6 Finanzen - 63 Öffentliche Abgaben - 631 Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden - ERSTER TEIL EINFÜHRUNG (DBG)
Inhaltsübersicht (342)
Gesetzestext (342 Artikel)
[1] 1 Der Kanton erhebt gemäß diesem Gesetz
a) eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer von natürlichen Personen;
b) eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer von juristischen Personen;
c) eine Quellensteuer bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d) eine Grundstücksteuer auf Anlageimmobilien von juristischen Personen, Immobilienfonds im Sinne von Artikel 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), vom 23. Juni 2006, und natürlichen Personen sowie auf Immobilien der Vorsorgeeinrichtungen;
e) eine Grundstückgewinnsteuer.
2. Die Gemeinden können gemäß diesem Gesetz erheben
a) eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer von natürlichen Personen;
b) eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer von juristischen Personen;
c) eine Grundstücksteuer auf Anlageimmobilien von juristischen Personen, Immobilienfonds im Sinne von Artikel 58 KAG und natürlichen Personen sowie auf Immobilien der Vorsorgeeinrichtungen;
d) eine Grundstücksteuer auf Immobilien, die im Eigentum des Staates, anderer Gemeinden, interkommunaler Verbände oder von ihnen abhängigen Einrichtungen stehen.
3. Bundesrecht und internationale Abkommen bleiben in interkantonalen und internationalen Beziehungen vorbehalten.
Der Staatsrat ist ermächtigt, zusammen mit anderen Kantonen Maßnahmen der Gegenseitigkeit zu treffen, die Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der steuerlichen Hoheit betreffen.
[3] 1 Die kantonalen und kommunalen direkten Steuern auf Einkommen und Vermögen von natürlichen Personen werden nach einem einheitlichen Referenztarif bemessen (Art. 40 ff. und 53).
2. Die so bestimmte Steuer ist die Grundsteuer.
3. Der Steuersatz ist ein Multiplikator der Grundsteuer.
4. Der Grosse Rat legt durch Dekret den Steuersatz der kantonalen direkten Steuer fest, die von natürlichen Personen geschuldet wird.
5. Der Gemeinderat legt durch Verordnung den Steuersatz der kommunalen direkten Steuer fest, die von natürlichen Personen geschuldet wird.
6. Die Grundsteuer und der Steuersatz finden keine Anwendung auf folgende Steuern
a) Quellensteuer;
b) Grundstückgewinnsteuer;
c) Grundsteuern.
[4] 1 Die kantonalen und kommunalen direkten Steuern auf den Gewinn und das Kapital juristischer Personen werden nach einem einheitlichen Referenztarif bestimmt (Art. 94, 94d, 94e, 94f und 108).
2. Die so bestimmte Steuer ist die Grundsteuer.
3. Der Steuerkoeffizient ist ein Multiplikator der Grundsteuer.
4. Der Große Rat legt durch Dekret den Koeffizienten der kantonalen Steuer auf den Gewinn und das Kapital juristischer Personen sowie den Koeffizienten der kommunalen Steuer auf den Gewinn und das Kapital juristischer Personen fest.
5. Die Grundsteuer und der Steuerkoeffizient gelten nicht für die folgenden Steuern
a) die Quellensteuer;
b) die Grundsteuern.
1. Natürliche Personen unterliegen der Besteuerung aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit, wenn sie steuerrechtlich im Kanton wohnhaft oder im Kanton ansässig sind.
2. Eine Person hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie dort mit der Absicht lebt, sich dauerhaft niederzulassen, oder wenn sie aufgrund des Bundesrechts dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz hat.
3. Eine Person ist im Kanton steuerrechtlich ansässig, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung
a) mindestens dreißig Tage dort lebt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b) mindestens neunzig Tage dort lebt, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
4. Eine Person, die ihren Wohnsitz außerhalb des Kantons oder im Ausland beibehalten hat und sich im Kanton ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur Behandlung in einer Einrichtung aufhält, gilt steuerrechtlich weder als wohnhaft noch als ansässig im Kanton.
[5] 1 Natürliche Personen, die nach dem Steuerrecht weder im Kanton wohnhaft noch anwesend sind, unterliegen der Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, wenn
a) sie Eigentümer oder Nutznießer eines Unternehmens im Kanton sind oder als Gesellschafter daran interessiert sind;
b) sie im Kanton eine feste Geschäftseinrichtung betreiben;
c) sie Eigentümer einer im Kanton gelegenen Immobilie sind oder Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten oder wirtschaftlich gleichwertigen persönlichen Rechten sind, die sich auf eine im Kanton gelegene Immobilie beziehen, oder Immobilienhandel betreiben.
2. Unter fester Geschäftseinrichtung versteht man jede feste Anlage, in der die gesamte oder ein Teil der Tätigkeit eines Unternehmens oder einer freiberuflich tätigen Person ausgeübt wird. Als feste Geschäftseinrichtungen gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabriken, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Orte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie Bau- oder Montagebetriebe, die mindestens zwölf Monate geöffnet sind.
[6] 1 Natürliche Personen, die nach Steuerrecht weder ihren Wohnsitz noch ihren Aufenthalt in der Schweiz haben, unterliegen der Steuerpflicht aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wenn
a) sie im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsleitung einer juristischen Person, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton hat, Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder andere Vergütungen erhalten;
c) sie Inhaber oder Nutznießer von Forderungen sind, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Verpfändung auf Immobilien im Kanton gesichert sind;
d) sie infolge einer im öffentlichen Recht geregelten Tätigkeit für Dritte Renten, Ruhegehälter oder andere Leistungen von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse erhalten, die ihren Sitz im Kanton hat;
e) sie Einkommen aus der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge von privatrechtlichen Institutionen beziehen, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte im Kanton haben;
f) sie aufgrund ihrer Tätigkeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeugs oder eines Straßenverkehrsfahrzeugs von einem Arbeitgeber, der seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton hat, Löhne oder andere Vergütungen erhalten;
g) sie als Vermittler bei Handelsgeschäften über Immobilien im Kanton tätig sind.
2. Wenn anstelle einer der oben genannten Personen die Leistung an einen Dritten erfolgt, unterliegt dieser der Steuerpflicht.
[7] 1 Die Steuerpflicht, die auf einer persönlichen Zugehörigkeit basiert, ist unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Unternehmen, Betriebsstätten und Immobilien, die sich außerhalb des Kantons befinden.
2. Die Steuerpflicht, die auf einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit basiert, ist auf Teile des Einkommens und Vermögens sowie auf Immobiliengewinne beschränkt, die gemäß den Artikeln 5 und 6 im Kanton steuerpflichtig sind. Mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das dort befindliche Vermögen müssen besteuert werden.
3. Der Umfang der Steuerpflicht für ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine Immobilie wird in interkantonalen und internationalen Beziehungen gemäß den Regeln des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung definiert. Wenn ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton auf der Grundlage des internen Rechts die im Ausland von einer Betriebsstätte erlittenen Verluste mit in der Schweiz erzielten Einnahmen verrechnet und diese Betriebsstätte innerhalb der folgenden sieben Jahre Gewinne erzielt, ist die ursprüngliche Besteuerung in Höhe der bei der Betriebsstätte ausgeglichenen Gewinne zu revidieren; in diesem Fall darf der im Ausland erlittene Verlust der Betriebsstätte nachträglich nur zur Festlegung des Steuersatzes im Kanton berücksichtigt werden. Verluste aus einem anderen Kanton, die dem im Kanton steuerpflichtigen Einkommen angelastet sind, können innerhalb der folgenden sieben Jahre von den in diesem anderen Kanton erzielten Einnahmen abgezogen werden; in diesem Fall ist der Betrag des Verlustvortrags im Kanton zum Satz des Gesamteinkommens oder zumindest zum Satz des vorgetragenen Betrags steuerpflichtig. In allen anderen Fällen dürfen Verluste, die im Ausland erlitten wurden, im Kanton nur bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
4. Die Bestimmungen in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben vorbehalten.
1. Natürliche Personen, die nur teilweise der Einkommens- und Vermögenssteuer im Kanton unterliegen, werden zu den Steuersätzen besteuert, die für ihr Einkommen und Vermögen gelten würden, wenn alle Elemente im Kanton steuerpflichtig wären.
2. Steuerpflichtige, die im Ausland ansässig sind und aufgrund eines Unternehmens, einer festen Betriebsstätte oder einer im Kanton gelegenen Liegenschaft steuerpflichtig sind, unterliegen jedoch zumindest den Steuersätzen, die dem im Kanton erzielten Einkommen und dem dort befindlichen Vermögen entsprechen.
1. Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem im Kanton die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht aufgrund einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit entstehen.
2. Die Steuerpflicht endet am Tag des Todes des Steuerpflichtigen, an dem Tag seines Wegzugs aus dem Kanton oder an dem Tag, an dem die Kriterien der Zugehörigkeit, die eine beschränkte Steuerpflicht begründen, wegfallen.
3. In interkantonalen Beziehungen werden die Auswirkungen des Beginns, einer Änderung oder des Endes der Steuerpflicht aufgrund einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung definiert.
4. Bei Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland endet die Steuerpflicht im Kanton an dem Tag, an dem der Steuerpflichtige nachweist, dass er im Ausland ein steuerliches Domizil aufgrund einer persönlichen Zugehörigkeit begründet hat.
5. Die Steuerpflicht endet nicht im Falle einer vorübergehenden Verlagerung des Sitzes ins Ausland oder bei Anwendung anderer Maßnahmen gemäß der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
1. Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden addiert, unabhängig vom Güterstand.
2. Im Falle einer Eheschließung werden die Ehegatten für den gesamten Steuerzeitraum, in dem die Eheschließung stattgefunden hat, gemeinsam besteuert.
3. Im Todesfall eines der Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert; der Tod beendet die gemeinsame Steuerpflicht beider Ehegatten und begründet die Steuerpflicht des hinterbliebenen Ehegatten.
4. Im Falle einer Scheidung oder einer gerichtlichen oder faktischen Trennung wird jeder Ehegatte für den gesamten laufenden Steuerzeitraum separat besteuert.
5. Das Einkommen und Vermögen der Kinder unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem diese Kinder volljährig werden, hinzugefügt; vorbehalten bleibt jedoch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, auf welches das minderjährige Kind separat besteuert wird.
[8] 1 In diesem Gesetz haben eingetragene Partner im Sinne des Bundesgesetzes über das Partnerschaftsrecht den gleichen Status wie Ehegatten.
2. Betroffen sind ebenfalls die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erhaltenen oder geleisteten Unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge und die Vermögensaufteilung im Falle der Einstellung des gemeinsamen Lebens oder der gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft.
3. Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 10 gelten sinngemäß im Falle einer eingetragenen Partnerschaft nach Bundesrecht.
[9] 1 Jeder der Erben oder Teilhaber fügt seinen eigenen steuerpflichtigen Elementen seinen Anteil am Einkommen und Vermögen der Erbengemeinschaft, der einfachen Gesellschaft, der Kollektivgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft hinzu.
2. Die Erbengemeinschaft wird jedoch als Steuerpflichtige betrachtet und dem für natürliche Personen vorgesehenen Regime unterworfen, wenn alle Berechtigten im Kanton ihren Wohnsitz haben oder dort ihren Sitz haben und deren Rechte nicht ausreichend bekannt sind; der Wohnsitz der Erbengemeinschaft wird durch den letzten Wohnsitz des Verstorbenen bestimmt.
3. Jeder der Anleger fügt seinen eigenen steuerpflichtigen Elementen seinen Anteil an Einkommen und Vermögen hinzu, der im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) steht, mit Ausnahme der kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum besitzen.
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenverbände ohne Rechtspersönlichkeit, die aufgrund einer wirtschaftlichen Verbindung steuerpflichtig sind, unterliegen den für juristische Personen geltenden Bestimmungen.
Die mit Nießbrauch belasteten Güter und deren Erträge werden den Einkünften des Nießbrauchers hinzugerechnet.
[10] 1 Die Erben eines verstorbenen Steuerpflichtigen treten in dessen Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Verstorbenen geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Erbteils, einschließlich der Erbvorbezüge.
2. Der überlebende Ehegatte haftet bis zur Höhe seines Erbteils und, wenn er aufgrund seines Güterstands einen Anteil am Gewinn oder an der Gemeinschaft erhält, der höher ist als sein gesetzlicher Anteil nach schweizerischem Recht, bis zur Höhe dieses zusätzlichen Betrags.
3. Der überlebende eingetragene Partner haftet bis zur Höhe seines Erbteils und des Betrags, den er oder sie aufgrund einer Vereinbarung über das Vermögen im Sinne von Artikel 25, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) vom 18. Juni 2004 erhalten hat.
4. Der Staat kann Sicherheiten verlangen. Artikel 244, Absätze 2 bis 4, ist sinngemäß anwendbar.
1 Die Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, haften solidarisch für den Gesamtbetrag der Steuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch für den Betrag, der seinem Anteil an der Gesamtsteuer entspricht, wenn die Zahlungsunfähigkeit des anderen festgestellt wurde. Sie haften zudem solidarisch für den Teil der Gesamtsteuer, der das Einkommen und das Vermögen der Kinder betrifft.
2. Solidarisch verantwortlich mit dem Steuerpflichtigen sind
a) die Kinder, die unter seiner elterlichen Gewalt stehen, bis zur Höhe ihres Anteils an der Gesamtsteuer;
b) die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektivgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, die in der Schweiz domiziliert sind, bis zur Höhe ihres Gesellschaftsanteils, für die Zahlung der von den im Ausland domizilierten Gesellschaftern geschuldeten Steuern;
c) der Verkäufer einer im Kanton gelegenen Immobilie bis zur Höhe von 3 % des Verkaufspreises, für die Zahlung der von dem Händler oder Vermittler geschuldeten Steuern, an den er sich gewandt hat, sofern dieser nicht in der Schweiz steuerlich domiziliert ist;
d) Personen, die mit der Liquidation von Unternehmen oder festen Einrichtungen im Kanton, der Veräußerung oder Verwirklichung von Immobilien im Kanton oder von durch solche Immobilien gesicherten Forderungen beauftragt sind, bis zur Höhe des Nettoerlöses, wenn der Steuerpflichtige nicht in der Schweiz steuerlich domiziliert ist;
e) der Nackteigentümer, für die Steuer, die auf die dem Nießbrauch unterworfenen Güter entfällt.
3. Der Testamentseröffner und der Testamentsvollstrecker haften solidarisch mit den steuermäßigen Erben des Verstorbenen für die von diesem geschuldeten Steuern, bis zur Höhe des Betrags, der gemäß dem Stand des Nachlasses am Todestag zur Zahlung der Steuer verwendet werden muss. Sie sind von jeglicher Haftung befreit, wenn sie nachweisen, dass sie alle von den Umständen geforderten Sorgfaltspflichten beachtet haben.
[11] 1 Natürliche Personen haben das Recht, nach dem Aufwand besteuert zu werden, anstatt Einkommen und Vermögen zu versteuern, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen
a) Sie besitzen nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit;
b) Sie sind erstmals oder nach einer mindestens zehnjährigen Abwesenheit unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4);
c) Sie üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus.
2. Ehegatten, die in gemeinsamem Haushalt leben, müssen beide die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen.
[12] 1 Die Einkommensteuer wird auf der Grundlage der jährlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, die während der Besteuerungsperiode in der Schweiz und im Ausland getätigt werden, um ihren Lebensstandard zu sichern, berechnet, jedoch mindestens nach einem der folgenden höchsten Beträge
a) 400.000 Franken;
b) für steuerpflichtige Haushaltsvorstände: das Siebenfache der jährlichen Miete oder des Mietwertes im Sinne von Artikel 24, Absatz 1, Buchstabe b;
c) für andere Steuerpflichtige: das Dreifache des Preises für die jährliche Pensionierung für Unterkunft und Verpflegung am Wohnsitz im Sinne von Artikel 4.
2. Die Einkommensteuer wird nach dem ordentlichen Tarif erhoben. Der Steuerrabatt ist nicht anwendbar.
3. Die Vermögenssteuer wird berechnet auf der Grundlage des Wertes der in der Schweiz befindlichen beweglichen und unbeweglichen Güter, jedoch mindestens auf der für die Einkommensteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage, multipliziert mit fünf.
4. Die Vermögenssteuer wird nach dem ordentlichen Tarif erhoben.
5. Der Betrag der Steuer nach den Ausgaben muss mindestens gleich der Summe der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Einkommen- und Vermögenssteuer auf den Gesamtbetrag der folgenden Bruttoelemente sein
1. das in der Schweiz gelegene unbewegliche Vermögen und die daraus resultierenden Erträge;
2. die in der Schweiz befindlichen beweglichen Objekte und die daraus resultierenden Erträge;
3. die in der Schweiz platzierten beweglichen Kapitalien, einschließlich der durch Grundpfand gesicherten Forderungen, und die daraus resultierenden Erträge;
4. die in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnliche Rechte und die daraus resultierenden Erträge;
5. Renten, Pensions- und Ruhestandsbezüge aus schweizerischen Quellen;
6. die Erträge, für die der Steuerpflichtige gemäß einem von der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossenen Abkommen eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung von ausländischen Steuern beantragt.
6. Wenn die in einem ausländischen Staat erzielten Einkünfte dort unter der Bedingung freigestellt werden, dass die Schweiz sie, allein oder zusammen mit anderen Einkünften, zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten Einkünfte, sondern auch auf allen Einkunftselementen aus dem Quellstaat berechnet, die der Schweiz gemäß dem entsprechenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zugeordnet sind.
7. Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Veranlagung und Erhebung der Steuer nach den Ausgaben.
[13] Der Staatsrat gibt einmal pro Legislaturperiode in seinem Geschäftsbericht die Anzahl der Steuerpflichtigen an, die von einer Besteuerung nach dem Aufwand profitieren.
[14] 1 Personen, die von den Steuerbefreiungen gemäß Artikel 2, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die Finanzhilfen als Gaststaat (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 [15] profitieren, sind in dem Umfang von Steuern befreit, wie es das Bundesrecht vorsieht.
2. Bei teilweiser Steuerpflicht findet Artikel 8, Absatz 1, Anwendung.
3. Die Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer bleiben vorbehalten.
1. Die Einkommensteuer erfasst alle Einkünfte des Steuerpflichtigen, gleich ob sie einmalig oder regelmäßig, in Geld oder in natura sind und unabhängig von ihrer Herkunft.
2. Sachleistungen, insbesondere Rente und Unterkunft, sowie die Erzeugnisse und Waren, die der Steuerpflichtige seinem Betrieb entnimmt und die für seinen persönlichen Verbrauch bestimmt sind, werden zu ihrem Marktwert geschätzt.
3. Kapitalgewinne, die bei der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens erzielt werden, sind nicht steuerpflichtig; die separate Besteuerung von Immobiliengewinnen bleibt vorbehalten.
[16] 1 Alle Einkommen, die aus einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit stammen, sind steuerpflichtig, unabhängig davon, ob dieses durch privates oder öffentliches Recht geregelt ist. Dazu gehören auch Nebeneinkünfte, wie beispielsweise Vergütungen für besondere Leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltersprämien, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
1bis Unabhängig von ihrem Betrag stellen vom Arbeitgeber übernommene Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung, einschließlich Umschulungskosten, keine geldwerten Vorteile im Sinne von Absatz 1 dar.
[17] 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
a) Aktien, Genusscheine, Partizipationsscheine, Gesellschaftsanteile und jede andere Beteiligung, die der Arbeitgeber, die Muttergesellschaft oder ein anderes Gruppengesellschaftsunternehmen dem Mitarbeiter anbietet;
b) Optionen, die das Recht auf den Erwerb der unter Buchstabe a genannten Beteiligungen gewähren.
2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf einfache Geldentschädigungen.
[18] 1 Die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, mit Ausnahme von nicht handelbaren oder nicht börsennotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt ihres Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Beteiligung abzüglich gegebenenfalls ihres Erwerbspreises.
2. Bei der Berechnung der steuerbaren Leistung von Mitarbeiteraktien wird die Sperrfrist mit einem Abschlag von 6% pro Sperrjahr auf den Verkehrswert der Aktien berücksichtigt. Der Abschlag ist auf zehn Jahre begrenzt.
3. Die geldwerten Vorteile aus nicht handelbaren oder nicht börsennotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie abzüglich des Ausübungspreises.
[19] Die geldwerten Vorteile, die aus sogenannten Mitarbeiterbeteiligungen resultieren, sind zum Zeitpunkt des Bezugs der Vergütung steuerpflichtig.
[20] Wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Zeitraums zwischen dem Erwerb und dem Entstehen des Ausübungsrechts der nicht handelbaren Mitarbeiteroption (Art. 20b, Abs. 3) nach steuerrechtlicher Betrachtung weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz hatte, werden die geldwerten Vorteile aus dieser Option proportional zum Verhältnis zwischen der Gesamtdauer dieses Zeitraums und der in der Schweiz verbrachten Zeit besteuert.
[21] 1 Steuerbar sind alle Erträge aus dem Betrieb eines Handels-, Industrie-, Handwerks-, Landwirtschafts- oder Forstbetriebs, aus der Ausübung eines freien Berufs oder aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2. Alle Kapitalgewinne aus der Veräußerung, Verwertung oder buchhalterischen Neubeurteilung von Wirtschaftsgütern des Geschäftsvermögens gehören zum Ertrag der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Überführung von Wirtschaftsgütern des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen oder in einen im Ausland gelegenen Betrieb oder eine in einem anderen Staat ansässige Betriebsstätte wird einer Veräußerung gleichgestellt.
3. Das Geschäftsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ganz oder überwiegend der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; dies gilt ebenso für Beteiligungen von mindestens 20 % am Aktienkapital oder am Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, soweit der Inhaber sie im Zeitpunkt der Anschaffung als Geschäftsvermögen deklariert. Artikel 21b bleibt vorbehalten.
4. Artikel 84 gilt sinngemäß für Steuerpflichtige, die ordnungsgemäß Buch führen.
5. Die Gewinne aus der Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke unterliegen der Einkommensteuer für den Teil des Gewinns, der durch die Differenz zwischen dem gesamten Wert der Güter vor Abschreibungen und ihrem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung dargestellt wird; der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungswert und dem gesamten Investitionswert unterliegt hingegen der Grundstückgewinnsteuer.
[22] 1. Wenn ein Grundstück aus dem Anlagevermögen vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen übertragen wird, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass beim Zeitpunkt der Übertragung nur die Differenz zwischen den Investitionskosten und dem für die Einkommenssteuer maßgeblichen Wert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Investitionskosten als neuer maßgeblicher Wert für die Einkommenssteuer und die Besteuerung des restlichen Teils der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräußerung des Grundstücks aufgeschoben.
2. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als Übertragung in das Privatvermögen betrachtet.
3. Wenn im Falle einer Erbteilung nur ein Teil der Erben den Gewerbebetrieb weiterführt, können diese beantragen, dass die Besteuerung der stillen Reserven bis zur späteren Realisierung aufgeschoben wird, sofern die für die Einkommenssteuer maßgeblichen Werte übernommen werden.
[23] 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilen an Genossenschaften und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug der zurechenbaren Aufwendungen zu 60% steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10% des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft ausmachen.
2. Die Teilbesteuerung wird auf Veräußerungsgewinne nur gewährt, wenn die Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Besitz des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens geblieben sind.
[24] Die Artikel 87a und 87b gelten entsprechend für Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten im Fall einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
[25] 1 Die stillen Reserven eines Personenunternehmens (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere bei einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, sofern dieses Unternehmen weiterhin der Steuerpflicht in der Schweiz unterliegt und die Vermögenswerte zu ihrem letzten für die Einkommensteuer maßgebenden Wert übernommen werden
a) im Falle der Übertragung von Vermögensgegenständen auf ein anderes Personenunternehmen;
b) im Falle der Übertragung eines Betriebs oder eines separaten Betriebsteils auf eine juristische Person;
c) im Falle des Tauschs von Beteiligungsrechten oder Mitgliedschaftsrechten infolge von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 87, Absatz 1, sowie infolge von wirtschaftlich einer Fusion gleichkommenden Konzentrationen.
2. Bei einer Umstrukturierung im Sinne von Absatz 1, Buchstabe b, unterliegen die übertragenen stillen Reserven einer Nachbesteuerung gemäß dem in den Artikeln 221 bis 223 vorgesehenen Verfahren, soweit innerhalb von fünf Jahren nach der Umstrukturierung Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem Preis veräußert werden, der den steuerlich maßgebenden Wert des übertragenen Eigenkapitals übersteigt; in diesem Fall kann die juristische Person die entsprechenden stillen Reserven, die als Gewinn besteuert werden, geltend machen.
3. Die Besteuerung der Neubewertungen in der Buchhaltung und der ergänzenden Leistungen bleibt vorbehalten.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Unternehmen, die in gemeinsamer Hand betrieben werden.
[26] 1 Die Erträge aus beweglichem Vermögen sind steuerpflichtig, insbesondere
a) die Zinsen auf Guthaben, einschließlich der ausbezahlten Erträge, im Falle von Rückkäufen von kapitalbildenden Lebensversicherungen, die durch Einmalprämien bezahlt werden, es sei denn, diese Kapitalversicherungen dienen der Vorsorge. Als zur Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Versicherte sein 60. Lebensjahr vollendet hat, gemäß einem Vertragsverhältnis, das mindestens fünf Jahre bestand und sofern Letzteres vor dem 66. Lebensjahr des Versicherten eingegangen wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b) die Erträge aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegend einmaligen Zinsen (Globalverzinsliche Obligationen, Zerobonds), die auf den Inhaber lauten;
c) die Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und alle anderen geldwerten Vorteile aus Beteiligungen jeglicher Art (einschließlich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen, etc.), die keine Rückzahlung von bestehenden Anteilrechten am Gesellschaftskapital darstellen; wenn Beteiligungsrechte im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Aktiengesellschaft oder die Genossenschaft, die sie ausgegeben hat, verkauft werden, gilt der Vermögensertrag als im Jahr der Entstehung des Steueranspruchs realisiert (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 [27] über die Verrechnungssteuer); Absatz 1bis bleibt vorbehalten.
d) die Erträge aus der Vermietung, Verpachtung, dem Nießbrauch oder anderen Nutzungsrechten an beweglichen Sachen oder Rechten;
e) die Erträge der Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum besitzen, soweit die gesamten Erträge der Anlage die Erträge dieser Immobilien übersteigen;
f) die Erträge aus immateriellen Gütern.
1bis Die Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilen an Genossenschaften und Partizipationsscheinen (einschließlich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen, etc.) sind zu 60% steuerpflichtig, sofern diese Beteiligungsrechte mindestens 10% des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2. Der Erlös aus der Veräußerung von Bezugsrechten gehört nicht zum Vermögensertrag, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und zusätzlichen Einzahlungen (aus Kapitaleinlagen entstandene Reserven), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet werden, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Aktienkapital oder Gesellschaftskapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4. Wenn bei der Rückzahlung von aus Kapitaleinlagen entstandenen Reserven gemäß Absatz 3 eine an einer schweizerischen Börse kotierte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nicht mindestens in gleicher Höhe andere Reserven ausschüttet, ist die Rückzahlung in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der anderen Reserven steuerpflichtig, jedoch höchstens in Höhe des Betrags der anderen dem Handelsrecht entsprechend ausschüttbaren Reserven, die in der Gesellschaft verfügbar sind.
5. Absatz 4 gilt nicht für aus Kapitaleinlagen entstandene Reserven
a) die nach dem 24. Februar 2008 im Rahmen von wirtschaftlich Fusionen gleichkommenden Konzentrationen durch Einbringung von Beteiligungsrechten oder Mitgliedschaftsrechten in eine ausländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c oder bei einer grenzüberschreitenden Übertragung auf eine schweizerische Kapitalgesellschaft nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe d entstanden sind;
b) die bereits innerhalb einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Restrukturierung nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 existierten;
c) im Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend bei der Verwendung von aus Kapitaleinlagen entstandenen Reserven für die Emission von Gratisaktien oder die Gratisnennwerterhöhung.
7. Falls bei der Veräußerung von Beteiligungsrechten an eine an einer schweizerischen Börse kotierte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die diese ausgegeben hat, die Rückzahlung der aus Kapitaleinlagen entstandenen Reserven nicht zumindest der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses entspricht, wird der steuerpflichtige Teil dieses Liquidationsüberschusses um einen Betrag gekürzt, der der Hälfte des Unterschieds zwischen diesem Teil und der Rückzahlung entspricht, jedoch höchstens in Höhe des Betrags der diesen Beteiligungsrechten zuzurechnenden Reserven, die in der Gesellschaft verfügbar sind.
8. Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während der Dauer einer Kapitalbandbreite im Sinne der Artikel 653 ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur insoweit, als sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen der genannten Kapitalbandbreite übersteigen.
