Art. 4 Gesetz über die Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens (GÖN), vom 26. Januar 1987
Art. 4 Gesetz über die Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens (GÖN), vom 26. Januar 1987
[2] 1 Das Enteignungsrecht kann nur zur Durchführung eines Projekts ausgeübt werden, das als von öffentlichem Interesse erklärt wurde.
2. Insbesondere werden als von öffentlichem Interesse angesehen
a) die Arbeiten, die notwendig sind für den Bau, die Umgestaltung, die Instandhaltung und den Betrieb von Werken von allgemeinem Interesse oder für deren künftige Erweiterung;
b) der Transport und die Lagerung des für die Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Baumaterials;
c) der Erwerb und Betrieb dieses Materials, wenn es nur unter besonders kostspieligen Bedingungen beschafft werden kann;
d) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zum Naturersatz von enteigneten Rechten oder zur Sicherung öffentlicher Interessen;
e) die im Raumordnungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Mobilisierung von Grundstücken, um die Verfügbarkeit von Bauflächen in strategischen Lagen zu gewährleisten.