Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.1 ABAUGRELConstr CH-NE

Art. 70 Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz (ABauG), vom 16. Oktober 1996 - Baugenehmigung

7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwerke - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 5 Baugenehmigung - Abschnitt 7: Koordinierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz (ABauG), vom 16. Oktober 1996 - Baugenehmigung · Baugenehmigung

[81] Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der besonderen Entscheidungen und der Zusammenfassungsanzeige der Staatsdienste, in einfachen Fällen, und von 10 Arbeitstagen in anderen Fällen, es sei denn, es liegen besondere Rechtfertigungen oder ein Schlichtungsversuch der Parteien vor, entscheidet der Gemeinderat über die Einsprüche, die in seine Zuständigkeit fallen, und legt über die Anträge auf vorläufige Genehmigung oder Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Staatsdienste und der besonderen Entscheidungen Beschluss.

← Art. 69 Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz (ABauG), vom 16. Oktober 1996 - Aufgaben des Dienstes Ausführungsbestimmung zum Baugesetz (ABauG), vom 16. Oktober 1996 - Abteilung Art. 71 Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz (ABauG), vom 16. Oktober 1996 - Grundsatz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →