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Art. 36 Ausführungsreglement zum Baugesetz (ARBaG), vom 16. Oktober 1996 - Wohnen ohne Parkplätze für Autos und motorisierte Zweiräder
7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Parkplätze auf privaten Grundstücken
Art. 36 Ausführungsreglement zum Baugesetz (ARBaG), vom 16. Oktober 1996 · Wohnen ohne Parkplätze für Autos und motorisierte Zweiräder
[41] 1 Die Anzahl der zu schaffenden Parkplätze liegt zwischen 0 und 0,2 Parkplätzen pro Wohnung für Wohnbauprojekte ohne Autoparkplätze und motorisierte Zweiräder.
2. Besucherparkplätze, maximal 0,1 Platz pro Wohnung, und übergroße Parkplätze gemäß Artikel 14 müssen vorgesehen werden.
3. Der Nachweis der Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung des Parkens auf den öffentlichen Raum ist dem Bauantrag oder gegebenenfalls der vorherigen Genehmigung beizufügen, sofern er nicht bereits einem Sonderplan, einem Quartierplan oder einem kantonalen Nutzungsplan beigefügt war.