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Art. 33 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Ausarbeitung von Bauprojekten und Bauleitung

7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Transport und Kommunikation - 72 Bauwerke - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Bauüberwachung - Abschnitt 1: Baugenehmigung
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Art. 33 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 · Ausarbeitung von Bauprojekten und Bauleitung

1. Die Pläne jeder Konstruktion oder Installation, die einer Baugenehmigung unterliegt, müssen von einer nach dem Registergesetz autorisierten Person erstellt und unterzeichnet werden.

2. Sie sind mit den notwendigen technischen Angaben zu versehen.

3. Bei bedeutenden Bauwerken oder Arbeiten kann die Gemeindebehörde ebenfalls verlangen, dass die Bauleitung von einem Spezialisten im Sinne von Absatz 1 übernommen wird.

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