[28] 1 Als Erträge aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gelten ebenfalls
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Aktienkapital oder am Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, der die Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person darstellt, sofern substanzielle, gemäß Handelsrecht im Zeitpunkt des Verkaufs bestehende und verteilungsfähige nicht betriebsnotwendige Aktiva binnen fünf Jahren mit Beteiligung des Verkäufers verteilt werden; dies gilt gleichermaßen, wenn mehrere Beteiligte gemeinsam solch eine Beteiligung veräußern oder mehrere Beteiligungen, die zusammen mindestens 20 % ausmachen, binnen fünf Jahren verkauft werden; wird Substanz verteilt, so wird der Verkäufer insoweit gegebenenfalls nachträglich im Rahmen einer Steuerrevision gemäß Artikel 221 Absatz 1, 222 und 223 besteuert;
b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Aktienkapital oder am Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, die die Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen eines Personenunternehmens oder einer juristischen Person darstellt, an der der Verkäufer oder die Person, die die Einbringung vornimmt, nach der Übertragung mindestens 50 % Kapitalanteil hält, insoweit der Gesamtbetrag der Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den in Artikel 23 Absatz 3 bis 7 genannten Kapitaleinlagereserven übersteigt; dies gilt gleichermaßen, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2. Eine Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiß oder wissen musste, dass Mittel aus der Gesellschaft entnommen werden würden, um den Kaufpreis zu finanzieren, und dass diese ihm nicht zurückerstattet würden.
1. Die Erträge aus dem Immobilienvermögen sind steuerpflichtig, insbesondere
a) alle Einkünfte aus der Vermietung, Verpachtung, dem Nießbrauch oder anderen Nutzungsrechten;
b) der Mietwert von Immobilien oder Teilen von Immobilien, deren Nutzung sich der Steuerpflichtige aufgrund seines Eigentumsrechts oder eines unentgeltlich erworbenen Nutzungsrechts vorbehält;
c) die Einkünfte aus Überbaurechten;
d) die Einkünfte aus dem Betrieb von Kiesgruben, Sandgruben oder anderen Bodenschätzen.
2. Der Staatsrat legt die Normen für die Berechnung des Mietwerts fest, so dass dieser im Allgemeinen 70% der Leistungen entspricht, die der Steuerpflichtige als Miete oder Pacht für gleichartige Räume in derselben Lage, insbesondere im Hinblick auf ihre Standort, Größe, Ausstattung und Erhaltungszustand, entrichten müsste.
1. Steuerpflichtig sind alle Einkünfte aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, sowie alle Einkünfte aus beruflichen Vorsorgeeinrichtungen oder solche, die gemäß anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge erbracht werden, einschließlich Kapitalleistungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Als Einkünfte aus beruflichen Vorsorgeeinrichtungen gelten insbesondere die Leistungen der Vorsorgekassen, der Spar- und Gruppenversicherungen sowie der Freizügigkeitspolicen.
3. Einkünfte aus Leibrenten und lebenslänglichen Unterhaltsverträgen sind zu 40% steuerpflichtig.
4. Artikel 27, Buchstabe b, bleibt vorbehalten.
[29] Ebenfalls steuerpflichtig sind
a) jedes Einkommen, das anstelle des Einkommens einer Erwerbstätigkeit erzielt wird;
b) Einmalige oder periodische Beträge, die infolge von Todesfällen, dauernden körperlichen Schäden oder nachhaltiger Gesundheitsbeeinträchtigung erlangt werden;
c) Entschädigungen, die bei der Beendigung oder der Aufgabe einer Tätigkeit erlangt werden;
d) Entschädigungen, die bei der Aufgabe der Ausübung eines Rechts erlangt werden;
e) aufgehoben;
f) der Unterhaltsbeitrag, den der geschiedene oder gerichtlich oder tatsächlich getrennte Steuerpflichtige für sich selbst erhält, sowie die Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil für die Kinder erhält, über die er die elterliche Sorge hat.
[30] Nur folgende sind von der Steuer befreit
a) die Vermögensübertragungen infolge einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, einer Schenkung oder der Liquidation des ehelichen Güterstands;
b) die Zahlungen aus privatem Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert, mit Ausnahme der Freizügigkeitspolice. Vorbehalten bleibt Artikel 23, Absatz 1, Buchstabe a;
c) die Kapitalleistungen, die der Arbeitgeber oder eine berufsständische Vorsorgeeinrichtung bei einem Stellenwechsel auszahlt, sofern der Empfänger diese innerhalb eines Jahres wieder in eine berufsständische Vorsorgeeinrichtung investiert oder sie zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
d) die Unterstützungszuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e) die Leistungen, die zur Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Familienrecht gezahlt werden, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen, die der geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennte Ehepartner für sich selbst und die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die Kinder, über die es die elterliche Sorge hat, erhält;
f) der Sold für den Militärdienst und die Funktionszulage für den Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld der Personen, die zum zivilen Dienst verpflichtet sind;
f bis) der Sold der Milizfeuerwehrleute, bis zu einem jährlichen Betrag von 8'200 Franken, für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer wesentlichen Aufgaben (Übungen, Bereitschaftsdienst, Kurse, Inspektionen und Einsätze, insbesondere Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenbekämpfung und Bekämpfung von durch Naturgefahren verursachten Schäden); pauschale Zusatzentschädigungen für Führungskräfte, Funktionszulagen, Entschädigungen für Verwaltungsarbeiten und Entschädigungen für freiwillig erbrachte Leistungen sind nicht steuerfrei;
g) die Entschädigungen für immateriellen Schaden;
h) die Einkünfte gemäß Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i) Gewinne aus Casinospielen, die in Spielbanken betrieben und durch das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (LJAr) zugelassen sind, soweit diese Gewinne nicht aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen;
i bis) Einzelgewinne bis zu einem Betrag von 1'030'000 Franken aus der Teilnahme an einem großen von der LJAr zugelassenen Spiel und aus der Online-Teilnahme an von der LJAr zugelassenen Casinospielen;
i ter) Gewinne aus einem kleinen von der LJAr zugelassenen Spiel;
j) Einzelgewinne bis zu 1.000 Franken aus einem Geschicklichkeitsspiel oder einer Verkaufsförderungslotterie, die gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstaben d und e dieses Gesetzes nicht der LJAr unterliegen;
k) die Einkünfte gemäß dem Bundesgesetz über Übergangsleistungen für ältere Arbeitslose, vom 19. Juni 2020.
Das Nettoeinkommen wird berechnet, indem vom Gesamteinkommen die allgemeinen Abzüge und die in den Artikeln 29 bis 36 genannten Kosten abgezogen werden, soweit diese tatsächlich während des Berechnungszeitraums getragen werden.
[33] 1 Die Abzugfähigen Ausgaben zur Einkommensbeschaffung sind
a) Die notwendigen Fahrkosten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz;
b) Die zusätzlichen Kosten, die durch die außerhalb der Wohnung eingenommenen Mahlzeiten und die Arbeit im Schichtbetrieb entstehen;
c) Die sonstigen für die Berufsausübung unerlässlichen Kosten; Artikel 36, Absatz 1, Buchstabe k, bleibt vorbehalten;
d) aufgehoben.
2. Die in Absatz 1, Buchstaben a bis c, genannten Ausgaben werden pauschal geschätzt; in den Fällen des Absatzes 1, Buchstaben a und c, kann der Steuerpflichtige höhere Kosten nachweisen.
[34] 1 Steuerpflichtige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können die Aufwendungen abziehen, die durch den geschäftlichen oder beruflichen Gebrauch gerechtfertigt sind.
2. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere
a) die Abschreibungen und Rückstellungen im Sinne der Artikel 31 und 32;
b) die tatsächlichen Verluste an Elementen des Geschäftsvermögens, vorausgesetzt, dass diese verbucht wurden;
c) die Zahlungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Betriebspersonals, vorausgesetzt, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d) die Zinsen der Geschäftsschulden sowie die Zinsen, die auf die in Artikel 21, Absatz 3 erwähnten Beteiligungen gezahlt werden;
e) die Aus- und Weiterbildungskosten zu beruflichen Zwecken des Betriebspersonals, einschließlich Umschulungskosten;
f) die Sanktionen, die darauf abzielen, den Gewinn zu reduzieren, soweit sie keinen strafrechtlichen Charakter haben.
3. Insbesondere nicht abzugsfähig sind
a) die Zahlungen von Schmiergeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) die Ausgaben, die die Begehung von Straftaten ermöglichen oder die Gegenleistung für die Begehung von Straftaten darstellen;
c) die Geldbußen und Geldstrafen;
d) die verwaltungsrechtlichen Geldsanktionen, soweit sie strafrechtlichen Charakter haben.
4. Wenn Sanktionen im Sinne des Absatzes 3, Buchstaben c und d, von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde ausgesprochen wurden, sind sie abziehbar, wenn
a) die Sanktion gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstößt, oder
b) der Steuerpflichtige glaubhaft nachweisen kann, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
[35] 1 Abschreibungen der Vermögenswerte, die durch die geschäftliche Nutzung gerechtfertigt sind, sind zulässig, sofern sie verbucht werden oder, bei einer vereinfachten Buchhaltung gemäß Artikel 957 Absatz 2 OR, in einem besonderen Abschreibungsplan erscheinen.
2. Im Allgemeinen werden die Abschreibungen auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes der einzelnen Vermögenselemente berechnet oder müssen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer dieser Elemente verteilt werden.
3. Abschreibungen auf Vermögenswerte, die im Hinblick auf Verlustausgleich neubewertet wurden, sind nur dann zulässig, wenn die Neubewertungen handelsrechtlich gestattet waren und die Verluste zum Zeitpunkt der Abschreibung gemäß Artikel 34 Absatz 1 abgezogen werden konnten.
1. Rückstellungen können zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden für
a) Verbindlichkeiten des Geschäftsjahres, deren Betrag noch unbestimmt ist;
b) Risiken von Verlusten auf Umlaufvermögen, insbesondere auf Waren und Forderungen;
c) sonstige Risiken drohender Verluste des Geschäftsjahres;
d) zukünftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, bis höchstens 10% des steuerbaren Nettoeinkommens und insgesamt bis maximal eine Million Franken.
2. Rückstellungen, die nicht mehr gerechtfertigt sind, werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet.
[36] 1 Wenn notwendige betriebsnotwendige Anlagegüter ersetzt werden, können die stillen Reserven dieser Güter auf die neu angeschafften Anlagegüter übertragen werden, sofern diese Güter ebenfalls betrieblich notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Die Besteuerung bei Ersatz von Immobilien durch bewegliche Güter bleibt vorbehalten.
2. Wenn die Wiederanschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr erfolgt, kann eine Rückstellung entsprechend den stillen Reserven gebildet werden. Diese Rückstellung muss aufgelöst und zur Abschreibung des im Ersatz erworbenen Gegenstands verwendet oder innerhalb einer angemessenen Frist dem Erfolgskonto gutgeschrieben werden.
3. Nur die Anlagegüter, die direkt dem Betrieb dienen, gelten als betrieblich notwendig; insbesondere gehören nicht dazu die Güter, die dem Unternehmen nur durch ihren Anlagewert oder Ertrag nützlich sind.
1. Die Verluste der sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahre können vom Einkommen des aktuellen Steuerzeitraums abgezogen werden, sofern sie bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt wurden.
2. Verluste aus früheren Geschäftsjahren, die noch nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten, können im Rahmen einer Sanierung von Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer defizitären Bilanz bestimmt sind, abgezogen werden.
[37] Artikel 85a findet entsprechende Anwendung auf den Abzug der Forschungs- und Entwicklungsausgaben im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
[38] 1 Der Steuerpflichtige, der ein privates bewegliches Vermögen besitzt, kann die notwendigen Verwaltungskosten durch Dritte und die ausländischen Quellensteuern, die weder erstattet noch angerechnet werden können, abziehen.
2. Der Steuerpflichtige, der private Immobilien besitzt, kann die notwendigen Kosten für deren Unterhalt, die Kosten für die Instandsetzung kürzlich erworbener Immobilien, die Versicherungsprämien, die diese Immobilien betreffen, und die Verwaltungskosten durch Dritte abziehen; bei vermieteten Immobilien sind auch andere laufende Kosten, die nicht vom Mieter übernommen werden, abzugsfähig.
3. Anstelle des tatsächlichen Betrags der Kosten und Prämien, die sich auf die privaten Immobilien beziehen, kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen, dessen Sätze und Modalitäten vom Staatsrat festgelegt werden.
4. Der Steuerpflichtige, der private Immobilien besitzt, kann darüber hinaus die Investitionsausgaben zur Energieeinsparung und zur Umweltschonung in dem vom Staatsrat in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Umfang und unter den festgelegten Bedingungen abziehen. Die Abbruchkosten im Hinblick auf einen Ersatzbau werden den Unterhaltskosten gleichgestellt.
4bis Die in Absatz 4 genannten Investitionskosten und Abbruchkosten im Hinblick auf einen Ersatzbau sind in den beiden folgenden Steuerperioden abziehbar, wenn sie während der Steuerperiode, in der die Ausgaben getätigt wurden, nicht vollständig berücksichtigt werden können.
5. Außerdem sind die Kosten für Restaurierungsarbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden, die der Steuerpflichtige gemäß gesetzlichen Vorschriften, in Abstimmung mit den Behörden oder auf deren Anordnung unternimmt, abziehbar, sofern diese nicht subventioniert werden.
[39] 1 Vom Einkommen werden abgezogen
a) die privaten Schuldzinsen bis zur Höhe der steuerbaren Einkünfte aus dem Vermögen im Sinne der Artikel 23, 23a und 24, erhöht um einen Betrag von 50.000 Franken; die Zinsen von Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer natürlichen Person gewährt, mit der sie enge Verbindungen hat oder die einen wesentlichen Anteil an ihrem Kapital hält und deren Bedingungen erheblich von den üblicherweise zwischen Dritten vereinbarten Geschäftsbedingungen abweichen, sind nicht abzugsfähig;
b) die dauerhaften Lasten und 40% der dem Gläubiger gezahlten Leibrenten;
c) der Unterhaltsbeitrag an den geschiedenen, gerichtlich getrennten oder faktisch getrennten Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für Kinder, über die er die elterliche Sorge hat, jedoch mit Ausnahme anderer Leistungen, die aufgrund einer familienrechtlichen Unterhalts- oder Beistandspflicht erbracht werden;
d) die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge an die Ausgleichskassen nach dem Bundesgesetz über Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidität, Erwerbsersatz und an die Arbeitslosenversicherungskassen sowie die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung;
e) die Zahlungen des Steuerpflichtigen zum Erwerb von Ansprüchen in einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung;
f) die Zahlungen des Steuerpflichtigen zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen in einer anerkannten gebundenen individuellen Vorsorgeeinrichtung im Sinne und im Rahmen des Bundesrechts;
g) die Lebens- und Krankenversicherungsprämien sowie die Zinserträge aus Sparguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen, gegebenenfalls seines Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 39d, bis zu einem Gesamtbetrag von 4.900 Franken für verheiratete Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt leben, und einem Betrag von 2.500 Franken für andere Steuerpflichtige; diese Beträge werden um 25% erhöht für Steuerpflichtige, die keine Beiträge gemäß den Buchstaben e und f leisten. Sie werden um 800 Franken für jede Person erhöht, für die der Steuerpflichtige eine Abzugsmöglichkeit im Sinne der Artikel 39d, Absätze 1 und 2 geltend machen kann;
h) die durch Krankheit und Unfälle des Steuerpflichtigen, gegebenenfalls seines Ehegatten oder einer unterhaltsberechtigten Person im Sinne des Artikels 39 verursachten Kosten, wenn der Steuerpflichtige diese Kosten selbst trägt und für den Teil, der 5% seines Nettoeinkommens übersteigt, berechnet nach Artikel 28, jedoch ohne Abzüge gemäß diesem Artikel, Buchstaben h und i;
h bis) die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen, gegebenenfalls seines Ehegatten oder einer unterhaltsberechtigten Person im Sinne des Artikels 39, wenn der Steuerpflichtige oder diese Person im Sinne des Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 behindert ist und der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt;
i) die Geld- und sonstigen Vermögensspenden zugunsten von in der Schweiz ansässigen juristischen Personen, die aufgrund ihrer gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke von der Steuer befreit sind (Art. 81, Abs. 1, Buchstabe f), oder zugunsten des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und ihrer Einrichtungen (Art. 81, Abs. 1, Buchstaben a bis c), bis zur Höhe von 5% des nach Artikel 28 berechneten Nettoeinkommens, jedoch ohne den Abzug gemäß diesem Absatz, sofern diese Spenden mindestens 100 Franken pro Steuerjahr betragen;
j) die Mitgliedsbeiträge und Zahlungen bis zu einem Betrag von 5.200 Franken zugunsten einer politischen Partei, unter einer der folgenden Bedingungen
1. im Parteiensystemregister gemäß Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 registriert sein;
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sein;
3. bei den letzten Wahlen mindestens 3% der Stimmen eines kantonalen Parlaments erhalten haben;
k) die Aus- und Weiterbildungskosten zu beruflichen Zwecken, einschließlich Umschulungskosten, bis zu einem Betrag von 12.400 Franken, sofern der Steuerpflichtige eine der folgenden Bedingungen erfüllt
1. er ist im Besitz eines Sekundarstufe-II-Abschlusses;
2. er hat das 20. Lebensjahr vollendet und nimmt an einer Ausbildung teil, die auf den Erwerb eines Abschusses, der nicht ein erster Sekundarstufe-II-Abschluss ist, abzielt.
2. Wenn die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, wird vom Erwerbseinkommen desjenigen Ehegatten, der das niedrigere Einkommen erzielt, aus einer selbständigen Tätigkeit oder einem Gewerbe oder einem Unternehmen des anderen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 25%, jedoch maximal 1.200 Franken, abgezogen; ein vergleichbarer Abzug wird vorgenommen, wenn einer der Ehegatten eine wesentliche Arbeitsleistung zur Unterstützung des anderen in dessen Beruf, Gewerbe oder Unternehmen erbringt.
3. Ein Betrag für jedes Kind, das von einem Dritten betreut wird und entsprechend dem Beitrag der gesetzlichen Vertreter zu den Kosten der außerfamiliären Betreuung, wie im Gesetz über die Betreuung von Kindern (LAE) vom 28. September 2010 definiert [41], und seinen Ausführungsbestimmungen, wird vom Einkommen abgezogen, wenn das Kind unter 14 Jahren alt ist und im gleichen Haushalt wie der Steuerpflichtige lebt, der seinen Unterhalt sicherstellt, und wenn die dokumentierten Betreuungskosten in direktem Kausalzusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen.
[42] Nicht abzugsfähig sind die anderen Kosten und Ausgaben, insbesondere
a) die Unterhaltskosten des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der Personen, die mit ihm leben oder deren Lebenshaltungskosten er freiwillig übernimmt, einschließlich der Mietkosten für die Wohnung und der privaten Ausgaben, die sich aus seiner beruflichen Situation ergeben;
b) aufgehoben;
c) die Ausgaben für die Tilgung von Schulden;
d) die Zinsen auf Eigenkapital, das in einem Handel, einer Industrie oder einem Unternehmen eingesetzt wird;
e) die Kosten für den Erwerb, die Herstellung oder die Verbesserung von Vermögenselementen;
f) die in bar und in natura gezahlten Gehälter an Hauspersonal, einschließlich der Versicherungsprämien und sonstiger Nebenleistungen, die für dieses Personal gezahlt werden;
g) die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die analogen ausländischen Steuern;
h) die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Abgaben (Lods) bei der Erwerbung einer Immobilie zu einem nicht beruflichen Zweck;
i) aufgehoben.
[43] 1 Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder alleinstehende Steuerpflichtige, die mit Kindern oder bedürftigen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und im Wesentlichen für deren Unterhalt aufkommen, können von ihrem Nettoergebnis einen Betrag von 3 ' 800 Franken abziehen. Dieser Abzug wird um 200 Franken für jede Nettobetragseinheit von 1 ' 000 Franken reduziert, die 48 ' 000 Franken übersteigt.
2. Andere Steuerpflichtige können von ihrem Nettoergebnis einen Betrag von 2 ' 100 Franken abziehen. Dieser Abzug wird um 100 Franken für jede Nettobetragseinheit von 1 ' 000 Franken reduziert, die 26 ' 000 Franken übersteigt.
[44] 1 Für seine minderjährigen Kinder oder seine volljährigen Kinder, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und deren Unterhalt er im Wesentlichen bestreitet, kann der Steuerpflichtige folgendes abziehen
c) 6.500 Franken für das dritte Kind und jedes weitere.
Der Abzug wird jedoch um 100 Franken für jede überschreitende 1.000 Franken des maßgeblichen Nettoeinkommens reduziert; der Abzug darf jedoch nicht niedriger sein als 4.500 Franken für das erste Kind, 5.000 Franken für das zweite Kind und 5.500 Franken für das dritte Kind und jedes weitere.
2. Die maßgebliche Nettoeinkommensgrenze beträgt 70.000 Franken für das erste Kind; sie erhöht sich um 10.000 Franken für jedes weitere Kind.
3. Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, beide hauptberuflich erwerbstätig sind und einen Abzug im Sinne von Absatz 1 beanspruchen können, dürfen die Betreuungskosten für jedes Kind unter 12 Jahren abziehen, wenn sie diese Kosten selbst tragen und soweit diese den Betrag von 5 % ihres Nettoeinkommens übersteigen, berechnet gemäß Artikel 28, jedoch ohne die in Artikel 36, Absatz 1, Buchstaben h und i genannten Abzüge; der Abzug darf jedoch 3.000 Franken pro Kind nicht überschreiten. Der gleiche Abzug wird alleinstehenden, erwerbstätigen Personen gewährt, die mit Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Die Gewährung einer IV-Rente wird dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit für den Erhalt des Abzugs gleichgestellt. Betreuungskosten durch Familienmitglieder oder nahe stehende Personen sind nicht abzugsfähig.
4. Darüber hinaus wird ein Betrag von 3.000 Franken für jede person abgezogen, die vermögenslos und unfähig ist, ihren Lebensunterhalt infolge von Krankheit, Invalidität oder Alter zu bestreiten und deren Unterhalt der Steuerpflichtige leistet, vorausgesetzt, seine Hilfe erreicht mindestens den Betrag des Abzugs.
5. Wenn eine an einen Dritten gezahlte Leistung vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen werden kann, kann dieser nicht zusätzlich einen Sozialabzug im Sinne dieses Artikels beanspruchen.
6. Der Betrag des Abzugs für Kinder und unterhaltsberechtigte Personen wird proportional verteilt, wenn die Last von mehreren Steuerpflichtigen getragen wird.
[45] 1 Für seine minderjährigen Kinder oder seine volljährigen Kinder, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und deren Unterhalt er im Wesentlichen bestreitet, kann der Steuerpflichtige abziehen
c) 6.500 Franken für das dritte Kind und jedes weitere Kind.
Die Abzugsfähigkeit wird jedoch um 100 Franken pro 1.000 Franken Nettokommen reduziert, das die maßgebliche Grenze überschreitet; sie darf jedoch nicht weniger als 4.500 Franken für das erste Kind, 5.000 Franken für das zweite Kind und 5.500 Franken für das dritte Kind und jedes weitere Kind betragen.
2. Die maßgebliche Nettokommen-Grenze beträgt 70.000 Franken für das erste Kind; sie wird für jedes weitere Kind um 10.000 Franken erhöht.
3. Darüber hinaus wird ein Betrag von 3.000 Franken pro Person abgezogen, die vermögenslos und aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter unfähig ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sofern der Steuerpflichtige für deren Unterhalt sorgt, und diese Unterstützung mindestens den Abzugsbetrag erreicht.
4. Wenn eine an einen Dritten gezahlte Leistung vom Einkommen des Steuerpflichtigen abziehbar ist, kann dieser zusätzlich keine Sozialabzüge im Sinne dieses Artikels geltend machen.
5. Der Betrag des Abzugs für Kinder und Unterhaltsberechtigte wird proportional aufgeteilt, wenn die Last von mehreren Steuerpflichtigen getragen wird.
[46] 1 Vom Nettoeinkommen werden für jedes minderjährige oder volljährige Kind, das eine Lehre oder ein Studium absolviert und für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige überwiegend aufkommt, abgezogen
c) ein Betrag von 6.500 Franken für jedes Kind, das älter als 14 Jahre ist.
2. Außerdem wird ein Betrag von 3.000 Franken für jede vermögenslose Person abgezogen, die aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Alter unfähig ist, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, sofern der Steuerpflichtige deren Unterhalt sicherstellt und seine Hilfe mindestens den Betrag des Abzugs erreicht.
3. Wenn eine an einen Dritten gezahlte Leistung vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen werden kann, kann letzterer nicht zusätzlich von einem Sozialabzug im Sinne dieses Artikels profitieren.
4. Der Betrag des Abzugs für Kinder und Unterhaltsberechtigte wird proportional aufgeteilt, wenn die Last von mehreren Steuerpflichtigen getragen wird.
[47] 1 Vom Nettoeinkommen werden für jedes minderjährige oder volljährige Kind, das sich in Ausbildung oder Studium befindet und dessen Unterhalt der Steuerpflichtige im Wesentlichen bestreitet, folgende Beträge abgezogen
c) ein Betrag von 8.000 Franken für jedes Kind, das älter als 14 Jahre ist.
2. Darüber hinaus wird ein Betrag von 3.000 Franken für jede Person abgezogen, die vermögenslos und aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Alter unfähig ist, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und deren Unterhalt der Steuerpflichtige gewährleistet, sofern seine Unterstützung mindestens dem Betrag der Abzugsfähigkeit entspricht.
3. Wenn eine an einen Dritten geleistete Zahlung vom Einkommen des Steuerpflichtigen abzugsfähig ist, kann dieser nicht zusätzlich einen sozialen Abzug im Sinne dieses Artikels geltend machen.
4. Der Betrag des Abzugs für Kinder und unterhaltsberechtigte Personen wird proportional aufgeteilt, wenn die Belastung von mehreren Steuerpflichtigen getragen wird.
[48] 1 Vom Nettoeinkommen werden für jedes minderjährige Kind oder volljähriges Kind, das eine Ausbildung oder ein Studium absolviert und dessen Unterhalt der Steuerpflichtige im Wesentlichen übernimmt, abgezogen
c) ein Betrag von 8 ' 200 Franken für jedes Kind, das älter als 14 Jahre ist.
2. Darüber hinaus wird ein Betrag von 3'100 Franken für jede Person abgezogen, die kein Vermögen besitzt und aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Alter unfähig ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sofern der Steuerpflichtige für ihren Unterhalt sorgt und seine Hilfe mindestens den Betrag der Absetzung erreicht.
3. Wenn eine an einen Dritten geleistete Zahlung vom Einkommen des Steuerpflichtigen abziehbar ist, kann dieser nicht zusätzlich eine Sozialabsetzung im Sinne dieses Artikels beanspruchen.
4. Der Betrag der Absetzung für Kinder und unterhaltsberechtigte Personen wird anteilig verteilt, wenn die Unterhaltslast von mehreren Steuerpflichtigen getragen wird.
[49] 1 Die Grundsteuer auf Einkommen wird nach dem progressiven Kategoriensystem wie folgt bestimmt
Kategorien
Satz jeder Kategorie
Steuer geschuldet für das maximale Einkommen der Kategorie
Tatsächlicher Satz des Maximums jeder Kategorie
Fr.
Fr.
%
Fr.
%
0.–
bis
5.000.–
0,00
0.–
0,000
5.001.–
bis
10.000.–
2,00
100.–
1,000
10.001.–
bis
15.000.–
4,00
300.–
2,000
15.001.–
bis
20.000.–
8,00
700.–
3,500
20.001.–
bis
30.000.–
12,00
1.900.–
6,333
30.001.–
bis
40.000.–
13,00
3.200.–
8,000
40.001.–
bis
55.000.–
14,00
5.300.–
9,636
55.001.–
bis
75.000.–
15,00
8.300.–
11,067
75.001.–
bis
110.000.–
16,00
13.900.–
12,636
110.001.–
bis
150.000.–
17,00
20.700.–
13,800
150.001.–
bis
180.000.–
18,00
26.100.–
14,500
2. Einkommen über 180.000 Franken wird mit 14,5% besteuert.
3. Für Ehepaare, die in einer gemeinsamen Haushaltsführung leben, sowie für verwitwete, getrenntlebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder hilfsbedürftigen Personen in einem Haushaltsverband leben, deren Unterhalt sie im Wesentlichen bestreiten, wird das Einkommen mit dem Satz belastet, der 55% seines Betrages entspricht.
4. Das steuerpflichtige Nettoeinkommen wird auf die nächste untere Hunderterzahl abgerundet.
[50] 1 Die Einkommensteuer wird nach dem progressiven Kategoriensystem gemäß dem folgenden Tarif bestimmt
Kategorien
Steuersatz jeder Kategorie
Fällige Steuer für das Höchsteinkommen der Kategorie
Tatsächlicher Höchstsatz jeder Kategorie
Fr.
Fr.
%
Fr.
%
2. Das Einkommen über 195.000 Franken wird mit 14,5% besteuert.
3. Für Ehepaare, die in einer gemeinsamen Haushaltsführung leben, sowie für verwitwete, getrennte, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Kindern leben, deren Unterhalt sie im Wesentlichen bestreiten, wird das Einkommen mit dem Satz besteuert, der 55% seines Betrags entspricht.
