7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Abschnitt 1: Zweck und Anwendungsbereich (BAUG)
Inhaltsübersicht (75)
Gesetzestext (75 Artikel)
1 Diese Gesetzgebung bezweckt die Sicherstellung der städtebaulichen und architektonischen Qualität, der Sicherheit, der Gesundheit und der Zugänglichkeit sowie die Kontrolle der Bauten.
2. Sie regelt das Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung und gewährleistet deren Koordination mit den Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, insbesondere in Bezug auf die Raumplanung, den Umweltschutz, den Gewässerschutz, die Wälder, den Natur- und Tierschutz, die Landschaft und die gebauten Stätten, die Energie, die Gesundheitspolizei, den Schutz der Arbeitnehmer und die Feuerpolizei.
[1] 1 Allen von Menschenhand unternommenen Bau- und Installationsvorhaben, die dazu bestimmt sind, dauerhaft zu bestehen, unterliegen diesem Gesetz, sofern sie in enger Verbindung mit dem Boden stehen und geeignet sind, das Nutzungsverhältnis des Bodens zu beeinflussen, sei es durch eine spürbare Änderung des Geländebildes, eine Belastung der Versorgungssysteme oder eine Beeinträchtigung der Umwelt.
2. Insbesondere gelten als Bauwerke
c) die mobilen Unterkünfte, die für eine nicht unerhebliche Zeitspanne an einem festen Ort aufgestellt sind.
3. Der Staatsrat legt die Bauwerke und Installationen fest, die diesem Gesetz unterliegen und eine Baugenehmigung im Sinne von Artikel 3a benötigen.
[2] 1 Folgende unterliegen nicht diesem Gesetz
a) die Bauten und Anlagen, die aufgrund der Bundesgesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterstehen;
b) die Straßen, Eisenbahnstrecken, Radwege, Fußwege, öffentliche Plätze und andere öffentliche Infrastruktureinrichtungen, die durch einen kommunalen Linienplan vorgesehen sind, der alle Elemente eines Straßenplans im Sinne von Artikel 74, Absatz 2, Buchstabe d, des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRPG) vom 2. Oktober 1991 [3] integriert;
c) die Straßen, Eisenbahnstrecken, Radwege, Fußwege, öffentliche Plätze und andere öffentliche Infrastruktureinrichtungen, die durch einen kantonalen Linienplan vorgesehen sind, der alle Elemente eines Straßenplans im Sinne von Artikel 22, Absatz 2, des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRPG) vom 2. Oktober 1991 integriert.
2. Das Verfahren für kantonale Straßenpläne wird durch das Gesetz über Straßen und öffentliche Wege (GSPW) vom 21. Januar 2020 [4] geregelt;
3. Die im Rahmen eines Bodenverbesserungsverfahrens errichteten Bauten und Anlagen unterliegen dem Gesetz über die strukturellen Verbesserungen in der Landwirtschaft (GVL) vom 10. November 1999 [5].
[6] 1 Die Errichtung, Umnutzung, Zweckänderung und der Abbruch eines Bauwerks oder einer Anlage im Sinne von Artikel 2 unterliegen einer Baugenehmigung.
2. Die Gemeinden können in ihrer Regelung vorsehen, dass auch die Wahl der Materialien und Farben von Dächern und Fassaden dieser Genehmigungspflicht unterliegt.
3. Die Ausführung von Projekten, die der Erteilung einer Baugenehmigung unterliegen, darf erst beginnen, wenn die Entscheidung über die Baugenehmigung und die anderen notwendigen Bewilligungen rechtskräftig sind; die Bestimmungen über einstweilige Maßnahmen bleiben vorbehalten, insbesondere der vorzeitige Baubeginn.
[7] 1 Die Instandhaltung, Errichtung und der Abbruch von Bauwerken und Einrichtungen von geringer Bedeutung unterliegen nicht der Erteilung einer Baugenehmigung, sofern ein kommunaler Bebauungsplan, ein Sonderplan oder ein Quartierplan nichts anderes bestimmt; dies ist insbesondere der Fall für
a) Bauwerke und Einrichtungen von geringer Bedeutung, die nicht der Wohnnutzung oder beruflichen Nutzung dienen und deren Nutzung mit der Nutzung des Hauptgebäudes verbunden ist;
b) kleinere Außenanlagen, Ausschachtungen und Erdarbeiten;
c) Bauwerke und Einrichtungen, die für eine begrenzte Dauer aufgestellt werden.
