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Art. 33 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Ausarbeitung von Bauprojekten und Bauleitung
7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Transport und Kommunikation - 72 Bauwerke - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Bauüberwachung - Abschnitt 1: Baugenehmigung
Art. 33 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 · Ausarbeitung von Bauprojekten und Bauleitung
1. Die Pläne jeder Konstruktion oder Installation, die einer Baugenehmigung unterliegt, müssen von einer nach dem Registergesetz autorisierten Person erstellt und unterzeichnet werden.
2. Sie sind mit den notwendigen technischen Angaben zu versehen.
3. Bei bedeutenden Bauwerken oder Arbeiten kann die Gemeindebehörde ebenfalls verlangen, dass die Bauleitung von einem Spezialisten im Sinne von Absatz 1 übernommen wird.
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7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Abschnitt 1: Zweck und Anwendungsbereich
Art. 33A Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Verwaltung und elektronische Bearbeitung von Baugesuchsanträgen →