Art. 25 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Zweck
Art. 25 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 · Zweck
1. Die Gemeindeverordnungen können Bestimmungen enthalten über
a) das Erscheinungsbild von Bauten und Anlagen, insbesondere Beschriftungen, Antennen, Schaufenster, Plakate, derart, dass sie das Landschaftsbild oder das Erscheinungsbild des Viertels, der Straße oder eines Gebäudes nicht beeinträchtigen;
b) die Bepflanzungen auf öffentlichem Grund und auf Privatgrundstücken;
c) im Rahmen von Artikel 23, Absatz 1, Buchstabe d, Maßnahmen zur Regelung des Parkens von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken im Falle eines Neubaus oder erheblicher Umgestaltung und, falls keine geeigneten Privatgrundstücke zur Verfügung stehen, die Erhebung einer Ersatzabgabe;
d) die Verpflichtung der Eigentümer, auf ihren Immobilien ohne Entschädigung das Anbringen von Hinweisschildern und die Installation von unbedeutenden Geräten, Trägern und Leitungen zu dulden;
e) die Einrichtung von Gemeinschaftsspielplätzen für Kinder auf Privatgrundstücken;
f) die Anordnung und die Qualität der Innenarchitektur von Gebäuden;
g) die rationelle Energienutzung und den Einsatz erneuerbarer Energien;
h) die Gebühren.
2. Die Gemeinden können auch andere Bestimmungen heimatlichen Interesses erlassen.