Ausführungsbestimmung des kantonalen Raumplanungsgesetzes (RELCAT) vom 16. Oktober 1996 - Departement (RELCAT)
Inhaltsübersicht (94)
Gesetzestext (94 Artikel)
[2] 1 Das Departement für Raumentwicklung und Umwelt [3] (nachstehend: das Departement) ist für die Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung (LCAT) vom 2. Oktober 1991 zuständig.
2. Es kann insbesondere Richtlinien erlassen.
3. Das Departement erstellt ein Managementsystem für Wirtschaftsaktivitätszonen, das ihre Abgrenzung und rationelle Nutzung im gesamten Gebiet gewährleistet.
[4]
[5] 1 Der Dienst für Raumplanung (im Folgenden: der Dienst) ist das Ausführungsorgan des Departements.
2. Er arbeitet mit den anderen betroffenen Diensten der kantonalen Verwaltung zusammen, insbesondere mit den Diensten für Brücken und Straßen, Energie und Umwelt, Landwirtschaft, Wildtiere, Wälder und Natur, dem Amt für Denkmalschutz und Archäologie sowie mit dem kantonalen Architekten.
3. Bei spezifischen Problemen im Zusammenhang mit Naturgefahren arbeitet der Dienst mit dem Dienst für Brücken und Straßen und dem kantonalen Geologen zusammen.
4. Der Dienst verwaltet ein System zur Verwaltung von Wirtschaftsflächen, das ihre Abgrenzung und rationelle Nutzung auf dem gesamten Gebiet gewährleistet.
5. Der Dienst achtet auf die Aufrechterhaltung der dem Kanton zugewiesenen Mindestgesamtfläche der Anbauflächen, indem er das Inventar der Anbauflächen (SDA) laufend aktualisiert und die SDA-Reserve verwaltet.
[6] 1 Der Dienst für Brücken und Straßen ist für die Ausarbeitung und Anwendung der kantonalen Ausrichtungspläne verantwortlich.
2. Der Landwirtschaftsdienst ist für die Anwendung der Artikel 73 bis 75 der Verordnung zuständig.
[7] 1 Bei einem Antrag auf Parzellenteilung im Sinne von Artikel 10 LCAT geben die befragten Dienste eine Stellungnahme ab.
2. Der Dienst ist das Vollzugsorgan des zuständigen Departements zur Anwendung von Artikel 10, Absätze 3 und 4, LCAT.
[9]
[12] 1 Die in dieser Verordnung definierten Begriffe und Messmethoden sind auf die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne anwendbar.
2. Der Kanton und die Gemeinden dürfen diese nicht durch Begriffe und Messmethoden ergänzen, die denjenigen dieser Verordnung widersprechen.
3. Der Kanton und die Gemeinden können abweichende Bestimmungen erlassen, wenn es diese Verordnung erlaubt und unter den von ihr festgelegten Bedingungen.
[14] Ein Gebäude ist eine unbewegliche Konstruktion mit einem festen Dach, die in der Regel geschlossen ist und Personen, Tiere oder Gegenstände beherbergt.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 2.1-2.3)
[15] 1 Eine kleine Konstruktion ist eine nicht an ein Gebäude angebaute Konstruktion, die nur sekundäre Nutzflächen umfasst und die maßgebliche Fläche von 40 Quadratmetern sowie die Gesamthöhe von 4,50 Metern nicht überschreitet.
2. Sie hält einen Mindestabstand von 2 Metern zur Grenze des benachbarten Grundstücks ein.
3. Die Gemeinden können restriktivere Werte als diejenigen des 1. Absatzes in geschützten bebauten Bereichen sowie in speziellen und Quartierplänen festlegen.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 2.1-2.3)
[16] 1 Ein Anbau ist ein an ein Gebäude angebauter Bau, der nur sekundäre Nutzflächen umfasst und die maßgebliche Fläche von 40 Quadratmetern sowie eine Gesamthöhe von 4,50 Metern nicht überschreitet.
2. Hinsichtlich der Grenze zum Nachbargrundstück hält er einen Mindestabstand von 2 Metern ein.
3. Die Gemeinden können restriktivere Werte als die in Absatz 1 vorgesehenen in schützenswerten bebauten Gebieten sowie in Sonder- und Quartierplänen festlegen.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 2.1-2.3)
[17] 1 Eine unterirdische Konstruktion ist eine Konstruktion, die sich vollständig unterhalb des Referenz- oder ausgehobenen Geländes befindet, mit Ausnahme des Zugangs und der Geländer.
2. In Bezug auf die Grenze zum Nachbargrundstück wird ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 2.4-2.5)
[18] 1 Eine teilweise unterirdische Konstruktion ist eine Bauweise, die das Bezugs- oder Aushubniveau nicht um mehr als 1,50 Meter im Durchschnitt überschreitet und an keiner Ecke mehr als 3 Meter hoch ist.
2. Die Durchschnittshöhe wird an den Ecken der Konstruktion vom Bezugs- oder Aushubniveau bis zur Oberkante des fertigen Fußbodens gemessen.
