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Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

6 Finanzen - 60 Finanzverwaltung
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Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GÖB), vom 5. September 2023 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich · Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Von der Anwendung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschlossen sind

a) die Neuenburger Kantonalbank;

b) die Pensionskassen, die Kantonale Volksversicherungskasse und die Kantonale Anstalt für Versicherung und Prävention (ECAP), wenn sie im Rahmen ihres Finanzvermögens investieren.

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