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Art. 30 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Koordination
7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Transport und Kommunikation - 72 Bauwerke - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Bauüberwachung - Abschnitt 1: Baugenehmigung
Art. 30 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Koordination · Koordination
[19] 1 Wenn die Errichtung, Umgestaltung, Zweckänderung oder der Abbruch eines Bauwerks oder einer Anlage Entscheidungen mehrerer Behörden erfordert, wird eine ausreichende Koordination durch den vom Staatsrat oder von den Gemeinden benannten Dienst gewährleistet, die über ausreichende Kontrollmittel verfügen.
2. Für Projekte, die die Umwelt erheblich beeinträchtigen können, wird die Koordination im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie sichergestellt.
3. Für Projekte außerhalb der Bauzone wird die Koordination stets durch den vom Staatsrat benannten Dienst gewährleistet.
4. Für Industrie- oder Gewerbeprojekte kann die Koordination durch eine Plattform für Unternehmen erfolgen, die dazu dient, das Verfahren zu beschleunigen.
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7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Abschnitt 1: Zweck und Anwendungsbereich
Art. 31 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Voranzeige der staatlichen Stellen →