3. Im Verhältnis zur Grenze des benachbarten Grundstücks hält die teilweise unterirdische Konstruktion einen Abstand von mindestens 2 Metern ein.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 2.4-2.5)
[19] 1 Die Fassadenpläne entsprechen der Oberfläche, die das Gebäude umhüllt und durch die vertikalen Linien zwischen den äußeren Ecken des Gebäudekörpers definiert ist. Sie befinden sich oberhalb des Bezugsgeländes. Unbedeutende Vorsprünge und Rücksprünge werden nicht berücksichtigt.
2. Der Fassadenfuß ist der Schnittpunkt zwischen der Fassadenfläche und dem Bezugsgelände.
3. Der Fassadenfuß wird auf den Katasterplan projiziert und auf den Lageplan übertragen.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 3.1-3.3)
[20] 1 Hervorspringende Teile sind die herausragenden Teile der Fassadenfläche, deren Verhältnis zur betreffenden Fassade nicht überschreiten darf
c) ein Drittel der Länge der betreffenden Fassade.
2. Der Dachüberstand ist ein Vorsprung, auf den lediglich die maximale Tiefe von 2,50 Metern angewendet wird.
3. Die Vorsprünge dürfen nicht mehr als ein Drittel des durch die kommunale Zonenordnung festgelegten Grenzabstands überschreiten.
4. Die Gemeinden können restriktivere Werte festlegen als jene des ersten Absatzes in schutzwürdigen bebauten Gebieten sowie in speziellen und Quartierplänen.
5. Sofern ein Nutzungsplan es nicht zulässt, dürfen Vorsprünge, mit Ausnahme von Dachüberständen, nicht auf eine Fluchtlinie oder Abstände zu einem Wald, Weinberg, Gewässer oder zu Straßen übergreifen.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 3.4)
[21] 1 Die Rücksprünge sind die Teile, die gegenüber der betreffenden Fassade zurückliegen.
2. Sie sind unerheblich, wenn sie eine Tiefe von höchstens 2,50 Metern gegenüber der betreffenden Fassade haben und insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Länge der Fassade abdecken.
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 3.5)
[23] 1 Das Maß der Bodennutzung kann durch den Brutto-Bodennutzungsindex (BBI), den Masseindex (MI), den Bodenbesetzungsindex (BI) oder den Grünflächenindex (GFI) ausgedrückt werden.
2. Das Maß der Bodennutzung kann durch andere im Kapitel 3 dieser Verordnung vorgesehene Begriffe ersetzt werden, auf geschützten Baugebieten, in öffentlichen Nutzungszonen, in Bereichen für Tourismus, Sport, Erholung und Freizeit; und durch die Regeln der angrenzenden Ordnung, wo diese vorgeschrieben ist.
[24] 1. Das Bezugsgelände entspricht dem natürlichen Gelände.
2. Kann es aufgrund früherer Aushub- und Aufschüttungsarbeiten nicht bestimmt werden, so gilt das umgebende natürliche Gelände als Referenz.
3. Ist eine Bestimmung des Geländes nicht möglich, wird das Bezugsgelände gemäß dem im Neuenburger Geoinformationssystem verfügbaren LIDAR-Erhebung 2001 definiert.
4. Aus gründen der Raumplanung oder der Erschließung kann das Bezugsgelände im Rahmen eines Planungs- oder Baugenehmigungsverfahrens anders bestimmt werden.
[25] 1 Die massgebende Grundstücksfläche (STd) entspricht den Grundstücken oder Grundstücksteilen, die in der entsprechenden Bauzone liegen.
2. Die Fläche der Zugänge zum Gebäude, die der privaten Erschließung im Sinne von Artikel 111 LCAT entspricht, wird berücksichtigt.
3. Die Flächen des Straßennetzes, die der Grund- und Detailerschließung entsprechen, werden nicht berücksichtigt, wenn sie vorhanden sind oder durch Projekte bestimmt werden, für die das Bauverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist.
4. Nicht bebaubare Zonen, die durch einen Sonderplan oder einen Quartierplan bei einer Verdichtung der Bauten im Sinne der Artikel 68 und 80 LCAT vorgesehen sind, können berücksichtigt werden.
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 8.1)
[26] 1 Der Bodenflächennutzungsindex (BFI) ist das Verhältnis zwischen der maßgebenden Gebäudefläche (MGF) und der maßgebenden Grundstücksfläche (MGStF).
2. Die maßgebende Gebäudefläche umfasst die Fläche, die sich innerhalb der Projektion des Fassadenfußes befindet.
BFI = MGF/MGStF
3. Anbauten, kleine Bauwerke, teils unterirdisch liegende und herausragende Teile von Bauwerken sowie vernachlässigbare Rücksprünge werden berücksichtigt.
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 8.4)
[27] 1 Der bebauter Massenindex (MI) ist das Verhältnis zwischen dem oberhalb des Bezugsgeländes liegenden Bauvolumen (VBr) und der maßgebenden Grundstücksfläche (GFm).
2. Das Bauvolumen entspricht dem durch die äußeren Grenzen eines Baukörpers oberhalb des Bezugsgeländes bestimmten Volumen.
3. Die Gebäudeteile, die zu mehr als der Hälfte ihres Volumens offen sind, werden im Bauvolumen nicht berücksichtigt.
MI = VBr/GFm
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 8.3 )
[28] 1 Der Brutto-Geschossflächenanteil (BGA) ist das Verhältnis zwischen der Summe der Geschossflächen (GF) und der maßgeblichen Grundstücksfläche (mGF).
