601.8
LSUBSubvG
CH-NE
Art. 35 Subventionsgesetz (SubvG), vom 1. Februar 1999 - Verjährung
6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Grundsätze für die Gewährung von Zuschüssen - Abschnitt 5: Verjährung und Rechtsmittel
Art. 35 Subventionsgesetz (SubvG), vom 1. Februar 1999 - Verjährung · Verjährung
1. Die Forderungen im Zusammenhang mit kantonalen Subventionen verjähren in fünf Jahren.
2. Das Recht auf Rückerstattung der Subventionen verjährt in einem Jahr ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt hat, aber spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung.
3. Wenn das Recht aus einer strafbaren Handlung resultiert, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese längere Frist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
TA.2006.326 · ne (art. 35 al.2 LSub)
Elderly Care Facility Subsidy Repayment Time-Barred
This provision establishes the one-year prescription period for the right to restitution of subsidies, which is the main ground for the appeal's success (annulment of decisions).