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Art. 51 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Zuständigkeit der Abteilung

7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Baukontrolle - Abschnitt 3: Verwaltungsmaßnahmen
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Art. 51 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 · Zuständigkeit der Abteilung

Falls der Gemeinderat es versäumt, die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (Art. 46 bis 49), und nachdem er aufgefordert wurde zu handeln, ist das Departement befugt, diese Maßnahmen an seiner Stelle zu ergreifen.

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