2. Die Summe der Geschossflächen setzt sich aus folgenden Elementen zusammen
e) Technikflächen (TF).
3. Nicht berücksichtigt werden Flächen, deren Geschosshöhe weniger als 1,50 Meter beträgt.
BGA = (Σ GF)/ mGF
(Anhang 2 des AIHF, Abbildung(en) 8.2)
[29] 1 Der Index der Grünflächen (IVer) ist das Verhältnis zwischen der maßgeblichen Grünfläche (SVer) und der maßgeblichen Grundstücksfläche (STd).
2. Die maßgebliche Grünfläche umfasst natürliche und/oder begrünte Flächen, die durchlässig sind und weder zur Ablagerung noch zum Parken dienen.
IVer = SVer/STd
[31] 1 Die Abstände zur Grenze und zwischen Gebäuden verfolgen das Ziel, jedem den notwendigen Raum, die Sonneneinstrahlung und das Licht zu gewährleisten.
2. Bei den Bauwerken, die aus dem Bezugsgelände hervorragen, sind der große Abstand und der kleine Abstand einzuhalten.
3. Der große Abstand und der kleine Abstand können identisch sein.
[32] 1 Der Abstand zur Grenze ist der Abstand zwischen der Projektion des Fassadenfußes und der Grundstücksgrenze.
2. Der große Abstand wird senkrecht zur nach Süden ausgerichteten Fassade gemessen; die Gemeinden können im Bebauungsplan für ihr gesamtes Gebiet, nach Zone oder nach Stadtteil, eine theoretische Südausrichtung festlegen.
3. Der kleine Abstand wird senkrecht zu den anderen Fassaden sowie zu den Winkeln des Gebäudes gemessen.
4. Bei Vorliegen einer Fluchtlinie oder eines Bauabstandes zu den Straßen wird der Abstand zur Grenze durch die vorgenannte Fluchtlinie oder den Abstand ersetzt.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 7.1-7.3)
[33] 1 Der Abstand zwischen Gebäuden entspricht dem Abstand zwischen den Projektionen der Fassadenfüße von zwei Gebäuden.
2. Der Abstand zwischen Gebäuden muss mindestens der Summe der für jedes von ihnen vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen.
3. Wenn die Gebäude auf demselben Grundstück errichtet werden und eines von ihnen ein kleines Bauwerk ist, ist der im Absatz 2 vorgesehene Abstand frei.
4. Der Abstand zwischen einem neuen Gebäude und einem Gebäude, das gemäß alten gesetzlichen Bestimmungen errichtet wurde und nicht den vorgeschriebenen Grenzabstand einhält, wird um den fehlenden Abstand verringert.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 7.1-7.3)
[34] 1 Die Baulinie ist eine Grenzlinie für die Errichtung von Bauten, die insbesondere durch städtebauliche Gründe vorgegeben wird oder Raum für bestehende oder geplante Anlagen freihält.
2. Ein Entwicklungsperimeter ist eine bebaubare Fläche, die im Rahmen eines Nutzungsplans abgegrenzt ist und von den Abstandsregeln abweichen kann.
3. Die Bebauungs- und Sonderpläne, die Quartierpläne und die Baulinienpläne bestimmen gegebenenfalls, ob Vorbauten, Anbauten, kleine Bauten, unterirdische oder teilweise unterirdische Bauten die Baulinien und Entwicklungsperimeter verletzen dürfen; andernfalls ist kein Übergreifen zulässig.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 7.4)
Art. 37 [35]
Die Anordnung der Bauten kann zusammenhängend, nahezu zusammenhängend oder nicht zusammenhängend sein.
[36] Die angrenzende Ordnung wird durch das folgende Schema veranschaulicht, in dem die Vorschriften, die im Bebauungsplan, in einem Sonderplan oder in einem Quartierplan festgelegt werden müssen, aufgeführt sind
Schema Artikel 39
[37] 1 Der nicht zusammenhängende Bau ist durch die vollständige Freistellung von Gebäuden und durch die einzuhaltenden Abstände zwischen den Gebäuden und den Grundstücksgrenzen oder zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück gekennzeichnet.
2 Abrogiert.
3 Sofern die Vorschriften über die Gebäudelänge und die Wohnungsarten eingehalten werden, dürfen die Bauwerke aneinandergebaut werden.
[38] 1 Die nahezu zusammenhängende Anordnung ist eine Variante der nicht zusammenhängenden Anordnung.
2. Sie kann in Bereichen vorgeschrieben werden, in denen sie einer städtebaulichen Tradition entspricht.
[39] Wohngebäude können von zwei Typen sein
[40]
[42] 1 Die Höhe der Gebäude wird in den Nutzungsplänen durch die Gesamthöhe, die Fassadenhöhe oder die Anzahl der Stockwerke bestimmt.
2. Die Nutzungspläne können die Gesamthöhe durch eine maximale Höhenkote ersetzen.
3. Aufgehoben.
[43]
[44] 1 Die Fassadenhöhe ist die größte Höhe zwischen dem Schnittpunkt der Fassadenebene und der oberen Ebene des Dachgebälks, gemessen im Lot zum entsprechenden Fassadenfußpunkt.
2. Technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsöffnungen, die die obere Ebene des Dachgebälks um höchstens 1 Meter überschreiten, bleiben unberücksichtigt.
[45] 1 Die Fassadenhöhe ist die größte Höhe zwischen der Schnittlinie der Fassadenebene und der oberen Ebene der Dachkonstruktion, der Platte oder der Geländer, durchbrochen oder nicht, gemessen lotrecht zur entsprechenden Fußlinie der Fassade.
2. Es wird jedoch nicht auf Geländer, durchbrochen oder nicht, Rücksicht genommen, die sich mindestens um eine Distanz zurück von den Fassadenebenen befinden, die mindestens ihrer Höhe entspricht, gemessen von der oberen Ebene des fertigen Fußbodens.
3. Es wird nicht auf technische Aufbauten geachtet, wie z. B. Schornsteine, Lüftungsöffnungen und Technikschränke von Aufzügen, die die obere Ebene des fertigen Fußbodens um höchstens 2,50 Meter und Solarpanele um höchstens 1,20 Meter überragen.
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 5.2)
[46] 1 Die Gesamthöhe ist die größte Höhe zwischen dem höchsten Punkt des Dachstuhls oder der Deckenplatte bei einem Flachdach, gemessen im Lot zum Bezugsgrundstück.
2. Technische Aufbauten wie Schornsteine, Lüftungsöffnungen sowie technische Aufzugsanlagen, die die Höhe von 2,50 Metern über dem obersten fertigen Boden und Solarmodule, die die Höhe von 1,20 Metern über dem obersten fertigen Boden nicht überschreiten, werden nicht berücksichtigt.
3. Absturzsicherungen, ob durchbrochen oder nicht, die von den Fassadenebenen um eine mindestens ihrer Höhe entsprechende Entfernung zurückgesetzt sind, werden nicht berücksichtigt. Diese Höhe wird vom oberen Rand des fertigen Bodens aus gemessen.
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 5.1)
[47] 1 Der Geschosshohlraum ist die Höhendifferenz
a) zwischen dem fertigen Boden und der fertigen Decke, oder;
b) zwischen dem fertigen Boden und der Unterseite der Balken, die in einem Abstand von weniger als 0,40 Meter angeordnet sind, sofern sie die nutzbare Höhe bestimmen.
2. Der Geschosshohlraum für bewohnbare Räume und die für die Berechnung der Wohnfläche berücksichtigte Mindesthöhe sind durch die Ausführungsverordnung zum kantonalen Baugesetz definiert.
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 5.4)
[49] 1. Die Länge ist die längste Seite des kleinsten Rechtecks, in das die Projektion des Fassadensockels eingeschrieben ist.
2. Die Breite ist die kürzeste Seite des kleinsten Rechtecks, in das die Projektion des Fassadensockels eingeschrieben ist.
3. Die Anhänge werden bei der Berechnung der Länge und der Breite berücksichtigt.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 4.1-4.2)
[50] 1 Die Gebäudetiefe wird gemäß dem für die zusammenhängende Reihenfolge vorgesehenen Schema bestimmt.
2. Sie wird ab einer verbindlichen Ausrichtung oder ab dem Fuß der Fassade bei Vorhandensein einer Bauflucht gemessen.
[52] 1 Die Stockwerke entsprechen den Ebenen eines Gebäudes mit Ausnahme des Untergeschosses, des Dachbodens und des Attikageschosses.
2. Die Anzahl der Stockwerke wird unabhängig für jeden Gebäudeteil gezählt.
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 6.1)
[53] 1 Der Keller ist ein Geschoss, dessen fertiger Boden des oberen Stockwerks die durchschnittliche Höhe von 1,20 Meter im Verhältnis zum Sockel der Fassade nicht übersteigt.
2. Die durchschnittliche Höhe wird an den Ecken des Gebäudes vom Sockel der Fassade bis zum fertigen Boden des oberen Stockwerks gemessen.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 6.2)
[54] Das Dachgeschoss ist ein Geschoss, dessen zulässige Höhe der Gaubenwand nicht überschritten wird.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 5.3 und 6.3)
[55] 1 Die Höhe der Dachgeschosswand ist das Maß zwischen dem Niveau des Rohbodens des Dachgeschosses und dem Schnittpunkt der Fassadenebene mit der oberen Ebene des Dachstuhls.
2. Sie beträgt durchschnittlich 1,50 Meter.
3. Die Gemeinden können in geschützten Baugebieten sowie in Sonder- und Quartierplänen andere Werte festlegen.
(Anhang 2 der AIHC, Abbildung(en) 5.3 und 6.3)
[56] 1 Das Attikageschoss ist ein Geschoss, dessen eine Fassade mindestens um eine Distanz von mindestens 2,50 Metern gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist.
2. Die Gemeinden können im Zonenplan, den Sonderplänen und den Quartierplänen andere Vorschriften erlassen und insbesondere einen Rückversatz gegenüber allen Fassaden des darunterliegenden Geschosses oder einer bestimmten Fassade vorschreiben.