4. Das zu versteuernde Nettoeinkommen wird auf die nächstniedrigere Hunderterstelle abgerundet.
[51] 1 Die Grundsteuer auf das Einkommen wird nach dem progressiven Kategoriensystem bestimmt, gemäß dem folgenden Tarif
2. Einkommen über 200.000 Franken wird mit 14% besteuert.
3. Für Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie für verwitwete, getrennte, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern, für deren Unterhalt sie im Wesentlichen aufkommen, in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird das Einkommen mit dem Satz besteuert, der 55% seines Betrags entspricht.
4. Das zu versteuernde Nettoeinkommen wird auf die nächste niedrigere Hunderterstelle in Franken abgerundet.
bis [52] 1 Die Grundsteuer auf Einkommen wird nach dem progressiven Kategoriensystem gemäß folgendem Tarif bestimmt
2. Einkommen, das 400.000 Franken übersteigt, wird mit 14% besteuert.
3. Für Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben, sowie für verwitwete, getrennte, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Kindern leben, deren Unterhalt sie im Wesentlichen tragen, wird das Einkommen mit dem entsprechenden Satz von 52% seines Betrags besteuert.
4. Das zu versteuernde Nettoeinkommen wird auf die nächstniedrigere Hunderterstelle abgerundet.
Artikel [53] 1 Die Grundsteuer auf das Einkommen wird nach dem progressiven Kategoriesystem gemäß dem folgenden Tarif bestimmt
2. Das Einkommen über 412'000 Franken wird mit 14 % besteuert.
3. Für Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie für verwitwete, getrennte, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern, deren Unterhaltung sie im Wesentlichen übernehmen, in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird das Einkommen mit dem entsprechenden Satz zu 52 % seines Betrages besteuert.
4. Das steuerbare Nettoeinkommen wird auf den nächstniedrigeren Hunderterbetrag abgerundet.
quater [54] 1 Die Basissteuer auf das Einkommen wird nach dem progressiven Kategoriensystem gemäß folgender Skala bestimmt
2. Einkommen über 412'000 Franken wird mit 13,86% besteuert.
3. Bei Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie bei steuerpflichtigen Witwen, Getrennten, Geschiedenen und Alleinstehenden, die in einem gemeinsamen Haushalt mit Kindern leben, für deren Unterhalt sie hauptsächlich aufkommen, wird das Einkommen mit dem Satz besteuert, der 52% seines Betrages entspricht.
4. Das netto steuerpflichtige Einkommen wird auf das nächste niedrigere Hundert gerundet.
[55] 1 Für jedes minderjährige oder volljährige Kind, das eine Lehre oder ein Studium absolviert und dessen Unterhalt überwiegend vom Steuerpflichtigen getragen wird, wird vom kantonalen Einkommensteuerbetrag ein Betrag von 200 Franken abgezogen. Dieser Betrag wird von der geschuldeten direkten kantonalen Steuer gemäß den Artikeln 3 und 40 abgezogen (Grundsteuer multipliziert mit dem kantonalen Steuerkoeffizienten).
2. Dieser Betrag wird proportional aufgeteilt, wenn der Unterhalt des Kindes von mehreren Steuerpflichtigen sichergestellt wird.
3. Sollte die kantonale Steuer geringer als dieser Betrag sein, führt die Differenz weder zu einem Vortrag noch zu einer Rückerstattung.
4. Dieser Betrag wird nicht auf die nach den Artikeln 42 und 42a berechnete kantonale Steuer angewendet.
Wenn das Einkommen Kapitalzahlungen umfasst, die periodische Leistungen ersetzen oder Kapitalzahlungen am Ende des Dienstverhältnisses erfolgen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der anderen Einkommen und der zulässigen Abzüge zu dem Satz berechnet, der anwendbar wäre, wenn anstelle der Einmalzahlung eine jährliche Leistung gewährt würde.
[56] 1 Für geringe Vergütungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird die Steuer zu einem Satz von 4.5% erhoben, ohne Berücksichtigung anderer Einkünfte oder eventueller Berufsauslagen oder sozialer Abzüge, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005 entrichtet. Die kantonale und kommunale direkte Einkommenssteuer ist damit beglichen.
2. Artikel 142, Absatz 1, Buchstabe b ist sinngemäß anwendbar.
3. Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch an die zuständige Ausgleichskasse abzuführen.
4. Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den einbehaltenen Steuerbetrag aus. Sie überweist die eingezogenen Steuern an die zuständige Steuerbehörde.
5. Das Recht auf eine Erhebungsgebühr gemäß Artikel 143, Absatz 2, wird an die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung der Artikel 142 und 214.
[58] 1 Die während der letzten zwei Geschäftsjahre realisierten stillen Reserven werden getrennt von den übrigen Einkünften besteuert, wenn der Steuerpflichtige, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgibt oder wenn er diese Tätigkeit aufgrund von Invalidität nicht fortführen kann. Rückkäufe im Sinne von Artikel 36, Absatz 1, Buchstabe e sind abzugsfähig. Wenn ein solcher Rückkauf nicht erfolgt, wird die Steuer auf die gleiche Weise wie bei Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 42 auf den Anteil der realisierten stillen Reserven erhoben, der dem Betrag entspricht, dessen Zulässigkeit als Rückkauf im Sinne von Artikel 36, Absatz 1, Buchstabe e vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Der verbleibende Betrag der realisierten stillen Reserven wird gemäß dem Tarif von Artikel 40, Absatz 1 besteuert; Artikel 40, Absatz 3 ist analog anwendbar; allgemeine Abzüge und Sozialabzüge werden nicht gewährt.
2. Absatz 1 gilt ebenfalls für den überlebenden Ehegatten, andere Erben und Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht weiterführen; die Steuerveranlagung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.
[59] Kapitalleistungen aus der Vorsorge gemäß Artikel 25 sowie Beträge, die infolge von Todesfällen, dauerhaften Körperverletzungen oder anhaltenden Gesundheitsschädigungen gezahlt werden, werden getrennt besteuert und unterliegen einer ganzen Jahressteuer, die auf der Grundlage eines Satzes berechnet wird, der ein Viertel des für die Einkommensteuer maßgeblichen Tarifs darstellt, vorbehaltlich der folgenden drei Vorbehalte
c) Es wird keine zusätzliche Reduzierung des Satzes gewährt.
[60] 1 Gewinne aus Glücksspielen im Sinne des Geldspielgesetzes (LJAr) sowie aus Lotterien oder Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem LJAr unterliegen, werden getrennt von anderen Einkommen besteuert und zusammen mit einem Grundsteuersatz von 10 % veranlagt, soweit sie nicht gemäß Artikel 27, Buchstaben i bis j, von der Steuer befreit sind.
2. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge werden nicht gewährt.
3. Ein Verlust aus anderen Einkommenselementen wird auf den steuerpflichtigen Gewinn aus Glücksspielen derselben Steuerperiode angerechnet.
1 Wenn das Einkommen eines Steuerpflichtigen nur teilweise im Kanton steuerpflichtig ist, wird die Steuer nach dem Satz berechnet, der auf das Gesamteinkommen anwendbar ist.
2. Wenn eine Erbengemeinschaft als Steuerpflichtige betrachtet wird, wird ihr Einkommen nach dem durchschnittlichen Steuersatz besteuert, der gegebenenfalls auf das Einkommen oder den Gewinn ihrer Mitglieder zutrifft.
Wenn nur ein Teil des Einkommens im Kanton steuerbar ist, werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge gemäß den Vorschriften des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgeteilt.
[61] 1 Die Auswirkungen der kalten Progression auf die Einkommenssteuer natürlicher Personen werden grundsätzlich durch eine entsprechende Anpassung der Tarife und der in Franken vorgenommenen Abzüge auf das Einkommen kompensiert. Die Beträge sind auf die nächstgelegenen 100 Franken aufzurunden oder abzurunden.
2. Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat im Laufe des Jahres vor der Steuerperiode ein Anpassungsprojekt, wenn der Schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um mindestens 5% gestiegen ist. Maßgebend ist der Stand des Indexes ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode.
Das Vermögenssteuerrecht umfasst sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, die dem Steuerpflichtigen gehören, unabhängig von ihrer Art.
[62] Folgende Vermögensbestandteile werden insbesondere berücksichtigt
a) Immobilien;
b) Rechte, Aktien, Obligationen, Wertpapiere, Optionen und Wertschriften jeder Art;
c) Hypothekarschulden und alle anderen Forderungen;
d) Bargeld, Guthaben auf Girokonten, Einlagen und alle Titel, die einen Geldbetrag repräsentieren;
e) Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum halten, in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des gesamten Anlagevermögens und dem Wert ihrer Immobilien;
f) Kapital, das in einem Gewerbe, einer Industrie, einem Betrieb oder einem Unternehmen investiert ist;
g) Material, Maschinen, Werkzeuge, Waren, Vorräte, Vieh und Nutztiere;
h) Kunstgegenstände, Schmuck, Silberwaren, Sammlungen und Fahrzeuge aller Art;
i) Lebensversicherungen, zu ihrem Rückkaufswert;
j) Beschränkte dingliche Rechte und Konzessionen mit Marktwert.
Das Vermögen wird im Allgemeinen zum Verkehrswert geschätzt.
[63] 1 Die immateriellen Vermögenswerte und das bewegliche Vermögen, die Teil des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen sind, werden zum buchhalterischen Wert, der für die Einkommensteuer maßgeblich ist, bewertet. Für das Vermögen, das sich auf die in Artikel 21c genannten Rechte bezieht, wird jedoch ein Abzug von 75% gewährt.
2. Die Waren werden zu ihren Anschaffungskosten oder ihrem Marktwert bewertet, wenn dieser geringer ist als die Anschaffungskosten.
3. Aufgehoben.
4. Aktien, Anteile an Genossenschaften und sonstige nicht börsennotierte Beteiligungsrechte werden auf der Grundlage des Ertragswertes und des inneren Wertes des Unternehmens bewertet; wenn diese Beteiligungen schweizerische Gesellschaften betreffen, wird ein Abzug von 60% vom steuerlichen Wert gewährt. In jedem Fall ist der steuerliche Wert, der vor Gewährung des Abzugs festgelegt wurde, für die Berechnung des Steuersatzes maßgebend.
5. Nicht börsennotierte Forderungen, einschließlich derjenigen, die in Wertpapieren wie Pfandbriefen, Anleihen, Kassenobligationen verkörpert sind, werden zu ihrem Nennwert bewertet. Bei der Bewertung dieser Forderungen ist jedoch, wenn sie strittig oder zweifelhaft sind, der Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringlichkeit zu berücksichtigen.
6. Lebensversicherungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie über einen Rückkaufswert verfügen, der nach einer Näherungsmethode bestimmt wird.
[64] 1 Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Artikel 20b Absatz 1 werden zum Verkehrswert bewertet. Die Sperrfristen werden durch einen Rabatt von 6% auf den Verkehrswert der Aktien pro Sperrjahr berücksichtigt. Der Rabatt ist auf zehn Jahre begrenzt.
2. Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne der Artikel 20b Absatz 3 und 20c werden zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung mit einem steuerlichen Wert von Null angegeben.
1. Der Wert der Grundstücke entspricht der Katasterbewertung.
2. Die für den Betrieb eines Unternehmens bestimmten Grundstücke werden zu ihrem Buchwert bewertet, erhöht um die stillen Reserven, die bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden.
Nicht der Vermögenssteuer unterliegen
a) die Haushaltsmöbel und persönliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs;
b) das Kapital, das als Sparanlage an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder in einer anerkannten Form der gebundenen individuellen Vorsorge im Sinne der Bundesgesetzgebung eingezahlt wurde, solange der Steuerpflichtige darüber nicht verfügen kann.
1. Die Schulden werden vom Bruttovermögen abgezogen.
2. Es können nur die tatsächlich fälligen Schulden abgezogen werden, bei denen der Steuerpflichtige der Hauptschuldner ist; andere Schulden, insbesondere solche aus Solidarhaftung und Bürgschaft, werden nur insoweit abgezogen, als der Steuerpflichtige dafür einstehen muss.
[65] 1. Die Grundsteuer auf das Vermögen wird nach dem progressiven System nach Kategorien bestimmt und richtet sich nach folgendem Tarif
Kategorien
Steuersatz jeder Kategorie
Zu zahlende Steuer für das maximale Vermögen der Kategorie
Tatsächlicher Satz des Maximums jeder Kategorie
Fr.
Fr.
‰
Fr.
‰
0.–
bis
50.000.–
0,00
0.–
0,000
50.001.–
bis
200.000.–
3,00
450.–
2,250
200.001.–
bis
350.000.–
4,00
1.050.–
3,000
350.001.–
bis
500.000.–
5,00
1.800.–
3,600
2. Vermögen, das 500.000 Franken übersteigt, wird mit 3,6‰ besteuert.
3. Das Vermögen von Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie von verwitweten, getrennten, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit Kindern leben, die sie im Wesentlichen versorgen, wird mit dem Satz belastet, der 52% seines Betrags entspricht.
4. Das steuerbare Reinvermögen wird auf den nächstniedrigeren Tausendfrankenbetrag abgerundet.
1. Ist das Vermögen eines Steuerpflichtigen nur teilweise im Kanton steuerpflichtig, wird die Steuer zu dem Satz berechnet, der für das gesamte Vermögen gilt.
2. Wird eine Erbengemeinschaft als Steuerpflichtige betrachtet, wird ihr Vermögen zu dem durchschnittlichen Satz besteuert, der das Vermögen, gegebenenfalls das Kapital, ihrer Mitglieder betrifft.
Wenn nur ein Teil des Vermögens im Kanton steuerpflichtig ist, werden die Schulden und die Sozialabzüge gemäß den Regeln des Bundesrechts bezüglich des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung verteilt.
1. Der Steuergegenstand sind die erzielten Gewinne
a) bei der Veräußerung eines gesamten oder eines Teils eines Grundstücks, einschließlich seiner Zubehörteile, das zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört;
b) bei der Veräußerung eines gesamten oder eines Teils eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, sofern der Gewinn den Gesamtwert der Investitionen übersteigt;
c) bei der Veräußerung eines gesamten oder eines Teils eines Grundstücks einer nach Artikel 81, Absatz 1, Buchstaben d bis h befreiten juristischen Person.
2. Gewinne, die nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, gehören zum steuerpflichtigen Einkommen oder Gewinn.
1 Jede Veräußerung, die die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an einer Immobilie bewirkt, unterliegt der Besteuerung.
2. Der Veräußerung einer Immobilie sind gleichgestellt
a) Rechtsgeschäfte, die dieselben wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Verfügungsgewalt über eine Immobilie haben wie eine Veräußerung, insbesondere die Abtretung des Rechts zum Erwerb einer Immobilie;
b) die Übertragung eines Teils oder der Gesamtheit einer Immobilie aus dem Privatvermögen eines Steuerpflichtigen in sein Geschäftsvermögen;
c) die Begründung von Dienstbarkeiten des Privatrechts auf einer Immobilie oder öffentliche-rechtliche Beschränkungen des Grundeigentums, sofern diese die Nutzung einschränken oder den Verkehrswert der Immobilie dauerhaft und wesentlich mindern und eine Entschädigung auslösen;
d) die Übertragung eines oder mehrerer Beteiligungsrechte am Kapital einer Immobiliengesellschaft.
3. Im Falle der gleichzeitigen oder sukzessiven Veräußerung mehrerer Immobilien, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird der Gesamterlös dieser Veräußerungen für die Berechnung der Steuer berücksichtigt.
[66] 1 Die Besteuerung wird aufgeschoben
a) im Falle der Eigentumsübertragung durch Erbschaft (Eröffnung des Erbes, Erbteilung, unabhängig davon, ob die Immobilie in Natura oder gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung oder eines Vermächtnisses übertragen wird), Schenkung oder Erbvorbezug;
b) im Falle der Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand oder im Falle von Entschädigungen für außerordentliche Beiträge eines Ehegatten zum Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) oder für Ansprüche, die sich aus dem Scheidungsrecht ergeben, vorausgesetzt, dass beide Ehegatten zustimmen;
c) im Falle einer Umlegung (Tauschen von Grundstücken), die entweder im Hinblick auf eine Neuaufteilung von Parzellen, die Erstellung eines Quartierplans, die Berichtigung von Grenzen oder die Abrundung eines landwirtschaftlichen Gebiets vorgenommen wird, oder im Rahmen eines Enteignungsverfahrens oder wegen einer drohenden Enteignung;
d) im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, sofern der Veräußerungserlös innerhalb einer angemessenen Frist für den Erwerb eines Ersatzgrundstücks oder die Verbesserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke in der Schweiz, die dem Steuerpflichtigen gehören und von ihm selbst bewirtschaftet werden, verwendet wird;
e) im Falle der Veräußerung eines Wohnhauses oder einer Wohnung, die dauerhaft und ausschließlich dem Eigengebrauch des Veräußerers gedient hat, insoweit der damit erzielte Erlös innerhalb einer angemessenen Frist zum Erwerb oder Bau eines Wohnhauses oder einer Wohnung in der Schweiz für denselben Zweck verwendet wird.
2. Im Falle eines Tauschs von Grundstücken, die sich im Kanton befinden, wird die Steuer nur auf die Ausgleichszahlung erhoben, soweit diese einen steuerbaren Gewinn im Sinne dieses Gesetzes darstellt.
3. Die Besteuerung wird ebenfalls aufgeschoben im Falle eines Erbvorbezugs oder einer Schenkung, wenn die Leistung des Erwerbers ausschließlich in der Übernahme einer Belastung in Form von Hypothekarschulden zugunsten Dritter oder in der Begründung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs zugunsten des Veräußerers besteht.
4. Die Besteuerung wird nicht mehr aufgeschoben, wenn die Leistungen des Erwerbers über die in Absatz 3 genannten hinausgehen.
1. Die Steuer ist vom Veräußerer geschuldet, unabhängig von seinem Wohnsitz oder seinem Sitz.
2. Der Ehegatte und die Kinder werden separat auf ihre Grundstückgewinne besteuert. Leben sie jedoch in einem gemeinsamen Haushalt, haften sie solidarisch für die Zahlung der Steuer.
3. Die Person, die aufgrund eines Gesetzes oder eines Vertrages am erzielten Gewinn bei einem der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Geschäft teilnimmt, wird dem Veräußerer gleichgestellt.
4. Gibt es mehrere Veräußerer, haften diese solidarisch für die Zahlung der Steuer.
1 Der Gewinn, der bei der Veräußerung erzielt wird, besteht aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Erwerbspreis, erhöht um die Aufwendungen.
2. Der Gewinn wird erhöht um die Entschädigungen, die für die Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die das Grundstück belasten, einerseits, sowie um die Entschädigungen, die für den Verzicht auf solche Dienstbarkeiten, Lasten oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die zugunsten des Grundstücks geschaffen wurden, andererseits, in dem Umfang, in dem sie nicht der Immobiliengewinnsteuer unterworfen wurden, erhalten wurden.
1. Bei der Veräußerung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften entspricht der steuerpflichtige Gewinn der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Erwerbspreis, abzüglich der mit dem Erwerb oder der Veräußerung des Titels verbundenen Kosten, die vom Veräußerer getragen wurden.
2. Der Gewinn wird jedoch gemindert, soweit das Bruttovermögen der die Titel ausgebenden Immobiliengesellschaft gemäß der letzten für die Berechnung der kantonalen direkten Steuer erstellten Bilanz aus Immobilien besteht, die außerhalb des Kantons gelegen sind.
3. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn das Bruttovermögen, das sich aus sämtlichen im Kanton Neuenburg gelegenen und der die Titel ausgebenden Immobiliengesellschaft gehörenden Immobilien zusammensetzt, weniger als 25% des gesamten Bruttovermögens ausmacht.
4. Für Steuerpflichtige, die in einem anderen Kanton wohnhaft sind, ist die Steuer nur fällig, wenn die Veräußerung zur Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über eine Immobilie führt.
Der Erwerbspreis und der Veräußerungspreis umfassen alle Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer (oder Dritten) für die übertragene Immobilie verpflichtet, einschließlich der Nebenkosten.
Im Falle der Überführung eines Teils oder des gesamten Immobilienvermögens aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen entspricht der Veräußerungspreis dem Wert, mit dem dieses Gut in der Bilanz des Unternehmens aktiviert wird, soweit dieser nicht den Verkehrswert übersteigt.
Im Falle der Veräußerung eines Ganzes oder eines Teils eines Grundstücks, das zuvor Teil des Betriebsvermögens war, entspricht der Erwerbspreis dem für die Einkommensteuer berücksichtigten Übertragungswert.
1 Im Falle der Veräußerung von zuvor durch Übertragungen erworbenen Immobilien, die eine aufgeschobene Besteuerung rechtfertigen, ist der Erwerbspreis derjenige des letzten steuerpflichtigen Transfers.
2. Bei der Veräußerung ohne Reinvestition, die zu einer Steuerstundung einer in einem anderen Kanton gelegenen und nach Artikel 58, Buchstabe d oder e, mit einer aufgeschobenen Besteuerung erworbenen Immobilie führt, ist nur der Grundstücksgewinn, der zuvor im Kanton der Besteuerung aufgeschoben wurde, steuerpflichtig.
1. Bei einem Immobilienaustausch wird der Verkehrswert jeder Immobilie, geschätzt am Tag der Transaktion, als Veräußerungspreis betrachtet.
2. Wenn die veräußerte Immobilie durch einen oder mehrere aufeinanderfolgende Austäusche gegen Immobilien, die im Kanton liegen, erworben wurde, ist der maßgebende Erwerbspreis derjenige, der für die zuletzt auf andere Weise als durch einen solchen Austausch veräußerte Immobilie gezahlt wurde, wobei gegebenenfalls die gezahlten oder erhaltenen Ausgleichszahlungen berücksichtigt werden.
Wenn sich die Veräußerung nur auf einen Teil eines Grundstücks bezieht, dient der entsprechende Anteil des Gesamterwerbspreises als Grundlage für die Besteuerung der teilweisen Veräußerung.
1. Wenn der Erwerbspreis nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird angenommen, dass er dem Katasterwert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht.
2. Ist der Erwerb der Immobilie mehr als fünfundzwanzig Jahre vor ihrer Veräußerung erfolgt, kann der Steuerpflichtige als Erwerbspreis die Katasterbewertung der Immobilie von fünfundzwanzig Jahren vor der Veräußerung geltend machen.
3. Kann der Wert eines Wertzuwachses, der Wert einer Entschädigung für die Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einer öffentlichen-rechtlichen Beschränkung, die das Grundstück belastet, oder der Wert einer Entschädigung für den Verzicht auf eine solche zuvor zugunsten des Grundstücks geschaffene Dienstbarkeit, Grundlast oder öffentliche-rechtliche Beschränkung nicht festgestellt werden, wird angenommen, dass er dem Umfang entspricht, in dem der Katasterwert der Immobilie damals erhöht wurde.
4. Kann der Erwerbspreis von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften im Sinne von Artikel 61 nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wird angenommen, dass er dem Börsenwert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht, andernfalls seinem Schätzungswert gemäß der Steuergesetzgebung des Staates des Sitzes der emittierenden juristischen Person und, wenn dies nicht möglich ist, seinem Nominalwert.
**1. Als Aufwendungen gelten die Kosten, die in engem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung der Immobilie stehen, sowie Ausgaben, die deren Wert erhöht haben.**
**2. Zu den Aufwendungen gehören insbesondere:**
a) die Abgaben;
b) die Erwerbs- und Veräußerungskosten wie Maklergebühren, Notar- und Grundbuchkosten sowie Verwaltungsgebühren;
c) die Ausgaben für die Verbesserung oder Wertsteigerung der Immobilie;
d) der Wert der persönlichen Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen, die den Wert der Immobilie erhöht hat, sofern diese im Rahmen der Einkommensteuer besteuert wurde;
e) die Kosten für die Begründung von Dienstbarkeiten oder Grundlasten zugunsten der Immobilie;
f) die Kosten für den Rückkauf von Dienstbarkeiten oder Grundlasten, die die Immobilie belasten;
g) der gegebenenfalls gemäß dem Raumplanungsgesetz vom 2. Oktober 1991 [67] gezahlte Mehrwertbeitrag.
**3. Versicherungsleistungen, Entschädigungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden sowie Leistungen Dritter, die der Veräußerer nicht reinvestiert oder zurückzahlt, werden vom Erwerbspreis abgezogen.**
**4. In jedem Fall nicht als Aufwendungen gelten:**
b) die Ausgaben, die im Rahmen der Einkommensteuer abziehbar waren.**
Die Steuer auf den zu versteuernden Gewinn ist progressiv mit einem Zuschlag oder einem Abzug je nach Dauer des Eigentums.
[68] 1 Die Grundsteuer wird nach dem progressiven Kategoriensystem gemäß dem folgenden Tarif festgelegt
Kategorien
Satz jeder Kategorie
Geschuldete Steuer für den Höchstgewinn der Kategorie
Tatsächlicher Höchstsatz der Kategorie
Fr.
Fr.
%
Fr.
%
0.–
bis
5.000.–
10
500.–
10,000
5.001.–
bis
10.000.–
15
1.250.–
12,500
10.001.–
bis
30.000.–
20
5.250.–
17,500
30.001.–
bis
50.000.–
25
10.250.–
20,500
50.001.–
bis
75.000.–
30
17.750.–
23,667
75.001.–
bis
100.000.–
35
26.500.–
26,500
100.001.–
bis
135.000.–
40
40.500.–
30,000
2. Der Gewinn über 135.000 Franken wird mit 33% besteuert.
3. Der zu versteuernde Gewinn wird auf die nächstniedrigere Hundertersumme abgerundet.
4. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ihr Betrag weniger als 100 Franken beträgt.
Der gemäß Artikel 71 berechnete Steuerbetrag wird erhöht für eine Besitzdauer
- von 60%
- von 45%
- von 30%
– von weniger als vier Jahren
- von 15%
1 Die nach Artikel 71 berechnete Steuer wird für eine Eigentumsdauer von reduziert
von 6%
von 12%
von 18%
von 24%
von 30%
von 36%
von 42%
von 48%
von 54%
– mehr als 14 Jahre ..........................................................................
von 60%
2. Der maximale Reduktionssatz darf 60% nicht überschreiten.
1. Für die Berechnung der Besitzdauer ist maßgebend
a) Allgemein das Datum der Vornahme des Rechtsgeschäfts, durch welches die Immobilie bei Erwerb oder Veräußerung übertragen wird;
b) Wenn die Immobilie im Rahmen eines Kaufversprechens, eines Kaufsrechtsvertrags, eines Vorkaufsvertrags, der den Veräußerungspreis festlegt, oder eines ähnlichen Rechtsakts erworben oder veräußert wurde, das Datum dieses Aktes;
c) Wenn bei Erwerb der Immobilie die Besteuerung aufgeschoben wurde, das Datum der vorherigen steuerpflichtigen Veräußerung;
d) Wenn die veräußerte Immobilie aus mehreren Erwerbungen stammt, das Datum jedes Erwerbsaktes proportional zu dessen jeweiligem Anteil an der Bildung der veräußerten Immobilie.
2. Wenn die Immobilie infolge eines oder mehrerer aufeinanderfolgender Tauschaktionen gegen im Kanton gelegene Immobilien erworben wurde, werden diese Akte und gegebenenfalls die vorbereitenden Akte, aufgrund derer sie abgeschlossen wurden, berücksichtigt, um die Besitzdauer festzulegen, wenn und insoweit sie zu einer Zahlung einer Ausgleichszahlung geführt haben.
3. Die Abtretung des Rechts zum Erwerb einer Immobilie oder der in Artikel eins genannten dinglichen Rechte, sowie die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Immobilie, haben keinen Einfluss auf die Dauer des rechtlichen Eigentums an der Immobilie.
[69] 1 Die juristischen Personen, die der kantonalen direkten Steuer unterliegen, sind
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b) die Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen.
2. Die kollektiven Kapitalanlagen, die im Sinne von Art. 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 [70] direkt Immobilien besitzen, werden den anderen juristischen Personen gleichgestellt. Die geschlossenen Investmentgesellschaften im Sinne des Artikels 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
3. Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund eines wirtschaftlichen Anknüpfungspunktes steuerpflichtig sind, werden den schweizerischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie ihrer Rechtsform oder tatsächlichen Struktur am nächsten kommen.
Juristische Personen unterliegen der Steuerpflicht aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit, wenn sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton haben.
[71] 1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Beziehungen steuerpflichtig, wenn
a) sie an einem im Kanton niedergelassenen Unternehmen beteiligt sind;
b) sie eine Betriebsstätte im Kanton betreiben;
c) sie Eigentümer eines im Kanton gelegenen Grundstücks sind oder an einem solchen Grundstück dingliche Nutzungsrechte oder wirtschaftlich den dinglichen Nutzungsrechten gleichgestellte persönliche Rechte haben oder mit im Kanton gelegenen Grundstücken Handel treiben.
2. Juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Ausland haben, sind zudem steuerpflichtig, wenn
a) sie Gläubiger oder Nutznießer von durch eine Hypothek oder eine Verpfändung auf im Kanton gelegene Grundstücke gesicherten Forderungen sind;
b) sie als Intermediäre bei Handelsgeschäften mit im Kanton gelegenen Grundstücken tätig sind.
3. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Insbesondere gelten als Betriebsstätten Zweigniederlassungen, Fabriken, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie Bau- oder Montagearbeiten von mindestens zwölf Monaten Dauer.
1. Die Besteuerung aufgrund einer persönlichen Zugehörigkeit ist unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Unternehmen, Betriebsstätten und Immobilien, die sich außerhalb des Kantons befinden.
2. Die Besteuerung aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist auf den Teil des Gewinns und des Kapitals beschränkt, der gemäß Artikel 77 im Kanton steuerpflichtig ist.
3. Der Umfang der Besteuerung für ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine Immobilie wird in den interkantonalen und internationalen Beziehungen gemäß den Bestimmungen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung festgelegt. Wenn ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Verluste, die im Ausland von einer Betriebsstätte erlitten wurden, mit in der Schweiz erzielten Einkommen verrechnet und diese Betriebsstätte in den folgenden sieben Jahren Gewinne erzielt, wird die Steuer in dem Maße nachträglich erhoben, wie die Verlustvorträge in dem Staat, in dem sie sich befindet, ausgeglichen werden. Verluste im Zusammenhang mit Immobilien im Ausland werden nur dann berücksichtigt, wenn im betreffenden Land eine Betriebsstätte betrieben wird. Verluste aus einem anderen Kanton, die im Kanton verbucht wurden, können in den folgenden sieben Jahren von den in diesem anderen Kanton erzielten Einkünften abgezogen werden; in diesem Fall, wird der Betrag des Verlustvortrags im Kanton zum Satz des Gesamteinkommens oder zumindest zu dem dem vorgemerkten Betrag entsprechenden Satz versteuert. Die Bestimmungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben vorbehalten.
4. Steuerpflichtige, die ihren Sitz und ihre tatsächliche Verwaltung im Ausland haben, schulden die Steuer mindestens auf den in der Schweiz erzielten Gewinn und auf das dort investierte Kapital.
**1. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Gründung der juristischen Person, der Einrichtung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton oder an dem Tag, an dem sie dort ein steuerpflichtiges Element erwirbt.**
2. Die Steuerpflicht endet am Tag des Abschlusses der Liquidation der juristischen Person, dem Tag der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung außerhalb des Kantons oder an dem Tag, an dem das steuerpflichtige Element im Kanton entfällt.
3. In interkantonalen Beziehungen werden die Auswirkungen des Beginns, einer Änderung oder des Endes der Steuerpflicht, die auf einer persönlichen oder wirtschaftlichen Verbindung beruht, durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Regeln des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung definiert.
4. Im Falle der Übertragung von Aktiva und Passiva einer juristischen Person auf eine andere juristische Person müssen die von der übernommenen juristischen Person geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person beglichen werden.
5. Die vorübergehende Verlegung des Sitzes ins Ausland sowie alle anderen Maßnahmen im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung werden nicht als Beendigung der Steuerpflicht betrachtet.
1. **Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person**
Wenn die Steuerpflicht einer juristischen Person endet, haften die mit ihrer Verwaltung und Liquidation beauftragten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zur Höhe des Liquidationserlöses oder, wenn die juristische Person ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zur Höhe des Nettovermögens der juristischen Person. Sie sind von jeglicher Haftung befreit, wenn sie nachweisen, dass sie alle den Umständen entsprechenden Sorgfaltsmaßnahmen getroffen haben.
2. **Solidarische Haftung für Steuern einer wirtschaftlich verbundenen juristischen Person**
Für die von einer juristischen Person aufgrund einer wirtschaftlichen Verbindung geschuldeten Steuern haften solidarisch und bis zur Höhe des erzielten Nettoertrags die Personen, die verantwortlich sind
a) für die Liquidation eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte im Kanton;
b) für die Veräußerung oder Verwertung eines im Kanton gelegenen Grundstücks oder von durch ein solches Grundstück gesicherten Forderungen.
3. **Zwischenschaltung ausländischer juristischer Personen bei Grundstücksgeschäften im Kanton**
Wenn eine juristische Person, die weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat, als Zwischenhändler bei einem Geschäft betreffend ein im Kanton gelegenes Grundstück fungiert, haften die Käufer und Verkäufer des Grundstücks solidarisch bis zu 3 % des Kaufpreises für die von dieser juristischen Person aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern.
4. **Haftung von Mitgliedern ausländischer Personenvereinigungen**
Die Mitglieder von Handelsgesellschaften und anderen Gemeinschaften von Personen ausländischen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit haften solidarisch für die von diesen Gesellschaften und Gemeinschaften geschuldeten Steuern.
[72] 1 Von der Steuer befreit sind ausschließlich
a) der Bund und seine Anstalten, im Rahmen der durch das Bundesgesetz festgelegten Grenzen;
b) der Kanton und seine Anstalten, die nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind oder in den nach kantonalem Recht festgelegten Grenzen befreit sind;
c) die Gemeinden sowie die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten, die nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind oder in den nach kantonalem Recht festgelegten Grenzen befreit sind;
d) die Vorsorgeeinrichtungen von Unternehmen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine feste Betriebsstätte in der Schweiz haben, und von Unternehmen, die ihnen nahe stehen, sofern die Mittel dieser Einrichtungen dauerhaft und ausschließlich der Vorsorge zugunsten des Personals gewidmet sind;
e) die schweizerischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere die Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungen sowie Familienausgleichskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f) die juristischen Personen, die gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen, auf den Gewinn und das Kapital, die ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Wirtschaftliche Zwecke können grundsätzlich nicht als von öffentlichem Interesse angesehen werden. Der Erwerb und die Verwaltung wesentlicher Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse am Erhalt des Unternehmens eine untergeordnete Rolle gegenüber dem gemeinnützigen Zweck einnimmt und keine leitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g) die juristischen Personen, die kirchliche Zwecke im Kanton oder auf schweizerischer Ebene verfolgen, auf den Gewinn und das Kapital, die ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h) die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die im Besitz einer Konzession des Bundes sind und für diese Tätigkeit Entschädigungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession das ganze Jahr über einen Dienst von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen; auch der Gewinn aus einer konzessionspflichtigen Tätigkeit, über den frei verfügt werden kann, ist von der Steuer befreit; Nebenerwerbe und Grundstücke, die in keinem notwendigen Verhältnis zur konzessionspflichtigen Tätigkeit stehen, sind jedoch von dieser Befreiung ausgeschlossen;
i) die ausländischen Staaten, auf ihren ausschließlich für den direkten Gebrauch durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Schweizer Liegenschaften, sowie die institutionellen Begünstigten von Steuerbefreiungen gemäß Artikel 2, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die Finanzhilfen als Gaststaat (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007, für die Liegenschaften, deren Eigentümer sie sind und die von ihren Diensten genutzt werden;
j) die kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum besitzen, soweit die Anleger ausschließlich berufliche Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Buchstabe d oder schweizerische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen im Sinne von Buchstabe e sind, die von der Steuer befreit sind.
2. Die im Absatz 1, Buchstaben d bis h und j genannten juristischen Personen sind jedoch in allen Fällen der Besteuerung der Grundstückgewinne unterworfen.
[73] 1 Steuererleichterungen können in besonderen Fällen neu gegründeten Unternehmen gewährt werden, die den wirtschaftlichen Interessen des Kantons dienen, für das Gründungsjahr des Unternehmens und für die neun folgenden Jahre. Die wesentliche Erweiterung und Diversifikation der Tätigkeit des Unternehmens wird als neue Gründung angesehen.
2. Der Gemeinderat wird auf Anfrage zu statistischen Zwecken über die Entwicklung der Anzahl gewährter Steuererleichterungen informiert.
3. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
4. Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission werden regelmäßig zu statistischen Zwecken über die Entwicklung der Anzahl gewährter Steuererleichterungen informiert.
Die Gewinnsteuer hat den Nettogewinn zum Gegenstand.
[74] 1 Der steuerpflichtige Nettogewinn umfasst
a) den Saldo des Ergebniskontos, unter Berücksichtigung des Vorträgers aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr;
b) alle Entnahmen aus dem betrieblichen Ergebnis vor der Berechnung des Saldos des Ergebniskontos, die nicht zur Deckung von durch den Geschäftsbetrieb gerechtfertigten Ausgaben dienen, wie zum Beispiel
- die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Verbesserungskosten für Anlagevermögen;
- Abschreibungen und Rückstellungen, die nicht durch den Geschäftsbetrieb gerechtfertigt sind;
- Einzahlungen in Rücklagenfonds;
- die Befreiung von Eigenkapital mittels Mitteln, die der juristischen Person gehören, sofern sie aus Rücklagen stammen, die aus unbesteuertem Gewinn gebildet wurden;
- die offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen und Vorteile an Dritte, die durch den Geschäftsbetrieb nicht gerechtfertigt sind;
c) Erträge, die nicht im Ergebniskonto erfasst wurden, einschließlich Kapitalgewinnen, Aufwertungs- und Liquidationsgewinnen, vorbehaltlich des Artikels 90.
2. Die Leistungen, die gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die eine Aufgabe von öffentlichem Interesse erfüllen, überwiegend an ihnen nahestehende Unternehmen erbringen, werden zum aktuellen Marktpreis, zu ihren aktuellen Herstellungskosten zuzüglich einer angemessenen Marge oder zu ihrem Endverkaufspreis abzüglich einer Gewinnspanne bewertet; das Ergebnis jedes Unternehmens wird entsprechend angepasst.
3. Der steuerpflichtige Nettogewinn von juristischen Personen, die kein Ergebniskonto erstellen, bestimmt sich nach Absatz 1, der entsprechend anwendbar ist.
[75] 1 Als geschäftsmäßig begründeter Aufwand gelten auch
a) die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern;
b) die Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Personals des Unternehmens, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c) Geld- und Sachspenden bis zu 10% des Reingewinns zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund ihrer gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecke von der Steuer befreit sind (Art. 81 Abs. 1 Bst. f) oder zugunsten des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und ihrer Anstalten (Art. 81 Abs. 1 Bst. a bis c);
d) auf die Gegenleistung für Lieferungen und Leistungen gewährte Rabatte, Skonti, Gutschriften und Rückvergütungen sowie zu verteilende Gewinnanteile von Versicherungsunternehmen an die Versicherten;
e) die Kosten der berufsbezogenen Aus- und Weiterbildung des Personals des Unternehmens, einschließlich Umschulungskosten;
f) gewinnmindernde Sanktionen, soweit sie nicht strafrechtlicher Natur sind.
2. Insbesondere nicht zum geschäftsmäßig begründeten Aufwand gehören
a) Zahlungen für verdeckte Provisionen im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) Ausgaben, die die Begehung von Straftaten ermöglichen oder Gegenleistungen für die Begehung von Straftaten darstellen;
c) Bussen;
d) Verwaltungssanktionen finanzieller Art, soweit sie einen strafrechtlichen Charakter haben.
3. Wurden Sanktionen im Sinne von Absatz 2, Buchstaben c und d, von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde ausgesprochen, sind sie abziehbar, wenn
a) die Sanktion der schweizerischen öffentlichen Ordnung widerspricht oder
b) der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen kann, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
[76] 1 Auf Antrag mit begründetem Nachweis kann der Steuerpflichtige die Abzüge für die in der Schweiz direkt oder über Dritte getätigten Forschungs- und Entwicklungsausgaben in Höhe von maximal 50% über den durch die kommerzielle Nutzung begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus geltend machen.
2. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die auf Wissenschaft basierende Innovation im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 zur Förderung von Forschung und Innovation (FFRI) [77].
3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig für
a) die direkt zuordenbaren Personalausgaben für Forschung und Entwicklung, plus einen Zuschlag von 35% dieser Ausgaben, jedoch bis zur Höhe der gesamten Ausgaben des Steuerpflichtigen;
b) 80% der Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die durch Dritte in Rechnung gestellt werden.
4. Sofern der Auftraggeber der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Abzugsfähigkeit berechtigt ist, steht dem Auftragnehmer kein Abzugsrecht in diesem Sinne zu.
[78] Nicht als steuerbarer Gewinn gelten
a) die Einlagen der Mitglieder von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschließlich des Agios und der Zuschüsse ohne Rückzahlungspflicht;
b) die stillen Reserven, die bei der Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Unternehmens oder einer festen Geschäftseinrichtung in einen anderen Kanton, der die gleiche Regelung anwendet, bisher nicht besteuert wurden, vorausgesetzt, es erfolgt weder eine Veräußerung noch eine buchhalterische Neubewertung;
c) die Vermögenszuwächse aus Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen.
[79] 1 Die stillen Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere bei einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung, nicht besteuert, sofern die juristische Person weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig bleibt und die Wirtschaftsgüter zu ihrem letzten für die Gewinnsteuer massgebenden Wert übernommen werden
a) im Falle einer Umwandlung in eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person;
b) im Falle der Teilung oder Trennung einer juristischen Person, vorausgesetzt, dass diese Übertragung einen oder mehrere Betriebe oder klar abgegrenzte Betriebsteile umfasst und dass die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder klar abgegrenzten Betriebsteil weiterführen;
c) im Falle des Austauschs von Beteiligungsrechten oder Vereinsrechten aufgrund einer Umstrukturierung oder einer wirtschaftlich einer Fusion gleichwertigen Konzentration;
d) im Falle der Übertragung von Betrieben oder klar abgegrenzten Betriebsteilen sowie von Elementen, die Anlagevermögen des Betriebs darstellen, an eine Schweizer Tochtergesellschaft; als Tochtergesellschaft wird hierbei eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft verstanden, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mindestens 20 % des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals hält.
1bis Wenn eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eine Beteiligung an eine ausländische Konzerngesellschaft überträgt, wird die Besteuerung der Differenz zwischen dem für die Gewinnsteuer massgebenden Wert und dem Verkehrswert der Beteiligung aufgeschoben. Der Steueraufschub endet, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten verkauft wird oder wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, einen wesentlichen Teil ihrer Aktiven und Passiven veräussert oder aufgelöst wird.
2. Im Falle der Übertragung an eine Tochtergesellschaft im Sinne von Absatz 1, Buchstabe d, werden die übertragenen stillen Reserven nach der in den Artikeln 221 bis 223 vorgesehenen Vorgehensweise nachversteuert, insoweit als innerhalb von fünf Jahren nach der Umstrukturierung die übertragenen Werte oder die Beteiligungsrechte oder Vereinsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; in diesem Fall kann die Tochtergesellschaft die entsprechenden nachversteuerten stillen Reserven als Gewinn geltend machen.
3. Direkte oder indirekte Beteiligungen von mindestens 20 % am Aktienkapital oder am Gesellschaftskapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sowie Betriebe oder klar abgegrenzte Betriebsteile und Elemente, die zum Anlagevermögen des Betriebs gehören, können zu ihrem letzten für die Gewinnsteuer massgebenden Wert zwischen schweizerischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften übertragen werden, die aufgrund der Umstände und des Einzelfalls sowie durch den Besitz der Mehrheit der Stimmen oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft stehen. Der Übertragung an eine schweizerische Tochtergesellschaft im Sinne von Absatz 1, Buchstabe d, ist vorbehalten.
a) aufgehoben;
b) aufgehoben.
4. Werden die übertragenen Vermögenselemente innerhalb von fünf Jahren nach einer Übertragung im Sinne von Absatz 3 veräussert oder wird die einheitliche Leitung während dieser Periode aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven gemäß der in den Artikeln 221 bis 223 vorgesehenen Vorgehensweise nachversteuert. Die empfangende juristische Person kann in diesem Fall die entsprechenden nachversteuerten stillen Reserven als Gewinn geltend machen. Die schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der Verletzung der Sperrfrist unter einheitlicher Leitung stehen, haften solidarisch für den Steuerzuschlag.
5. Im Falle des Ersatzes von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, wenn die veräußerte Beteiligung mindestens 20 % des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals der anderen Gesellschaft entsprach und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diese für mindestens ein Jahr gehalten hat.
6. Die Besteuerung von bilanztechnischen Aufwertungen und ergänzenden Leistungen bleibt vorbehalten.
7. Eine Gesellschaft, die infolge der Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einen buchhalterischen Verlust auf die Beteiligung erleidet, die sie an dieser Gesellschaft hält, kann diesen Verlust steuerlich nicht absetzen; die Absetzung eines effektiven Verlusts bleibt vorbehalten; jeder buchhalterische Gewinn auf die Beteiligung ist steuerpflichtig.
[80] 1 Als Patente gelten
a) die Patente im Sinne des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über das europäische Patent in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000, die die Schweiz benennen;
b) die Patente im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Patente;
c) die Auslandspatente, die den in den Buchstaben a oder b genannten Patenten entsprechen.
2. Als vergleichbare Rechte gelten
a) die ergänzenden Schutzzertifikate im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Patente sowie die Verlängerung ihrer Dauer;
b) die Topographien, die aufgrund des Gesetzes vom 9. Oktober 1992 über die Topographien geschützt sind;
c) die Pflanzensorten, die gemäß dem Gesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen geschützt sind;
d) die Daten, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über die Arzneimittel geschützt sind;
e) die Berichte, die aufgrund einer Ausführungsbestimmung des Gesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft geschützt sind;
f) die ausländischen Rechte, die den in den Buchstaben a bis e genannten Rechten entsprechen.
[81] 1 Auf Antrag wird der aus Patenten und vergleichbaren Rechten erzielte Reingewinn bei der Berechnung des steuerpflichtigen Reingewinns im Verhältnis der anrechenbaren Forschungs- und Entwicklungsausgaben zu den gesamten Forschungs- und Entwicklungsausgaben je Patent oder vergleichbarem Recht (Nexus-Quotient) mit einer Ermäßigung von 20% berücksichtigt.
2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in den Erträgen enthalten sind, wird bestimmt, indem vom Reingewinn jedes dieser Erzeugnisse 6% der den Erzeugnissen zuzurechnenden Kosten sowie die Markengebühr abgezogen werden.
3. Wenn der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals reduziert besteuert wird, sind die Forschungs- und Entwicklungsausgaben, die bereits in Vorjahren berücksichtigt wurden, sowie eine mögliche Abzugsmöglichkeit im Sinne von Artikel 85a dem steuerpflichtigen Reingewinn hinzuzufügen. Eine latente Steuerreserve muss in der Höhe des hinzugerechneten Betrages gebildet werden.
4. Die ergänzenden Bestimmungen des Bundesrates sind anwendbar in Bezug auf
a) die Berechnung des aus Patenten und vergleichbaren Rechten erzielten Reingewinns, der reduziert besteuert wird, insbesondere den Nexus-Quotienten;
b) die Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Unterschiede aufweisen und auf denselben Patenten und vergleichbaren Rechten beruhen;
c) die Dokumentationspflichten;
d) den Beginn und das Ende der reduzierten Besteuerung, und
e) die Behandlung von Verlusten aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
[82] 1 Wenn der Steuerpflichtige stille Reserven zu Beginn der Steuerpflicht deklariert, einschließlich des selbst geschaffenen Mehrwerts, unterliegen diese Reserven nicht der Gewinnsteuer. Stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die aus dem Besitz von mindestens 10% des Aktienkapitals oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft oder aus einer Beteiligung von mindestens 10% am Gewinn und den Reserven einer anderen Gesellschaft stammen, können nicht deklariert werden.
2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Übertragung von Vermögenswerten, Betrieben, selbständigen Betriebsteilen oder Funktionen aus dem Ausland auf ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in der Schweiz, das Ende einer in Artikel 81 vorgesehenen Steuerbefreiung sowie die Verlegung des Sitzes oder des Ortes der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3. Die deklarierten stillen Reserven müssen jährlich mit dem steuerlich angewendeten Abschreibungssatz auf die betreffenden Vermögenswerte abgeschrieben werden.
4. Der vom Steuerpflichtigen selbst geschaffene und deklarierte Mehrwert muss innerhalb einer Frist von zehn Jahren abgeschrieben werden.
[83] 1 Wenn die Steuerpflicht endet, werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht besteuerten stillen Reserven, einschließlich des vom Steuerpflichtigen selbst geschaffenen Mehrwerts, besteuert.
2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Übertragung von Vermögenswerten, Betrieben, gesonderten Betriebsteilen oder Funktionen von der Schweiz auf ein im Ausland gelegenes Unternehmen oder eine Betriebsstätte, der Übergang zu einer in Artikel 81 vorgesehenen Befreiung sowie die Verlegung des Sitzes oder des Ortes der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
[84] 1 Die Steuerermäßigung gemäß den Artikeln 85a und 87b, Absätze 1 und 2 darf 40 % des steuerpflichtigen Gewinns nicht überschreiten, bevor ein Verlustausgleich vorgenommen wird, unter Ausschluss des Nettoertrags aus Beteiligungen im Sinne der Artikel 95 und 96 und vor Abzug der vorgenommenen Ermäßigungen.
2. Weder die verschiedenen Ermäßigungen noch die gesamte Steuerermäßigung dürfen zu Verlustvorträgen führen.
[85] 1 Die Abschreibungen auf Vermögenswerte, die durch die geschäftliche Nutzung gerechtfertigt sind, sind zulässig, vorausgesetzt, dass sie verbucht werden oder, im Falle einer vereinfachten Buchführung gemäß Artikel 957, Absatz 2, OR, in einem speziellen Abschreibungsplan aufgeführt sind.
2. Im Allgemeinen werden die Abschreibungen auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes der verschiedenen Vermögensbestandteile berechnet oder müssen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer jedes dieser Bestandteile verteilt werden.
3. Abschreibungen auf Vermögenswerte, die neu bewertet wurden, um Verluste auszugleichen, sind nur zulässig, wenn die Neubewertungen nach Handelsrecht zulässig waren und die Verluste zum Zeitpunkt der Abschreibung gemäß Artikel 93, Absatz 1, abgezogen werden konnten.
4. Wertberichtigungen und Abschreibungen auf die Investitionskosten von Beteiligungen, die die in Artikel 96, Absatz 4, Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen, werden dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet, soweit sie nicht mehr gerechtfertigt sind.
[86] 1 Rückstellungen können zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden für
a) die Verpflichtungen des Geschäftsjahres, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b) die Risiken von Verlusten auf Umlaufvermögen, insbesondere auf Waren und Forderungen;
c) die anderen Risiken drohender Verluste des Geschäftsjahres;
d) die Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Umstrukturierung.
2. Rückstellungen, die nicht mehr gerechtfertigt sind, werden dem steuerpflichtigen Gewinn zugerechnet.
[87] 1 Wenn Anlagegüter, die für den Betrieb erforderlich sind, ersetzt werden, können die stillen Reserven dieser Güter auf die neu erworbenen Ersatzanlagen übertragen werden, sofern diese Güter ebenfalls für den Betrieb notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Die Besteuerung im Falle des Ersatzes von Immobilien durch bewegliche Güter bleibt vorbehalten.
1bis Im Falle des Ersatzes von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, wenn die veräußerte Beteiligung mindestens 10% des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals oder mindestens 10% des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft betrug und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diese Beteiligung mindestens ein Jahr lang gehalten hat.
2. Wenn der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr erfolgt, kann eine Rückstellung entsprechend den stillen Reserven gebildet werden. Diese Rückstellung muss aufgelöst und zur Abschreibung des erworbenen Ersatzguts verwendet oder innerhalb einer angemessenen Frist dem Erfolgskonto gutgeschrieben werden.
3. Nur die Anlagegüter, die direkt dem Betrieb dienen, gelten als dafür notwendig; insbesondere gehören nicht dazu die Güter, die dem Unternehmen nur durch ihren Anlagewert oder Ertrag nützlich sind.
[88] Die passiven Zinsen auf den Teil des Fremdkapitals, der gemäß Artikel 105 dem Eigenkapital hinzugerechnet werden muss, gehören zum steuerpflichtigen Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
[89] 1 Die von den Mitgliedern an die Vereine gezahlten Beiträge und die Zuwendungen an das Vermögen der Stiftungen gehören nicht zum steuerbaren Gewinn.
2. Die Ausgaben in Zusammenhang mit der Erzielung der steuerbaren Erträge der Vereine können vollständig von diesen Erträgen abgezogen werden; andere Ausgaben können nur in dem Umfang abgezogen werden, in dem sie die Beiträge der Mitglieder übersteigen.
3. Aufgehoben.
4. Kollektive Kapitalanlagen, die Immobilien in direktem Besitz haben, unterliegen für die Erträge dieser Immobilien der Gewinnsteuer.
[90] Von der Steuer befreit sind die Gewinne von juristischen Personen, die ideelle Zwecke verfolgen, sofern diese 20.000 Franken nicht überschreiten und ausschließlich sowie unwiderruflich diesen Zwecken zugewiesen werden.
[91] 1 Verluste aus den sieben Geschäftsjahren vor dem Steuerzeitraum können vom Nettoertrag dieses Zeitraums abgezogen werden, sofern sie bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nettoertrags jener Jahre nicht berücksichtigt wurden.
2. Verluste aus früheren Geschäftsjahren, die bislang noch nicht vom Ertrag abgezogen werden konnten, können ebenfalls von den Leistungen abgezogen werden, die dazu bestimmt sind, eine defizitäre Bilanz im Rahmen einer Sanierung auszugleichen, vorausgesetzt, dass diese gemäß Artikel 86, Buchstabe a, keine Einlagen darstellen.
[92] 1 Die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird nach dem progressiven Stufensystem bestimmt, gemäß dem folgenden Tarif
2. Der Gewinn über 40 Millionen Franken wird mit 4,5% besteuert.
3. Der steuerpflichtige Gewinn wird auf die nächstniedrigere Hunderterstelle Franken abgerundet.
Kategorien
Satz jeder Kategorie
Fällige Steuer für den Höchstgewinn der Kategorie
Tatsächlicher Satz für das Maximum der Kategorie
Fr.
Fr.
%
Fr.
%
0.–
bis
5'000'000.–
3,60
180'000.–
3,60
5'000'001.–
bis
25’000'000.–
3,75
930'000.–
3,72
25’000'001.–
bis
40’000'000.–
4,00
1’530'000.–
3,825
[93] 1 Die Steuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird nach dem progressiven System nach Kategorien bestimmt, gemäß dem folgenden Tarif
Kategorien
Satz jeder Kategorie
Geschuldete Steuer für den maximalen Gewinn der Kategorie
Tatsächlicher Satz des Maximums der Kategorie
Fr.
Fr.
%
Fr.
%
0.–
bis
10.000.–
6,00
600.–
6,00
10.001.–
bis
20.000.–
10,00
1.600.–
8,00
20.001.–
bis
40.000.–
12,00
4.000.–
10,00
2. Der Gewinn über 40.000 Franken wird mit 10% besteuert.
3. Der steuerpflichtige Gewinn wird auf die nächste niedrigere hundert Franken gerundet.
[94] 1 Die Steuer auf den Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird nach dem progressiven Kategoriensystem bestimmt, gemäß dem folgenden Tarif
Kategorien
Satz jeder Kategorie
Fällige Steuer für den Höchstgewinn der Kategorie
Tatsächlicher Satz des Maximums der Kategorie
Fr.
Fr.
%
Fr.
%
0.–
bis
10.000.–
6,00
600.–
6,00
10.001.–
bis
20.000.–
10,00
1.600.–
8,00
20.001.–
bis
40.000.–
10,00
3.600.–
9,00
2. Der Gewinn, der 40.000 Franken übersteigt, wird mit 9% besteuert.
3. Der steuerpflichtige Gewinn wird auf die nächstniedrige Hunderterstelle abgerundet.
[95] 1 Die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird nach dem progressiven Kategoriensystem anhand des folgenden Tarifs festgelegt
Kategorien
Satz jeder Kategorie
Steuer für den Höchstgewinn der Kategorie
Tatsächlicher Satz des Maximums der Kategorie
Fr.
Fr.
%
Fr.
%
0.–
bis
10.000.–
6,00
600.–
6,00
10.001.–
bis
40.000.–
8,66
3.200.–
8,00
2 Der über 40.000 Franken liegende Gewinn wird mit 8% besteuert.
3 Der steuerpflichtige Gewinn wird auf die nächste untere Hunderterstelle abgerundet.
[96] 1 Die Grundsteuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird progressiv nach Kategorien gemäß folgendem Tarif festgelegt
Kategorien
Steuersatz jeder Kategorie
Für den Höchstgewinn der Kategorie geschuldete Steuer
Tatsächlicher Satz des Maximums der Kategorie
Fr.
Fr.
%
Fr.
%
0.–
bis
10.000.–
6,00
600.–
6,00
10.001.–
bis
40.000.–
7,33
2.800.–
7,00
2. Gewinne, die 40.000 Franken übersteigen, werden mit 7 % besteuert.
3. Der steuerpflichtige Gewinn wird auf die nächste tiefere Hunderterstelle abgerundet.
[97] 1 Die Grundsteuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 6 % des steuerpflichtigen Gewinns.
2. Der steuerpflichtige Gewinn wird auf den nächstniedrigeren Hunderterbetrag abgerundet.
[98] 1 Die Grundsteuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird mit einem Satz von 5% des steuerpflichtigen Gewinns berechnet.
