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Art. 46 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Art der Maßnahmen

7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Baukontrolle - Abschnitt 3: Verwaltungsmaßnahmen
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Art. 46 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Art der Maßnahmen · Art der Maßnahmen

[40] 1 Wenn ein Bauwerk oder eine Anlage nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den erteilten Genehmigungen entspricht, kann die Gemeinde insbesondere folgende Maßnahmen anordnen

a) die Einstellung der Bauarbeiten;

b) das Verbot der Nutzung von Anlagen oder ihre Außerbetriebsetzung;

c) das Verbot der Belegung, Nutzung oder Bewirtschaftung eines ganzen oder teilweisen Gebäudes oder von Räumlichkeiten;

d) die Räumung eines ganzen oder teilweisen Gebäudes oder von Räumlichkeiten;

e) die als notwendig erachteten Reparaturen, Umbauten, Verbesserungen und Wartungen;

f) die Wiederherstellung, Beseitigung oder der Abriss.

2. Bevor solche Maßnahmen beschlossen werden, können die zuständigen Instanzen ein Gutachten anordnen und die Kosten dafür ganz oder teilweise dem Eigentümer auferlegen.

3. Sollte das Gebäude mit einer Hypothek belastet sein, fordern die zuständigen Instanzen die Hypothekengläubiger auf, innerhalb der gleichen Frist wie der Eigentümer die ihm auferlegten Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergreifen.

4. Die zuständigen Instanzen informieren die ECAP über ihre Entscheidung und über die dem Eigentümer oder den Hypothekengläubigern eingeräumte Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.

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