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Art. 45 Ausführungsverordnung zum Baugesetz (AVBauG), vom 16. Oktober 1996 - Vorlage des Antrags auf endgültige Genehmigung

7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 5 Baugenehmigungen - Abschnitt 3: Akte der endgültigen Genehmigung
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Art. 45 Ausführungsverordnung zum Baugesetz (AVBauG), vom 16. Oktober 1996 - Vorlage des Antrags auf endgültige Genehmigung · Vorlage des Antrags auf endgültige Genehmigung

[54] 1 Der Antrag auf endgültige Sanktion ist über das SATAC an die Gemeinde zu richten.

2. Der Antragsteller muss die schriftliche Zustimmung des Bauherrn, des Projektverfassers und des Eigentümers des Grundstücks einholen, falls es sich um einen Dritten handelt.

3. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, muss dem Antrag der Lageplan (Art. 43), die Projektpläne (Art. 46) und gegebenenfalls die vorherige Sanktion beigefügt werden.

4. Alle Unterlagen des Dossiers müssen digitalisiert und über das SATAC eingereicht werden.

5. Die Dossiers müssen mindestens in 3 Papierexemplaren vor dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung eingereicht werden, aber der Dienst und die Gemeinde können mehr Exemplare verlangen, wenn dies zur Bearbeitung des Dossiers erforderlich ist.

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