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Art. 51 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Zuständigkeit der Abteilung
7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Baukontrolle - Abschnitt 3: Verwaltungsmaßnahmen
Art. 51 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 · Zuständigkeit der Abteilung
Falls der Gemeinderat es versäumt, die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (Art. 46 bis 49), und nachdem er aufgefordert wurde zu handeln, ist das Departement befugt, diese Maßnahmen an seiner Stelle zu ergreifen.
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7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Abschnitt 1: Zweck und Anwendungsbereich
Art. 52 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Grundsätze →