(Anhang 2 des AIHC, Abbildung(en) 6.4)
[57] 1 Die Geschosshöhe ist der Unterschied zwischen einem fertigen Boden und dem des oberen Geschosses.
2. Die Gemeinde kann eine Geschosshöhe festlegen, wenn sie den Begriff der Geschosse zur Berechnung der Gebäudehöhe übernimmt.
3. Für Räume, die im Erdgeschoss für wirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind, kann die Gemeinde eine erhöhte Geschosshöhe festlegen. Wird diese Erhöhung überschritten, zählt das Erdgeschoss als zwei Geschosse.
[59] Die Gebäude müssen an die Topographie des Geländes angepasst sein, und nur geringfügige Änderungen des natürlichen Geländes sind zulässig.
[60] 1 Die Böschungen dürfen keine Neigung von mehr als 34° aufweisen.
2. Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,20 Meter im Verhältnis zum natürlichen Gelände können an der Grenze des Grundstücks errichtet werden.
3. Stützmauern, die höher sind als in Absatz 2 festgelegt, müssen um den gleichen Betrag von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt werden.
4. Die Eigentümer können schriftlich vereinbaren, die Neigung der Böschung und die Höhe der Stützmauer anders zu regeln, vorausgesetzt, dass bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Stabilität der Böschung und der Stützmauer ergriffen werden.
5. In jedem Fall darf die Gesamthöhe der Aufschüttungen auf demselben Grundstück eine maximale Höhe im Verhältnis zum natürlichen Gelände nicht überschreiten; diese Höhe wird von den Gemeinden im Bebauungsplan festgelegt.
6. Die Bestimmungen des Gesetzes über Straßen und öffentliche Wege (GEG), vom 21. August 1849 [61], bleiben vorbehalten.
[63] 1 Jeder begründete Antrag für Bauten oder Anlagen außerhalb der Bauzone ist gleichzeitig mit dem Antrag auf vorläufige oder endgültige Genehmigung an den Gemeinderat zu richten.
2. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung zum Baugesetz bezüglich der Koordination sind anwendbar.
Der Gemeinderat übermittelt seine Stellungnahme dem Service gleichzeitig mit seiner Stellungnahme bezüglich des Antrags auf vorläufige oder endgültige Genehmigung.
Die Entscheidungen des Departements, die gemäß den Artikeln 62 und 63 LCAT ergangen sind, werden in Übereinstimmung mit den Koordinationsvorschriften mitgeteilt.
Falls der Gemeinderat beabsichtigt, ein Projekt dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, konsultiert er zuvor den Dienst.
Der Dienst erstellt die erforderlichen amtlichen Formulare und hält sie für die Betroffenen bereit.
[65] 1 Die SDA, die aus der Reduzierung der Bauzone und der Zone mit aufgeschobener Nutzung im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Richtplans entstehen, werden einem Ausgleichskonto für SDA zugewiesen.
2. Die SDA, die bei der Revision der Nutzungspläne für die Schaffung der kantonalen und regionalen Wirtschaftszentren, der Bahnknotenpunkte, der Mischzentren, der Wohnzentren und der Erweiterungen der Bauzone, wie im kantonalen Richtplan vorgesehen, verbraucht werden, werden durch die dem Ausgleichskonto zugewiesenen SDA ausgeglichen.
3. Die SDA, die außerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Fälle verbraucht werden, werden durch die Zuweisung neuer, den SDA gleichwertiger Flächen ausgeglichen.
[66] 1 Die für die Schaffung von kantonalen Wirtschaftsentwicklungszentren, Bahnhofsgebieten, gemischten Gebieten und Wohngebieten verbrauchten SDA werden buchhalterisch durch das SDA-Ausgleichskonto ausgeglichen.
2. Die außerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle verbrauchten SDA werden im Rahmen eines mit dem Verfahren der Zuordnung der SDA zur Bauzone koordinierten Verfahrens ausgeglichen.
[67] Die Ausgleichszahlungen der SDA für die Schaffung regionaler Wirtschaftsentwicklungszentren und Baugebiete außerhalb strategischer Sektoren erfolgen vorrangig nach Regionen, wie sie von den regionalen Richtplänen abgegrenzt sind.
1. Der Antrag auf Abweichung von den kommunalen Ausrichtungsplänen, schriftlich und begründet, ist gleichzeitig mit dem Antrag auf vorläufige oder endgültige Genehmigung an den Gemeinderat zu richten.
2. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung des Baugesetzes bezüglich der Koordination sind anwendbar.
[68]
1 Die schriftliche und begründete Anfrage bezüglich einer Ausnahme von den kantonalen Abgrenzungsplänen wird gleichzeitig mit dem Antrag auf vorherige oder endgültige Genehmigung an den Gemeinderat gerichtet.
2. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung des Baugesetzes in Bezug auf die Koordination sind anwendbar.
[69]
[71] 1 Das schriftliche und begründete Gesuch um Ausnahme vom Gewässerraum ist gleichzeitig mit dem Gesuch um Vor- oder Endbewilligung an den Gemeinderat zu richten.
2. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung zum Baugesetz betreffend die Koordination sind anwendbar.