2. Der steuerpflichtige Gewinn wird auf die nächstniedrigere Hunderterzahl abgerundet.
[99] 1 Die Grundsteuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird mit einem Satz von 3,6 % des steuerbaren Gewinns berechnet.
2 Der steuerbare Gewinn wird auf das nächste tiefere Hundert Franken abgerundet.
[100] In den folgenden Fällen wird die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft proportional zum Verhältnis zwischen dem Nettoertrag der Beteiligungsrechte und dem gesamten Nettogewinn reduziert
a) Die Gesellschaft besitzt mindestens 10% des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals einer anderen Gesellschaft;
b) Sie ist zu mindestens 10% am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt;
c) Sie hält Beteiligungsrechte mit einem Verkehrswert von mindestens einer Million Franken.
[101] 1 Der Nettoertrag der Beteiligungen im Sinne von Artikel 95 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen, vermindert um die darauf entfallenden Finanzierungskosten und einen Beitrag von 5 % zur Deckung der Verwaltungskosten, es sei denn, ein Nachweis tatsächlicher Verwaltungskosten, die unter oder über diesem Satz liegen, wird erbracht. Als Finanzierungskosten gelten die Passivzinsen sowie andere Aufwendungen, die wirtschaftlich den Passivzinsen gleichgestellt sind. Zum Ertrag der Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne aus Beteiligungen sowie die Erlöse aus dem Verkauf der damit zusammenhängenden Bezugsrechte. Artikel 288 bleibt vorbehalten.
2. Nicht Bestandteil des Ertrags der Beteiligungen sind
a) die Einnahmen, die für die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die sie zahlt, geschäftsmäßig begründete Aufwendungen darstellen;
b) die Neubewertungsgewinne aus Beteiligungen.
3. Der Ertrag einer Beteiligung wird nur insoweit in die Berechnung der Reduktion einbezogen, als diese Beteiligung nicht Gegenstand einer Abschreibung ist, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht und den steuerbaren Reingewinn mindert (Art. 84 ff.).
4. Die Kapitalgewinne werden nur in die Berechnung der Reduktion einbezogen, wenn
a) der Erlös aus der Veräußerung die Investitionskosten übersteigt;
b) die veräußerte Beteiligung mindestens 10% des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder wenn sie mindestens 10% des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft repräsentiert und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sie mindestens ein Jahr gehalten hat; fällt die Beteiligung infolge einer Teilveräußerung unter 10%, kann die Reduktion auf jeden weiteren Veräußerungsgewinn nur gewährt werden, wenn der Marktwert der Beteiligungsrechte am Ende des dem Veräußerungsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres mindestens eine Million Franken betrug.
5. Transaktionen, die innerhalb der Gruppe zu einer ungerechtfertigten Steuerersparnis führen, ziehen eine Berichtigung des steuerbaren Gewinns oder eine Minderung der Reduktion nach sich. Die Steuerersparnis ist ungerechtfertigt, wenn die Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder die mit den Beteiligungen im Sinne der Artikel 88, 95 und 96 zusammenhängenden Abschreibungen in einem Kausalzusammenhang stehen.
6. Für Muttergesellschaften von systemrelevanten Banken im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. November 1934 über die Banken (LB) [102] werden die Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den folgenden Anleihen und die durch den Gruppeninternen Transfer der Mittel aus den folgenden Anleihen in der Bilanz verbuchte Forderung bei der Berechnung des Nettoertrags im Sinne von Absatz 1 nicht berücksichtigt
a) zwingend wandelbare Anleihen und mit einem Verzicht auf Forderungen versehene Anleihen gemäß Artikel 11 Absatz 4 LB, und
b) Schuldtitel zur Verlustabsorptionsfähigkeit im Rahmen von Massnahmen bei Insolvenz gemäß den Artikeln 28 bis 32 LB.
[103]
[104] Die Besteuerung des Gewinns von Vereinen, Stiftungen und anderen juristischen Personen wird gemäß Artikel 94 ff. berechnet.
[105] Die Steuer auf den Gewinn von kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum besitzen, beträgt 4% des Nettogewinns.
Das Kapitalsteuerrecht bezweckt das Eigenkapital.
Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften umfasst das einbezahlte Aktienkapital oder das Gesellschaftskapital, die offenen Reserven und die durch besteuerte Gewinne gebildeten stillen Reserven, abzüglich der verbuchten Verluste.
[106]
Das steuerpflichtige Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil ihrer Fremdmittel erhöht, der wirtschaftlich dem Eigenkapital gleichgestellt ist.
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, entspricht ihrem Nettovermögen.
2. Das Nettovermögen wird in Übereinstimmung mit den für natürliche Personen geltenden Vorschriften ermittelt.
[107] 1 Das steuerbare Eigenkapital von Vereinen, Stiftungen und anderen juristischen Personen entspricht ihrem Reinvermögen, das gemäß den Bestimmungen ermittelt wird, die auf das Geschäftsvermögen natürlicher Personen anwendbar sind.
2. Juristische Personen, die einen ideellen Zweck verfolgen, können von ihrem Kapital einen Betrag von 100.000 Franken abziehen.
3. Das steuerbare Eigenkapital von kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum besitzen, entspricht dem Reinvermögen, das gemäß den auf natürliche Personen anwendbaren Bestimmungen ermittelt wird.
[108] 1. Die Grundsteuer auf das Kapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 2,5‰ des steuerbaren Eigenkapitals.
2. Die Grundsteuer beträgt 0,005‰ für das Eigenkapital, das in Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten im Sinne des Artikels 95, den Rechten im Sinne des Artikels 87a sowie den an Konzerngesellschaften gewährten Darlehen steht.
3. Die Ertragssteuer wird auf die Kapitalsteuer angerechnet.
4. Das steuerbare Kapital wird auf den nächstniedrigeren Tausendfrankenbetrag abgerundet.
[109] Die Kapitalsteuer für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen wird gemäß Artikel 108 berechnet, mit Ausnahme von Absatz 3.
[110] Die Kapitalsteuer von kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im Direktbesitz haben, beträgt 1‰ des steuerpflichtigen Eigenkapitals.
[114] 1 Juristische Personen, unabhängig von ihrer Art, sowie Immobilienfonds im Sinne von Artikel 58 LPCC unterliegen einer Grundsteuer, die auf der Katasterschätzung der von ihnen gehaltenen Anlageimmobilien berechnet wird, ohne jeglichen Abzug der Schulden.
2. Die Steuer wird von den juristischen Personen erhoben, die zu Beginn des Jahres Eigentümer der Immobilie sind, für das gesamte Kalenderjahr.
3. Eine Änderung der Nutzung der Immobilie im Laufe des Jahres wird nicht berücksichtigt.
4. Die Steuer wird mit einem Satz von 2,4 ‰ der Katasterschätzung der Anlageimmobilien berechnet.
[115] 1 Der Staat erhebt jährlich eine Steuer auf Immobilien oder Immobilienanteile, die im Kanton liegen und auf ihren Katasterwert geschätzt werden. Dabei wird keine Schuldenabzüge vorgenommen, und die Immobilien gehören den Vorsorgeeinrichtungen, die in Artikel 81, Absatz 1, Buchstabe d genannt werden.
2. Die Steuer ist von den Vorsorgeeinrichtungen zu entrichten, die zu Beginn des Jahres Eigentümer der Immobilie sind, für das gesamte Kalenderjahr.
3. Eine Veräußerung der Immobilie im Laufe des Jahres bleibt unberücksichtigt.
4. Die Steuer wird mit einem Satz von 2,4 ‰ der Katasterbewertung der Immobilien oder Immobilienanteile berechnet.
[117] 1 Natürliche Personen unterliegen einer Grundsteuer, die auf der Katasterbewertung der Anlageimmobilien berechnet wird, deren Eigentümer oder Nutznießer sie sind, ohne jegliche Abzüge von Schulden.
2. Die Steuer ist von den natürlichen Personen zu entrichten, die zu Beginn des Jahres Eigentümer oder Nutznießer der Immobilie sind, und zwar für das gesamte Kalenderjahr.
3. Eine Änderung der Nutzung der Immobilie im Laufe des Jahres bleibt unberücksichtigt.
4. Bei Eigentümern und Nutznießern, die einen Teil der Immobilie für den eigenen Gebrauch nutzen, unterliegt nur der Teil der Katasterbewertung, der für die Berechnung des Mietwerts nicht maßgeblich ist, der Grundsteuer.
5. Die Steuer wird zum Satz von 2,4‰ der Katasterbewertung der Anlageimmobilien berechnet.
1. Alle Grundstücke unterliegen einer amtlichen Schätzung (Katasterbewertung).
2. Die Katasterbewertung entspricht in der Regel
a) dem Ertragswert, wenn es sich um Grundstücke handelt, die hauptsächlich für einen landwirtschaftlichen, weinbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden;
b) dem inneren Wert, wenn es sich um Baugelände handelt;
c) einem Betrag, der zwischen dem Ertragswert und dem inneren Wert liegt, wenn es sich um Grundstücke anderer Art handelt.
3. Sachen und Rechte, insbesondere dauerhaft mit dem Grundstück verbundene Wasserkraft, werden als integraler Bestandteil des Grundstücks betrachtet.
4. Der Staatsrat erlässt im Übrigen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
1. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgelegt und erhoben.
2. Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr.
3. Bei einer Steuerpflicht von weniger als zwölf Monaten wird die Steuer auf den während dieser Periode erzielten Einkommen erhoben. Um den Steuersatz zu bestimmen, werden regelmäßig anfallende Einkünfte in ein auf zwölf Monate berechnetes Einkommen umgerechnet; die Umrechnung dieser Einkünfte erfolgt entsprechend der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmäßig anfallende Einkünfte werden nicht für die Berechnung des Steuersatzes umgerechnet, sondern dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen hinzugerechnet. Artikel 42 bleibt vorbehalten.
4. Absatz 3 gilt sinngemäß für Abzüge.
Das steuerpflichtige Einkommen wird anhand der während des Steuerzeitraums erzielten Einnahmen ermittelt.
1. **Das Ergebnis der selbständigen Erwerbstätigkeit**
Das Ergebnis der selbständigen Erwerbstätigkeit wird anhand des Ergebnisses der während der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre bestimmt. Dies gilt ebenso bei der Aufnahme oder Beendigung der Erwerbstätigkeit oder wenn der Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs geändert wurde, sodass dieses mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.
2. **Keine Umrechnung zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens**
Das bei Abschluss der Konten erzielte Ergebnis wird für die Berechnung des für die Steuerperiode maßgeblichen Einkommens nicht umgerechnet.
3. **Bestimmung des Steuersatzes ohne Umrechnung**
Für die Bestimmung des Steuersatzes wird das bei Abschluss der Konten erzielte Ergebnis bei jährlicher Steuerpflicht nicht umgerechnet.
4. **Umrechnung der Gewinne bei unterjähriger Steuerpflicht**
Wenn die Steuerpflicht und die Dauer des Geschäftsjahrs weniger als zwölf Monate betragen, werden die ordentlichen Gewinne für die Berechnung des Steuersatzes in jährliche Gewinne umgerechnet, je nach Dauer der Steuerpflicht oder nach der Dauer des Geschäftsjahrs, sofern diese länger ist als die Steuerpflicht.
5. **Keine Umrechnung bei Geschäftsjahren von zwölf Monaten oder mehr**
Wenn das Geschäftsjahr zwölf Monate oder mehr umfasst, werden die ordentlichen Gewinne zur Berechnung des Steuersatzes nicht umgerechnet, selbst wenn die Steuerpflicht weniger als zwölf Monate beträgt.
1. Der Steuerpflichtige, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, muss seine Jahresrechnung für jede Steuerperiode abschließen, wenn er die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt sowie am Ende der Steuerpflicht.
2. Der Abschluss der Jahresrechnung ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode beginnt.
3. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung der Steuerpflicht oder wenn der Steuerpflichtige auf die Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit verzichtet, sind alle von diesem Sachverhalt betroffenen stillen Reserven, die zuvor nicht besteuert wurden, zusammen mit dem während des entsprechenden Geschäftsjahres erzielten Nettogewinn zu versteuern.
1. Die sozialen Abzüge und die Tarife werden basierend auf der am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestehenden Situation festgelegt.
2. Bei einer Steuerpflicht von weniger als zwölf Monaten werden die sozialen Abzüge proportional gewährt. Sie werden bei der Berechnung des Steuersatzes vollständig berücksichtigt.
1. Das steuerbare Vermögen wird auf Grundlage seines Zustands am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestimmt.
2. Für Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und deren Geschäftsjahre nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, wird das steuerbare Geschäftsvermögen auf Grundlage des Eigenkapitals bestimmt, das am Ende des im Steuerzeitraum abgeschlossenen Geschäftsjahres besteht.
3. Falls die Voraussetzungen der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode erfüllt sind, wird nur der Steuerbetrag erhoben, der dieser Dauer entspricht.
4. Im Falle einer Erbfolge während der Steuerperiode oder bei einer Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit in einen anderen Kanton oder Staat während der Steuerperiode gilt Absatz 3 sinngemäß.
Es gelten die Steuersätze, die am Ende des Steuerzeitraums in Kraft sind.
Die Immobiliengewinnsteuer wird festgelegt und erhoben nach dem Eintritt des steuerpflichtigen Vorgangs.
1. Die Grundsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr.
3. Der steuerpflichtige Katasterwert wird nach seinem Wert zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestimmt.
4. Es gilt der zu Beginn der Steuerperiode gültige Steuersatz.
1. Die Steuern auf den Nettogewinn und auf das Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Die Steuerperiode entspricht dem Geschäftsjahr.
3. In jedem Kalenderjahr, mit Ausnahme des Gründungsjahres, müssen die Konten abgeschlossen und eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Die Konten müssen auch abgeschlossen werden im Falle der Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Unternehmens oder einer festen Betriebsstätte ins Ausland sowie am Ende der Liquidation.
[120] 1 Die Steuer auf den Nettogewinn wird auf der Grundlage des während der Steuerperiode erzielten Nettogewinns berechnet.
1bis Wenn die Jahresabschlüsse in einer ausländischen Währung erstellt werden, muss der steuerpflichtige Nettogewinn in Schweizer Franken umgerechnet werden. Der durchschnittliche Wechselkurs (Verkauf) der Steuerperiode ist maßgebend.
2. Wenn das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst, wird der Steuersatz auf der Grundlage eines auf zwölf Monate berechneten Nettogewinns festgelegt.
3. Bei der Liquidation einer juristischen Person oder der Verlegung ihres Sitzes, ihrer Verwaltung, eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte ins Ausland werden die mit nicht versteuerten Gewinnen gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Nettogewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
[121] 1 Die Steuer auf das Eigenkapital wird auf der Grundlage des am Ende der Steuerperiode vorhandenen Eigenkapitals berechnet.
1bis Wenn der Jahresabschluss in einer Fremdwährung erstellt wird, muss das steuerpflichtige Eigenkapital in Schweizer Franken umgerechnet werden. Der Verkaufskurs am Ende der Steuerperiode ist maßgebend.
2. Wenn das Geschäftsjahr länger oder kürzer als zwölf Monate ist, wird die Steuer auf das Eigenkapital unter Berücksichtigung der Dauer des betreffenden Geschäftsjahres berechnet.
Es gelten die Steuersätze, die am Ende des Steuerzeitraums in Kraft sind.
[122] 1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die steuerrechtlich im Kanton wohnhaft oder ansässig sind, unterliegen einer Quellensteuer auf das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Ausgenommen sind Einkünfte, die gemäß dem vereinfachten Verfahren des Artikels 41a besteuert werden.
2. Ehegatten, die in einer gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer von ihnen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
[123] 1. Die Quellensteuer wird auf den Bruttoeinkünften berechnet.
2. Steuerpflichtig sind
a) die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 127, Absatz 1, Nebeneinkünfte, wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, sowie Naturalleistungen, mit Ausnahme der vom Arbeitgeber übernommenen Berufs- und Weiterbildungskosten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 bis;
b) die als Entschädigung erworbenen Einkünfte.
3. Naturalleistungen und Trinkgelder werden grundsätzlich nach den Normen der Alters- und Hinterlassenenversicherung bewertet.
[124] Steuerabzüge an der Quelle
1. Die Quellensteuerabzüge werden auf der Grundlage der Tarife der Einkommenssteuer natürlicher Personen festgelegt. Diese umfasst die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.
2. Der kantonale Koeffizient sowie die Koeffizienten für die Gemeindesteuern, gewichtet nach der Anzahl der Steuerpflichtigen, werden berücksichtigt. Der gleiche Tarif gilt im ganzen Kanton.
3. Der Betrag des Abzugs berücksichtigt Pauschalbeträge für Berufsauslagen und Versicherungsprämien sowie Abzüge für die Familienlasten des Steuerpflichtigen. Die Steuerbehörde veröffentlicht die Höhe der verschiedenen Pauschalbeträge.
4. Der Abzug auf dem Einkommen von Ehegatten, die in gemeinsamer Haushaltsführung leben und beide eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird nach Tarifen berechnet, die das Gesamteinkommen der Ehegatten, die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalen und Abzüge sowie den Abzug für die Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.
5. Der Staatsrat definiert die verschiedenen Tarife. Die vom Staatsrat bezeichnete zuständige Behörde erstellt diese in Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
6. Die ESTV und die Kantone vereinheitlichen zusammen die Elemente, die den Steuersatz bestimmen und regeln insbesondere die Berücksichtigung des 13. Monatslohns, Gratifikationen, variabler Arbeitszeiten, Stundenarbeit, Teilzeitarbeit und Nebenerwerbstätigkeiten. Auch legt die ESTV gemeinsam mit den Kantonen das Verfahren fest, das bei einer Änderung des Tarifs, bei Anpassungen oder rückwirkenden Korrekturen der Löhne sowie bei Leistungen vor oder nach der Anstellung oder nach deren Beendigung zu befolgen ist.
[125]
[126] 1 Die Personen, die gemäß Artikel 127, Absatz 1 an der Quelle besteuert werden, unterliegen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung
a) wenn ihr Bruttoeinkommen während eines Steuerjahres einen bestimmten Betrag erreicht oder überschreitet, oder
b) wenn sie über Einkommen und Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2. Der in Absatz 1, Buchstabe a, erwähnte Betrag wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt und vom Staatsrat übernommen.
3. Auch die Ehegatten der in Absatz 1 definierten Personen unterliegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, sofern die Ehegatten im gleichen Haushalt leben.
4. Personen, die über Einkommen gemäß Absatz 1, Buchstabe b, verfügen, haben bis zum 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres Zeit, das Formular zur Steuererklärung bei der Steuerbehörde anzufordern.
5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellenbesteuerung.
6. Der an der Quelle erhobene Steuerbetrag wird ohne Zinsen angerechnet.
[127] 1 Personen, die gemäß Artikel 127, Absatz 1, an der Quelle besteuert werden und keine der Bedingungen des Artikels 138, Absatz 1 erfüllen, können, wenn sie einen Antrag stellen, nach dem ordentlichen Verfahren einer nachträglichen Veranlagung unterzogen werden.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Person, die eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt hat, in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
3. Der Antrag muss spätestens am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Personen, die die Schweiz verlassen, müssen die nachträgliche ordentliche Veranlagung zum Zeitpunkt der Einreichung der Abmeldeerklärung beantragt haben.
4. In Ermangelung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag ersetzt die Quellensteuer die ordentlichen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es werden keine zusätzlichen nachträglichen Abzüge gewährt.
5. Artikel 138, Absätze 5 und 6, ist anwendbar.
[128]
[129] 1 Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine korrekte Steuererhebung sicherzustellen, insbesondere
a) die Steuerpflicht an der Quelle und den anwendbaren Tarif vor der Zahlung der steuerpflichtigen Leistung zu bestimmen;
b) zum Fälligkeitszeitpunkt die fällige Steuer auf Geldleistungen einzubehalten und sie bei anderen Leistungen (insbesondere Sachleistungen und Trinkgelder) beim Steuerpflichtigen einzufordern;
c) die Quellensteuer einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton ansässig ist oder sich dort aufhält;
d) eine regelmäßige Abrechnung mit der Steuerbehörde vorzunehmen und die Quellensteuer zu zahlen; der Staatsrat legt die Zahlungsfristen fest;
e) dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung oder Abrechnung über die Höhe der an der Quelle erhobenen Steuer auszustellen;
f) aufgehoben.
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung muss der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung der zuständigen Behörde Einsicht in alle notwendigen Unterlagen gewähren und ihr mündlich oder schriftlich alle Auskünfte erteilen, die sie anfordert.
[130] 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verantwortlich für die Bezahlung der Quellensteuer.
2. Er erhält eine Erhebungsprovision, deren Satz und Modalitäten vom Staatsrat im Rahmen von Artikel 37, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) festgelegt werden. Bei Kapitalleistungen beträgt die Erhebungsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung im Hinblick auf die Quellensteuer des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
3. Erfüllt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verpflichtungen nicht, kann die zuständige Behörde den Betrag der Erhebungsprovision kürzen. Muss die zuständige Behörde mangels Einreichung einer Abrechnung eine Schätzungstaxierung vornehmen, entfällt die Erhebungsprovision.
[131]
[132] Der Staatsrat erlässt im Übrigen die zur Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Ausführungsbestimmungen, indem er sich insbesondere auf die Verordnung des EFD über die Quellenbesteuerung im Rahmen der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) vom 11. April 2018 stützt [133].
[135] 1 Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter mit Wohnsitz im Ausland, die im Kanton eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäß den Artikeln 128 und 129 der Quellensteuer auf das Einkommen ihrer Tätigkeit unterworfen. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die nach dem vereinfachten Verfahren des Artikels 41a besteuert werden.
2. Ebenfalls der Quellensteuer gemäß den Artikeln 128 und 129 unterliegen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im internationalen Verkehr tätig sind, an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder Straßenverkehrsfahrzeuges arbeiten und von einem Arbeitgeber mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Kanton einen Lohn oder andere Vergütungen erhalten; Seefahrer, die an Bord von Hochseeschiffen arbeiten, sind von dieser Steuer befreit.
[136]
[137] 1 Wenn Künstler, wie etwa Theater-, Film-, Radio-, Fernseh- und Varietékünstler sowie Musiker, Sportler und Vortragende, im Ausland wohnhaft sind, unterliegen sie der Quellensteuer auf die Einkünfte aus ihrer persönlichen Tätigkeit im Kanton. Gleiches gilt für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht an den Künstler, Sportler oder Vortragenden selbst ausgezahlt werden, sondern an Dritte, die ihre Tätigkeiten organisiert haben.
2. Der Gesamtsteuersatz für die kantonalen und kommunalen Steuern beträgt
3. Die Tageseinnahmen umfassen die Bruttoeinnahmen, einschließlich aller Nebeneinkünfte und Entschädigungen, abzüglich der Erwerbskosten. Diese betragen
b) 20 % der Bruttoeinkünfte für Sportler und Vortragende.
4. Der Veranstalter der Veranstaltung haftet solidarisch für die Zahlung der Steuer.
5. Wenn die steuerpflichtigen Einkünfte einen vom Staatsrat festgelegten Betrag nicht erreichen, wird die Steuer nicht erhoben.
[138]
[139] 1 Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsleitung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind, schulden die Steuer auf Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und andere ihnen ausgezahlte Vergütungen. Gleiches gilt, wenn diese Vergütungen an einen Dritten ausgezahlt werden.
2. Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsleitung ausländischer Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Kanton sind, schulden die Steuer auf Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und andere Vergütungen, die ihnen über die Betriebsstätte ausgezahlt werden.
3. Der Gesamtsteuersatz der kantonalen und kommunalen Steuern beträgt 18%.
4. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn das im Kalenderjahr erzielte steuerpflichtige Einkommen unter einem vom Staatsrat festgelegten Betrag liegt.
1. Wenn sie im Ausland ansässig sind, unterliegen die Personen, die Inhaber oder Nutznießer von durch eine Hypothek oder eine Verpfändung auf ein im Kanton gelegenes Grundstück gesicherten Forderungen sind, der Quellensteuer auf die ihnen gezahlten Zinsen.
2. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind die Bruttoeinkünfte. Auch Zinsen, die nicht direkt an den Steuerpflichtigen, sondern an einen Dritten gezahlt werden, unterliegen der Quellensteuer.
3. Der Gesamttarif der kantonalen und kommunalen Steuern beträgt 17%.
4. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die im Laufe des Kalenderjahres erzielten steuerpflichtigen Einkünfte unter einem vom Staatsrat festgelegten Betrag liegen.
[140] 1 Die im Ausland ansässigen Personen, die
a) Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapital oder andere Leistungen von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung erhalten, die ihren Sitz oder eine feste Einrichtung im Kanton haben, infolge einer Tätigkeit zugunsten Dritter, die dem öffentlichen Recht unterliegt;
b) Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapital oder andere Leistungen aus einer schweizerischen Institution der privaten beruflichen Vorsorge oder aus einer anderen anerkannten Form der gebundenen individuellen Vorsorge erhalten, die ihren Sitz oder eine feste Einrichtung im Kanton haben;
unterliegen der Quellensteuer auf diese Leistungen.
2. Die steuerbaren Einkünfte sind die Bruttoeinkünfte.
3. Der Gesamtsatz der kantonalen und kommunalen Steuern beträgt 10% der steuerbaren Einkünfte. Für Kapitalleistungen wird der Satz der kantonalen und kommunalen Steuern gemäß der im Artikel 42 ausgedrückten Regel festgelegt.
4. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte einen vom Staatsrat festgelegten Betrag nicht erreichen.
5. Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Rückerstattung der Steuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat der in Absatz 1 genannten Personen zuordnet.
[141] 1 Personen, die im Ausland wohnhaft sind und wesentliche geldwerte Vorteile aus nicht handelbaren Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) beziehen, werden verhältnismäßig auf diesen Vorteil gemäß Artikel 20d besteuert.
2. Der Gesamtsteuersatz der kantonalen und kommunalen Steuern beträgt 20% des geldwerten Vorteils.
[142]
[143] 1 Die Quellensteuer ersetzt die ordentlichen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es wird keine zusätzliche spätere Abzugsfähigkeit gewährt.
2. Bei erwerbstätigen Ehepaaren kann eine Korrektur des für den Steuersatz massgeblichen Einkommens des Ehegatten vorgesehen werden.
[144] 1 Die an der Quelle gemäß Artikel 147 besteuerten Personen können spätestens bis zum 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für jede Steuerperiode in einem der folgenden Fälle beantragen
a) Ein überwiegender Teil ihrer weltweiten Einkommen, einschließlich der Einkommen ihres Ehegatten, ist in der Schweiz steuerpflichtig;
b) ihre Situation ist mit der eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen vergleichbar, oder
c) eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ist erforderlich, um ihr Recht auf Abzüge gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geltend zu machen.
2. Der an der Quelle erhobene Betrag wird ohne Zinsen angerechnet.
3. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen basierend auf den im Absatz 1 festgelegten Bedingungen und dem vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen präzisierten und geregelten Verfahren.
[145] 1 Bei offensichtlichen problematischen Situationen, insbesondere in Bezug auf die im Quellensteuersatz berechneten Pauschalabzüge, kann die Steuerbehörde von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen verlangen.
2. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen gestützt auf die vom EFD in Zusammenarbeit mit den Kantonen definierten Bedingungen.
[146]
[147] 1 Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistungen hat die in Artikel 142, Absatz 1 vorgesehenen Pflichten und erhält eine Inkassokommission, deren Satz und Modalitäten vom Staatsrat festgelegt werden. Artikel 143, Absatz 3 ist sinngemäß anwendbar.
2. Er ist außerdem verpflichtet, den anteiligen Anteil der Steuer auf im Ausland ausgeübte Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Der Arbeitgeber schuldet den anteiligen Steueranteil, auch wenn der geldwerte Vorteil von einem ausländischen Konzernunternehmen gewährt wird.
[148]
[149] Der Staatsrat erlässt im Übrigen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für dieses Kapitel, insbesondere gestützt auf die Verordnung des EFD über die Quellenbesteuerung im Rahmen der direkten Bundessteuer (Verordnung über die Quellenbesteuerung, VQ), vom 11. April 2018.
[150]
[151] 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt
a) für die Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 127: gemäß dem Recht des Kantons, in dem der Arbeitnehmer am Fälligkeitstag der steuerbaren Leistung steuerrechtlich wohnhaft oder aufhältig ist;
b) für die Personen im Sinne der Artikel 147 und 152 bis 154a: gemäß dem Recht des Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung steuerrechtlich wohnhaft oder aufhältig ist oder gemäß dem Recht des Kantons, in dem er seinen Sitz oder seine Verwaltung am Fälligkeitstag der steuerbaren Leistung hat; wenn die steuerbare Leistung von einer in einem anderen Kanton gelegenen festen Einrichtung oder von einer festen Einrichtung erbracht wird, die zu einem Unternehmen gehört, dessen Sitz oder tatsächliche Verwaltung sich nicht in der Schweiz befindet, erfolgt die Berechnung und der Einzug nach dem Recht des Kantons, in dem sich die feste Einrichtung befindet;
c) für die Personen im Sinne von Artikel 149: gemäß dem Recht des Kantons, in dem die Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben.
