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Art. 31 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Voranzeige der staatlichen Stellen

7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Transport und Kommunikation - 72 Bauwerke - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Bauüberwachung - Abschnitt 1: Baugenehmigung
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Art. 31 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Voranzeige der staatlichen Stellen · Voranzeige der staatlichen Stellen

[20] 1 Bevor die Baugenehmigung erteilt wird, holt der Gemeinderat die Stellungnahme der betroffenen staatlichen Behörden ein.

2. Mit Ausnahme von Projekten außerhalb der Bauzone befreit der Staatsrat die Gemeinden, die über ausreichende Kontrollmittel verfügen, von dieser Verpflichtung.

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