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Art. 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Einhaltung der Arbeitsbedingungen

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung
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Art. 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Einhaltung der Arbeitsbedingungen · Einhaltung der Arbeitsbedingungen

1. Der vorgesehene Bieter erbringt den Nachweis der Einhaltung der Tarifverträge durch Vorlage einer Bescheinigung, die bei den paritätischen Kommissionen, welche durch besagte Tarifverträge eingerichtet wurden, eingeholt wurde.

2. Im Besonderen um Lohndumping zu bekämpfen, sind die Bieter und ihre Unterauftragnehmer, die Dienstleistungen im Kanton Neuenburg erbringen, verpflichtet, die im Kanton geltenden Arbeitsbedingungen einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen über den neuenburgischen Mindestlohn oder jene, die in einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt sind, sofern es keinen gleichwertigen Tarifvertrag am Sitz oder der Niederlassung in der Schweiz gibt.

3. Die Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen stellt einen Ausschlussgrund des Bieters oder den Widerruf der Zuschlagserteilung dar.

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