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Art. 36 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Sanktion in zwei Stufen

7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Transport und Kommunikation - 72 Bauwerke - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Bauüberwachung - Abschnitt 1: Baugenehmigung
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Art. 36 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Sanktion in zwei Stufen · Sanktion in zwei Stufen

[32] 1 Die Baugenehmigung oder endgültige Bewilligung kann durch eine vorherige Bewilligung eingeleitet werden, die endgültig über Fragen der Baumasse, der Bauplatzierung, der Zweckbestimmung und des Zugangs einerseits sowie über die an diesem Stadium möglichen Sondergenehmigungen oder Abweichungen andererseits entscheidet.

2. Bei einer Bewilligung in zwei Stufen erfolgt die öffentliche Auflage bei der Beantragung der vorherigen Bewilligung.

3. Eine erneute öffentliche Auflage bei der Beantragung der endgültigen Bewilligung erfolgt nur, wenn neue Elemente auftreten, die die Interessen Dritter beeinträchtigen könnten.

4. Kantonsnutzungspläne, Sonderpläne sowie Quartier- oder Überbauungspläne können den Wert einer vorherigen oder endgültigen Bewilligung haben, wenn sie das Projekt mit der Präzision einer solchen Bewilligung definieren.

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