2. Der Staatsrat legt fest, welche Bauwerke und Einrichtungen von der Baugenehmigung ausgenommen sind.
3. Die von der Baugenehmigung ausgenommenen Bauwerke und Einrichtungen werden nicht in die Berechnung der Flächennutzungsmaßnahmen der Grundstücke einbezogen und die Abstandsregeln zwischen den Bauwerken gelten nur gegenüber den angrenzenden Parzellen; darüber hinaus sind sie nicht von der Verpflichtung befreit, die anderen geltenden Vorschriften, wie die Entwicklungsgrenzen der Bauwerke, sowie die Einholung anderer notwendiger Genehmigungen zu beachten.
4. Falls Bauwerke oder Einrichtungen, die nicht der Erteilung einer Baugenehmigung unterliegen, die öffentliche Ordnung, die Gesundheit, die Sicherheit, die Ästhetik oder den Schutz von Stätten, der Natur, der Landschaft oder der Umwelt stören, ordnet die Behörde die notwendigen Maßnahmen an, die in den Artikeln 46 ff. vorgesehen sind.
5. Wenn ein Bauprojekt, das potenziell von der Baugenehmigung ausgenommen ist, sich in oder weniger als dreißig Meter, oder jede andere gesetzliche Entfernung, zu einer Uferzone (See und Wasserlauf), dem Wald, einem Naturschutzgebiet, einem kantonalen Biotop, einer Natur- oder Denkmalschutzzone, einer Gefahrenzone, einer Straße, einem geschützten Naturobjekt, einem historischen Denkmal oder dessen Umgebung befindet und das entsprechende Interesse berührt, unterliegt es der Erteilung einer Baugenehmigung.
1 Der Staatsrat definiert und setzt die städtebauliche und architektonische Politik des Kantons um. Er übt die oberste Aufsicht im Bereich der Baupolizei aus.
2. Er bestimmt das Departement und die Dienste, die mit der Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind. Er ernennt einen Kantonsarchitekten und einen Raumplaner, deren Aufgaben und Befugnisse er festlegt.
3. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
1 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement (nachfolgend: das Departement) ist für die Ausführung der Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Regelwerke auf Bundes- und Kantonsebene zuständig, welche das Bauwesen regeln.
2. Es arbeitet mit den Gemeinden und den anderen betroffenen Diensten der kantonalen Verwaltung zusammen und konsultiert bei Bedarf die interessierten Personen und Organisationen.
1 Die Gemeinden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen vom Staat übertragen werden.
2. Sie handeln in Zusammenarbeit mit ihren Kommissionen für öffentliche Gesundheit und Brandschutz.
3. Sie können eine Planungskommission einrichten und einen beratenden Architekten beauftragen.
1. Die Bauten und Anlagen müssen sowohl innen als auch außen den Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Architektur entsprechen.
2. Sie müssen auf ihre natürliche oder gebaute Umgebung Rücksicht nehmen, insbesondere in Bezug auf die historischen, künstlerischen oder kulturellen Merkmale der Ortschaft, des Viertels oder der Straße.
[8] Alle Bauwerke und Anlagen müssen so entworfen, errichtet, umgebaut, instandgehalten und abgerissen werden, dass sie den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Technik entsprechen, um die Sicherheit von Personen und Gütern zu gewährleisten.
Angesichts der Bedeutung von Bauwerken und Anlagen müssen die Zugänge zur öffentlichen Straße die Sicherheit der Fußgänger und des Straßenverkehrs sowie das Eingreifen der öffentlichen Dienste gewährleisten.
In Gebäuden, die öffentlich zugängliche Räumlichkeiten enthalten, muss die Sicherheit der Nutzer gewährleistet sein, insbesondere durch die Anzahl der Ausgänge, die Anordnung, die Abmessungen und die Art der Schließung der Türen, die Anzahl und die Breite der Treppen sowie die Beschaffenheit der Materialien.
Bauwerke und Einrichtungen, die besondere Gefahren darstellen, müssen durch Baupläne von Bauingenieuren und/oder durch technische Unterlagen von Fachingenieuren dokumentiert werden.
[9] 1 Alle Bauwerke und Anlagen müssen so entworfen, ausgeführt, umgebaut, instandgehalten und abgerissen werden, dass jegliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren verhindert wird.
2. Erforderlichenfalls wird das für den Bau oder die Anlage vorgesehene Gelände, beziehungsweise das umgebaute, instandgehaltene oder abgerissene Bauwerk oder die Anlage, zuvor einer Diagnose und Sanierung unterzogen.
3. Die Gesundheit muss insbesondere in Bezug auf die bebaute und unbebaute Umgebung des Lebensraums bewertet werden.
[10] 1 Der Staatsrat definiert den Begriff Untergeschoss.