1 Die Nutzungspläne werden auf der Grundlage der Katasterpläne in einem geeigneten Maßstab erstellt, der in Übereinstimmung mit dem Dienst festgelegt wird.
2. Die Quartier- und Parzellierungspläne werden in der Regel im Maßstab 1:500 erstellt.
[73] Die Schaffung einer Schutzzone im Sinne von Artikel 57 LCAT erfolgt nach dem Verfahren für die kommunalen Zonenplanungen.
[74]
[75] 1 Wenn eine Gemeinde einen Quartierplan erstellt, werden die auf die Eigentümer zu verteilenden Erstellungskosten entsprechend dem größten nach dem Quartierplan bebaubaren Volumen aufgeteilt.
2. Wenn eine Gemeinde einen bestehenden Quartierplan ändert, können die auf die Eigentümer zu verteilenden Änderungskosten in einer anderen Weise aufgeteilt werden.
1 Die Beteiligung der Eigentümer an den Kosten ist fällig ab Inkrafttreten des Quartierplans. Die Gemeinde kann Vorschüsse im Verhältnis zu den begonnenen Arbeiten verlangen oder in besonderen Fällen die Erhebung der Kostenbeteiligung aufschieben.
2. Wird die Erhebung der Kostenbeteiligung aufgeschoben, ist ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz durch die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 30. November 1965 festgelegt wird.
[76] 1 Damit der Gemeinderat auf den Quartierplan verzichten kann, muss der Projektwettbewerb den Reglementen 142 und 143 betreffend die Projektwettbewerbe der Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) entsprechen.
2. Das Wettbewerbsprogramm enthält die Absicht, auf die Erarbeitung eines Quartierplans zu verzichten, und gibt die verbindlichen Regelungen an, die im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens einzuhalten sind.
3. Vor der Ausschreibung des Wettbewerbs wird dieser dem Gemeinderat zur Genehmigung und zur Vorprüfung an das Departement vorgelegt; im Falle der Genehmigung erklärt der Gemeinderat, vorläufig auf die Erarbeitung eines Quartierplans zu verzichten, vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels.
4. Bei der öffentlichen Auflage des Baugesuchs wird die Absicht angegeben, auf die Erarbeitung eines Quartierplans zu verzichten.
5. Nach Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens äußert sich der Gemeinderat endgültig zum Verzicht auf die Erarbeitung des Quartierplans und teilt seinen Entscheid gleichzeitig mit demjenigen zum Baugesuch mit.
1. Bei der Berechnung des Beitrags werden insbesondere folgende Aufwendungen berücksichtigt
a) für die Erstellung der Projekte;
b) für die Leitung der Projekte;
c) für den Erwerb von Grundstücken oder anderen erforderlichen Immobilienrechten zur Durchführung der Projekte, einschließlich des Verkehrswerts der Flächen, die bereits der Gemeinde gehören;
d) für die Baukreditzinsen;
e) für die eigentlichen Bauarbeiten im öffentlichen Bereich, wie Straßen, Gehwege, öffentliche Beleuchtung, Kanalisationen, Zäune.
2. Die für die Projekte und ihre Durchführung erhaltenen Subventionen müssen von den Ausgaben abgezogen werden, bevor die Beitragshöhe zu den Erschließungskosten festgelegt wird.
3. Beiträge, die nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt werden oder die gestundet sind, unterliegen einem Verzugszins, dessen Satz durch die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die direkten Abgaben vom 30. November 1965 [77] festgelegt ist.
[78] 1 Die Bauzone ist entsprechend dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung erschlossen.
2. Die Zufahrtswege sind so gestaltet, dass sie berücksichtigen
e) den öffentlichen Verkehr.
[79]
[81] Die Entscheidungen der Abteilung unterliegen einer Gebühr im Betrag von 100 bis 5'000 Franken, die vom Antragsteller zu tragen ist.
[82] 1. Das Gutachten des Departements und seiner Dienste bezüglich der allgemeinen Revisionen der kommunalen Zonenpläne und der Linienpläne unterliegt einer Pauschalgebühr von 500 Franken pro Dossier, die von der Gemeinde zu tragen ist.
2. Die anderen Gutachten des Departements und seiner Dienste unterliegen einer von der Gemeinde zu tragenden Gebühr von maximal 25'000 Franken, die gemäß den Artikeln 71b bis 71f berechnet wird.
3. Die Gutachten betreffend die Verhütung und Abwehr von Bränden und Naturgefahren, die im Rahmen der in den Artikeln 71a, Absatz 2 und 71b bis 71f dieses Reglements vorgesehenen Fälle erstellt werden, unterliegen in jedem Fall einer zusätzlichen Gebühr, die von der Gemeinde gemäß dem vom Staatsrat festgelegten Tarif zu tragen ist.
4. Die Gemeinde kann die Gebühr auf die Eigentümer überwälzen.
[83] 1 Die Gebühr wird auf Basis einer Grundtaxe von 500 Franken pro Dossier und 0,50 Franken pro m² der im Quartierplan enthaltenen bebauungsfähigen Fläche berechnet.
2. Sie deckt die üblichen Leistungen des Dienstes für die Prüfung eines Quartierplans, von den ersten Kontakten bis zur Vorabgenehmigung durch das Departement ab, nämlich die Ausarbeitung und Abfassung der Vorabgenehmigung sowie maximal drei Sitzungen mit dem Dienst.
