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Art. 2 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Anwendungsbereich

7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 72 Bauwesen - 720 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen und Organisation - Abschnitt 1: Zweck und Anwendungsbereich
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Art. 2 Baugesetz (BauG), vom 25. März 1996 - Anwendungsbereich · Anwendungsbereich

[1] 1 Allen von Menschenhand unternommenen Bau- und Installationsvorhaben, die dazu bestimmt sind, dauerhaft zu bestehen, unterliegen diesem Gesetz, sofern sie in enger Verbindung mit dem Boden stehen und geeignet sind, das Nutzungsverhältnis des Bodens zu beeinflussen, sei es durch eine spürbare Änderung des Geländebildes, eine Belastung der Versorgungssysteme oder eine Beeinträchtigung der Umwelt.

2. Insbesondere gelten als Bauwerke

c) die mobilen Unterkünfte, die für eine nicht unerhebliche Zeitspanne an einem festen Ort aufgestellt sind.

3. Der Staatsrat legt die Bauwerke und Installationen fest, die diesem Gesetz unterliegen und eine Baugenehmigung im Sinne von Artikel 3a benötigen.

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