2. Wenn der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 147 ein Wochenaufenthalter ist, gilt Absatz 1, Buchstabe a, sinngemäß.
3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die einbehaltene Steuer an den in Absatz 1 genannten zuständigen Kanton.
4. Zuständig für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist
a) für die Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 1, Buchstabe a: der Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerrechtlich wohnhaft oder aufhältig war;
b) für die Personen im Sinne von Absatz 1, Buchstabe b: der Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seine Tätigkeit ausübte;
c) für die Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 2: der Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht als Wochenaufenthalter aufhältig war.
[152] 1 Der für die Besteuerung gemäß Artikel 164 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf die Quellensteuergelder, die im Laufe des Kalenderjahres von anderen Kantonen einbehalten wurden. Wenn der eingezogene Steuerbetrag zu hoch ist, wird die Differenz dem Arbeitnehmer zurückerstattet; ist er zu niedrig, wird die Differenz nachträglich eingefordert.
2. Die Kantone leisten einander unentgeltlich Amtshilfe und Rechtshilfe für den Einzug der Quellensteuer.
3. Aufgehoben.
[153]
1. Der Staatsrat übt die oberste Aufsicht in Steuersachen aus.
2. Er trifft die Ausführungsbestimmungen zur Sicherstellung der Anwendung dieses Gesetzes.
1. Der Staatsrat bezeichnet das Departement, das mit der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen Besteuerung und Erhebung der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern im gesamten Kantonsgebiet beauftragt ist.
2. Er bestimmt die untergeordneten Behörden, die für die Anwendung des Gesetzes zuständig sind, sorgt für deren Organisation und legt deren jeweilige Aufgaben fest.
3. Das bezeichnete Departement legt die Form und den Inhalt der zu verwendenden Formulare fest.
1. Der Gemeinderat kann darum ersuchen, den Vorgängen der Besteuerung und der Überprüfung der katasterlichen Schätzungen beizuwohnen, die sich auf steuerpflichtige natürliche und juristische Personen in seinem Gebiet beziehen.
2. Der Staatsrat kann einer Gemeinde die Erhebung der direkten Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie auf Gewinn und Kapital übertragen, gegen Zahlung einer Entschädigung.
3. Die Gemeinde, der die Steuererhebung anvertraut wurde, haftet dem Staat gegenüber für alle Handlungen oder Unterlassungen ihrer Dienste oder Beamten.
Die zuständige Behörde zur Bearbeitung einer Beschwerde ist die Behörde, deren Entscheidung angefochten wird.
[154] Die zuständige Behörde für die Bearbeitung eines Rechtsmittels ist das Kantonsgericht.
[155] Geldbußen für Steuerhinterziehung und Verstöße gegen Verfahrenspflichten werden von der Steuerbehörde verhängt.
2. Die Verfolgung von Straftaten obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
[156] Der Staatsrat bestimmt die Abteilung, die für die Gewährung des Erlasses der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern zuständig ist. Er kann diese Zuständigkeit für bestimmte Kategorien von Fällen an die Steuerbehörde delegieren.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 27. Juni 1979 [157] anzuwenden.
[158] 1 Jede Person, die auf Grundlage dieses Gesetzes dazu aufgerufen ist, eine Entscheidung zu treffen oder maßgeblich an der Ausarbeitung einer Entscheidung oder eines Urteils mitzuwirken, ist verpflichtet, sich zu befangen
a) wenn sie ein persönliches Interesse an der Angelegenheit hat;
b) wenn sie mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt ist, oder wenn sie mit dieser durch Ehe, Verlobung oder Adoption verbunden ist;
c) wenn sie der eingetragene Partner einer Partei im Sinne des Bundes- oder Kantonsgesetzes über das Partnerschaftsrecht ist;
d) wenn sie faktisch in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer Partei lebt;
e) wenn sie eine Partei vertritt oder in der gleichen Angelegenheit für eine Partei tätig gewesen ist;
f) wenn sie aus anderen Gründen in der Angelegenheit voreingenommen sein könnte.
2. Die Befangenheitsablehnung kann von jeder an dem Verfahren beteiligten Person beantragt werden. Der Antrag muss unverzüglich bei der Entscheidungsbehörde eingereicht werden.
1. Alle Personen, die mit der Anwendung dieses Gesetzes betraut sind oder daran mitwirken, sowie die gegebenenfalls hinzugezogenen Experten sind verpflichtet, über die Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, ebenso wie über die Beratungen der Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten die Einsichtnahme in die Steuerakten zu verweigern.
2. Auskünfte können in dem Maße erteilt werden, wie es eine bundes- oder kantonalrechtliche Grundlage ausdrücklich vorsieht.
3. Im Übrigen finden die Artikel 20 bis 23 des Gesetzes über den Status des Staatspersonals vom 28. Juni 1995 [159] Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Aufhebung des Geheimnisses, das den in Absatz 1 genannten Personen auferlegt ist.
4. Die Vermögens- und Einkommensbeträge, die sich aus einer rechtskräftigen Veranlagung ergeben, sind nicht durch das Steuergeheimnis gedeckt; ihre Mitteilung ist unter den vom Staatsrat festgelegten Bedingungen gestattet.
5. Außerdem ist das vom Staatsrat bezeichnete Departement zuständig dafür, festzulegen, unter welchen Bedingungen die Einsichtnahme in steuerliche Daten mittels Informatikautorisiert werden kann.
1 Die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständigen Behörden leisten einander gegenseitige Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie übermitteln den Steuerbehörden der anderen Kantone kostenlos alle nützlichen Informationen. Die durch die Behörden festgestellten oder ihnen bekannt gewordenen Tatsachen im Rahmen dieser Bestimmung unterliegen dem Steuergeheimnis gemäß Artikel 176.
2. Wenn sich aus der Steuererklärung eines Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Kanton hat, ergibt, dass er auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist, bringt die Steuerbehörde den Inhalt seiner Erklärung und seine Veranlagung den Steuerbehörden des anderen Kantons zur Kenntnis.
[160] 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden übermitteln auf Antrag unentgeltlich alle zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte an die mit dessen Vollzug betrauten Behörden. Sie können diesen von sich aus Fälle melden, bei denen möglicherweise eine unvollständige Besteuerung erfolgt ist.
2. Die Organe von Körperschaften und Einrichtungen, denen Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, sind hinsichtlich der Mitwirkungspflicht den in Absatz 1 genannten Behörden gleichgestellt.
3. Die Organe der Postverwaltung, der Fernmeldeverwaltung und der öffentlichen Kreditinstitute sind von der Verpflichtung befreit, Auskünfte und Informationen über Tatsachen zu erteilen, die sie aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen geheim halten müssen.
4. Die Behörde, die sich weigert zu kooperieren, ist verpflichtet, eine förmliche Entscheidung zu erlassen, die im Sinne der Artikel 26 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 18. März 2025 anfechtbar ist [161].
[162] 1 Die Steuerbehörde übermittelt von sich aus den Behörden, Verwaltungen und anderen, öffentlichen oder privaten Stellen, die mit der Umsetzung der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung im Bereich der Sozialversicherungen und anderer Sozialleistungen betraut sind, alle nützlichen Informationen für die Prüfung des Anspruchs ihrer Begünstigten.
2. Die Steuerbehörde übermittelt diese Informationen jedoch nur unter den folgenden Bedingungen
a) Der betroffene Steuerpflichtige ist Begünstigter von Leistungen im Sinne von Absatz 1 oder hat in der Vergangenheit solche Leistungen bezogen;
b) Die Informationen könnten sich auf den Anspruch auf Leistungen auswirken.
3. In jedem Fall übermittelt die Steuerbehörde die Informationen nur an die zuständigen Instanzen, die alternativ
a) die notwendigen Informationen zur Prüfung des Leistungsanspruchs erheben;
b) über den Leistungsanspruch entscheiden;
c) Leistungen auszahlen;
d) über die Rückerstattung von Leistungen entscheiden;
e) die Rückzahlung rückforderbarer Leistungen vollziehen.
4. Die Mitteilung wird gleichzeitig an die kantonale Aufsichtsbehörde der betroffenen Instanz gesandt.
[163] 1 Die Behörden, die mit der Anwendung dieses Gesetzes betraut sind, sowie die Stelle der kantonalen Verwaltung, die für die Eintreibung der Staatsschulden zuständig ist, sind befugt, einer dritten, öffentlichen oder privaten Stelle zum Zwecke der Eintreibung, des Drucks oder der Erfassung, alle Dokumente zu übermitteln, die dem Steuergeheimnis oder einer anderen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
2. Jede Person, die in irgendeiner Funktion mit oder innerhalb der beauftragten dritten Stelle zusammenarbeitet und möglicherweise Kenntnis vom Inhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente erlangt, unterliegt denselben Pflichten wie die Mitarbeiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Stelle, insbesondere in Bezug auf das Steuergeheimnis.
1. Die Ehegatten, die in einer gemeinsamen Haushaltsführung leben, üben die Rechte aus und erfüllen die Verpflichtungen, die sie gemäß diesem Gesetz haben, gemeinsam.
2. Die Steuererklärung muss von beiden Ehegatten unterzeichnet sein. Ist die Erklärung nur von einem der Ehepartner unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehepartner eine Frist gesetzt. Wenn die Frist abläuft, ohne dass sie genutzt wurde, wird die vertragliche Vertretung zwischen Ehegatten als begründet angesehen.
3. Damit Rechtsmittel und andere Schriftsätze als rechtzeitig eingereicht gelten, genügt es, dass einer der Ehegatten innerhalb der Fristen gehandelt hat.
4. Jede Mitteilung der Steuerbehörde, die an verheiratete Steuerpflichtige erfolgt, die in einer gemeinsamen Haushaltsführung leben, wird den Ehegatten gemeinsam zugestellt.
1. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Unterlagen einzusehen, die er produziert oder unterzeichnet hat. Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden müssen, haben ein gegenseitiges Einsichtsrecht.
2. Der Steuerpflichtige kann Einsicht in andere Unterlagen nehmen, sobald die Sachverhalte festgestellt sind und sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3. Wenn eine Behörde dem Steuerpflichtigen das Recht verweigert, ein Dokument der Akte einzusehen, darf sie sich nicht zu dessen Nachteil auf dieses Dokument stützen, außer sie hat ihm den wesentlichen Inhalt des Dokuments mündlich oder schriftlich mitgeteilt und ihm darüber hinaus Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und eigene Beweismittel vorzubringen.
4. Die Behörde, die dem Steuerpflichtigen das Recht verweigert, sein Dossier einzusehen, bestätigt auf dessen Ersuchen ihren Ablehnungsbescheid durch einen anfechtbaren Entscheid.
Die Beweismittelangebote des Steuerpflichtigen sind anzuerkennen, vorausgesetzt, dass sie geeignet sind, relevante Tatsachen für die Besteuerung zu belegen.
1 Die Steuerverfügungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt und weisen die Rechtsmittel hin. Die anderen Entscheidungen und Verfügungen müssen zudem begründet werden.
2. Hat der Steuerpflichtige keinen bekannten Wohnsitz oder befindet er sich im Ausland, ohne einen Vertreter in der Schweiz zu haben, so können ihm die Entscheidungen und Verfügungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt rechtsgültig zugestellt werden.
1. Der Steuerpflichtige kann sich vertraglich vor den für die Anwendung dieses Gesetzes zuständigen Behörden vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht erforderlich ist.
2. Jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Rechte ist und ihre bürgerlichen Rechte genießt, kann den Steuerpflichtigen wirksam vertreten. Die Behörde kann vom Vertreter verlangen, dass er seine Vollmacht zur Vertretung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist.
3. Haben die Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, keinen gemeinsamen Vertreter beauftragt oder keine Person gemeinsam benannt, die befugt ist, die Post zu empfangen, so muss jede Mitteilung an beide Ehegatten gemeinsam gerichtet werden.
4. Die Mitteilungen müssen an jeden Ehegatten gerichtet werden, wenn sie getrennt von Tisch und Bett oder gerichtlich getrennt leben.
[164]
1. Die in diesem Gesetz festgelegten Fristen können nicht verlängert werden.
2. Die von der Behörde gesetzten Fristen können verlängert werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt wird.
1 Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ende der Steuerperiode. Die Artikel 222 und 259 bleiben vorbehalten.
2. Die Verjährung beginnt nicht oder ist unterbrochen
a) während der Einsprache- und Beschwerdeverfahren;
b) solange die Steuerforderung durch Sicherheiten gewährleistet oder der Bezug aufgeschoben ist;
c) solange der Steuerpflichtige oder eine mit ihm solidarisch haftende Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder sich nicht dort aufhält.
3. Eine neue Verjährungsfrist beginnt zu laufen
a) wenn die Behörde eine Maßnahme zur Festsetzung oder Geltendmachung der Steuerforderung trifft und den Steuerpflichtigen oder eine mit ihm solidarisch haftende Person darüber informiert;
b) wenn der Steuerpflichtige oder eine mit ihm solidarisch haftende Person die Steuerschuld ausdrücklich anerkennt;
c) wenn ein Gesuch um Steuererlass eingereicht wird.
4. Die Verjährung des Rechts auf Steuerveranlagung tritt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ende der Steuerperiode ein.
1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung.
2. Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung findet Artikel 186 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Zudem beginnt die Verjährung nicht oder wird sie unterbrochen während des Revisionsverfahrens. Eine neue Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn ein Strafverfahren wegen vollzogener Steuerhinterziehung oder Steuervergehen eingeleitet wird.
3. In jedem Fall ist die Verjährung zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, eingetreten.
1. Die Steuerbehörde erstellt und führt das Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die zur Zahlung der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern verpflichtet sind.
2. Die kantonalen und kommunalen Verwaltungen melden der Steuerbehörde die Zu- und Wegzüge, Statusänderungen der Steuerpflichtigen sowie alle steuerbegründenden Tatsachen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.
1 Die Steuerbehörde ermittelt die tatsächlichen und rechtlichen Elemente, die eine vollständige und genaue Besteuerung ermöglichen, in Zusammenarbeit mit dem Steuerpflichtigen.
2. Alle oder ein Teil der Kosten, die durch Ermittlungsmaßnahmen entstehen, können dem Steuerpflichtigen oder einer anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, wenn diese die Maßnahmen durch ein schuldhaftes Versäumnis ihrer Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
1 Die Steuerpflichtigen werden aufgefordert, entweder durch eine offizielle Veröffentlichung oder durch den Versand eines Formulars, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten haben, müssen dieses bei der Steuerbehörde anfordern.
2. Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen, insbesondere unter Angabe aller Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- oder Kapitalbestandteile, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig sind oder nicht; er muss die Erklärung persönlich unterschreiben und sie zusammen mit den vorgeschriebenen Anlagen innerhalb der ihm gesetzten Frist bei der Steuerbehörde einreichen.
3. Die Steuerbehörde kann auf schriftlichen und begründeten Antrag eine Fristverlängerung gewähren.
4. Der Steuerpflichtige, der es versäumt, die Steuererklärung einzureichen, oder der sie unvollständig innerhalb der gesetzten Frist einreicht, wird aufgefordert, das Versäumnis binnen acht Tagen zu beheben.
5. Der Steuerpflichtige, der die gesetzte Frist zur Einreichung seiner Steuererklärung überschreitet oder diese nicht rechtzeitig zurückschickt, wenn sie ihm zur Ergänzung zurückgesandt wurde, wird entschuldigt, wenn er nachweist, dass er aufgrund von Militärdienst, Zivildienst, Ortsabwesenheit, Krankheit oder anderen ernsthaften Gründen daran gehindert wurde, diese Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, und dass er sie innerhalb von dreißig Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
6. Die Liquidatoren einer juristischen Person sowie die juristische Person, die bei einer Umstrukturierung im Sinne von Artikel 88 die Aktiva und Passiva einer anderen juristischen Person übernimmt, sind ebenfalls zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet.
[165] 1 Natürliche Personen müssen ihrer Steuererklärung insbesondere beifügen
a) von dem Arbeitgeber unterzeichnete Lohnbescheinigungen, die alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betreffen;
b) Bescheinigungen über Vergütungen, die sie als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person erhalten haben;
c) ein vollständiges Verzeichnis der Wertpapiere und Forderungen sowie der Schulden;
d) die erforderlichen Bescheinigungen, um einen Abzug zu rechtfertigen.
2. Natürliche Personen, deren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammt, und juristische Personen müssen ihrer Steuererklärung beifügen
a) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanz, Erfolgsrechnung) für die Steuerperiode; oder
b) bei vereinfachter Buchführung gemäß Artikel 957 Absatz 2 OR einen Auszug der Einnahmen und Ausgaben, des Vermögensstands sowie der privaten Entnahmen und Einlagen für die Steuerperiode.
3. Die Art der Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Dokumente gemäß Absatz 2 wird durch das Obligationenrecht geregelt (Art. 957 bis 958 f OR).
1. Der Steuerpflichtige muss alles Notwendige unternehmen, um eine vollständige und genaue Besteuerung zu gewährleisten.
2. Auf Anfrage der Steuerbehörde muss er insbesondere mündliche oder schriftliche Auskünfte erteilen, seine Buchhaltungsunterlagen, Belege und andere Bescheinigungen sowie Unterlagen über seine Geschäftsbeziehungen vorlegen.
3. Natürliche Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und juristische Personen müssen die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Unterlagen und Belege zehn Jahre lang aufbewahren.
[166] 1. Die Steuerbehörde kann von einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, sowie von einem Steuerpflichtigen, der für längere Zeit von seinem schweizerischen Wohnsitz abwesend ist, verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz benennt.
2. Der als Steuerpflichtiger betrachtete Nachlass muss einen Vertreter in der Schweiz ernennen.
1 Müssen dem Steuerpflichtigen schriftliche Bescheinigungen ausstellen
a) der Arbeitgeber, über seine Leistungen an den Arbeitnehmer;
b) die Gläubiger und Schuldner, über den Stand, den Betrag, die Zinsen der Schulden und Forderungen sowie über die Sicherheiten, mit denen sie versehen sind;
c) die Versicherer, über den Rückkaufswert der Versicherungen und über die aufgrund von Versicherungsverträgen gezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d) die Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die im Besitz oder in der Verwaltung des Vermögens des Steuerpflichtigen sind oder waren, über dieses Vermögen und seine Erträge;
e) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen in Geschäftsbeziehungen stehen oder standen, über ihre gesamten vertraglichen Beziehungen und über ihre gegenseitigen Ansprüche und Leistungen;
f) die Ausgleichskassen im Bereich der Alters-, Invaliden-, Hinterlassenenversicherung, Erwerbsausfallentschädigung, über die an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen.
2. Wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung die erforderlichen Bescheinigungen nicht vorlegt, kann die Steuerbehörde diese direkt vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Die Gesellschafter, Miteigentümer und Gemeinschaftseigentümer sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden, unentgeltlich Auskünfte über ihre Rechtsverhältnisse mit dem Steuerpflichtigen zu erteilen, insbesondere über seinen Anteil, seine Rechte und seine Einkünfte.
[167] 1 Für jede Steuerperiode muss unentgeltlich eine Bescheinigung wie folgt an die Steuerbehörde übermittelt werden
a) von juristischen Personen über die an Mitglieder der Verwaltung oder andere Organe erbrachten Leistungen; Stiftungen darüber hinaus auch über die an ihre Begünstigten erbrachten Leistungen;
b) von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen individuellen Vorsorge über die erbrachten Leistungen an ihre Vorsorgenehmer oder Begünstigten (Art. 25 Abs. 2), spätestens dreißig Tage vor der Auszahlung;
c) von einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Elemente, die für die Veranlagung ihrer Gesellschafter von Bedeutung sind, insbesondere über deren Anteile am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d) von Arbeitgebern über die an einen Steuerpflichtigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sowie die Gehaltsliste und sonstigen Leistungen an alle Mitglieder des Personals während des Berechnungsjahres; sie müssen auf diesen Dokumenten die Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [168] unterstehen oder vom Bundesrat als diese Vorsorge anerkannt werden, angeben, soweit diese vom Gehalt abgezogen wurden;
e) von Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern Mitarbeiterbeteiligungen gewähren, über alle für die Veranlagung notwendigen Daten;
f) von den Organen, die mit der Anwendung, Kontrolle oder Überwachung der Anwendung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 [169] beauftragt sind, über die gemäß Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe c bis AVIG gewährten Leistungen.
2. Eine Kopie der Bescheinigung muss dem Steuerpflichtigen zugestellt werden.
3. Kollektive Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum besitzen, müssen für jede Steuerperiode der Steuerbehörde eine Bescheinigung über die für die Besteuerung dieser Immobilien maßgeblichen Elemente übermitteln.
1. Die Steuerbehörde kann den Steuerpflichtigen auffordern, bei ihr zu erscheinen.
2. Das Ergebnis der Anhörung wird schriftlich festgehalten.
3. Sofern nichts anderes entschieden und begründet wird, gilt jedes vorgelegte Dokument als Beweis seines Inhalts.
[170] 1 Die Steuerbehörde kann Gutachten anordnen, Inspektionen durchführen und vor Ort die Konten und Belege prüfen.
2. Aufgehoben.
3. Der Steuerpflichtige und Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die betroffen sind, sind verpflichtet, der Steuerbehörde und den von ihr benannten Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, gegebenenfalls Auszüge zu übermitteln und allgemein alle Informationen zu erteilen, die geeignet sind, die finanzielle Lage der betroffenen Person(en) zu belegen.
4. Alle oder ein Teil der durch diese Begutachtungs- und Inspektionsmaßnahmen verursachten Kosten können dem Steuerpflichtigen oder jeder anderen Person, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, auferlegt werden, wenn diese Maßnahmen durch ein schuldhaftes Versäumnis ihrer Verfahrenspflichten erforderlich geworden sind.
5. Die Sachverständigen, die bei der Anwendung dieses Gesetzes herangezogen werden können, haben Anspruch auf eine vom zuständigen, für die Anwendung dieses Gesetzes verantwortlichen Departement festgelegte Entschädigung.
6. Die Artikel 249 bis 265 bleiben vorbehalten.
Die Steuerbehörde gewährleistet, dass der elektronische Datenaustausch zwischen den Steuerpflichtigen und ihr so erfolgt, dass eine korrekte Anwendung dieses Gesetzes sichergestellt wird.
1. Nach Prüfung der Steuererklärung und Durchführung der notwendigen Ermittlungen legt die Steuerbehörde in der Veranlagungsverfügung die steuerbaren Elemente (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und Eigenkapital) fest, sowie den Steuersatz und den Steuerbetrag.
2. Sie teilt dem Steuerpflichtigen die Änderungen an seiner Erklärung spätestens bei der Zustellung der Veranlagungsverfügung mit.
1. Die Veranlagung erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage einer gewissenhaften Schätzung, wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist oder die steuerpflichtigen Elemente mangels ausreichender Daten nicht mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmt werden können.
2. Die Steuerbehörde kann dabei Erfahrungswerte, die Vermögensentwicklung und den Lebensstil des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
3. Die weitere Verfolgung von Verstößen, die durch dieses Gesetz geahndet werden, bleibt vorbehalten.
[171] 1 Der Steuerpflichtige kann innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung der endgültigen Steuerveranlagung schriftlich Einspruch bei der Steuerbehörde einlegen.
2. Der Steuerpflichtige, der von Amts wegen veranlagt wurde, kann nur dann Einspruch gegen diese Veranlagung erheben, wenn er geltend macht, dass sie offensichtlich unrichtig ist. Der Einspruch muss Anträge enthalten, begründet sein und gegebenenfalls Beweismittel anführen.
1. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Werktag der Frist bei der Steuerbehörde, bei einer schweizerischen Poststelle oder bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht wird. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen offiziellen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.
2. Eine an eine unzuständige Behörde gerichtete Einsprache ist unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde zu übermitteln. Die Einsprachefrist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Werktag der Frist bei einer unzuständigen Behörde oder einer schweizerischen Poststelle eingereicht wird.
3. Nach Ablauf der Frist von dreißig Tagen ist eine verspätete Einsprache nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er infolge von Militärdienst, Zivildienst, Krankheit, Abwesenheit aus dem Land oder anderen ernsthaften Gründen daran gehindert war, seine Einsprache rechtzeitig einzureichen, und diese innerhalb von dreißig Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht hat.
1. Die Steuerbehörde besitzt in der Einspruchsverfahren die gleichen Befugnisse wie im Steuerveranlagungsverfahren.
2. Der Rücknahme des Einspruchs wird nicht stattgegeben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Steuerveranlagung unrichtig war.
1. Die Steuerbehörde trifft nach Prüfung eine Entscheidung über die Reklamation. Sie kann alle Steuerbestandteile erneut festlegen und, nach Anhörung des Steuerpflichtigen, auch die Veranlagung zu dessen Nachteil ändern.
2. Die Entscheidung muss begründet und dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt werden.
3. Das Reklamationsverfahren ist kostenlos. Jedoch können die durch Ermittlungsmaßnahmen entstandenen Kosten ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, wenn diese durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Verfahrenspflichten erforderlich wurden.
1 Die Notare und die Grundbuchämter, wenn das Mitwirken eines Notars nicht erforderlich ist, müssen der zuständigen Steuerbehörde jede steuerpflichtige Veräußerung anzeigen.
2 Wenn die steuerpflichtige Veräußerung nicht das Mitwirken eines Notars erfordert oder nicht mit einer Eintragung im Grundbuch verbunden ist, muss der Steuerpflichtige die zuständige Steuerbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach dem Geschäft informieren.
Für jede steuerpflichtige Operation fordert die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen durch die Zusendung eines Formulars auf, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung zusammen mit den erforderlichen Belegen einzureichen.
Die Bestimmungen zur ordentlichen Besteuerung, mit Ausnahme von Artikel 179, finden sinngemäß Anwendung.
1. Der Staatsrat beschließt die allgemeine Überprüfung der Katasterwertschätzungen der Immobilien und legt das Datum ihres Inkrafttretens fest.
2. Er trifft die Organisations- und Verfahrensanordnungen, die für diesen Vorgang erforderlich sind; er kann insbesondere dem Eigentümer einen Fragebogen zusenden und die Dienste eines oder mehrerer Sachverständiger anfordern.
3. Wenn eine Besichtigung vor Ort als notwendig erachtet wird, wird der Eigentümer mindestens zehn Tage im Voraus über das Datum informiert, an dem die Besichtigung stattfinden wird.
[174] 1 Die Steuerbehörde nimmt jährlich gemäß Artikel 208 eine Überprüfung der Katasterbewertung von Immobilien vor, deren Wert sich durch neuen Bau, Umwandlung, Renovierung, Abriss oder Verwertung auf einen um mehr als 20 % von der Katasterbewertung abweichenden Wert geändert hat.
2. Dieser Artikel ist sinngemäß anwendbar
a) im Fall der konventionellen Schaffung oder Auflösung eines Gemeinschaftseigentums oder Miteigentums;
b) im Fall der Veräußerung eines Miteigentumsanteils oder eines ungeteilten Anteils;
c) im Fall der Schaffung, Veräußerung oder Aufhebung eines Baurechts, eines Nutzungsrechts oder eines konventionellen Wohnrechts;
d) im Fall der Begründung, Änderung oder Löschung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einer öffentlich-rechtlichen Einschränkung, die das Grundstück belastet oder zu seinen Gunsten geschaffen wurde, wenn dieser Akt eine Entschädigung von mindestens 20 % der Katasterbewertung zur Folge hat;
e) im Fall der Änderung des öffentlich-rechtlichen Status des Grundstücks infolge seines Wechsels von einer Zone, in der das Bauen absolut verboten oder das Errichten von Gebäuden und anderen Anlagen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, verboten ist, zu einer Zone, in der erweiterte Baumöglichkeiten zugelassen oder umgekehrt angenommen werden;
f) im Fall der Änderung der Fläche oder des Volumens des Grundstücks.
3. Dieser Artikel ist nicht anwendbar im Falle der Übertragung eines Grundstücks als Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder zu einem ähnlichen Titel.
4. Im Fall der Verwertung des Grundstücks zu einem Wert, der mindestens 10 % von der Katasterbewertung abweicht, leitet die Steuerbehörde auch ein Überprüfungsverfahren ein, wenn der Eigentümer dies beantragt; in diesem Fall werden die Kosten dem Eigentümer auferlegt. Der Staatsrat legt die Anwendungsmodalitäten in einem Erlass fest.
5. Die neue Bewertung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sich der Wert des Grundstücks ändert.
Die Bestimmungen zur ordentlichen Besteuerung gelten entsprechend.
1. Die Steuerbehörde führt eine Immobilienkartei, die auf dem Grundbuch basiert und für jeden Steuerpflichtigen die kurze Bezeichnung und die katastermäßige Schätzung der Immobilien angibt.
2. Die Immobilienkartei ist öffentlich; die Auskünfte und die Ausstellung von Auszügen unterliegen einer Gebühr, die vom Staatsrat festgelegt wird.
[177] Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerpflichtigen Leistungen sind auf Verlangen der Steuerbehörde verpflichtet, alle mündlichen und schriftlichen Auskünfte über die für die Erhebung der Quellensteuer maßgeblichen Elemente zu erteilen. Die Artikel 190 bis 198 gelten sinngemäß.