2. Die Wände und Böden der Untergeschosse müssen Bedingungen der Abdichtung und Wärmedämmung sicherstellen.
Als bewohnbar gilt jeder Raum, der dauerhaft für das Wohnen oder Arbeiten nutzbar ist.
[11] 1 Ein Wohnraum muss eine Fläche von mindestens 10 m² haben.
2. Die Mindesthöhe einer Etage in einem Wohnraum wird vom Staatsrat festgelegt.
[12] 1 Die bewohnbaren Räume müssen durch eine oder mehrere Öffnungen in der Fassade oder im Dach beleuchtet werden.
2. Die Beleuchtungsfläche muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen; sie kann in Dachräumen und in besonderen Fällen reduziert werden.
3. Abrogiert.
[13] Artikel 12a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRPG) vom 2. Oktober 1991 ist sinngemäß auf Wohnräume anwendbar, die nicht mehr den Artikeln 15 und 16 entsprechen.
Eine Wärme- und Schalldämmung sowie ein Schutz gegen andere Belästigungen und eine ausreichende Belüftung werden gewährleistet.
Küchen, Badezimmer und Toiletten, die kein Fenster zur Fassade haben, müssen mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein.
Der Gemeinderat übt die Gesundheitskontrolle in Zusammenarbeit mit der Kommission für öffentliche Gesundheit aus.
Die Zugänglichkeit von Bauwerken und Anlagen für physisch und sensorisch beeinträchtigte Personen muss grundsätzlich sichergestellt werden.
[14] 1 Neue Bauten und Anlagen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind oder für Wohnzwecke von mehr als 4 Wohnungen bestimmt sind, müssen unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Normen für körperlich und sensorisch behinderte Personen entworfen, ausgeführt und instand gehalten werden.
2. Der Staatsrat bestimmt, inwieweit auch andere für berufliche Tätigkeiten bestimmte Bauwerke diesen Anforderungen unterliegen.
Bei wesentlichen Umgestaltungen bestehender Bauwerke und Anlagen, die in Artikel 21 genannt sind, sind die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen anwendbar, sofern die Lage des Gebäudes, seine Struktur und seine innere Organisation dies ohne unverhältnismäßige Kosten zulassen.
[15] 1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Vorschriften zur Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere über
a) die Sicherheit, Gesundheitsverträglichkeit und Zugänglichkeit von Bauten;
b) die Einrichtung von Betrieben, die den Verkehr beeinträchtigen könnten, insbesondere von Industriewerkstätten;
c) das äußere Erscheinungsbild von Anlagen zur Erzeugung, Erfassung und Speicherung von Energie;
d) die städtebaulichen und architektonischen Anforderungen für den Bau von Parkplätzen sowie die maximal und minimal zulässige Anzahl von Stellplätzen;
e) die Bauüberwachung, insbesondere das Verfahren zur Baugenehmigung und die einzuhaltenden Fristen;
f) die Bauwerke, die keiner Baugenehmigung bedürfen;
g) die Bauwerke, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen und jene, für die die Vorprüfung durch die Behörden obligatorisch ist;
h) die vom Staat erhobenen Gebühren.
2. Er kann auch andere baupolizeiliche Vorschriften von kantonalem Interesse erlassen sowie die Vorschriften, die in Ermangelung kommunaler Bestimmungen gemäß den Artikeln 24 und folgenden gelten.
Die Gemeinden können eine Bauordnung erlassen, ebenso können sie in ihre Bauleitpläne die baurechtlichen Vorschriften integrieren.
1. Die Gemeindeverordnungen können Bestimmungen enthalten über
a) das Erscheinungsbild von Bauten und Anlagen, insbesondere Beschriftungen, Antennen, Schaufenster, Plakate, derart, dass sie das Landschaftsbild oder das Erscheinungsbild des Viertels, der Straße oder eines Gebäudes nicht beeinträchtigen;
b) die Bepflanzungen auf öffentlichem Grund und auf Privatgrundstücken;
c) im Rahmen von Artikel 23, Absatz 1, Buchstabe d, Maßnahmen zur Regelung des Parkens von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken im Falle eines Neubaus oder erheblicher Umgestaltung und, falls keine geeigneten Privatgrundstücke zur Verfügung stehen, die Erhebung einer Ersatzabgabe;
d) die Verpflichtung der Eigentümer, auf ihren Immobilien ohne Entschädigung das Anbringen von Hinweisschildern und die Installation von unbedeutenden Geräten, Trägern und Leitungen zu dulden;
e) die Einrichtung von Gemeinschaftsspielplätzen für Kinder auf Privatgrundstücken;
f) die Anordnung und die Qualität der Innenarchitektur von Gebäuden;
g) die rationelle Energienutzung und den Einsatz erneuerbarer Energien;
h) die Gebühren.
