Art. 9 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Untervergabe und Arbeitnehmerüberlassung
Art. 9 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 · Untervergabe und Arbeitnehmerüberlassung
1. Die Vergabestelle kann die Inanspruchnahme von Unteraufträgen oder die Anmietung von Personal in der Ausschreibung begrenzen oder ausschließen.
2. Der Bieter muss in seinem Angebot den Anteil und die Art der Leistungen, die er untervergeben möchte, die vollständigen Kontaktdaten aller seiner Unterauftragnehmer sowie die Inanspruchnahme von Zeitarbeit angeben.
3. Die Unterauftragnehmer und die Zeitarbeitsfirmen müssen die gleichen Teilnahmeanforderungen erfüllen wie der Bieter. Die Ausschreibung kann besondere Eignungsbedingungen für die Unterauftragnehmer vorsehen.
4. Bei Wechsel des Unterauftragnehmers während der Vertragserfüllung muss der Auftragnehmer die Vergabestelle vor der Erbringung der jeweiligen Leistungen zur Genehmigung informieren.
5. Der Rückgriff auf Unter-Unterauftragnehmer (Subuntervergabe der 2. Ebene) ist untersagt, es sei denn, die Ausschreibung erlaubt dies. In jedem Fall darf der Auftrag nicht über eine zweite Stufe hinaus untervergeben werden.