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6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung (ÖBG)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (20)

Art. premier Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG), vom 5. September 2023 - Gegenstand Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich Art. 3 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Verfahren Art. 4 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 Art. 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Einhaltung der Arbeitsbedingungen Art. 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern Art. 7 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (LCMP), vom 5. September 2023 Art. 8 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Zuschlagskriterien Art. 9 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 Art. 10 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Zeitarbeit Art. 11 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (LCMP), vom 5. September 2023 - I. Im Falle der Ungeeignetheit Art. 12 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖBW) vom 5. September 2023 - II. Aus anderen Gründen Art. 13 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Überwachung Art. 14 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), vom 5. September 2023 - Kompetenzzentrum für öffentliche Beschaffung Art. 15 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG), vom 5. September 2023 - Ausführung Art. 16 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG), vom 5. September 2023 - Übergangsbestimmungen Art. 17 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Aufhebung des geltenden Rechts Art. 18 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Änderung des geltenden Rechts Art. 19 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Referendum Art. 20 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Inkrafttreten

Gesetzestext (20 Artikel)

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Vergabebehörden mit Sitz im kantonalen Gebiet, ergänzend zum Interkantonalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend: IÜB), vom 15. November 2019.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

Von der Anwendung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschlossen sind

a) die Neuenburger Kantonalbank;

b) die Pensionskassen, die Kantonale Volksversicherungskasse und die Kantonale Anstalt für Versicherung und Prävention (ECAP), wenn sie im Rahmen ihres Finanzvermögens investieren.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

1 Vorbehaltlich der Bestimmungen des AIMP und dieses Gesetzes wird das Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 18. März 2025 geregelt [2].

2. Sofern in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verfahrenssprache Französisch. Die Vergabestelle kann ein Angebot ausschließen, wenn es in einer anderen Sprache eingereicht wird.

3. Alle in Artikel 53, Absatz 1, AIMP erwähnten Entscheidungen können beim Kantonsgericht angefochten werden, wenn der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert für das Einladungsverfahren erreicht. Die Wahl der Verfahrensart ist nicht ausschlaggebend.

4. Entscheidungen, die im Rahmen eines freihändigen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 21, Absatz 1, AIMP getroffen werden, sind nicht anfechtbar.

5. Vorbehaltlich der Veröffentlichungsvorschriften unterliegt das Einladungsverfahren den Regeln des offenen Verfahrens.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

1. Die Entscheidungen der Auftraggeberin werden individuell jedem der Bieter mitgeteilt.

2. In offenen und selektiven Verfahren sowie in freihändigen Vergaben im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 AIMP, die internationalen Abkommen unterliegen, werden diese auch auf der Plattform simap.ch veröffentlicht.

3. Die Zuschlagsentscheidung gibt zumindest den Namen des Zuschlagsempfängers und die endgültige Bewertungsmatrix der Angebote an. Diese Matrix nennt die Zuschlagskriterien, den Gesamtpreis des ausgewählten Angebots, die Gewichtungen und die von jedem Bieter erzielten Noten. Alle Namen werden geschwärzt, mit Ausnahme derjenigen des Zuschlagsempfängers und des Empfängers der Entscheidung.

4. Wenn zwei oder mehr Bieter nach der Analyse der Angebote gleichwertig sind, entscheidet die Auftraggeberin frei über den Bieter, der den Auftrag erhält.

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1. Der vorgesehene Bieter erbringt den Nachweis der Einhaltung der Tarifverträge durch Vorlage einer Bescheinigung, die bei den paritätischen Kommissionen, welche durch besagte Tarifverträge eingerichtet wurden, eingeholt wurde.

2. Im Besonderen um Lohndumping zu bekämpfen, sind die Bieter und ihre Unterauftragnehmer, die Dienstleistungen im Kanton Neuenburg erbringen, verpflichtet, die im Kanton geltenden Arbeitsbedingungen einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen über den neuenburgischen Mindestlohn oder jene, die in einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt sind, sofern es keinen gleichwertigen Tarifvertrag am Sitz oder der Niederlassung in der Schweiz gibt.

3. Die Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen stellt einen Ausschlussgrund des Bieters oder den Widerruf der Zuschlagserteilung dar.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

1. Die Bieter müssen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern einhalten.

2. Wenn der Auftragswert 30'000 Franken übersteigt, fordert der Auftraggeber jeden Bieter, der objektive Chancen auf den Zuschlag hat und mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Lernende nicht in diese Zahl einbezogen werden, dazu auf, eine überprüfte Analyse der Lohngleichheit vorzulegen, die gemäß den Artikeln 13a ff. des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann durchgeführt wurde [3].

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

1. Um die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern sowie des Umweltrechts zu gewährleisten, fügt der Auftraggeber Vertragsstrafen in den Vertrag ein, den er mit dem Auftragnehmer abschließt.

2. Es darf keine Vertragsstrafe für Verzögerungen bei Arbeiten vorgesehen werden, die auf eine Hitzewelle, wie sie durch die Verordnung des Staatsrates definiert ist, oder auf andere extreme Wetterereignisse zurückzuführen sind, welche die Fortsetzung der Arbeiten verhindern, um die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

1 Der Auftraggeber legt die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 29 AIMP fest.

2. Bei Ausschreibungen, die nicht internationalen Abkommen unterliegen, wird der Auftraggeber ermutigt, das Kriterium der beruflichen Ausbildung zu berücksichtigen, insbesondere bei freihändigen Vergaben.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

1. Die Vergabestelle kann die Inanspruchnahme von Unteraufträgen oder die Anmietung von Personal in der Ausschreibung begrenzen oder ausschließen.

