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Art. 35 Kantonales Gesetz über die Raumplanung (KGRP), vom 2. Oktober 1991 - Mehrwertabgabe

7 Öffentliche Arbeiten - Energie - Verkehr und Kommunikation - 70 Raumplanung - 701 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL 2 Kantonale Raumplanungsbestimmungen [13] Allgemeines Inhalt des Richtplans Neuzuteilung des Landparzellen, Grenzberichtigung, **Enteignung und Aufhebung von Dienstbarkeiten [39] Entschädigung**, Beitrag und Entschädigung - Abschnitt 5
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Art. 35 Kantonales Gesetz über die Raumplanung (KGRP), vom 2. Oktober 1991 - Mehrwertabgabe · Mehrwertabgabe

[53] 1 Der Betrag der Abgabe beträgt 30 % des Mehrwerts.

2. Die Mehrwertabgabe wird bei der Berechnung der Grundstücksgewinnsteuer als Aufwand betrachtet.

3. Bei der Berechnung der Steuer wird der Betrag abgezogen, der innerhalb von 5 Jahren für den Erwerb eines Ersatzlandwirtschaftsgebäudes verwendet wird, das zum persönlichen Betrieb bestimmt ist. Diese Frist kann aus gerechtfertigten Gründen verlängert werden, insbesondere wenn ein Baugenehmigungsverfahren läuft.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

CDP.2014.27 · ne (Art. 35 al. 1 LCAT)
Municipality Appeal Regarding Property Value Appreciation Surcharge and Calculation Method
Cited in the reasoning section regarding the required 20% contribution rate on the plus-value.