2. Die Gemeinden können auch andere Bestimmungen heimatlichen Interesses erlassen.
1. Die kommunalen Bauverordnungen müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
2. Sie sind erst ab der Veröffentlichung ihrer Genehmigung im kantonalen Amtsblatt verbindlich.
[16] 1 Jedes Bau-, Umwandlungs-, Nutzungsänderungs- oder Abbruchvorhaben muss der Gemeinde vorgelegt werden.
2. Die Gemeinde prüft, ob es einer Baugenehmigung bedarf und legt gegebenenfalls fest
a) ob die Arbeiten von untergeordneter Bedeutung sind und ob sie auf Anforderungen im Sinne der Artikel 28 ff. verzichten kann;
b) ob sie kein überwiegendes öffentliches Interesse, wie den Schutz der Natur, der Landschaft, archäologischer Stätten, natürlicher oder bebauter Gebiete und historischer Denkmäler, oder schützenswerte private Interessen, wie diejenigen der Nachbarn, beeinträchtigen;
c) ob sie keinen Einfluss auf die Ausrüstung und die Umwelt haben.
3. Die Gemeinde leitet das Dossier unverzüglich an die für Raumplanung zuständige Stelle weiter, wenn das Vorhaben außerhalb der Bauzone gelegen ist.
[17] 1 Die kommunale Behörde kann geringfügige Bauwerke oder Anlagen, die vom Staatsrat festgelegt sind, dem vereinfachten Verfahren unterziehen.
2. Sie kann dabei auf Folgendes verzichten
a) die öffentliche Auflage, wenn keine Ausnahmebewilligung oder besondere Entscheidung erforderlich ist und mit vorherigem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Nachbarn, vorbehaltlich von Artikel 28a, Absatz 2;
b) die Vorlage von Architektenplänen, wenn dies das Verständnis des Projekts erlaubt und wenn die Hauptnutzflächen und die Nutzungsmaße des Bodens nicht verändert werden;
c) die Stellungnahme der Staatsdienste, wenn keine Ausnahme erforderlich ist und die Stellungnahme nicht gemäß Artikel 28a, Absätze 2 und 3 verpflichtend ist.
3. Der Staatsrat präzisiert die Begriffsbestimmungen der geringfügigen Bauwerke und Anlagen, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen können, indem er erklärt, dass sie nur wenig Auswirkungen auf ihre Umgebung und insbesondere auf die Nachbarn haben.
4. Das vereinfachte Verfahren darf nicht wiederholt angewendet werden, um ein Projekt zu realisieren, das dem ordentlichen Verfahren unterliegt.
[18] 1 Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn das Projekt wichtige öffentliche Interessen berührt, insbesondere diejenigen des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Verkehrssicherheit oder der lokalen Raumplanung.
2. Bauten oder Anlagen außerhalb der Bauzone unterliegen stets der Genehmigung durch das zuständige Departement, der Stellungnahme der staatlichen Behörden sowie der öffentlichen Auflage (Art. 62 LCAT).
3. Der Staatsrat bestimmt die weiteren Fälle, in denen ein Gutachten der staatlichen Dienste im vereinfachten Verfahren zwingend erforderlich ist.
Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Baugenehmigung.
[19] 1 Wenn die Errichtung, Umgestaltung, Zweckänderung oder der Abbruch eines Bauwerks oder einer Anlage Entscheidungen mehrerer Behörden erfordert, wird eine ausreichende Koordination durch den vom Staatsrat oder von den Gemeinden benannten Dienst gewährleistet, die über ausreichende Kontrollmittel verfügen.
2. Für Projekte, die die Umwelt erheblich beeinträchtigen können, wird die Koordination im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie sichergestellt.
3. Für Projekte außerhalb der Bauzone wird die Koordination stets durch den vom Staatsrat benannten Dienst gewährleistet.
4. Für Industrie- oder Gewerbeprojekte kann die Koordination durch eine Plattform für Unternehmen erfolgen, die dazu dient, das Verfahren zu beschleunigen.
[20] 1 Bevor die Baugenehmigung erteilt wird, holt der Gemeinderat die Stellungnahme der betroffenen staatlichen Behörden ein.
2. Mit Ausnahme von Projekten außerhalb der Bauzone befreit der Staatsrat die Gemeinden, die über ausreichende Kontrollmittel verfügen, von dieser Verpflichtung.
[21] 1 Die vom Staatsrat festgesetzten Fristen müssen eingehalten werden.
