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.