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6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen (RELCMP)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (20)

Art. premier Ausführungsbestimmung des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Gegenstand Art. 2 Ausführungsverordnung zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Zuständiges Departement Art. 3 Ausführungsreglement zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ARECGÖB), vom 29. Januar 2025 - Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien (Art. 12, 26 und 27 VöB) Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Kontrollsystem Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Bieterliste (Art. 28 AIMP) Art. 6 Ausführungsreglement zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Temporäre Arbeit (Art. 10, Abs. 2 LCMP) Art. 7 Ausführungsbestimmung zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (AB_GPÖ), vom 29. Januar 2025 - (Art. 7 Abs. 2 GPÖG) Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 35 und 36 AIMP) Art. 10 Ausführungsbestimmung zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Eröffnungsprotokoll der Angebote (Art. 37 AIMP) Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Grundsatz Art. 12 Ausführungsreglement zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Anwendungsbereich Art. 13 Verordnung zur Ausführung des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (VKGöB), vom 29. Januar 2025 - Arten von Wettbewerben und parallelen Studienaufträgen Art. 14 Ausführungsreglement zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ARELBÖ), vom 29. Januar 2025 - Verfahrensarten Art. 15 Ausführungsreglement zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (AREBöB), vom 29. Januar 2025 Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Jury Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ABKGeböB), vom 29. Januar 2025 - Besondere Bestimmungen zu Wettbewerbsverfahren Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Rechte aus Wettbewerbs- oder parallelen Studienauftragsverfahren Art. 19 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 Art. 20 Ausführungsreglement zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP), vom 29. Januar 2025 - Inkrafttreten

Gesetzestext (20 Artikel)

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung hat den Zweck der Umsetzung des Interkantonalen Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (nachfolgend: IÖB) und des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 5. September 2023 (nachfolgend: kBöB).

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[3] 1 Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur (nachfolgend: das Departement) ist mit der Anwendung des Gesetzes beauftragt.

2. Es ist die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 45 und 62 AIMP) und übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben

a) Es überwacht die Einhaltung des AIMP und der Neuenburger Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen durch die Auftraggeber, die Bieter und deren Subunternehmer;

b) Vorbehaltlich der in Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (LTN; SR 822.41) vorgesehenen Fälle ist das Departement die zuständige Behörde für die Sanktionen, Weisungen und Meldungen gemäß Artikel 45 AIMP.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1 Um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien durch die Bieter zu überprüfen, kann der Auftraggeber insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes bestimmte Nachweise verlangen, die beispielhaft im Anhang dieser Verordnung genannt sind.

2. Unabhängig vom gewählten Verfahren kann er von den Bietern vorab eine ehrenwörtliche Erklärung verlangen, dass bestimmte, beispielhaft im Abschnitt 1 des Anhangs dieser Verordnung genannte Teilnahmebedingungen erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise auf einfache Anfrage vorgelegt werden.

3. In einem Verfahren, in dem eine ehrenwörtliche Erklärung gemäß Absatz 2 verlangt wurde, werden nur die bestplatzierten Bieter nach Prüfung der Angebote aufgefordert, alle erforderlichen Nachweise vorzulegen.

4. Der Auftraggeber kann jederzeit Kontrollen zur Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern durchführen oder durchführen lassen. Diese Aufgabe wird dem Amt für Familienpolitik und Gleichstellung übertragen.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Im Bereich des Bauwesens verlangt die ausschreibende Stelle, um insbesondere die Arbeitsbedingungen einzuhalten und die Zahlung der Sozialabgaben während der Ausführung des Auftrags sicherzustellen, vom ausgewählten Bieter und seinen Unterauftragnehmern die Einführung eines Kontrollsystems mittels Berufskarte, das von paritätischen Organen stammt, oder eines gleichwertigen Nachweises für ein solches System, der die Kontrolle des auf den Baustellen tätigen Personals ermöglicht.

2. Diese Anforderung muss in der Ausschreibung und im mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag enthalten sein.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abteilung ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 28, Absatz 1 AIMP, um Listen von Bewerbern zu führen, die die erforderliche Eignung besitzen, um öffentliche Aufträge zu erhalten.