2. Kann eine vom Staatsrat gesetzte Frist ausnahmsweise von einer Behörde, einem Dienst oder einem anderen Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden, so obliegt es ihnen, eine Fristverlängerung zu beantragen, die die ursprünglich festgelegte Frist nicht überschreiten darf.
3. Erfolgt weder eine Antwort noch ein Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der ursprünglich festgelegten Frist, kann die Behörde oder der Dienst, der auf die erwartete Antwort Rücksicht nehmen muss, annehmen, dass der Säumige auf eine Äußerung verzichtet und dass seine Stellungnahme positiv ist, sofern die Umstände dies zulassen und das Vorhaben keine besonderen Entscheidungen erfordert.
4. Versäumt es der Gemeinderat, innerhalb der vom Staatsrat festgelegten Fristen zu entscheiden, und bleibt er nach einer Aufforderung, innerhalb von 30 Tagen zu handeln, untätig, ist das Departement befugt, an seiner Stelle zu entscheiden.
1. Die Pläne jeder Konstruktion oder Installation, die einer Baugenehmigung unterliegt, müssen von einer nach dem Registergesetz autorisierten Person erstellt und unterzeichnet werden.
2. Sie sind mit den notwendigen technischen Angaben zu versehen.
3. Bei bedeutenden Bauwerken oder Arbeiten kann die Gemeindebehörde ebenfalls verlangen, dass die Bauleitung von einem Spezialisten im Sinne von Absatz 1 übernommen wird.
[22] 1 Im gesamten Kanton werden die Verwaltung und Bearbeitung der Baugesuchsanträge über ein vom Staat bereitgestelltes einheitliches Informationssystem durchgeführt.
2. Die Behörde, Einrichtung oder Gesellschaft, die berechtigt ist, dieses Informationssystem zu nutzen oder einzusehen, ist befugt, alle personenbezogenen Daten, einschließlich sensibler personenbezogener Daten, zu verarbeiten, die für die Verwaltung der Baugesuche erforderlich sind.
3. Die Entwicklungen und Nutzungsprozesse des EDV-Systems werden von dem vom Staatsrat benannten Dienst verwaltet.
4. Der vom Staatsrat benannte Dienst ist der Dateninhaber im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 30. September 2008, der in das Informationssystem eingegebenen Daten.
5. Die mit dem EDV-System gesammelten Daten können zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken verarbeitet werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften des Schutzes personenbezogener Daten.
[24] 1 Der Antragsteller muss seinen Bauantrag zwingend elektronisch erfassen und die Pläne sowie Anhänge digitalisieren.
2. Alle Gemeinden und alle kantonalen Dienststellen sind verpflichtet, die Baugesuche über das Informations- und Verwaltungssystem für Baugesuche zu bearbeiten.
3. Das elektronische Formular für den Bauantrag kann Pflichtfelder enthalten, die dazu bestimmt sind, statistische Indikatoren in Zusammenhang mit den Bauvorhaben anzugeben; die Antragsteller, die Gemeinden und die kantonalen Dienststellen sind verpflichtet, diese auszufüllen.
4. Der Staatsrat legt die Bedingungen fest, unter denen die Gemeinde und die von ihm benannte Dienststelle
a) ausnahmsweise und gegen Gebühr die Erfassung und Digitalisierung des Bauantrags anstelle des Antragstellers durchführen dürfen;
b) die Einreichung einer ausreichenden Anzahl von Papierdossiers verlangen können.
5. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten der vorhergehenden Absätze in Abhängigkeit von der Entwicklung und dem Fortschritt der Software zur Verwaltung der Baugesuche.
[25] Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Einsichtnahme und Nutzung des Informationssystems sowie die Speicherung der Daten in einer Verordnung fest.
[26] 1 Jedes Bau- oder Installationsprojekt muss öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt werden, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, Einspruch zu erheben.
2. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Der Gemeinderat kann jedoch die Verfahrenskosten dem Einspruchsführer auferlegen, der leichtfertig oder mutwillig gehandelt oder der unredliche Methoden angewandt hat.
3. Die Einspruchsfrist beträgt 30 Tage ab der Veröffentlichung im Amtsblatt.
4. Für alle Baugesuche, die zwischen dem 7. Juli und dem 25. Juli im Amtsblatt veröffentlicht werden, endet die Einspruchsfrist am 25. August.
5. Die Frist wird nicht während der Gerichtsferien nach Artikel 145 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 [27] ausgesetzt; darüber hinaus gelten das Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 18. März 2025 [28] und dessen Ausführungsbestimmungen sinngemäß.
6. Ein missbräuchlicher Einspruch kann unter den Bedingungen der Artikel 41 ff. des Obligationenrechts [29] zu Schadensersatz führen.
