720.1
ABAUGRELConstr
CH-NE
Art. 71 Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz (ABauG), vom 16. Oktober 1996 - Grundsatz
7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Konstruktionen - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 5 Baugenehmigungen - Abschnitt 8: Gemeinden, die von der Stellungnahme der Staatsdienste befreit sind
Art. 71 Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz (ABauG), vom 16. Oktober 1996 - Grundsatz · Grundsatz
[82] 1 Der Staatsrat kann Gemeinden, die über ausreichende Kontrollmittel verfügen, von der Verpflichtung entbinden, die Stellungnahme der betreffenden staatlichen Dienste einzuholen.
2. Als solche können nur Gemeinden angesehen werden, die über einen kommunalen Baudienst (nachstehend: der kommunale Dienst) verfügen, der von einer im Register als Architekt eingetragenen Person geleitet wird oder eine im Register als Architekt eingetragene Person beschäftigt.
3. In den Gemeinden, die von der Stellungnahme der staatlichen Dienste befreit sind, müssen die eingereichten Projekte zwingend im SATAC erfasst werden.