[178] 1 Der Steuerpflichtige, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, muss einen Vertreter in der Schweiz benennen.
2. Personen, die eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäß Artikel 138a beantragen, müssen die erforderlichen Dokumente vorlegen und eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Fehlt eine solche Adresse oder verliert die angegebene Adresse während des Verfahrens zur Veranlagung ihre Gültigkeit, setzt die Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist zur Angabe einer neuen Zustelladresse. Wird diese Frist ohne Nutzung verstreichen lassen, ersetzt die Quellensteuer die kantonale und kommunale Einkommenssteuer aus Erwerbstätigkeit, die nach dem ordentlichen Verfahren erhoben wird. Artikel 202, Absatz 3 findet analog Anwendung.
[179] 1 Der Steuerpflichtige kann bis zum 31. März des Steuerjahres, das auf die Fälligkeit der Leistung folgt, verlangen, dass die Steuerbehörde eine Entscheidung über das Bestehen und den Umfang der Steuerpflicht trifft
a) wenn er die auf der Bescheinigung gemäß Artikel 142 und 158 durch Verweis angegebene Quellensteuer bestreitet oder
b) wenn der Arbeitgeber ihm die Bescheinigung gemäß Artikel 142 und 158 durch Verweis nicht ausgehändigt hat.
2. Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung kann bis zum 31. März des Steuerjahres, das auf die Fälligkeit der Leistung folgt, verlangen, dass die Steuerbehörde eine Entscheidung über das Bestehen und den Umfang der Steuerpflicht trifft.
3. Er ist verpflichtet, den Abzug bis zum Inkrafttreten der Entscheidung vorzunehmen.
[180] 1 Wenn der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung einen unzureichenden Abzug vorgenommen hat oder überhaupt keinen Abzug vorgenommen hat, verpflichtet ihn die Steuerbehörde dazu, die nicht einbehaltene Steuer zu entrichten. Das Recht des Schuldners, Rückgriff auf den Steuerpflichtigen zu nehmen, bleibt vorbehalten.
2 Wenn der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen hat, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückerstatten. Auf Verlangen der Steuerbehörde muss der Schuldner den Nachweis über die Rückerstattung an den Steuerpflichtigen erbringen.
3 Wenn der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung einen unzureichenden Abzug vorgenommen hat oder überhaupt keinen Abzug vorgenommen hat und die Steuerbehörde nicht in der Lage ist, diese Steuer nachträglich beim Schuldner einzutreiben, kann sie den Steuerpflichtigen verpflichten, die fällige Quellensteuer zu entrichten.
[181] 1 Die Steuerbehörde verteilt regelmäßig das Erträgnis der Quellensteuer zwischen dem Bund, den betroffenen Kantonen und Gemeinden.
2. Der Staatsrat legt den Schlüssel für die Aufteilung der an der Quelle erhobenen Steuer unter Berücksichtigung der für die Kantons- und Gemeindesteuern geltenden Koeffizienten fest.
[182] 1 Der Betroffene kann gegen einen Entscheid betreffend der Quellenbesteuerung mittels Einsprache vorgehen.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Veranlagung sinngemäß.
3. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls sinngemäß, wenn der Abzug der Quellensteuer sowohl auf Bundesrecht als auch auf kantonalem Recht beruht.
[184] 1 Vorbehaltlich des Artikels 242a kann der Steuerpflichtige gegen die Einspracheentscheide und andere von der Steuerbehörde getroffene Entscheidungen beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
2. Die Beschwerdefrist beträgt dreißig Tage ab Zustellung des Entscheids.
[185] 1 In jedem Fall, von Amts wegen oder auf Antrag, kann der mit der Angelegenheit beauftragte Untersuchungsrichter den Steuerpflichtigen und die Steuerbehörde, deren Entscheidung angefochten wird, sowie deren Bevollmächtigte vorladen, um zu versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
2. Im Falle einer Einigung gilt das Sitzungsprotokoll als Urteil.
[186] 1 Der Kantonsgericht erlässt ein begründetes Urteil und notifiziert dieses an den Steuerpflichtigen sowie an die Steuerbehörde, deren Entscheid angefochten wird.
2. Hebt es den angefochtenen Entscheid auf, kann es entweder selbst in der Sache entscheiden oder die Angelegenheit an die Steuerbehörde, deren Entscheid angefochten wird, zurückweisen.
3. Die Steuerbehörde, deren Entscheid aufgehoben wurde, ist an die Erwägungen und den Urteilsdispositiv gebunden.
[187]
[188] Darüber hinaus wird das Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 18. März 2025 [189] geregelt.
[191]
[192] 1 Innerhalb der Grenzen des Bundesrechts können der Steuerpflichtige und die Steuerbehörde, deren Entscheidung angefochten ist, gegen das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht Berufung einlegen.
1 Eine rechtskräftige Entscheidung oder Verfügung kann zugunsten des Steuerpflichtigen auf dessen Antrag oder von Amts wegen revidiert werden
a) wenn wichtige Tatsachen oder schlüssige Beweise entdeckt werden;
b) wenn die entscheidende Behörde wichtige Tatsachen oder schlüssige Beweise, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, nicht berücksichtigt hat oder in sonstiger Weise eine der wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Entscheidung oder Verfügung beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller Gründe anführt, die er bereits während des ordentlichen Verfahrens hätte geltend machen können, wenn er die ihm zumutbare Sorgfalt aufgebracht hätte.
Der Antrag auf Revision ist mit Beweisen innerhalb von neunzig Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren ab Eröffnung der Entscheidung oder des Urteils.
1. Die Überprüfung einer Entscheidung oder eines Spruchs fällt in die Zuständigkeit der Behörde, die diese Entscheidung oder diesen Spruch erlassen hat.
2. Liegt ein Revisionsgrund vor, hebt die Behörde die frühere Entscheidung oder den früheren Spruch auf und entscheidet erneut.
3. Die Ablehnung des Revisionsantrags sowie die neue Entscheidung oder der neue Spruch können auf dem gleichen Rechtsweg angefochten werden wie die frühere Entscheidung oder der frühere Spruch.
4. Darüber hinaus sind die Vorschriften über das Verfahren, das bei der früheren Entscheidung oder dem früheren Spruch angewandt wurde, anwendbar.
1. Rechen- und Schreibfehler in einem rechtskräftig gewordenen Entscheid oder Urteil können auf Antrag oder von Amts wegen innerhalb von fünf Jahren ab Zustellung durch die Behörde, die sie begangen hat, berichtigt werden.
2. Die Berichtigung des Fehlers oder die Ablehnung einer solchen Berichtigung können mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid oder das Urteil.
[193] 1 Wenn Beweismittel oder bislang unbekannte Tatsachen der Steuerbehörde ermöglichen festzustellen, dass eine Veranlagung nicht erfolgt ist, obwohl sie hätte erfolgen müssen, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder dass die Nichterhebung oder Unvollständigkeit einer Veranlagung auf ein gegen die Steuerbehörde begangenes Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen ist, so führt diese den Nachbezug der nicht erhobenen Steuer, einschließlich Zinsen, durch.
2. Hat der Steuerpflichtige eine vollständige und genaue Erklärung über seine steuerpflichtigen Elemente abgegeben und hat die Steuerbehörde die Bewertung akzeptiert, ist ein Nachbezug der Steuer ausgeschlossen, selbst wenn diese Bewertung unzureichend war.
1. Das Recht, ein Verfahren zur Steuerhinterziehung einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode, für die die Veranlagung nicht erfolgt ist, obwohl sie hätte erfolgen müssen, oder für die die rechtskräftige Veranlagung unvollständig war.
2. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung oder Steuerdelikts führt ebenfalls zur Eröffnung des Verfahrens zur Steuerhinterziehung.
3. Das Recht, den Steuerhinterzug durchzuführen, erlischt fünfzehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode, auf die er sich bezieht.
[194] 1 Der Steuerpflichtige muss schriftlich über die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens informiert werden.
1. bis Wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachsteuerverfahrens kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet oder anhängig ist und auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird der Steuerpflichtige darüber informiert, dass ein solches Strafverfahren später gegen ihn eingeleitet werden könnte.
2. Wenn beim Tod des Steuerpflichtigen das Verfahren noch nicht eröffnet oder abgeschlossen ist, kann es gegen die Erben eingeleitet oder fortgesetzt werden.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, die Veranlagungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sinngemäß.
[195] 1 Jeder der Erben hat unabhängig voneinander Anspruch auf die vereinfachte Nachsteuer auf die vom Verstorbenen verheimlichten Vermögens- und Einkommenswerte, unter der Bedingung
a) dass keine Steuerbehörde von der Steuerverheimlichung Kenntnis hat;
b) dass er uneingeschränkt mit der Verwaltung zusammenarbeitet, um die verheimlichten Vermögens- und Einkommenswerte zu bestimmen;
c) dass er sich bemüht, die geschuldete Nachsteuer zu begleichen.
2. Die Nachsteuer wird für die drei Steuerperioden berechnet, die dem Todesjahr vorausgehen, und zwar gemäß den Bestimmungen über die ordentliche Veranlagung und wird mit Verzugszinsen erhoben.
3. Die vereinfachte Nachsteuer ist ausgeschlossen im Falle der offiziellen Liquidation des Nachlasses oder der Liquidation des Nachlasses nach Konkursregeln.
4. Auch der Willensvollstrecker oder der Nachlassverwalter können die vereinfachte Nachsteuer beantragen.
[196] 1 Die ordentlichen periodischen Steuern der natürlichen Personen werden während der Steuerperiode fällig; diejenigen der juristischen Personen werden im Jahr fällig, in dem die Steuerperiode endet.
2. Der Staatsrat setzt den allgemeinen Fälligkeitstermin für die ordentlichen periodischen Steuern sowie die Fälligkeit der Raten fest.
3. Für die von den juristischen Personen geschuldeten Steuern, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, kann die Steuerbehörde den Fälligkeitstermin bis zu zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.
4. Fällig ab der Zustellung des Entscheids sind
a) die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;
b) die Steuer auf Immobiliengewinne;
c) die Grundsteuern;
d) die Steuererinnerungen;
e) die Bussen.
5. Die Steuer wird außerdem in jedem Fall fällig
a) am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der beabsichtigt, das Land dauerhaft zu verlassen, Maßnahmen für seine Abreise trifft;
b) bei dem Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister einer steuerpflichtigen juristischen Person;
c) sobald ein ausländischer Steuerpflichtiger keine Unternehmen oder Beteiligung an einem Unternehmen mehr hat, das seinen Sitz oder seine tatsächliche Verwaltung im Kanton hat, eine im Kanton gelegene Betriebsstätte hat, ein im Kanton befindliches Grundstück oder eine durch ein Grundstück im Kanton gesicherte Forderung besitzt;
d) bei Eröffnung des Konkurses des Steuerpflichtigen;
e) beim Tod des Steuerpflichtigen;
f) im Falle des Endes der Steuerpflicht.
6. Der Fälligkeitstermin bleibt bestehen, auch wenn der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt nur eine vorläufige Berechnung der Steuer erhalten hat oder er Einspruch oder Beschwerde gegen die Veranlagung eingelegt hat. In diesen letzten Fällen ist der Steuerpflichtige dennoch verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Frist für die Erhebung den unbestrittenen Betrag zu begleichen, Artikel 235 ist analog anwendbar.
1 Die Steuern, einschließlich Zinsen, Gebühren und Strafen, werden auf der Grundlage der Besteuerungsentscheidungen erhoben. Die Steuer wird vorläufig erhoben, wenn die Besteuerung zum allgemeinen Fälligkeitstermin noch nicht erfolgt ist.
2. Die vorläufig erhobene Steuer wird mit der gemäß der endgültigen Besteuerung geschuldeten Steuer verrechnet.
1. Während des Steuerzeitraums oder während des Kalenderjahres, in welchem der Steuerzeitraum endet, wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, müssen Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Vermögenssteuern, den Gewinn und das Kapital geleistet werden.
2. Der Staatsrat kann den Vorauszahlungen weitere Abgaben hinzufügen, die in Prozent der in vorhergehendem Absatz genannten Steuern berechnet werden.
3. Die direkten kantonalen und kommunalen Steuern werden mittels eines einzigen Steuerbescheids erhoben, der in der Regel in mehreren Raten bezahlt werden muss.
4. Mit Zustimmung des Staatsrats kann die Gemeinde die Erhebung des einzigen Steuerbescheids übernehmen.
Die letzte Steuerveranlagung oder der voraussichtliche Steuerbetrag für das laufende Steuerjahr dient als Berechnungsgrundlage für die Raten.
Der Betrag der Raten kann erhöht, vermindert oder gestrichen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass seine endgültige jährliche Steuer deutlich höher oder niedriger sein wird als die des Vorjahres.
1. Der Staatsrat legt die Anzahl der Raten, die monatlichen Zahlungen, deren Mindestbetrag, das Fälligkeitsdatum und den Zahlungstermin fest.
2. Nicht bezahlte oder verspätet bezahlte Raten unterliegen einem Verzugszins.
1. Es kann eine Zwischenabrechnung für die ordentlichen periodischen Steuern für jede Steuerperiode erstellt werden.
2. Gegen die Zwischenabrechnung sind keine Einspruchs- und Beschwerdeverfahren zulässig.
1. Ein abschließender Nachweis wird für jeden Steuerzeitraum auf Grundlage der endgültigen Veranlagung erstellt. Er kann der Mitteilung über die Veranlagung beigefügt werden.
2. Die bis dahin geleisteten Zahlungen werden auf die laut Veranlagungsentscheid geschuldete Steuer angerechnet.
3. Der abschließende Nachweis berücksichtigt die geleisteten Zahlungen und die Zinsen.
4. Der Steuerpflichtige muss den noch geschuldeten Betrag innerhalb von dreißig Tagen ab Versand des abschließenden Nachweises begleichen.
5. Wenn die vorläufig erhaltenen Beträge unzureichend sind, wird der Unterschied verlangt; dieser unterliegt einem Ausgleichszins.
6. Der zu viel gezahlte Betrag wird mit einem Vergütungszins erstattet.
Periodische Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie auf Gewinn und Kapital sind bei Fälligkeit zu entrichten.
2. Die im Schlussabrechnung festgesetzten Steuerbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen zu bezahlen.
3. Andere Steuern sowie Bußgelder und Gebühren sind innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit zu zahlen.
Der Steuerpflichtige kann freiwillige Zahlungen bis zur endgültigen Abrechnung leisten.
Der Schlussabrechnung enthält eine Aufstellung der Ausgleichszinsen
a) zugunsten des Steuerpflichtigen auf die zu viel gezahlten Steuerbeträge, vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Schlussabrechnung;
b) zu Lasten des Steuerpflichtigen auf die auf Grundlage der endgültigen Steuerveranlagung geschuldeten Steuerbeträge, ab dem allgemeinen Fälligkeitsdatum.
1. Die ordentlichen periodischen Steuern, die auf der Grundlage der endgültigen Abrechnung fällig sind, verzinsen sich, wenn sie nicht innerhalb von dreißig Tagen bezahlt werden.
2. Andere fällige Steuern, Strafen und Gebühren, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen wurden, verzinsen sich ab Ablauf dieser Frist.
Freiwillige Zahlungen, deren Betrag höher ist als die tatsächlich geschuldete Steuer, werden ab dem Tag ihrer Zahlung mit einem Verzinsungszins versehen.
1. Im Falle der Rückerstattung von Einkommens- und Vermögenssteuern an Ehepaare, die in einer gemeinsamen Haushaltsführung leben, ist jeder Ehegatte berechtigt, diese Beträge gültig zu empfangen, soweit sie Steuern betreffen, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Veranlagung erhoben wurden. Die zurückerstatteten Beträge können mit Zwischen- oder Endabrechnungen verrechnet werden.
2. Wenn Steuerbeträge, die bei verheirateten, in einer gemeinsamen Haushaltsführung lebenden Steuerpflichtigen erhoben wurden, nach deren Scheidung oder gesetzlicher oder faktischer Trennung zurückerstattet werden müssen, erfolgt die Rückerstattung hälftig an jeden von ihnen. Die zurückerstatteten Beträge können entweder mit Zwischen- oder Endabrechnungen für beide Ehegatten oder mit Zwischen- oder Endabrechnungen für jeden der Ex-Ehegatten verrechnet werden. Die Ehegatten können jedoch dem Steueramt eine von jedem von ihnen unterzeichnete Vereinbarung vorlegen, die einen abweichenden Verteilungsschlüssel vorsieht.
1. Der Staatsrat legt die Modalitäten des Quellensteuerabzugs und die Zahlungsfristen fest.
2. Verzugszinsen sind im Falle verspäteter oder unzureichender Steuerzahlungen fällig.
3. Zu viel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet.
[197] 1 Der Staatsrat legt für jedes Jahr die Sätze der Ausgleichs- und Verzugszinsen fest.
1bis Er legt ebenfalls den Satz des Verzugszinses fest, der 10 % nicht überschreiten darf.
2. Der Staatsrat bestimmt darüber hinaus die Beträge von Zinsen geringer Bedeutung, zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen, die weder vergütet noch erhoben werden.
1. Wenn die Zahlung der Steuer, der Zinsen und der Kosten sowie der nach einer Ordnungswidrigkeit verhängten Geldstrafe innerhalb der vorgeschriebenen Frist für den Schuldner sehr harte Folgen hätte, kann die zuständige Erhebungsbehörde die Zahlungsfrist verlängern oder eine Ratenzahlung genehmigen; sie kann darauf verzichten, die auf die gestundeten Beträge fälligen Zinsen einzuziehen.
2. Die Zahlungserleichterungen können vom Erhalt angemessener Sicherheiten abhängig gemacht werden.
3. Die gewährten Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn die Umstände, die ihre Gewährung rechtfertigten, nicht mehr bestehen oder die Bedingungen, von denen sie abhängig sind, nicht erfüllt werden.
1. Wenn der Steuerbetrag nicht fristgerecht beglichen wird, wird der Schuldner zur Leistung aufgefordert.
2. Bleibt die Aufforderung ohne Wirkung, wird eine Betreibung gegen den Schuldner eingeleitet.
3. Hat der Steuerschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest auf Vermögenswerte, die ihm gehören, angeordnet, kann die Betreibungsverfahren ohne vorherige Aufforderung eingeleitet werden.
4. Im Betreibungsverfahren werden die rechtskräftigen Entscheidungen und Veranlagungsverfügungen der für die Anwendung dieses Gesetzes zuständigen Behörden den vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 gleichgestellt [198].
5. Die Kosten der Erhebung gehen zu Lasten des Schuldners.
[199] 1 Wenn die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer wegen Übertretung verhängten Geldstrafe für den in Not geratenen Steuerpflichtigen äußerst harte Folgen hat, können die geschuldeten Beträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Der Steuererlass soll die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nachhaltig sanieren. Er muss dem Steuerpflichtigen selbst und nicht seinen Gläubigern zugutekommen.
3. Geldstrafen und Steuerforderungen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden.
4. Die Erlassbehörde prüft nur Erlassanträge, die vor der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38, Abs. 2, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, vom 11. April 1889) eingereicht werden.
5. Bei Quellensteuern kann nur der Steuerpflichtige oder ein von ihm benannter vertraglicher Vertreter einen Erlassantrag stellen.
6. Strengere Bedingungen können für den Erlass von Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die Grundstückgewinnsteuer auferlegt werden. Der Erlass der Grundstücksteuer und der Handänderungssteuer ist ausgeschlossen.
[200] 1 Der Antrag auf Erlass, der schriftlich begründet und mit den notwendigen Beweismitteln versehen sein muss, ist an das Departement zu richten.
2. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Erlassbehörde umfassend über seine wirtschaftliche Lage zu informieren.
3. Unterlässt es der Antragsteller trotz Erinnerung und Mahnung, die erforderliche Mitwirkung zu leisten, tritt die Erlassbehörde auf das Gesuch nicht ein.
4. Das Erlassverfahren ist kostenlos. Jedoch können die Kosten dem Antragsteller ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sein Gesuch offensichtlich unbegründet ist.
5. Die Artikel 188 ff. sind sinngemäß auf Verfahrenspflichten anwendbar.
6. Gegen den Entscheid des Departements kann gemäß LPA beim kantonalen Gericht Beschwerde geführt werden.
[201] 1 Der Erlass der Steuer kann ganz oder teilweise verweigert werden, insbesondere wenn der Steuerpflichtige
a) seine Pflichten in der Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, so dass die Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse für den betreffenden Zeitraum nicht mehr möglich ist;
b) trotz vorhandener Mittel keine Rückstellungen ab der Steuerperiode gebildet hat, auf die sich der Erlassantrag bezieht;
c) trotz vorhandener Mittel bei Fälligkeit der Steuerschuld keine Zahlungen geleistet hat;
d) seine Leistungsunfähigkeit auf den freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, auf einen übertriebenen Lebensstil oder auf jedes andere unvorsichtige oder grob fahrlässige Verhalten zurückzuführen ist;
e) während des evaluierten Zeitraums andere Gläubiger bevorzugt hat.
[202] 1 Der Staatsrat erlässt im Übrigen die Ausführungsbestimmungen für das vorliegende Kapitel. Er legt insbesondere die Bedingungen der Gewährung, die Ablehnungsgründe sowie das Übergabeverfahren fest.
1. Der Steuerpflichtige kann die Rückerstattung eines irrtümlich gezahlten Steuerbetrags beantragen, wenn er die Steuer nicht schuldet oder nur zum Teil schuldet.
2. Rückerstattete Steuerbeträge werden ab dem Datum ihrer Zahlung verzinst, zum Satz, der vom Staatsrat festgelegt wird.
3. Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte, bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden. Die Ablehnung des Rückerstattungsantrags eröffnet die gleichen Rechtswege wie ein Steuerbescheid. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.
[203] 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder scheinen die Rechte des Fiskus bedroht, kann die Steuerbehörde jederzeit und noch bevor der Steuerbetrag durch einen rechtskräftigen Entscheid festgelegt ist, Sicherheiten verlangen: Das Sicherungsbegehren gibt den zu sichernden Betrag an; es ist sofort vollstreckbar; im Betreibungsverfahren gilt es als vollstreckbares Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
2. Die Sicherheiten müssen in Geld, in sicheren und handelbaren Wertpapieren oder in Form einer Bürgschaft einer Bank oder von zwei solidarisch haftenden Personen, die in der Schweiz wohnhaft und für die gesamte zu sichernde Summe zahlungsfähig sind, erbracht werden.
3. Das Sicherungsbegehren wird dem Steuerpflichtigen per Einschreiben zugestellt.
4. Gegen das Sicherungsbegehren kann beim kantonalen Gericht im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Beschwerde erhoben werden, die die Vollstreckung des Sicherungsbegehrens nicht aufschiebt.
1. Die Forderung nach Sicherheiten gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen.
2. Der Einspruch gegen den Arrestbefehl gemäß Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist unzulässig.
1. Eine juristische Person kann nur dann aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn die Steuerbehörde dem Handelsregister mitteilt, dass die Steuern bezahlt sind oder Sicherheiten dafür bestehen.
2. Jede Anforderung zur Löschung einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss vom Handelsregisterführer spätestens am Tag nach ihrer Einreichung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde mitgeteilt werden, die aufgefordert wird, zu erklären, ob sie dagegen Einspruch erhebt.
3. Wird innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung kein Einspruch erhoben, wird dem Löschungsantrag stattgegeben.
4. Im Falle eines Einspruchs kann die Löschung nicht erfolgen. Der Einspruch ist zurückzuziehen, sobald die Steuer bezahlt ist, Sicherheiten geleistet sind oder ein endgültiger und vollstreckbarer Beschluss der zuständigen Behörde feststellt, dass die streitige Steuerschuld nicht begründet ist. Gegen die Weigerung der kantonalen Steuerbehörde, ihren Einspruch zurückzuziehen, kann Beschwerde eingelegt werden.
[204] 1 Der Anteil der Steuern auf Einkommen und Vermögen, auf Gewinn und Kapital, der sich auf Grundstücke bezieht, sowie die Grundstückssteuer und die Steuer auf Grundstücksgewinne können durch ein gesetzliches Grundstückspfandrecht gesichert werden, das gemäß Artikel 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Artikel 99 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 22. März 1910 im Grundbuch eingetragen wird [205].
2. Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks können die Vertragsparteien mindestens 10 % oder einen geringeren Prozentsatz mit Zustimmung der Steuerbehörde des Transaktionswertes als Sicherheit bei einer dafür anerkannten Institution auf einem Konto im Namen des Staates hinterlegen.
3. Die Hinterlegung hat zur Folge, dass das in Absatz 1 vorgesehene Recht zur Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch erlischt.
4. Sobald die Steuern, die sich auf das Grundstück beziehen und vom Veräußerer geschuldet werden, fällig sind, zahlt der Hinterlegungsnehmer auf Antrag der zuständigen Steuerbehörde die fälligen Beträge. Ein eventueller Überschussbetrag wird an den Veräußerer zurückerstattet.
Wenn eine im Kanton gelegene Immobilie durch eine natürliche oder juristische Person gekauft oder verkauft wird, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat, kann die Steuerbehörde von den Verkäufern oder Käufern die Zahlung von 3% des Kaufpreises als Sicherheit zur Garantie der Zahlung der aufgrund der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern verlangen.
1. Wer, trotz Aufforderung, vorsätzlich oder fahrlässig einer ihm aufgrund dieses Gesetzes oder einer in Anwendung desselben getroffenen Maßnahme obliegenden Pflicht zuwiderhandelt, insbesondere
a) indem er keine Steuererklärung oder die dazugehörigen Anlagen einreicht;
b) indem er die zu erteilenden Bescheinigungen, Auskünfte oder Informationen nicht liefert;
c) indem er nicht vor der Steuerbehörde erscheint, um angehört zu werden;
wird mit einer Geldbuße bestraft.
2. Die Geldbuße beträgt höchstens 1000 Franken; in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall beträgt sie höchstens 10.000 Franken.
3. Die nach diesem Artikel verhängten Geldbußen können nicht durch eine kommunale Geldbuße ergänzt werden.
[206] 1 Der Steuerpflichtige, der vorsätzlich oder fahrlässig dafür sorgt, dass eine Besteuerung unterbleibt, obwohl sie erfolgen sollte, oder dass eine rechtskräftige Besteuerung unvollständig ist,
derjenige, der verpflichtet ist, eine Quellensteuer zu erheben, diese aber nicht oder nur in unzureichender Höhe erhebt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig,
derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmäßige Steuererstattung oder einen unberechtigten Steuererlass erwirkt,
wird mit einer Geldstrafe bestraft.
2. In der Regel wird die Geldstrafe auf den einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Ist das Verschulden gering, kann die Geldstrafe auf bis zu ein Drittel dieses Betrages herabgesetzt werden; ist das Verschulden schwer, kann sie höchstens verdreifacht werden.
3. Wenn der Steuerpflichtige erstmals und aus eigener Initiative eine Steuerhinterziehung anzeigt, wird von der Strafverfolgung abgesehen (straffreie Selbstanzeige), vorausgesetzt
a) keine Steuerbehörde davon Kenntnis hat;
b) er uneingeschränkt mit der Verwaltung bei der Ermittlung der verschwiegenden Vermögens- und Einkommensteile zusammenarbeitet;
c) er sich bemüht, die fällige Steuernachzahlung zu begleichen.
4. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Geldstrafe auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer reduziert, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind.
1. Wer versucht, sich der Steuer zu entziehen, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
2. Die Geldstrafe wird auf zwei Drittel der Strafe festgesetzt, die verhängt würde, wenn die Steuerhinterziehung vorsätzlich und vollendet begangen worden wäre.
[207] 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, dabei Beihilfe leistet, sie als Vertreter des Steuerpflichtigen begeht oder daran teilnimmt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die unabhängig von der Strafe ist, die dem Steuerpflichtigen droht. Darüber hinaus haftet er solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2. Die Geldstrafe beträgt höchstens 10.000 Franken; sie beläuft sich auf höchstens 50.000 Franken in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall.
3. Wenn sich eine Person im Sinne von Absatz 1 freiwillig und zum ersten Mal anzeigt und die Bedingungen von Artikel 250, Absatz 3, Buchstaben a und b, erfüllt sind, wird auf die strafrechtliche Verfolgung verzichtet und die solidarische Haftung aufgehoben.
[208]
[209] 1 Der verheiratete Steuerpflichtige, der mit seinem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, haftet nur für die Unterschlagung der steuerpflichtigen Elemente, die ihm selbst gehören. Artikel 252 bleibt vorbehalten. Allein die Mitunterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung stellt keine Straftat im Sinne des Artikels 252 dar.
2. Aufgehoben.
[210] 1. Wenn Verfahrenspflichten verletzt wurden und ein Steuerhinterziehungsdelikt oder der Versuch einer solchen im Interesse einer juristischen Person begangen wurde, ist diese mit einer Geldstrafe zu belegen.
2. Die strafrechtliche Verfolgung der Organe oder Vertreter der juristischen Person nach Artikel 252 bleibt vorbehalten.
3. Hat eine juristische Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer durch einen Dritten begangenen Hinterziehung angestiftet, diese unterstützt oder daran teilgenommen, so ist Artikel 252 auf sie entsprechend anzuwenden.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten analog für ausländische juristische Personen und Einrichtungen sowie für ausländische Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit.