2. Der Bieter muss in seinem Angebot den Anteil und die Art der Leistungen, die er untervergeben möchte, die vollständigen Kontaktdaten aller seiner Unterauftragnehmer sowie die Inanspruchnahme von Zeitarbeit angeben.

3. Die Unterauftragnehmer und die Zeitarbeitsfirmen müssen die gleichen Teilnahmeanforderungen erfüllen wie der Bieter. Die Ausschreibung kann besondere Eignungsbedingungen für die Unterauftragnehmer vorsehen.

4. Bei Wechsel des Unterauftragnehmers während der Vertragserfüllung muss der Auftragnehmer die Vergabestelle vor der Erbringung der jeweiligen Leistungen zur Genehmigung informieren.

5. Der Rückgriff auf Unter-Unterauftragnehmer (Subuntervergabe der 2. Ebene) ist untersagt, es sei denn, die Ausschreibung erlaubt dies. In jedem Fall darf der Auftrag nicht über eine zweite Stufe hinaus untervergeben werden.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

Die Vergabestelle kann einen Bieter ausschließen, noch bevor die Zuschlagskriterien geprüft werden, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Eignungskriterien nicht erfüllt.

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1. Die ausschreibende Stelle kann in der Ausschreibung oder Einladung festlegen, dass ein Angebot ausgeschlossen wird, wenn sein Preis einen bestimmten Betrag überschreitet, der ausdrücklich in der Ausschreibung oder Einladung angegeben werden muss.

2. Vorausgesetzt, sie hat sich das Recht in der Ausschreibung oder Einladung vorbehalten, kann die ausschreibende Stelle ein Angebot ausschließen, das bei einem oder mehreren Zuschlagskriterien nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. Diese Mindestpunktzahl muss ausdrücklich in der Ausschreibung oder Einladung erwähnt werden.

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1. Die kantonalen Verwaltungsdienste, die für Fragen des Arbeitsrechts, der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Umwelt zuständig sind, oder die paritätischen Organe der anwendbaren Gesamtarbeitsverträge sind im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 AIMP zuständig, um die Einhaltung der in Artikel 12 Absätze 1 bis 3 AIMP festgelegten Bedingungen bezüglich des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit von Frauen und Männern und des Umweltrechts zu kontrollieren. Der Auftraggeber kann sie vor der Vergabe des Auftrages oder während dessen Ausführung konsultieren.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Verwaltungsperiode ein Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen (KOMP), das aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungsdienste besteht, die mit dem öffentlichen Beschaffungswesen befasst sind.

2. Dieses Organ ist insbesondere beauftragt mit

a) der Information und Beratung der Auftraggeber zu allgemeinen Fragen und nach Bedarf;

b) der Bewertung der Auswirkungen der geltenden Vorschriften und der Vorschlag der notwendigen Anpassungen.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

**1 Der Staatsrat bezeichnet das Departement, das für die Anwendung dieses Gesetzes zuständig ist.**

2. Er erlässt bei Bedarf alle notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu

a) dem anwendbaren Verfahren für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge (Art. 22 AIMP);

b) der Führung von Listen qualifizierter Anbieter (Art. 26 und 28 AIMP) und sanktionierter Anbieter (Art. 45 Abs. 3 AIMP);

c) der Möglichkeit für den Auftraggeber, vom Auftragnehmer und seinen Hilfspersonen die Einrichtung eines Kontrollsystems für Arbeitnehmer zu verlangen, das die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und die Zahlung der Sozialabgaben bei der Ausführung des Auftrags überprüft;

d) der Bezeichnung der zuständigen Behörde für Sanktionen, Weisungen und Meldungen gemäß Artikel 45 AIMP;

e) der Führung einer Liste der Fälle, in denen Subventionen zurückgezogen wurden (Art. 45 Abs. 5 AIMP);

f) der Führung von Statistiken über vergebene Aufträge und deren Meldung an das AIMP (Art. 50 Abs. 1 AIMP);

g) der Bezeichnung der zuständigen Behörde für den Ausschluss von zukünftigen öffentlichen Aufträgen im Sinne des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (LTN) vom 17. Juni 2005 [5];

h) der Bezeichnung der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung des AIMP durch die Vergabestellen und die Anbieter (Art. 62 Abs. 1 und 2 AIMP);

i) der Festsetzung der Gebühren für die Tätigkeit des CCMP (Art. 9 Abs. 2a AIMP).

3. Der Staatsrat ist befugt

a) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 AIMP zu schließen;

b) die Zugehörigkeit und die Kündigung des AIMP gegenüber der interkantonalen Behörde im Sinne von Artikel 63 Absätze 2 und 3 AIMP zu erklären.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

Diese Gesetzesvorschrift ist auf Verfahren anwendbar, bei denen die Ausschreibung nach ihrem Inkrafttreten erfolgt oder, wenn Verträge ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn vor ihrem Inkrafttreten kein Angebot abgegeben wird.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

Das kantonale Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (LCMP) vom 23. März 1999 [6] und das Ausführungsreglement zum kantonalen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (RELCMP) vom 3. November 1999 [7] werden aufgehoben.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

**Gesetz über die Gemeinden (GdG), vom 21. Dezember 1964 wird wie folgt geändert:**

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung

1 Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für die Verkündung und Ausführung dieses Gesetzes.

2. Er bestimmt das Datum seines Inkrafttretens.

Gesetz verkündet vom Staatsrat am 15. Oktober 2023.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 2024 festgelegt.

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