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Art. 34 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Öffentliches Auflageverfahren und Einspruch

7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Transport und Kommunikation - 72 Bauwerke - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Bauüberwachung - Abschnitt 1: Baugenehmigung
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Art. 34 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Öffentliches Auflageverfahren und Einspruch · Öffentliches Auflageverfahren und Einspruch

[26] 1 Jedes Bau- oder Installationsprojekt muss öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt werden, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, Einspruch zu erheben.

2. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos. Der Gemeinderat kann jedoch die Verfahrenskosten dem Einspruchsführer auferlegen, der leichtfertig oder mutwillig gehandelt oder der unredliche Methoden angewandt hat.

3. Die Einspruchsfrist beträgt 30 Tage ab der Veröffentlichung im Amtsblatt.

4. Für alle Baugesuche, die zwischen dem 7. Juli und dem 25. Juli im Amtsblatt veröffentlicht werden, endet die Einspruchsfrist am 25. August.

5. Die Frist wird nicht während der Gerichtsferien nach Artikel 145 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 [27] ausgesetzt; darüber hinaus gelten das Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 18. März 2025 [28] und dessen Ausführungsbestimmungen sinngemäß.

6. Ein missbräuchlicher Einspruch kann unter den Bedingungen der Artikel 41 ff. des Obligationenrechts [29] zu Schadensersatz führen.

7. Die im Amtsblatt veröffentlichten öffentlichen Bekanntmachungen und die elektronischen Akten sind während der Einspruchsfrist im Informationssystem frei zugänglich.

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