2. Sie kann Richtlinien zur Verwaltung der Listen erlassen und diese Verwaltung mit der Befugnis zur Entscheidungsfindung in dieser Angelegenheit an die interessierten Berufsverbände delegieren.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Ausnahmsweise dürfen die in Artikel 10 Absatz 2 LCMP festgelegten Grenzwerte für die Dauer der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Zeit aus folgenden Gründen überschritten werden

a) Einsatz eines Spezialistenpostens, der nicht zur Standardbelegschaft des Unternehmens gehört;

b) Arbeiten, die zwingend während der Schulferien ausgeführt werden müssen;

c) unvorhergesehene Umstände, die dem Unternehmen nicht zugerechnet werden können; in diesem Fall darf die Überschreitung der Anzahl der temporären Arbeitskräfte 100 % des genehmigten Höchstwertes nicht überschreiten.

2. Die im ersten Absatz genannten besonderen Situationen müssen formell und im Voraus bei der zuständigen Vergabebehörde angezeigt werden.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Man versteht unter Hitzewelle, im Sinne von Artikel 7, Absatz 2 LCMP, extreme klimatische Bedingungen, die eine starke Exposition gegenüber äußerer Hitze mit sich bringen, d.h. eine durchschnittliche tägliche Temperatur von mindestens 27°C für mindestens drei aufeinanderfolgende Tage gemäß den von MeteoSchweiz herausgegebenen Hitzewarnungen (Gefahrenstufe 4) und die, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der durchzuführenden Arbeiten, erhebliche Gesundheitsrisiken für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 2 Vergabeverfahren

**Die Ausschreibungsunterlagen enthalten, zusätzlich zu den im Artikel 36 AIMP genannten Angaben:**

a) die Bewertungsmethode des Preiskriteriums;

b) die Zahlungsbedingungen;

c) die Bedingungen für die Anwendung der Vertragsstrafe und deren Höhe (Art. 7 LCMP);

d) gegebenenfalls das vorbehaltene Recht, die Leistungen unter Vorbehalt zu vergeben;

e) die Anforderung, dass der ausgewählte Bieter und seine Subunternehmer ein Kontrollsystem gemäß Artikel 4 einrichten müssen.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 2 Vergabeverfahren

1. Die ausschreibende Stelle kann in den Ausschreibungsunterlagen das Datum festlegen, bis zu dem sie bereit ist, Fragen zu empfangen, sowie die erforderliche Form für deren Einreichung.

2. Sie anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt sie gleichzeitig allen Bietern mit den entsprechenden Antworten an den Werktagen zur Verfügung, die auf den Ablauf der Frist zur Einreichung der Fragen folgen, oder gegebenenfalls zu dem im Ausschreibungsdossier festgelegten Datum für die Versendung der Antworten auf die Fragen.

3. Die Bieter informieren die ausschreibende Stelle unverzüglich über jeden offensichtlichen Fehler, der in den Ausschreibungsunterlagen festgestellt wird.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 2 Vergabeverfahren

1. In offenen, selektiven oder eingeladenen Verfahren erstellt die Vergabestelle ein Eröffnungsprotokoll über alle Angebote, die innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht wurden. Sie entscheidet, ob die Eröffnung der Angebote öffentlich oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt.

2. Das Protokoll nennt mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Bieter, das Datum der Angebotsabgabe und deren Preis sowie die etwaigen Varianten.

3. Vor der Vergabe kann die Vergabestelle allen Bietern, von Amts wegen oder auf Antrag, einen Auszug des Eröffnungsprotokolls mit geschwärzten Namen der Bieter übermitteln.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 IVöB)

Die Ausschreibungsverfahren und parallelen Studienmandate können organisiert werden, um alle Arten von Dienstleistungen zu erwerben, die in Artikel 8, Absatz 2 AIMP erwähnt sind.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 IVöB)

1. Wettbewerbsverfahren und parallele Studienaufträge ermöglichen es dem Auftraggeber, verschiedene Lösungen auszuarbeiten, insbesondere unter konzeptionellen, formalen, ökologischen, wirtschaftlichen, funktionalen oder technischen Gesichtspunkten.

2. Wettbewerbsverfahren werden für Aufgaben organisiert, die im Voraus ausreichend und umfassend definiert werden können.

3. Verfahren für parallele Studienaufträge eignen sich für Aufgaben, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Verlauf des Verfahrens präzisiert und ergänzt werden können.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 IVöB)

Die Wettbewerbe und parallelen Studienaufträge können eine der folgenden drei Formen annehmen

c) Wettbewerbe oder Aufträge, die sich auf die Studien und die Durchführung beziehen.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 IVöB)

1 Die Wettbewerbe und parallelen Studienaufträge unterliegen einer Bekanntmachung für Wettbewerbe oder parallele Studienaufträge, die nach dem offenen oder selektiven Verfahren ausgeschrieben wird, wenn deren Wert mindestens den in Anhang 2 der VöB festgelegten maßgeblichen Schwellenwert erreicht.

2. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, können Wettbewerbe und parallele Studienaufträge im Rahmen eines Einladungsverfahrens durchgeführt werden.

3. Die Anzahl der Teilnehmer kann im Verlauf des Verfahrens anhand objektiver Kriterien reduziert werden, wenn diese Möglichkeit in der Wettbewerbsausschreibung oder den parallelen Studienaufträgen erwähnt wurde.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 IVöB)

1. Der Wert der Wettbewerbe entspricht

a) im Ideenwettbewerb der Gesamtsumme der Preise;

b) im Projektwettbewerb und im Wettbewerb über Studien und Durchführung der Gesamtsumme der Preise, erhöht um den geschätzten Wert der im Wettbewerbsreglement definierten Leistungen, die nach dem Wettbewerb vergeben werden.

2. Für den Fall, dass die ausschreibende Stelle die Teilnahme an einem Wettbewerb entschädigt, wird der Wert dieser Entschädigung zum Wert des Wettbewerbs hinzugerechnet.

3. Der Wert der parallelen Studiendienste entspricht

a) bei Ideenvorgaben der Gesamtsumme der Entschädigungen;

b) bei Projektvorgaben und bei Vorgaben zu Studien und Durchführung der Gesamtsumme der Entschädigungen, erhöht um den geschätzten Wert der im Reglement der parallelen Studiendienste definierten Leistungen, die nach deren Abschluss vergeben werden.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 IVöB)

1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

a) qualifizierten Fachleuten, die in Bezug zu den Dienstleistungen stehen, die Gegenstand des Wettbewerbs und der parallelen Studienaufträge sind;

b) anderen Personen, die vom Auftraggeber frei gewählt werden.

2. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses müssen qualifizierte Fachleute sein.

3. Mindestens die Hälfte der qualifizierten Fachleute müssen unabhängig vom Auftraggeber sein.

4. Zur Prüfung spezieller Fragen kann der Ausschuss auf Expertinnen und Experten zurückgreifen.

5. Der Ausschuss gibt eine Empfehlung hinsichtlich der Vergabe eines ergänzenden Auftrags oder der Fortsetzung der Maßnahmen an den Auftraggeber ab. Im Rahmen der Wettbewerbsverfahren erstellt er zudem ein Ranking der Projekte, die den formellen Anforderungen entsprechen, und entscheidet über die Vergabe der Preise.

6. Er kann Projekte, die die wesentlichen Anforderungen, beschrieben im Wettbewerbsreglement oder den parallelen Studienaufträgen, nicht erfüllen, dennoch bewerten oder deren Weiterentwicklung empfehlen (Erwähnung)

a) sofern diese Möglichkeit ausdrücklich im Wettbewerbsreglement oder den parallelen Studienaufträgen erwähnt wurde, und

b) wenn das im Wettbewerbsreglement oder den parallelen Studienaufträgen definierte Quorum erreicht wird.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 IVöB)

1. Im Wettbewerbsverfahren müssen die bei der Vergabestelle eingereichten Projekte anonym präsentiert werden. Teilnehmer, die die Anonymitätsanforderung nicht einhalten, sind vom Wettbewerb ausgeschlossen.

2. Die Namen der Jurymitglieder werden in der Wettbewerbsordnung oder in den parallelen Studienaufträgen angegeben.

3. Die Vergabestelle stellt die Wahrung der Anonymität sicher, bis der Jury die Projekte bewertet und eingestuft hat, die Preise vergeben wurden und gegebenenfalls eine Empfehlung für das weitere Verfahren formuliert wurde.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 3 Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 IVöB)

1 Die Auftraggeberin legt im Wettbewerbsreglement oder in den Regeln für parallele Studienaufträge insbesondere fest

a) ob dem Preisträger ein Ergänzungsauftrag erteilt wird;

b) die Rechte der Teilnehmer (insbesondere die Preise, Entschädigungen und eventuelle Erwähnungen).