7. Die im Amtsblatt veröffentlichten öffentlichen Bekanntmachungen und die elektronischen Akten sind während der Einspruchsfrist im Informationssystem frei zugänglich.
[30] 1 Änderungen des Projekts, die während des Verfahrensablaufs oder nach Erteilung der Baugenehmigung vorgenommen werden, unterliegen einem ergänzenden Verfahren der öffentlichen Anhörung und des Widerspruchs.
2. Die Widersprüche sind nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die in der ergänzenden öffentlichen Anhörung dargelegten Änderungen richten.
[31] 1 Während der Dauer der öffentlichen Untersuchung müssen die äußeren Grenzen der geplanten Bauten und Anlagen durch das Anbringen von Höhenstangen oder auf andere geeignete Weise markiert werden.
2. Der Gemeinderat kann auf diese Anforderung verzichten, wenn sie offensichtlich unnötig ist, insbesondere im Falle einer Zustimmung der Nachbarn.
3. Die Höhenstangen müssen bis zur Entscheidung des Gemeinderats über ihren Verbleib an Ort und Stelle bleiben.
4. Der Gemeinderat und die Beschwerdeinstanz können die Anbringung oder den Verbleib der Höhenstangen während der Dauer des Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens anordnen.
[32] 1 Die Baugenehmigung oder endgültige Bewilligung kann durch eine vorherige Bewilligung eingeleitet werden, die endgültig über Fragen der Baumasse, der Bauplatzierung, der Zweckbestimmung und des Zugangs einerseits sowie über die an diesem Stadium möglichen Sondergenehmigungen oder Abweichungen andererseits entscheidet.
2. Bei einer Bewilligung in zwei Stufen erfolgt die öffentliche Auflage bei der Beantragung der vorherigen Bewilligung.
3. Eine erneute öffentliche Auflage bei der Beantragung der endgültigen Bewilligung erfolgt nur, wenn neue Elemente auftreten, die die Interessen Dritter beeinträchtigen könnten.
4. Kantonsnutzungspläne, Sonderpläne sowie Quartier- oder Überbauungspläne können den Wert einer vorherigen oder endgültigen Bewilligung haben, wenn sie das Projekt mit der Präzision einer solchen Bewilligung definieren.
[33] 1 Die Baugenehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Ausführung des Projektes nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten begonnen oder wenn sie für mehr als ein Jahr unterbrochen wird.
2. Ein Projekt gilt als begonnen, sobald Arbeiten, eine Nutzungsänderung oder andere Maßnahmen ausgeführt werden, die aus den genehmigten Plänen hervorgehen und die allein eine Baugenehmigung erfordern würden.
3. Die Außenanlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Bau- oder Installationsarbeiten gemäß den genehmigten Plänen abgeschlossen sein.
4. Die vorläufige Genehmigung verliert ebenfalls ihre Gültigkeit, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten kein Antrag auf endgültige Genehmigung gestellt wird.
5. Die Gültigkeit der Baugenehmigung und der vorläufigen Genehmigung kann aus gerechtfertigten Gründen und nach Abstimmung mit dem Kanton um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
6. Die Baugenehmigung und die vorläufige Genehmigung sind persönlich; der Gemeinderat kann einen Wechsel des Inhabers genehmigen.
[34]
[35]
Art 40 [36] 1 Abweichungen vom Bebauungsplan, von diesem Gesetz oder von den kommunalen Bauvorschriften können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn die folgenden drei kumulativen Bedingungen erfüllt sind
a) Sie sind durch besondere Umstände gerechtfertigt;
b) Sie beeinträchtigen kein wichtiges öffentliches Interesse, insbesondere nicht das historische, ästhetische oder pittoreske Erscheinungsbild eines Ortes, eines Stadtteils, einer Straße oder eines Gebäudes, noch den Umwelt-, Natur- oder Landschaftsschutz;
c) Sie fügen den Nachbarn keinen ernsthaften Schaden zu.
2. Die Abweichungen werden von der Abteilung gewährt, die besondere Entscheidungen trifft, vorbehaltlich der im folgenden Absatz vorgesehenen Fälle.
3. Die Gemeinden, die über ausreichende Kontrollmittel verfügen, sind zuständig für die Gewährung von Abweichungen in Bezug auf die Bestimmungen, die folgende Themen behandeln
a) Die architektonischen und ästhetischen Vorschriften im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes;
b) Die Sicherheit und Gesundheit der Bauwerke im Sinne der Artikel 8 und folgende des Gesetzes;
c) Die Länge und Tiefe der Gebäude.
