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Art. 27 Gesetz über das Bauwesen (BauG), vom 25. März 1996 - Festlegung des zu befolgenden Verfahrens

7 Öffentliches Bauwesen - Energie - Transport und Kommunikation - 72 Bauwerke - 720 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 4 Bauüberwachung - Abschnitt 1: Baugenehmigung
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Art. 27 Gesetz über das Bauwesen (BauG), vom 25. März 1996 - Festlegung des zu befolgenden Verfahrens · Festlegung des zu befolgenden Verfahrens

[16] 1 Jedes Bau-, Umwandlungs-, Nutzungsänderungs- oder Abbruchvorhaben muss der Gemeinde vorgelegt werden.

2. Die Gemeinde prüft, ob es einer Baugenehmigung bedarf und legt gegebenenfalls fest

a) ob die Arbeiten von untergeordneter Bedeutung sind und ob sie auf Anforderungen im Sinne der Artikel 28 ff. verzichten kann;

b) ob sie kein überwiegendes öffentliches Interesse, wie den Schutz der Natur, der Landschaft, archäologischer Stätten, natürlicher oder bebauter Gebiete und historischer Denkmäler, oder schützenswerte private Interessen, wie diejenigen der Nachbarn, beeinträchtigen;

c) ob sie keinen Einfluss auf die Ausrüstung und die Umwelt haben.

3. Die Gemeinde leitet das Dossier unverzüglich an die für Raumplanung zuständige Stelle weiter, wenn das Vorhaben außerhalb der Bauzone gelegen ist.

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