2. Sie muss im Wettbewerbsreglement oder in den Regeln für parallele Studienaufträge auch das Recht auf eine zusätzliche Entschädigung angeben, auf die der Verfasser des Projekts Anspruch erheben kann

a) wenn vorgesehen ist, einen Ergänzungsauftrag zu erteilen, und

b) wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

1. Die Auftraggeberin erteilt diesen Auftrag an einen Dritten, obwohl das Preisgericht empfohlen hatte, ihn dem Verfasser des Projekts zu erteilen.

2. Die Auftraggeberin verwendet das Projekt mit Einwilligung des Verfassers erneut, ohne ihm jedoch einen Ergänzungsauftrag zu erteilen.

3. Die Auftraggeberin verzichtet vorläufig oder endgültig auf die Realisierung des Projekts.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 4 Statistiken

1 Der Statistikdienst ist für die Erstellung einer elektronischen Statistik über die Märkte, die internationalen Abkommen unterliegen, zuständig.

2. Die auftraggebenden Stellen arbeiten zu diesem Zweck mit dem genannten Dienst zusammen und übermitteln die Informationen zu ihren Märkten über die Plattform simap.ch.

3. Der Statistikdienst übermittelt die jährliche elektronische Statistik an die Interkantonale Behörde für öffentliche Märkte (IKöB) für das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung - KAPITEL 5 Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Gesetzgebung des Kantons Neuenburg aufgenommen.

ANHANG

Nachweis der Einhaltung der Teilnahmekriterien und der Erfüllung der Eignungskriterien

Der Auftraggeber kann insbesondere die in der vorliegenden Liste genannten Dokumente als Nachweis der Einhaltung der Teilnahmekriterien und der Erfüllung der Eignungskriterien verlangen

1. Ehrenwörtliche Erklärung oder Nachweis (obligatorisch für den voraussichtlichen Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 LCMP) bezüglich der Einhaltung

a) der Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitsbedingungen;

b) der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern;

c) des Umweltrechts;

d) der Verhaltensregeln zur Korruptionsprävention;

e) der Zahlung fälliger Sozialabgaben und Steuern.

2. Bescheinigung (Art. 5 Abs. 1 LCMP) und/oder gegebenenfalls Berufsausweis (oder gleichwertiger Nachweis) ausgestellt von der zuständigen paritätischen Berufskommission (obligatorisch für den voraussichtlichen Zuschlagsempfänger bei Bauaufträgen, Art. 4 RELCMP);

3. Auszug aus dem Handelsregister;

4. Auszug aus dem Betreibungsregister;

5. Bescheinigung über die Haftpflichtversicherung;

6. Bilanzen oder Bilanzauszüge des Bieters für die drei Geschäftsjahre vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe;

7. Gesamter Umsatz des Bieters in den drei Jahren, die der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorausgingen;

8. Letzter Bericht des Revisionsorgans im Falle juristischer Personen;

9. Bank- oder Versicherungsgarantie;

10. Bankbestätigung, dass dem Bieter im Falle der Zuschlagserteilung die notwendigen Kredite gewährt werden;

11. Nachweis eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems;

12. Liste der wesentlichen Arbeiten, die in den fünf Jahren vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausgeführt wurden;

13. Referenzen, die es dem Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, dass die zuvor vom Bieter ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, und insbesondere folgende Informationen zu erhalten: Kosten der Arbeiten, Datum und Ort ihrer Ausführung, Meinung des früheren Auftraggebers über den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten und deren Übereinstimmung mit anerkannten technischen Regeln;

14. Im Falle von Studienwettbewerben Nachweise über die Angemessenheit der im Rahmen ähnlicher Projekte erbrachten Leistungen, insbesondere in Bezug auf Ausbildung, Effizienz und Praxis;

15. Erklärung über die Anzahl und Funktion der beim Bieter in den drei Jahren vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe beschäftigten Personen;

16. Erklärung über die personellen Ressourcen, über die feste Anstellung oder temporäre Rekrutierung dieser Personen und die technischen Mittel, die dem Bieter zur Ausführung der vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung stehen;

17. Erklärung über die Anzahl der beim Bieter in einem Zeitraum vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe (z.B. vier Jahre) beschäftigten Lehrlinge und Bescheinigung über die Ausbildung von Lehrlingen;

18. Diplome und Zertifikate, die die beruflichen Fähigkeiten der Mitarbeiter des Bieters oder seiner Führungskräfte belegen, insbesondere der für die Ausführung des Auftrags vorgesehenen Verantwortlichen;

19. Auszug aus dem Strafregister der Führungskräfte und der für die Ausführung des Auftrags vorgesehenen Verantwortlichen.

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