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LEXUP
CH-NE
Art. 43 Gesetz über die Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens (LEXUP), vom 26. Januar 1987 - Angebot der Entschädigung
7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 71 Enteignung - Kapitel 4 Schätzung Kantonale Schätzungskommission Vorverfahren - Abschnitt 2
Art. 43 Gesetz über die Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens (LEXUP), vom 26. Januar 1987 - Angebot der Entschädigung · Angebot der Entschädigung
1. Der Enteigner ist verpflichtet, den Betroffenen die Entschädigung anzubieten, die er für angemessen hält.
2. Der Enteignete gilt als ablehnend, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Angebots darauf antwortet.
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