4. Der Staatsrat bestimmt die Form und den Inhalt des Antrags sowie die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung der öffentlichen Untersuchung.
Der Bauherr hat die Verpflichtung, die Gemeinde und die staatlichen Behörden über den Abschluss der Arbeiten, die einer Baugenehmigung unterliegen, zu informieren.
[37] 1 Innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten überprüft die Gemeinde die Übereinstimmung des Bauwerks mit den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung.
2. Die Abteilungen und Dienste der kantonalen Verwaltung verfassen dasselbe für das Bauwerk, das Gegenstand einer oder mehrerer kantonaler Sondergenehmigungen war.
[38] Wenn der Bau oder die Installation nicht den oben genannten Anforderungen entspricht, ordnen die Gemeinde, die zuständigen Abteilungen oder die Dienste der kantonalen Verwaltung hinsichtlich der kantonalen Bewilligungen (nachstehend: die zuständigen Instanzen) die notwendigen und geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 46 bis 49 an.
Die nach Bundes- und Kantonsrecht vorgesehenen Betriebsgenehmigungen, insbesondere die Genehmigung zum Betrieb eines Industriebetriebes, bleiben vorbehalten.
[39]
[40] 1 Wenn ein Bauwerk oder eine Anlage nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den erteilten Genehmigungen entspricht, kann die Gemeinde insbesondere folgende Maßnahmen anordnen
a) die Einstellung der Bauarbeiten;
b) das Verbot der Nutzung von Anlagen oder ihre Außerbetriebsetzung;
c) das Verbot der Belegung, Nutzung oder Bewirtschaftung eines ganzen oder teilweisen Gebäudes oder von Räumlichkeiten;
d) die Räumung eines ganzen oder teilweisen Gebäudes oder von Räumlichkeiten;
e) die als notwendig erachteten Reparaturen, Umbauten, Verbesserungen und Wartungen;
f) die Wiederherstellung, Beseitigung oder der Abriss.
2. Bevor solche Maßnahmen beschlossen werden, können die zuständigen Instanzen ein Gutachten anordnen und die Kosten dafür ganz oder teilweise dem Eigentümer auferlegen.
3. Sollte das Gebäude mit einer Hypothek belastet sein, fordern die zuständigen Instanzen die Hypothekengläubiger auf, innerhalb der gleichen Frist wie der Eigentümer die ihm auferlegten Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergreifen.
4. Die zuständigen Instanzen informieren die ECAP über ihre Entscheidung und über die dem Eigentümer oder den Hypothekengläubigern eingeräumte Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
[41] Die in den Artikeln 46 und folgende genannten Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit des Departements für Bauten oder Anlagen, die außerhalb des Bebauungsgebiets gelegen sind.
Aus Sicherheits- oder ästhetischen Gründen kann der Gemeinderat die Zerstörung von durch Unfall, insbesondere durch Brand, Explosion oder durch Naturgewalten, verwüsteten Gebäuden oder Anlagen anordnen.
[42] 1 Im Falle einer Dringlichkeit oder wenn es notwendig erscheint, um die Sicherheit von Personen und Gütern zu gewährleisten, können die zuständigen Instanzen vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung und ohne Vollzugsverzögerung ergreifen.
2. In diesem Fall kann innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch eingelegt werden.
3. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausführung der ergriffenen Maßnahmen.
[43] Nach Ablauf der in der Entscheidung festgesetzten Frist oder, im Falle eines Rechtsmittels, wenn diese endgültig ist, findet eine erneute Inspektion statt, um die Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu überprüfen.
2. Aufgehoben.
[44] Im Falle der Nichterfüllung benachrichtigt der Gemeinderat die ECAP, die die Gebäudeversicherung teilweise oder vollständig aussetzen kann, solange die angeordneten Maßnahmen nicht zur Zufriedenheit der Behörde vom Eigentümer oder von den Hypothekengläubigern ausgeführt wurden.
[45] 1 Der Gemeinderat kann die rechtskräftigen Entscheidungen auf Kosten des Eigentümers vollstrecken, wenn dieser oder die Hypothekengläubiger innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.
2. Diese Vollstreckung entbindet den Eigentümer nicht von den zivil- oder strafrechtlichen Folgen seiner Ungehorsamkeit.
3. Die Vollstreckungskosten werden durch einen Beschluss festgestellt.
[46] 1 Die Kosten der Ersatzvornahme können durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert werden, das gemäß den Artikeln 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und 99 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) vom 22. März 1910 im Grundbuch eingetragen wird.
2. Auf Antrag der Gemeinde, des Kantons oder der hypothekarischen Gläubiger erfolgt die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts durch Vorlage der Entscheidung über die Kosten der Ersatzvornahme und einer von der entscheidenden Behörde gegengezeichneten Rechnung.