3. Für jede über die im Absatz 2 definierten Leistungen hinausgehende zusätzliche Leistung ist eine ergänzende Gebühr gemäß dem für die Stundengebühr der Emolumente geltenden Tarifbeschluss je nach aufgewendeter Zeit geschuldet.
[84] 1 Die Gebühr wird auf der Grundlage einer Grundtaxe in Höhe von 500 Franken pro Dossier berechnet, zu der ein Betrag hinzukommt, der wie folgt festgelegt wird
a) 2 Franken pro m² Verkaufsfläche für Einkaufszentren mit bis zu 2’499 m² Verkaufsfläche;
b) 4 Franken pro m² Verkaufsfläche für Einkaufszentren mit mehr als 2’500 m² Verkaufsfläche;
c) 100 Franken pro Pferdebox für spezielle Pläne, die Reitställe betreffen;
d) 1% der hinterlegten Garantien für Abbaupläne, zahlbar sobald die zu hinterlegenden Garantien bekannt sind;
e) 0,50 Franken pro m² bebaubare Fläche für alle anderen speziellen Pläne.
2. Sie deckt die üblichen Dienstleistungen des Amtes für die Prüfung eines speziellen Plans ab, von den ersten Kontakten bis zur Vorbesprechung im Departement, nämlich die Erstellung und Abfassung der Stellungnahme sowie maximal drei Sitzungen mit dem Amt.
3. Für jede zusätzliche Leistung gegenüber den in Absatz 2 definierten ist ein ergänzendes Honorar nach der aufgewendeten Zeit gemäß der Verordnung über den Stundentarif der Gebühren zu zahlen.
[85] 1 Für die Änderungspläne wird das Honorar entsprechend der aufgewendeten Zeit gemäß der Verordnung über den Stundenansatz der Honorare berechnet.
2. Dasselbe gilt für Änderungen der Pläne im Laufe des Verfahrens und nach Einsprachen.
[86] 1 Die Gebühr wird gemäß der Baugesetzgebung berechnet, es sei denn, die gemäß den Artikeln 71 bis 71d dieser Verordnung berechnete Gebühr ist höher.
2. Ist die gemäß den Artikeln 71 bis 71d dieser Verordnung berechnete Gebühr höher als die gemäß der Baugesetzgebung berechnete Gebühr, so gilt die höhere Berechnung.
[87] 1 Die Stellungnahme des Departements und seiner Dienste zu den kantonalen Nutzungsplänen und deren Änderungen unterliegt nur dann einer Gebühr zu Lasten der Gemeinde, wenn dies in Artikel 16, Buchstabe e LCAT vorgesehen ist.
2. Die Gebühr wird nach der aufgewendeten Zeit berechnet, gemäß der Verordnung über den Stundentarif der Gebühren.
Die Beteiligungen des Fonds werden gemäß Artikel 41 LCAT durch den Staatsrat gewährt.
[88] 1 Der Fonds zur Raumplanung kann Subventionen für die Ausgaben gewähren, die den Gemeinden im Rahmen des Verfahrens zur materiellen Enteignung im Sinne der Artikel 38, 39 und 41 Buchstabe a LCAT auferlegt werden, wenn
a) der Kanton ordnungsgemäß vor der Kommission geladen wurde;
b) der Antrag keine Parzellen betrifft, für die der Kanton seine Beteiligung im Falle einer materiellen Enteignung ausgeschlossen hatte.
2. Wenn die Aufwendungen für die Entschädigung in Fällen materieller Enteignung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den Eigentümern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne von Artikel 36a LCAT vereinbart werden, deckt die Subvention maximal 25% der Entschädigung.
[89] 1. Die Anträge auf Subvention sind an die Dienststelle zu richten, sobald der Antrag auf Entschädigung eingegangen ist.
2. Wird der Antrag von der Abteilung genehmigt, wird er an den Staatsrat weitergeleitet, der die Höhe der Subvention festlegt und die Bedingungen ihrer Auszahlung bestimmt.
3. Der Betrag wird der Gemeinde, die die Subvention beantragt, gegen Vorlage der Rechnungen ausgezahlt.
[90] 1 Die Zinsen können im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b LCAT übernommen werden, wenn
a) der Kauf von Grundstücken, die sich im üblichen Betriebsbereich befinden, die Konsolidierung des landwirtschaftlichen Betriebs ermöglicht, ohne die Ziele des landwirtschaftlichen Bodenrechts zu gefährden, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Bodenspekulation und der Zersplitterung von Ganzgütern;
b) der Erwerbspreis des Grundstücks achtmal nicht den Ertragswert übersteigt, welcher gemäß dem Bundesgesetz über das landwirtschaftliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 festgelegt wurde;
c) der Antragsteller Eigenmittel in einem Umfang einbringt, wie es von ihm erwartet werden kann;
d) aufgehoben.
2. Der Antrag wird vor dem Abschluss des Immobiliengeschäfts beim Landwirtschaftsamt eingereicht und dann zur Stellungnahme an das Raumplanungsamt weitergeleitet, bevor der Staatsrat den Subventionsbetrag festlegt und die Modalitäten seiner Auszahlung bestimmt.
