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Art. 52 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Grundsätze

7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauarbeiten - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Bauüberwachung - Abschnitt 4: Rechtsmittel
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Art. 52 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Grundsätze · Grundsätze

[50] 1 Die Entscheidungen der Gemeinden und der zuständigen Behörden, die befugt sind, besondere Entscheidungen gemäß diesem Gesetz zu treffen, können beim Staatsrat und anschließend beim Kantonsgericht gemäß dem LPA vom 27. Juni 1979 [51] angefochten werden.

2. Wurde die Entscheidung nach einer öffentlichen Auflage getroffen, sind Dritte nur dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie während der Auflagefrist Einsprache erhoben haben.

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