3. Sie macht die gesicherte Forderung mit fünf Prozent jährlich zinsbringend.
[49] In der Reihenfolge ihrer Eintragungen können die Hypothekengläubiger von der Gemeinde oder dem Kanton die Abtretung ihrer privilegierten Forderung gegen Zahlung des Kapitals, der Zinsen und der Nebengebühren verlangen.
Falls der Gemeinderat es versäumt, die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (Art. 46 bis 49), und nachdem er aufgefordert wurde zu handeln, ist das Departement befugt, diese Maßnahmen an seiner Stelle zu ergreifen.
[50] 1 Die Entscheidungen der Gemeinden und der zuständigen Behörden, die befugt sind, besondere Entscheidungen gemäß diesem Gesetz zu treffen, können beim Staatsrat und anschließend beim Kantonsgericht gemäß dem LPA vom 27. Juni 1979 [51] angefochten werden.
2. Wurde die Entscheidung nach einer öffentlichen Auflage getroffen, sind Dritte nur dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie während der Auflagefrist Einsprache erhoben haben.
[52] 1 Die Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung.
2. Sie ist jedoch dann ausgenommen, wenn dies in der angefochtenen Entscheidung vorgesehen ist oder wenn die Beschwerdebehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag unter den in Artikel 112 Absatz 2 des LPA vom 18. März 2025 vorgesehenen Bedingungen oder aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses entscheidet.
1 Der Staatsrat kann der Gemeinde das Recht einräumen, aus Gründen des öffentlichen Nutzens die Gebäude zu enteignen, deren Abriss aus städtebaulichen, sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist.
2. Das in dem Gesetz über die Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens (LEXUP) vom 26. Januar 1987 [53] vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
[54] 1 Verstöße gegen dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Franken geahndet.
2. Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar.
3. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmer und Bauleiter, die an Bauvorhaben beteiligt sind, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Durchführungsbestimmungen verstoßen, unterliegen ebenso wie die Eigentümer selbst der im Absatz 1 vorgesehenen Strafe.
1. Wenn eine Straftat bei der Verwaltung einer juristischen Person, eines Handelsunternehmens oder eines Einzelunternehmens begangen wird, gelten die strafrechtlichen Bestimmungen für die natürliche Person, die für diese hätte handeln müssen oder gehandelt hat.
2. Die juristische Person, das Unternehmen oder der Inhaber des Einzelunternehmens sind gesamtschuldnerisch für die Geldstrafe und die Kosten verantwortlich, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um eine Verwaltung in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften sicherzustellen.
3. Das Strafurteil legt den Umfang dieser Verantwortung fest.
1 Jede Entscheidung, die von einer Strafbehörde des Kantons gemäß diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen getroffen wird, muss dem zuständigen Departement sowie dem Gemeinderat des Ortes, in dem sich das Gebäude befindet, mitgeteilt werden.
2. Wenn die kantonale Verwaltung oder der Gemeinderat dies beantragen, muss ihnen die Akte vorgelegt werden.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauanträge werden nach neuem Recht behandelt, sofern sie noch nicht öffentlich ausgelegt worden sind.
[55]
Sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben
a) das Baugesetz vom 12. Februar 1957 [56];
b) Artikel 31, Buchstabe a, des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LPJA) vom 27. Juni 1979 [57];
c) Artikel 61 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (LCAT) vom 2. Oktober 1991 [58].
[59]
[60]
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 Der Staatsrat sorgt erforderlichenfalls für die Verkündung und die Vollziehung dieses Gesetzes.
2 Er legt das Datum seines Inkrafttretens fest.
Gesetz erlassen durch den Staatsrat am 16. Oktober 1996.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung auf den 1. Januar 1997 festgesetzt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2012 [62]
1. Die Bauvorschriften sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2012 an das neue Recht anzupassen.
2. Der Staatsrat kann den Gemeinden, die schriftlich darum ersuchen und besondere Umstände geltend machen, eine zusätzliche Frist gewähren; die Dauer der Frist wird vom Staatsrat festgelegt.
3. Die Artikel 3b, Absatz 3 und 28, Absatz 2, Buchstabe b, des Baugesetzes vom 25. März 1996, die unten in ihrer Fassung vom (Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des kantonalen Rechts an das interkantonale Abkommen zur Harmonisierung der Terminologie im Bereich des Bauwesens (AIHC)) wiedergegeben sind, bleiben bis zum Inkrafttreten der Anpassung der kantonalen und kommunalen Nutzungspläne anwendbar.