3. Das Landwirtschaftsamt informiert regelmäßig das Raumplanungsamt über die für die Übernahme von Zinsen getätigten Beträge.
**1 Der Teil der Darlehen, für den eine Übernahme der Zinsen in Betracht kommt, ist derjenige, der die maximale Belastung im Sinne von Artikel 73 des Bundesgesetzes über das landwirtschaftliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [91] übersteigt, bis zur Hälfte des gemäß Artikel 7.2., Buchstabe b, der Verordnung zulässigen Erwerbspreises.**
2. Die durch ein Grundpfandrecht in Form einer Hypothek gesicherten Darlehen werden durch Annuitäten getilgt, die mindestens dem fünfzehnten Teil des ursprünglichen Kapitals entsprechen.
1 Die Übernahme von Zinsen endet spätestens
b) im Falle der Veräußerung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Teils davon an einen Dritten.
2. Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Lage des Begünstigten kann die Hilfe vorzeitig gekündigt werden, und es können ihm für die Dauer, während der er die Hilfe in Anspruch genommen hat, Zinsen zu den üblichen Sätzen ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
[92] Der Fonds wird vom Dienst verwaltet.
2. Das Vermögen des Fonds wird vom Finanzdienst verwaltet.
[93] Studien im Zusammenhang mit regionalen, interkommunalen oder fusionierten Gemeindeleitplänen können mit bis zu 50 % der von den Gemeinden getragenen Kosten, jedoch maximal 50.000 Franken pro Projekt, bezuschusst werden.
[94] 1 Sofern sie einer regionalen, interkommunalen oder fusionierten Gemeindeleitplanung vorausgegangen sind, können die Untersuchungen zu kommunalen, interkommunalen oder regionalen Flächennutzungsplänen subventioniert werden.
2. Die Subvention für kommunale, interkommunale oder regionale Flächennutzungspläne kann bis zu 20 % der angefallenen Kosten betragen, jedoch maximal 20.000 Franken.
3. In Ausnahmefällen, wie bei einer Gemeindefusion, kann die Unterstützung auf 50.000 Franken erhöht werden.
[95] 1 Anträge auf Zuschüsse für die in den Artikeln 77 und 77a genannten Fälle müssen an die Dienststelle gestellt werden und sind von einem qualifizierten Fachmann mit einem Budget und einer Vorstudie zu begleiten, bevor die eigentlichen Studien beginnen.
2. Wenn das Budget und die Vorstudie vom Departement genehmigt werden, wird der Antrag auf Zuschuss dem Staatsrat übermittelt.
3. Der Staatsrat legt den Betrag des Zuschusses fest, wobei er insbesondere berücksichtigt
b) die Fläche und die Bevölkerungsgröße der von der Maßnahme betroffenen Gemeinde.
[96] 1 Die vom Staatsrat festgelegten Beträge werden nur bei Vorlage der vom Antragsteller der Subvention bezahlten Rechnungen und nach Genehmigung durch den Staatsrat ausgezahlt.
2. Der Staatsrat legt die weiteren Modalitäten der Auszahlung der Subvention fest, insbesondere die Frist, innerhalb derer der überarbeitete Bebauungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Die Nichteinhaltung der vom Staatsrat festgelegten Frist kann zur Aufhebung der Subvention führen.
[97] 1 Wettbewerbe im Sinne von Artikel 15 des kantonalen Gesetzes über öffentliche Aufträge vom 23. März 1999 sowie parallele Studienaufträge können mit bis zu 30 % der entstandenen Kosten subventioniert werden, jedoch maximal mit 50.000 Franken pro Projekt, sofern sie das Ziel der Aufwertung des städtischen Raums verfolgen.
2. In Ausnahmefällen kann die Unterstützung Gegenstand einer Vereinbarung sein und höher ausfallen.
[98] 1 Die vom Staatsrat festgelegten Beträge werden ausschließlich gegen Vorlage der vom Antragsteller der Subvention bezahlten Rechnungen und nach Einreichung des Abschlussberichts der Jury oder der Expertenkommission ausgezahlt.
2. Im Übrigen ist das Subventionsverfahren für Richtpläne und Bebauungspläne anwendbar.
Diese Verordnung gilt für Nutzungspläne unabhängig von ihrem Annahmedatum.
Das Ausführungsreglement zum kantonalen Raumplanungsgesetz (RELCAT) vom 1. April 1992 [99] wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.
Die maximale Höhe laut Ausführungsbestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 16. Oktober 1996 bleibt für Quartierpläne und Spezialpläne anwendbar, die vor der Annahme dieses Erlasses in Kraft getreten sind.
Schemata Artikel 18 bis 37
Bis zum Inkrafttreten der Anpassung der kantonalen und kommunalen Nutzungspläne, die sich aus dem Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das interkantonale Abkommen zur Harmonisierung der Terminologie im Bauwesen (IHKT) vom 6. November 2012 ergibt, bleibt Artikel 51, Absatz 1, der Ausführungsbestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RELCAT) vom 16. Oktober 1996 in seiner modifizierten und nachstehend wiedergegebenen Fassung anwendbar.
INHALTSVERZEICHNIS