[211] 1 Wenn eine juristische Person mit Steuerpflicht spontan und zum ersten Mal eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung anzeigt, wird von einer strafrechtlichen Verfolgung (straffreie Selbstanzeige) abgesehen, vorausgesetzt
a) keine Steuerbehörde hat Kenntnis davon;
b) die betroffene Person arbeitet uneingeschränkt mit der Verwaltung zur Bestimmung der Höhe der Steuernachforderung zusammen;
c) sie bemüht sich, die geschuldeten Nachsteuern zu begleichen.
2. Die straffreie Selbstanzeige kann auch abgegeben werden
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets;
b) nach einer Umwandlung im Sinne der Artikel 53 bis 68 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003, durch die neue juristische Person in Bezug auf die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Übernahme (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder einer Spaltung (Art. 29 lit. b FusG) durch die fortbestehende juristische Person in Bezug auf die vor der Übernahme oder Spaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3. Die straffreie Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person abgegeben werden. Die solidarische Haftung dieser Organe oder Vertreter wird aufgehoben und es wird auf die strafrechtliche Verfolgung verzichtet.
4. Wenn frühere Mitglieder der Organe oder frühere Vertreter der juristischen Person erstmals eine Steuerhinterziehung anzeigen, von der keine Steuerbehörde Kenntnis hat, wird auf die strafrechtliche Verfolgung der juristischen Person sowie aller ehemaligen und gegenwärtigen Mitglieder und Vertreter verzichtet. Ihre solidarische Haftung wird aufgehoben.
5. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Geldstrafe auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer reduziert, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
6. Wenn eine juristische Person in der Schweiz nicht mehr steuerpflichtig ist, kann sie keine Selbstanzeige mehr abgeben.
[212] 1. Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerbehörde einen Entscheid, der dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird.
2. Entscheidungen der Steuerbehörde in Fällen von Steuerhinterziehung können beim Kantonsgericht angefochten werden. Letztinstanzlich können sie beim Bundesgericht angefochten werden. Der Strafrechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die Bestimmungen über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Verfahren der Veranlagung und der Rechtsmittel finden sinngemäß Anwendung.
Geldstrafen, die wegen Verstößen gegen Verfahrenspflichten verhängt werden, können mit der Steuerbescheidung mitgeteilt werden, ohne dass der Steuerpflichtige vorher angehört wird.
[213] 1 Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Diese wird eingeladen, sich zu den ihr zur Last gelegten Vorwürfen zu äußern, und über ihr Recht informiert, die Aussage und die Mitarbeit zu verweigern.
1bis Die im Rahmen des Nachbesteuerungsverfahrens gesammelten Beweismittel dürfen im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Ermessensveranlagung (Art. 200) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Artikel 201 Absatz 2 noch unter Androhung einer Geldstrafe bei Verletzung einer Verfahrenspflicht gesammelt wurden.
2. Ist das Verfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht abgeschlossen, treten die Erben in die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Verstorbenen ein.
3. Die durch besondere Ermittlungsmaßnahmen (Buchprüfung, Gutachten usw.) entstandenen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten der Person, die der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen wurde; sie können auch der Person auferlegt werden, die einen Freispruch erwirkt hat, wenn sie durch ihr fehlerhaftes Verhalten die Steuerbehörde zur strafrechtlichen Verfolgung veranlasst hat oder das Ermittlungsverfahren erheblich erschwert oder verzögert hat.
[214] 1 Die Strafverfolgung verjährt
a) bei Verletzung der Verfahrenspflichten in drei Jahren und im Fall des Versuchs der Steuerhinterziehung in sechs Jahren ab dem endgültigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verletzung der Verfahrenspflichten oder der Versuch der Hinterziehung begangen wurde;
b) im Fall der vollendeten Steuerhinterziehung, in zehn Jahren
1) ab dem Ende des Steuerzeitraums, für den die Veranlagung nicht durchgeführt oder unvollständig durchgeführt wurde, oder für den die Quellensteuer nicht gesetzeskonform erhoben wurde (Art. 250, Abs. 1);
2) ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmäßige Steuererstattung oder ein ungerechtfertigter Steuererlass erlangt wurde (Art. 250, Abs. 1).
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Entscheidung von der Steuerbehörde erlassen wurde (Art. 256, Abs. 1).
[215] 1 Die Geldstrafen und die Kosten, die sich aus dem Strafverfahren ergeben, werden gemäß den Artikeln 232, Absatz 3, 235 und 240 bis 246 erhoben.
2. In Bezug auf die Geldstrafen bleibt Artikel 242 vorbehalten.
3. Die Erhebung der Geldstrafen und der Kosten verjährt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Veranlagung.
4. Die Aussetzung und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 186, Absätze 2 und 3.
5. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach dem Ende des Jahres ein, in dem die Steuern endgültig festgesetzt wurden.
[216] 1. Wer in der Absicht, eine Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 250 bis 252 zu begehen, von inhaltlich falschen, gefälschten oder unzutreffenden Urkunden Gebrauch macht, wie etwa von Geschäftsbüchern, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweisen und anderen Drittbescheinigungen, um die Steuerbehörde zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Franken verbunden werden.
2. Die Verfolgung der Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3. Bei Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 250, Absatz 3, oder 255a, Absatz 1, wird von der Strafverfolgung für alle Straftaten abgesehen, die mit dem Ziel der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung gilt auch für die in Artikel 252, Absatz 3, und 255a, Absätze 3 und 4, genannten Fälle.
[217] 1 Wer verpflichtet ist, die Quellensteuer einzuziehen, und die erhaltenen Beträge zu seinen Gunsten oder zugunsten eines Dritten abzweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Strafe mit Bewährung kann mit einer Geldbuße von höchstens 10.000 Franken verbunden werden.
2. Wenn Quellensteuern im Rahmen der Tätigkeiten einer juristischen Person, einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, einer Körperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Institution abgezweigt werden, gilt Absatz 1 für die natürlichen Personen, die gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3. Bei einer Selbstanzeige im Sinne der Artikel 250 Absatz 3 oder 255a Absatz 1 wird auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Abzweigung der Quellensteuer und anderer Straftaten, die mit dem Ziel der Steuerabweichung begangen wurden, verzichtet. Diese Bestimmung gilt auch für die in den Artikeln 252 Absatz 3 und 255a Absätze 3 und 4 erwähnten Fälle.
[218] 1 Die Steuerbehörde zeigt das Steuerdelikt bei der Staatsanwaltschaft an.
2. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 [219] anwendbar.
[220] 1. Die strafrechtliche Verfolgung von Steuerdelikten verjährt nach fünfzehn Jahren ab dem Tag, an dem der Täter seine letzte Straftat begangen hat.
2. Die Verjährung ruht, wenn ein erstinstanzliches Urteil vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist.
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches des Kantons Neuenburg [221] sind anwendbar, vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften dieses Gesetzes.
1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gelten die Regelungen über die kantonalen Steuern ebenfalls für die Steuern, die die Gemeinden von den Steuerpflichtigen erheben können, die ihrer steuerlichen Hoheit unterliegen.
2. Im Übrigen setzen die Gemeinden ihre Steuern durch Verordnung fest.
[222] 1 Die Gemeindesteuern auf Einkommen und Vermögen sowie auf Gewinn und Kapital werden auf denselben Grundlagen wie die kantonalen Steuern erhoben.
2. Die Gemeinden dürfen weder die für die kantonalen Steuern festgelegten Bemessungsgrundlagen ändern noch von der strikten Anwendung ihrer Steuerkoeffizienten abweichen, um Steuerpflichtige zu einem Umzug in ihr Gebiet zu bewegen.
Die Gemeindesteuer auf Einkommen und Vermögen natürlicher Personen wird gemäß dem einheitlichen Referenztarif berechnet, der für die kantonale Einkommen- und Vermögenssteuer vorgesehen ist, multipliziert mit dem kommunalen Steuersatz.
[223]
[224] 1 Wenn ein Steuerpflichtiger gleichzeitig die Bedingungen zur Steuerpflicht in mehreren Gemeinden erfüllt, werden seine Einkommens- und Vermögenselemente oder Gewinn- und Kapitalelemente gemäß den bundesrechtlichen Regeln zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung aufgeteilt.
2. Das Einkommen und Vermögen von Personen, die unter allgemeiner Beistandschaft der Neuenburger Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stehen und im Kanton wohnhaft sind, sind jedoch steuerbar
a) am Ort ihres letzten Wohnsitzes, wenn sie sich in einem Erziehungsheim, einem Hospiz, einem Krankenhaus oder einem Gefängnis befinden;
b) am Wohnort, in anderen Fällen.
3. Der Staatsrat kann spezielle Regeln für die Aufteilung der mobilen Einkommen von natürlichen Personen festlegen, die an einem anderen Ort als ihrem Wohnsitz arbeiten oder sich für eine bestimmte Zeit in einer anderen Gemeinde als ihrem Wohnsitz aufhalten.
Wenn die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen oder juristischen Person in einer Gemeinde enden, um in einer anderen Gemeinde zu entstehen, ist die Steuer in der ersten Gemeinde bis zu dem Tag fällig, an dem dieses Ereignis eintritt.
1 Die zuständige kantonale Behörde verteilt die steuerpflichtigen Elemente auf die Gemeinden.
2. Ihr Entscheid gilt als Steuerveranlagungsentscheid und unterliegt den ordentlichen Rechtsmitteln.
[225] 1 Die Gemeinden können jedes Jahr eine Steuer auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken erheben, die zum Katasterwert bewertet sind, ohne jegliche Schuldabzüge und die folgenden Eigentümern gehören
a) den Vorsorgeinstitutionen, die in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe d genannt sind, juristischen Personen, Immobilienfonds im Sinne von Artikel 58 KAG sowie natürlichen Personen, wenn diese Grundstücke Anlageimmobilien im Sinne der Artikel 111 und 112a sind;
b) dem Staat, anderen Gemeinden, interkommunalen Verbänden oder diesen unterstellten Einrichtungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wenn diese Grundstücke und Teile von Grundstücken nicht direkt zur Erreichung ihres Zwecks dienen.
2. Der Steuersatz darf 1,6 ‰ für die in Absatz 1 genannten Grundstücke und Teile von Grundstücken nicht überschreiten.
[226] 1 Das Verfahren der Veranlagung obliegt der zuständigen kantonalen Behörde.
1bis Die Veranlagung des Grundstücksteuerverfahrens für juristische Personen obliegt den Gemeinden.
2. In der Regel wird die Veranlagung gleichzeitig mit den kantonalen Steuern in derselben Veranlagungsverfügung mitgeteilt.
[227] 1 Die in diesem Gesetz genannten ordentlichen gemeindeeigenen direkten Steuern werden mittels eines einheitlichen Steuerbescheides erhoben, der in der Regel in mehreren Raten zahlbar ist.
1bis Die Grundsteuer der natürlichen Personen wird mittels eines einheitlichen Steuerbescheides erhoben, der in einer einzigen Zahlung fällig ist.
2. Die Einziehung obliegt der kantonalen Steuerbehörde.
3. Jedoch erhebt die Gemeinde ihre Steuern gemäß den im Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten, soweit der Staatsrat ihr die Einziehung der kantonalen Steuern übertragen hat.
Der Staatsrat regelt die Einzelheiten und legt die Entschädigungen für die Abdeckung der von einer Gemeinschaft an die andere geschuldeten Kosten für die Erhebung ihrer Steuern fest.
Die kantonale Steuerbehörde ist zuständig für die Prüfung von Reklamationen bezüglich der in diesem Gesetz genannten Gemeindesteuern.
Die kantonale Steuerbehörde ist zuständig für die Revision der Gemeindesteuern.
[228] Die Erlass von Gemeindesteuern wird, nach Anhörung der Gemeinde, von der durch den Staatsrat in Anwendung von Artikel 173 bezeichneten Behörde ausgesprochen.
[229] 1 Die kantonale Steuerbehörde ist zuständig für die Verhängung von Bussen bei der Hinterziehung von Gemeindesteuern.
2. Aufgehoben.
3. Die Anzeige von Straftaten im Zusammenhang mit Gemeindesteuern obliegt der zuständigen kantonalen Steuerbehörde.
1. Für das Steuerjahr 2001 wird die Besteuerung in Bezug auf die Einkommensteuer und die Vermögenssteuer natürlicher Personen durch das neue Recht geregelt.
2. Im Kalenderjahr 2001 muss der Steuerpflichtige eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einreichen, die den Bestimmungen des alten Steuergesetzes entspricht, das die Besteuerung nach dem System der jährlichen Besteuerung auf Grundlage des voraussichtlichen Einkommens zum Ende des Jahres 2000 regelt. Diese Erklärung kann als Grundlage für die Festlegung des voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrags und die Anpassung der Steuersätze dienen.
3. Außerordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 2000 oder während eines in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahres erzielt wurden, unterliegen einer gesamten Jahressteuer, die nur auf diese Einkünfte anwendbar ist, jedoch mindestens zum Satz für die letzte ordentliche Veranlagung der Periode 2000; Artikel 46 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 9. Juni 1964 [230] bleibt vorbehalten. Unmittelbar mit der Erzielung außerordentlicher Einkünfte in Verbindung stehende Belastungen können abgezogen werden; das Gleiche gilt für noch vortragsfähige Verluste, vorausgesetzt, dass sie die anderen im Jahr 2000 erzielten Einnahmen übersteigen. Die in den Artikeln 29 und 29a des Gesetzes über die direkten Steuern vom 9. Juni 1964 [231] vorgesehenen Sozialabzüge werden nicht gewährt.
4. Als außerordentliche Einkünfte gelten insbesondere
a) Kapitalleistungen;
b) nicht periodische Einkünfte aus Vermögen;
c) Lotteriegewinne und Gewinne aus ähnlichen Einrichtungen;
d) im Vergleich zu den Vorjahren ungewöhnlich hohe Einkünfte;
e) Kapitalgewinne und buchhalterische Neubewertungen von Vermögenswertelementen;
f) Auflösungen von Rückstellungen und Reserven;
g) aus handelsüblichem Gebrauch gerechtfertigte, aber unterbliebene Abschreibungen und Rückstellungen;
h) Substanzdividenden.
5. Die während des Steuerjahres 2000 getragenen außerordentlichen Belastungen sind zudem vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen, das der Berechnung der für das Jahr 2000 geschuldeten Steuer zugrunde liegt, vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige am 1. Januar 2001 im Kanton steuerpflichtig ist. Bereits rechtskräftig gewordene Veranlagungen werden zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert; die Revision betrifft nur die von den außerordentlichen Belastungen betroffenen Steuerfaktoren.
6. Folgende Elemente gelten als außerordentliche Belastungen
a) Unterhaltskosten für Gebäude, die Teil des Privatvermögens sind, soweit sie den Betrag des Pauschalabzugs übersteigen;
b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Einkauf von Beitragsjahren;
c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit sie die bereits berücksichtigten Kosten übersteigen.
7. Die Steuerbehörde bestimmt das in das Unternehmen engagierte Eigenkapital der Selbständigen und das Vermögen von nichterwerbstätigen Personen vor dem Wechsel zum System der jährlichen Besteuerung nach dem erworbenen Einkommen und teilt sie den Ausgleichskassen mit.
1. Die Renten und Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begonnen haben oder fällig geworden sind oder die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhten, das bereits am 31. Dezember 1986 bestand und vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben oder fällig geworden sind, sind wie folgt steuerpflichtig
a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einzahlungen, Beiträge, Prämien), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschließlich von diesem geleistet wurden;
b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur teilweise von diesem erbracht wurden, aber dieser Teil mindestens 20% der Gesamtleistungen ausmacht;
c) vollständig in den übrigen Fällen.
2. Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 1, Buchstaben a und b, werden die Leistungen seiner nahen Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige das Recht auf die Versicherung durch Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
1. Die Erträge von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen, die durch eine Einmalprämie finanziert und vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben von der Einkommensteuer befreit, sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Versicherten das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre bestanden hat oder der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Erträge von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen, die durch eine Einmalprämie finanziert und nach dem 1. Januar 1994 und vor dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben von der Einkommensteuer befreit, sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Versicherten das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre bestanden hat und der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Die Beiträge des Versicherten, die für den Rückkauf von Versicherungsjahren bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verwendet werden, sind abzugsfähig, sofern das ordentliche Rentenalter gemäß dem Gesetz, den Statuten oder der Satzung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach dem 31. Dezember 2001 erreicht wird.
Für das Jahr 2001 wird der Koeffizient der kantonalen direkten Steuer, die von natürlichen Personen geschuldet wird, der Koeffizient 1,00 sein.
Der Gewinn, der der Immobiliengewinnsteuer unterliegt, wird um die Entschädigungen erhöht, die für die Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen vor dem 1. Januar 2001 sowie für den Verzicht auf solche vor dem 1. Januar 2001 geschaffenen Dienstbarkeiten, Lasten oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erhalten wurden, soweit diese Entschädigungen bei ihrer Auszahlung nicht der Immobiliengewinnsteuer unterworfen wurden.
1. Die kantonalen und kommunalen Steuern auf den Kapitalgewinn, der bei der Übertragung einer Liegenschaft an den Aktionär durch eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft erzielt wird, werden um 75 % reduziert, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.
2. Die kantonalen und kommunalen Steuern auf den von dem Aktionär erzielten Liquidationsüberschuss werden im gleichen Verhältnis reduziert.
3. Die Liquidation und die Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen.
1 Die Kapitalgewinne aus Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von damit verbundenen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags im Sinne von Artikel 96, Absatz 1 nicht berücksichtigt, wenn die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft die betreffenden Beteiligungen vor dem 1. Januar 2000 hielt und ihre Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt.
2. Für die Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 gehalten wurden, gelten die am Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, maßgeblichen Werte für die Gewinnsteuer als Anschaffungskosten.
3. Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eine Beteiligung, die sie vor dem 1. Januar 2000 hielt, an ein im Ausland ansässiges Unternehmen derselben Gruppe und entspricht diese Beteiligung mindestens 20 % des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals eines anderen Unternehmens, wird die Differenz zwischen dem für die Gewinnsteuer maßgeblichen Wert und dem Verkehrswert dieser Beteiligung zum steuerpflichtigen Nettoertrag hinzugerechnet. In diesem Fall gelten die betreffenden Beteiligungen als vor dem 1. Januar 2000 erworben. Gleichzeitig kann die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft eine nicht besteuerte Rücklage in Höhe dieser Differenz bilden. Diese Rücklage wird aufgelöst und besteuert, wenn die Beteiligung an einen fremden Dritten außerhalb des Konzerns verkauft wird oder wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, einen wesentlichen Teil ihrer Aktiva und Passiva veräußert oder liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft fügt der Steuererklärung eine Liste der Beteiligungen bei, die Gegenstand einer im Sinne dieses Artikels nichtbesteuerten Rücklage sind. Die nichtbesteuerte Rücklage wird steuerneutral am 31. Dezember 2006 aufgelöst.
4. Endet das Geschäftsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgelegt.
Die strafrechtlichen Sanktionen für Straftaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, werden gemäß dem alten Recht verhängt, soweit das neue Recht nicht günstiger ist.
[232] 1 In den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 können die Gemeinden eine jährliche Grundsteuer von natürlichen und juristischen Personen erheben.
2. Die Steuer kann nur erhoben werden, wenn der Steuersatz der Gemeindesteuer gleich oder höher ist als der Steuersatz der kantonalen Steuer, die natürliche Personen schulden.
3. Die Grundsteuer darf nicht auf den Anlageimmobilien der in Artikel 111 genannten juristischen Personen erhoben werden, falls eine kommunale Grundsteuer auf diese Immobilien erhoben wird.
4. Im Übrigen sind die Bemessungsgrundlagen, die Berechnung und die Erhebungsmodalitäten der Steuer jene, die in den Artikeln 166 bis 169 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 9. Juni 1964 sowie in den Artikeln 57 und 107 des Gesetzes über die direkten Steuern, die von juristischen Personen geschuldet werden, und der Einführung einer Quellensteuer vom 3. Oktober 1994 aufgeführt sind.
Die noch anhängigen Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden von den zuständigen Behörden nach altem Recht entschieden.
Die Verfahrensregeln gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für noch anhängige Verfahren.
[233]
[234] Aufgehoben sind
a) das Gesetz über die direkten Steuern vom 9. Juni 1964, mit Ausnahme der Artikel 46, 166, 167, 168 und 169, die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben werden;
b) das Gesetz zur Einführung einer Steuer auf Grundstücksgewinne vom 20. November 1991 [235];
c) das Gesetz über die auf juristische Personen entfallenden direkten Steuern und zur Einführung einer Quellensteuer vom 3. Oktober 1994, mit Ausnahme der Artikel 57 und 107, die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben sind;
d) Artikel 20 des Gesetzes über die Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen vom 25. März 1996 [236];
e) das Dekret über den Verzicht auf die Ausgleichung der kalten Progression vom 23. Juni 1999 [237];
f) das Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Referenzmaßstabs in Bezug auf die Einkommen- und Vermögenssteuer für natürliche Personen vom 23. Juni 1999 [238].
Die Artikel der folgenden Gesetze werden geändert
a) Gesetz über die Erhebung von Handänderungssteuern auf Immobilienübertragungen vom 20. November 1991 [239]
b) Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 22. März 1910 [241]
c) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Schaffung von Krisenreserven mit steuerlichen Erleichterungen vom 25. Januar 1988 [243]
1 Diese Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
3. Der Staatsrat sorgt für die Verkündung und die Ausführung.
Gesetz vom Staatsrat am 15. Mai 2000 verkündet.
Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2001 festgelegt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2007 [246]
Der Stand des schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni 2007 bestimmt die Notwendigkeit der Anpassung der Tarife und Abzüge, gemäß Artikel 45, für die Steuerperiode 2008.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2007 [247]
Die nächste Anpassung der Tarife und Abzüge auf das Einkommen erfolgt, sobald der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. September 2007 um mindestens 5% gestiegen ist. Bestimmend ist das Niveau des Index, wie in Artikel 45, Absatz 2 dieses Gesetzes definiert.
I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. September 2010 [248]
Gleichzeitig mit der Vorlage seines Berichts über die Rechnungen für das Geschäftsjahr 2013 legt der Staatsrat dem Großen Rat eine erste Bilanz über die Auswirkungen dieser Reform auf die Einnahmen des Kantons und der Gemeinden vor und begleitet sie gegebenenfalls mit neuen Vorschlägen.
II. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2010 [249]
1. In jeder der Steuerjahre 2011, 2012 und 2013 zahlen die Gemeinden, deren Steuereinnahmen von juristischen Personen in einem höheren Verhältnis als der Anstieg des Staates im Vergleich zum Durchschnitt der Steuerjahre 2005 bis 2009 gestiegen sind, den überschüssigen Teil in einen Ausgleichsfonds.
2. Mit Hilfe des Fonds garantiert der Staat allen Gemeinden die nominalen Durchschnittseinnahmen aus den Steuern von juristischen Personen für die Steuerjahre 2005 bis 2009, bereinigt um die Inflation.
3. Wenn nach dieser ersten Verteilung der Fonds einen positiven Saldo aufweist, erfolgt eine zweite Verteilung auf alle Gemeinden, proportional zur Anzahl ihrer Einwohner.
4. Der Betrag der Nettosteuererträge von juristischen Personen nach Beitragszahlung an den Fonds bzw. nach Auszahlung durch den Fonds wird dann bei der Berechnung des interkommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 2016 [250]
Für natürliche Personen, die zum 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert werden, gelten die Artikel 16 und 17 in ihrer bis dahin geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2020.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Februar 2018 [251]
1. Die durch das Gesetz vom 20. Februar 2018 eingeführten Änderungen treten mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft.
2. Die Änderungen durch das Gesetz vom 20. Februar 2018 heben das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (LCDir) (Änderung Tarif und Sätze) auf und ersetzen es, das durch den Großen Rat am 19. Dezember 2017 angenommen wurde.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2019 [252]
1. Wenn juristische Personen auf Grundlage der Artikel 97 und 98 des alten Rechts besteuert wurden, müssen die am Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven, einschließlich der vom Steuerpflichtigen selbst geschaffenen Gewinne, bei ihrer Realisierung separat innerhalb der fünf folgenden Jahre besteuert werden, soweit sie bisher nicht steuerpflichtig waren. Die Steuergrundlage auf den Gewinn wird zum Satz von 2,5% berechnet. Artikel 3a, Absätze 2 bis 4, ist analog anzuwenden.
2. Der Betrag der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten stillen Reserven, einschließlich des selbst geschaffenen Mehrwerts, wird durch eine Entscheidung der Steuerbehörde festgelegt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2020 [253]
Die neuen Artikel 259 und 264 sind auf die Beurteilung von in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangenen Verstößen anwendbar, wenn sie günstiger sind als das während dieser Steuerperioden geltende Recht.
ERSTER TEIL – EINFÜHRUNG
Zweck des Gesetzes ..................................................................................................
1
Maßnahmen der Gegenseitigkeit ...................................................................
2
Grundsteuer und Steuersatz für natürliche Personen .....................
3
Grundsteuer und Steuersatz für juristische Personen .........................
3a
ZWEITER TEIL – STEUERUNG NATÜRLICHER PERSONEN
ERSTES KAPITEL – Bedingungen der Steuerpflicht
Persönliche Zugehörigkeit ....................................................................
4
Wirtschaftliche Zugehörigkeit ..............................................................
5
6
7
Umfang der Steuerpflicht ......................................................................
7
Berechnung der Steuer bei teilweiser Steuerpflicht ..............................
8
ZWEITES KAPITEL – Beginn, Änderung und Ende der Steuerpflicht
9
DRITTES KAPITEL – Besondere Regelungen bezüglich der Einkommens- und Vermögenssteuer
Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge ............................................
10
Eingetragene Partner nach LPart ........................................................
10a
Erbgemeinschaften, Personengesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
11
Ausländische Handelsgesellschaften und andere Gemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit .....................................................................
12
Steuerliche Stellvertretung....................................................................
13
Nießbrauch ...........................................................................................
13
Steuernachfolge ..................................................................................
14
Verantwortung der Ehegatten und gesamtschuldnerische Haftung ...
15
Besteuerung nach Aufwand .................................................................
16
16
17
Publikation ..........................................................................................
17a
Befreiung ............................................................................................
18
ERSTES KAPITEL – Zu versteuerndes Einkommen
Im Allgemeinen ....................................................................................
19
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ..............................
20
Mitarbeiterbeteiligungen ......................................................................
20a
Einkommen aus ordnungsgemäßen Mitarbeiterbeteiligungen ..........
20b
Einkommen aus nicht ordnungsgemäßen Mitarbeiterbeteiligungen ...
20c
Anteilige Besteuerung .........................................................................
20d
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ...............................
21
21a
21b
21c
22
Ertrag aus beweglichem Vermögen ....................................................
23
Besondere Fälle ..................................................................................
23a
Ertrag aus unbeweglichem Vermögen ...............................................
24
Einkommen aus Vorsorgeverträgen ..................................................
25
Sonstige Einkommen ..........................................................................
26
ZWEITES KAPITEL – Steuerfreie Einkommen ..................................................
27
DRITTES KAPITEL – Bestimmung des Nettoeinkommens
Regel ...................................................................................................
28
Unselbständige Erwerbstätigkeit .........................................................
29
Selbständige Erwerbstätigkeit ............................................................
30
30
31
32
33
34
34a
Abzüge in Verbindung mit den Einkommen aus Vermögen ..............
35
Allgemeine Abzüge ..............................................................................
36
Nicht abzugsfähige Kosten und Ausgaben .........................................
37
VIERTES KAPITEL – Soziale Abzüge
Abzüge für Paare und Einzelpersonen ..............................................
38
Familienbelastungen – Steuerperioden 2008 – 2012 .......................
39
Familienbelastungen – Steuerperioden 2013 – 2014 .........................
39a
Familienbelastungen – Steuerperiode 2015 .......................................
39b
Familienbelastungen – Steuerperioden 2016 - 2022 .......................
39c
Familienbelastungen – Steuerperioden 2023 und folgende ..........
39d
FÜNFTES KAPITEL – Steuerberechnung
Kategorien und Sätze – Steuerperioden 2008 - 2012 ..........................
40
Kategorien und Sätze – Steuerperioden 2013 - 2016 ..........................
40a
Kategorien und Sätze – Steuerperioden 2017 - 2019 ..........................
40b
Kategorien und Sätze – Steuerperioden 2020 - 2022 ..........................
40b bis
Kategorien und Sätze – Steuerperioden 2023 und ab 2027 ..............
40b ter
Kategorien und Sätze – Steuerperioden 2024 bis 2026 ......................
40b quater
Steuerrabatt für die Kantonssteuer – Steuerperioden 2014 und folgende ....................................................................................................
40c
Besondere Fälle
41
41a
41b
42
42a
Gesamteinkommen ............................................................................
43
Zu versteuerndes Einkommen bei interkantonaler oder internationaler Verteilung ...............................................................................................
44
SECHSTES KAPITEL – Ausgleich der kalten Progression ...............